W221 2125958-1•BVwG W221 2125958-1
W221 2125958-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung
W221 2125958-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016, Zl. 1063897600-150390723, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Syrien und muslimischen Glaubens zu sein.
Am 17.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Im XXXX habe er Syrien legal mit seinem Bruder verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Familie wegen des Krieges geflüchtet sei. Seine Brüder seien mit dem Tod bedroht, weil sie Regimegegner seien.
Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er gesund sei. Sein Bruder sei ebenfalls in Österreich, ein anderer Bruder sei in Deutschland und ein weiterer Bruder lebe in der Slowakei. Seine Mutter sei mit einem vierten Bruder in der Türkei und sein Vater lebe in Saudi Arabien. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seinem Dorf Kämpfe gegeben habe, wo mehrere Leute seiner Familie gestorben seien. Er sei selbst keiner persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen, jedoch habe er Angst, dass er zur Armee gehen müsse. Er wolle keinen Krieg.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016, zugestellt am 18.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.).
In diesem Bescheid traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur allgemeinen und politischen Lage in Syrien, zur Sicherheitslage, zum allgemeinen Militärdienst sowie zur Desertation und zu den Ethnien und Religionen. Inhaltlich stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer Syrien aus Angst vor den Kämpfen verlassen habe und dies glaubhaft sei. Er habe jedoch keine individuellen Ausreisegründe geltend gemacht. Er habe keine Einberufung erhalten. Bürgerkrieg allein indiziere jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 04.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde vorgebracht, dass die Einvernahme sehr kurz gewesen sei und auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen worden sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 11.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Erstbefragung sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass seine Brüder mit dem Tod bedroht seien, weil sie Regimegegner seien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid auf dieses Fluchtvorbringen mit keinem Wort ein, sondern führt lediglich aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aus Angst vor den Kämpfen verlassen habe und dies glaubhaft sei. Er habe jedoch keine individuellen Verfolgungshandlungen geltend gemacht. Bürgerkrieg allein indiziere jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers mit keinem Wort gewürdigt.
Der Beschwerdeführer hat zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.11.2015 keine weiteren Ausführungen zur Regimegegnerschaft seiner Brüder mehr gemacht, jedoch ist dem Verfahren nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Einvernahmen und Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, eingegangen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0161 mwN). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher in der Einvernahme den Beschwerdeführer genauer dazu befragen müssen, was er mit seinen Angaben in der Erstbefragung genau gemeint hat und woraus sich die Regimegegnerschaft seiner Brüder ableitet.
Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass dem Bundesamt bekannt war, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich befindet (er ist der Obsorgeberechtigte). Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022).
Dass die - im Rahmen der Einvernahme durchzuführende - zeugenschaftliche Befragung des Bruders, dessen Regimegegnerschaft der Beschwerdeführer behauptet, geeignet ist, über den hier in Rede stehenden Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, und somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen kann, steht außer Zweifel.
Der Beschwerdeführer hat außerdem vorgebracht, dass er befürchte, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Das Bundesamt hat dazu lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher keine Einberufung erhalten habe.
Die Würdigung des Vorbringens verlangt aber auch eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten. In seinem Bescheid traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich Feststellungen zur allgemeinen und politischen Lage in Syrien, zur Sicherheitslage, zum allgemeinen Militärdienst sowie zur Desertation und zu den Ethnien und Religionen. Es finden sich jedoch keine Länderberichte zur Situation von Kindern, insbesondere männlichen Jugendlichen und der Frage, ob männliche Jugendliche eventuell schon vor dem 18. Lebensjahr eingezogen werden könnten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, um eine Prognoseentscheidung handelt. Die aktuelle Verfolgungsgefahr muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine Einberufung schon stattgefunden hat, sondern reicht auch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass eine solche bei der Rückkehr droht, aus. Ob es maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Militärdienst auch einem Minderjährigem (16-jährigem) droht, muss aber anhand aktueller Länderberichte beurteilt werden, welche das Bundesamt zu ermitteln hat.
Das Bundesamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Regimegegnerschaft seiner Brüder auseinanderzusetzen und ihn genauer dazu zu befragen haben. Darüber hinaus wird es den in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen als Zeugen einzuvernehmen haben. Des Weiteren wird das Bundesamt Ermittlungen zur Situation von männlichen Jugendlichen und der Frage, ob männliche Jugendliche eventuell schon vor dem 18. Lebensjahr eingezogen werden könnten, zu treffen haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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