I403 2114970-1•BVwG I403 2114970-1
I403 2114970-1Federal Administrative CourtMay 24, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2114970-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 25.08.2015 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hatte am 28.08.2009 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, XXXX, gestellt. Sie legte verschiedene ärztliche Befunde und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.03.2009 vor, mit welchem ihr Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 zuerkannt wurde. Das Bundessozialamt gab in der Folge ein Gutachten bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag, welche nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 01.10.2009 in ihrem Gutachten vom selben Tag zum Ergebnis kam, dass bei der Beschwerdeführerin wegen verschiedener funktioneller Einschränkungen, unter anderem nach einer Hüftgelenksersatzoperation beidseits, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % vorliege. Diesem Gutachten wurde auch vom leitenden Arzt des Bundessozialamtes zugestimmt. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.
Am 27.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Sie legte auch einen aktuellen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vor, dem zufolge zunehmende belastungsabhängige Beschwerden in der Hüfte links vorliegen würden.
Das nunmehr zuständige Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gab ein weiteres Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Auftrag. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.07.2015 persönlich begutachtet. Gegenstand der Untersuchung war die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der untersuchende Arzt kam zu dem Ergebnis, dass gegenüber dem Vorgutachten keine wesentliche objektivierbare Veränderung vorliegen würde. Der Beschwerdeführerin seien das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. Diesem Gutachten vom 06.07.2015 wurde am 27.07.2015 vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice zugestimmt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 25.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
In der Folge wurde am 02.09.2015 von der Tochter der Beschwerdeführerin, für welche eine Vollmacht für die Vertretung ihrer Mutter vorgelegt wurde, Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach vielen schweren Operationen einen langen Weg zur Mobilität habe durchmachen müssen. Sie könne nur kurze Strecken ohne Schmerzen zurücklegen und könne ihre Einkäufe aufgrund ihrer Arthrose nur verteilt in kleinen Taschen erledigen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Mobilität noch dadurch erhalten, dass sie mit ihrem Auto einige Erledigungen mache und Freundinnen besuche. Eine entsprechende Zusatzeintragung würde ihr den Alltag erleichtern.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundeverwaltungsgericht am 28.09.2015 vorgelegt und in der Folge gegenständliche Rechtssache mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschuss vom 19.04.2016 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist in Besitz eines Behindertenpasses. Bei ihr wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt.
1. 2 Die Beschwerdeführerin leidet an funktionellen Einschränkungen aufgrund von beidseitigen Hüftgelenksersatzoperationen, an Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Osteoporose und Polyarthrose.
1.3. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin dennoch zumutbar.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf den erstinstanzlichen Gutachten. Sowohl im Sachverständigengutachten vom 01.09.2009 als auch in dem von einem anderen Sachverständigen erstatteten Gutachten vom 06.07.2015 wurde festgesetllt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Im Gutachten aus dem Jahr 2009 wurde dazu festgestellt: "Die Antragstellerin kann kurze Wegstrecken ohne Unterbrechung und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie eine sichere Beförderung sind möglich." 2015 wurde vom Amtssachverständigen dazu ausgeführt: "Keine wesentlichen objektivierbaren Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten". Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln seien im Falle der Beschwerdeführerin möglich. Diesen Schlussfolgerungen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter, für welche eine Vollmacht vorgelegt wurde, ausgeführt wird, dass sie nur kurze Strecken ohne Schmerzen zurücklegen könne und ihre Einkäufe verteilt auf mehrere Taschen transportieren müsse, so wird zwar durchaus nicht verkannt, dass es sich dabei um belastende Momente im Alltagsleben der Beschwerdeführerin handelt, doch ist das Vorbringen nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen könne, in Zweifel zu ziehen. Das Gangbild wurde vom Sachverständigen darüber hinaus als uneingeschränkt beurteilt.
2.3. Somit ist zu konstatieren, dass es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:
"§ 1. (...)
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 06.07.2015 zum Ergebnis, dass der Zustand gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2009 unverändert sei und der Beschwerdeführerin auch weiterhin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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