BVwG I403 2015405-1

I403 2015405-1Federal Administrative CourtMay 24, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I403 2015405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2015405.1.00

Spruch

I403 2015405-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX, vom 12.09.2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte am 17.06.2014 beim Sozialministeriumservice XXXX die Ausstellung eines Behindertenpasses und verwies auf die Entfernung eines Prostatakarzinoms. Er legte dem Antrag verschiedene Befunde bei, aus denen hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 02.01.2014 einen bösartigen Tumor der Prostata entfernen lassen musste. Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.07.2014 stellte Dr. N., HNO-Facharzt, fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Prostatakarzinoms (Positionsnummer nach der Einschätzungsverordnung: 13.01.01) ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von 100 vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt, dem Akt ist allerdings keine Stellungnahme zu entnehmen.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 12.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfüllen würde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erklärte, dass das zu Grunde liegende ärztliche Gutachten nicht vollständig sei und seine gesundheitliche Situation nur unzureichend beschreibe. Der Funktionsverlust, konkret die Unmöglichkeit, auf natürlichem Wege zu einer Erektion zu gelangen, würde bestehen. Auch Medikamente würden seine Situation nicht verbessern. Es bestehe außerdem eine minimale Belastungsinkontinenz fort. Diese Situation stelle eine hohe psychische Belastung dar und der Beschwerdeführer überlege die Konsultation eines Psychiaters. Bei der nächsten Kontrolluntersuchung am 14.11.2014 werde ein neuer, differenzierter Befund erstellt und es werde von Seiten des Beschwerdeführers ersucht, diesen neuen Befund abzuwarten. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund eines Urologen vom 17.11.2014 an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol. Diesem Befund ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer geringgradigen Belastungsinkontinenz leide, aber keine Vorlagen benötige. Es bestehe eine zunehmende psychische Belastung. Als Therapievorschlag werde wegen der Erektionsstörungen eventuell die Implantation einer hydraulischen Penisprothese überlegt. Eine weitere urologische Kontrolle solle in drei Monaten erfolgen.

Der gegenständliche Akt, der genannte aktuelle Befund sowie die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2014 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge eine Anfrage an den Sachverständigen, der das Gutachten vom 15.07.2014 erstellt hatte und ersuchte um Beantwortung der Frage, ob sich aus dem vorgelegten Befundbericht vom 17.11.2014 eine Änderung der Festsetzung des Grades der Behinderung ergebe. Mit Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.07.2015 wurde dargelegt, dass bei der damaligen Gutachtenerstellung aufgrund der vorgelegten Befunde nicht davon auszugehen gewesen sei, dass mit dauerhaften, therapieresistenten Erektionsstörungen zu rechnen sei. Aus dem Befund vom 15.11.2014 gehe allerdings hervor, dass die Erektionsstörung sich als therapieresistent erweise. Impotenz allein sei allerdings nach der Einschätzungsverordnung noch keine gesonderte Positionsnummer. Eine eventuelle psychische Belastung, von welcher laut vorliegenden Unterlagen ausgegangen werden könne, müsse gesondert psychiatrisch begutachtet werden.

In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.11.2015 kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zu folgendem Ergebnis:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Bei dem Antragsteller liegt eine neurotische Grundstörung vor. Im Rahmen dieser kam es bereits zu Angstzuständen im Vorfeld der Krebs-OP mit allerlei Befürchtungen, insbesondere der einer erektilen Dysfunktion, die getriggert durch die Befürchtungen auch eintrat So hat das Prostatakarzinom für sich genommen, bis auf eine leichte Belastungsinkontinenz, praktisch keine Verschlechterung der Lebensqualität bewirkt und konnte mit der OP geheilt werden, durch die gedankliche Beschäftigung, den Ängsten vor der OP und dem Eintreten der erektilen Dysfunktion tritt aber eine neg. wechselseitige Leidensbeeinflussung ein, die den GesamtgraddB begründet, ln diesem Fall ist die somatisierende Komponente sehr stark, das gesamte Denken wird vereinnahmt, sodass dies bereits den Grad einer überwertigen Ideen bzw eines Zwangdenkens erreicht hat. Zwanghafte Beschäftigung mit Sexualität habe bereits die Ehefrau aus dem ehelichen Schlafzimmer getrieben und stelle die Ehe auf eine harte Probe. Auch die frühere Leidenschaft für Sport hat sistiert und mangels zunehmender Losigkeitssymptomatik leiden auch die sozialen Kontakte.

Da die Krankheitseinsicht eher im somatischen Bereich gelegen ist, wurde bisher noch keine Psychotherapie und psychiatrische Begleitung angegangen, die dem Antragsteller aber dringend empfohlen wurde.

Vor ca 3 Wochen hat sich Herr Morgenstern einer neuerlichen urologischen OP unterzogen, im Rahmen der künstliche Schwellkörper, die von extern bedienbar sind, eingebaut wurden. Hierhin hofft er auf Besserung seiner erektilen Dysfunktion.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Beim Vorgutachten wurde auf die wesentlich bedeutungsvollere psychiatrische Komponente im Leidenszustand des Antragstellers nicht eingegangen. Die Behinderung durch das

Prostata-Ca per se scheint mit 20% ausreichend gewürdigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Rückwirkende Bestätigung des GdB: 02.01.2014

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und dem Sozialministeriumservice, XXXX, zur Kenntnis gebracht. Vom Beschwerdeführer wurde keine Stellungnahme abgegeben, das Sozialministeriumservice erklärte, sich vollinhaltlich dem Gutachten anschließen zu können.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 25.04.2016 der erkennenden Richterin zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer Somatisierungsstörung leichten Grades, die mit einem Grad der Behinderung von 40vH zu bewerten ist. Daneben leidet er an einem Prostatakarzinom, das das führende Leiden (die Somatisierungsstörung) um eine Stufe erhöht.

1.2. Es liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH vor. Es handelt sich um keinen Dauerzustand, da durch entsprechende Therapien eine Besserung eintreten kann.

1.3. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer musste sich, wie sich aus den vorgelegten und im Akt befindlichen Befunden ergibt, am 02.01.2014 einen bösartigen Tumor der Prostata entfernen lassen. Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.07.2014 stellte ein HNO-Facharzt fest, dass das Prostatakarzinom unter Positionsnummer 13.01.01 nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu bewerten ist. Dem ist ein Grad der Behinderung von 20 von 100 zuzuordnen. Diese unbestritten gebliebene Feststellung findet sich ident auch im aktuellen Gutachten der Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie.

Der im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Sachverständige hatte selbst auf die Notwendigkeit eines ergänzenden Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie verwiesen, nachdem neue Befunde vorgelegt worden waren und davon auszugehen war, dass sich aus den dauerhaften, therapieresistenten Erektionsstörungen eine psychische Belastung ergeben könnte.

Das in der Folge von einer Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.11.2015 erstellte Gutachten führt neben dem bereits erwähnten Prostatakarzinom auch eine Somatisierungsstörung leichten Grades an und ordnet diese Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu.

Die entsprechende Positionsnummer lautet folgendermaßen:

03.05. 01

Störungen leichten Grades

10 - 40 %

10 %:

Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben

20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen

Soziale Integration ist gegeben

30 - 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive

Störungen,

Erste Zeichen sozialer Deintegration

Im konkreten Fall wurde die Somatisierungsstörung am oberen Rahmensatz festgelegt und dies von der Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass beim Beschwerdeführer neben affektiven und somatischen Symptomen bereits überwertige Ideen (noch ohne Konzentrations- und Gedächtnisstörungen) vorliegen würden; soziale Störungen würden bereits vorliegen, eine Behandlung werde dringend empfohlen.

Es erscheint auch nachvollziehbar, dass eine negative wechselseitige Beeinflussung beider Leiden vorliegt, so dass die Erhöhung des führenden Leidens um eine Stufe gerechtfertigt ist. Daraus ergibt sich in der Folge ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH.

Diese Feststellung beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten, dem weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer entgegengetreten wurde. Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurde von einer Fachärztin für Psychiatrie erstattet, welche in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vorgutachters darauf hinwies, dass beim erstinstanzlichen Vorgutachten die psychische Komponente unberücksichtigt geblieben war.

Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der Sachverständigen verneint und ist auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 12.09.2014, in dem der Grad der Behinderung mit 20vH festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50vH. Der Beschwerdeführer bzw. die belangte Behörde brachten nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die auch in Einklang mit den vorgelegten Befunden stehen, in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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