BVwG W217 2122737-1

W217 2122737-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W217 2122737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2122737.1.00

Spruch

W217 2122737-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.10.2015, OB: 60496874700013, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.03.2005 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.09.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. angehört.

Am 28.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Diesem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.09.2015 des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. GXXXX, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Es gibt ein VGA von 2005 mit 60%, CTS OP li, Arthroscopien wegen Gonarthrose bds

Derzeitige Beschwerden:

Vor 1 Jahr hatte ich ein Burn out syndrom und heuer war ich deswegen 6 Wochen im XXXX auf Reha. Jetzt geht es mir psychisch wieder gut. Ausserdem habe ich Schmerzen in den Kniegelenken lire. Periodisch habe ich auch immer wieder WS Schmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pram 20mg Filmtabl. l/0/0/0 Trittico ret. 75mg Tbl. bei Bedarf Amlodipin 5mg Tabl. 0/0/1/0 Pantip 20mg Tbl 1/0/0/0 Tenormin 25mg Tbl 1/0/0/0

Sozialanamnese:

Köchin, geschieden, 2 erw. Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Rehabefund XXXX 4/2015 DIAGNOSEN:

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) Panikstörung (F41.0) Z.n. Burnout Syndrom (Z73.0), Arterielle Hypertonie niegelenksarthrosen IVO bds. Degenerative WS-Veränderungen Arthropathie humeroscapularis bds.

Adipositas

Frau XXXX kommt überwiesen von ihrem Hausarzt Dr. SXXXX mit den Diagnosen Panikstörung, Depression und Überlastungsreaktion zu ihrer ersten psychosozialen Rehabilitation. Bei Frau XXXX ist eine psychische Erkrankung etwa seit zwei Jahren vorbekannt, im Zuge dessen kam es bisher zu keinen psychiatrischen Krankenhausaufenthalten. Frau XXXX befindet sich aktuell weder in fachärztlicher noch in psychotherapeutischer Behandlung.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 158,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 150/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphkoten nicht tastbar

Hals: Schilddrüse nicht vergrößert, Pulse vorhanden, keine

Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, VA Herz: reine Herzgeräusche

Abdomen: unauffällig Rektal nicht untersucht Obere Extremitäten:

alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus, bds Nacken- und Schürzengriff möglich, bds Ante 120

Abd 130 li Hand: Narbe nach CTS OP ohne funktionelle Beeinträchtigung, Faustschluß und Pinzettengriff fest und ungestört.

Untere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus,

Kniegelenke: bds Narben nach ASK Funktion: bfs 0-0-120 Wirbelsäule;

WS unauffällig altersentsprechende Funktionalität, KJA: 1 cm FBA: 10 cm Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Psychisch: freundlich, unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

ungestört

Status Psychicus:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da von zu geringer Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

XXXXX

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmalige Anwendung der EVO, dadurch Absenkung der Positionen 1,2,3,4,5 des VGA wobei es auch zu einer funktionellen Verbesserung gekommen ist bei Pos 1,3,4,5. Pos 3+4 des VGA werden in der aktuellen Pos 1 zusammengefasst. Neues Antragsleiden Pos 5 neu anerkannt. Insgesamt Absenkung des gesamt GdB um 4 Stufen

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

siehe oben

X Dauerzustand"

3. Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 14.09.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 04.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin dagegen vor, dass mit Bescheid vom 24.3.2005 festgestellt worden sei, dass die Funktionsbeeinträchtigung durch ihre Gesundheitsschädigungen 60 % betrage. Diese Gesundheitsschädigungen seien nach wie vor vorhanden, weil es sich um dauerhafte Schädigungen handle. Da sie 2014 ein Burn-Out Syndrom gehabt habe, unter dessen Folgen sie noch heute leide, habe sich die Symptomatik noch verstärkt. Der sie nun begutachtende Sachverständige habe sie nur 5 Minuten oberflächlich untersucht und den von ihr mitgebrachten Befund nicht gelesen.

5. In einer Stellungnahme, erstellt am 11.10.2015, führt der Sachverständige Dr. GXXXX wie folgt aus:

"Zu den Einwendungen: aus dem von Frau XXXX beigebrachten Befundbericht vom XXXX 4/2015 lässt sich ableiten, dass sie sich dort mit den Diagnosen Panikstörung, Depression und Überlastungsreaktion zu ihrer ersten psychosozialen Rehabilitation befand. Weiters geht daraus hervor, dass bei Frau XXXX eine psychische Erkrankung etwa seit zwei Jahren vorbekannt ist, im Zuge dessen es bisher zu keinen psychiatrischen Krankenhausaufenthalten kam. Frau XXXX befand sich aktuell weder in fachärztlicher noch in psychotherapeutischer Behandlung.

Das psychische Leiden ist daher entsprechend der heranzuziehenden EVO korrekt eingeschätzt.

Keine Änderung des Gutachtens."

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2015 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung ab 28.07.2015 mit 20 vom Hundert festgesetzt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der Begünstigten in angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.03.2005 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ab 23.09.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 60 vom Hundert festgesetzt worden. Mit ihrem am 28.07.2015 eingelangten Antrag habe die Beschwerdeführerin die neue Festsetzung des Grades der Behinderung begehrt. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 %.

Das Gutachten vom 14.09.2015 sowie die Stellungnahme vom 11.10.2015 wurden der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Bescheid zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie nochmals aus, dass mit Bescheid vom 24.03.2005 festgestellt worden sei, dass die Funktionsbeeinträchtigung durch ihre Gesundheitsschädigungen 60 % betrage. Diese Gesundheitsschädigungen seien nach wie vor vorhanden, weil es sich um irreversible dauerhafte Schädigungen handle. Da sie 2014 ein Burn-Out Syndrom gehabt habe, unter dessen Folgen sie noch heute leide, habe sich die Symptomatik noch verstärkt. Unter einem legte sie neue Befunde vor.

8. In der Folge ersuchte das Sozialministeriumservice den ärztlichen Dienst um Erstellung eines Gutachtens und wies auf die Frist zur Fertigstellung des Gutachtens 2 Wochen vor Fristende (= 29.12.2015) zur Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich hin.

9. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX CXXXX, beruhend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 18.12.2015, lautete wie folgt:

"Anamnese: 46 Jahre alte Frau, die alleine zur Untersuchung kommt. Genaue Anamnese bitte auch dem Vorakt zu entnehmen. Gegen den letzten Bescheid von 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (Herabstufung von vormals 60 %) habe sie Berufung eingelegt, weil sich ihr Gesundheitszustand nicht dermaßen verbessert habe, sondern im Gegenteil schlechter geworden sei. Derzeit sei sie nicht mehr im Krankenstand, sondern arbeite wie zuvor im XXXX im 2. Bezirk in der Küche mit denselben Problemen wie zuvor. Mit ihr zusammen hätten jetzt 5 Kolleginnen Klage eingereicht wegen Mobbings. Aber die Situation belaste sie naturgemäß weiterhin sehr. Termine beim Rechtsanwalt, Sorgen, Gedankenkreisen, etc.

Privat sei gottlob alles in Ordnung.

Körperlich sei es leider aber auch nicht so gut. Alles schmerze.

Frühere Erkrankungen: siehe Vorgutachten.

vegetative Anamnese: Größe: 158 cm. Gewicht: 90 kg. Nikotin: 10

Alkohol: 0

Medikamentöse Therapie: Pram 20 m g 1, Trittico 75 mg retard 1, Allprazolam 0,5 mg 1, Amlodipin 5 mg 1, Tenormin 25 mg 1, Pandip 20 mg 1, Parkemed 500 mg bei Bedarf oder Seractil 200 mg.

Neurologischer Status:

Kopf und Hirnnerven: keine Auffälligkeiten Extremitäten: obere:

bezüglich Kraft, Tonus, Sensibilität und Reflexe unauffällig.

Koordination unauffällig. Untere: ebenfalls seitengleich unauffällig. Keine Pyramidenbahnzeichen. Romberg, Unterberger:

Fersen- und Zehenstand unauffällig. Gangbild: unauffällig. Anamnestisch fallweise Einschlafen aller Finger, besonders nachts. Nicht radiculär und auch nicht durch NLG nachweisbar, (laut Patientin). Fallweise auch Bamstigkeit der Großzehen und 2. Zehen beidseits. Derzeit nicht.

Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität. Befindlichkeit wechselnd, teilweise positiv gestimmt, freundlich und gut affizierbar, dann wieder eher depressiv und negativ. Neigung zu unmotiviert auftretenden Panikattacken und Weinanfällen. Keine Suizidalität.

Diagnose:

Gemischte Angst und Depression (Belastungsstörung) 03.05.01 30%

2 Stufen über unteren Rahmensatz, da Behandlung seit Jahren mit Auswirkung auf berufliches und soziales Umfeld.

Gegenüber Gutachten vom 14.9.2015 Änderung

1. Bezeichnung der Diagnose, statt ‚depressives Zustandsbild' 03.06.01 nunmehr ‚Angst und Depression (Belastungsstörung) 03.05.01 und

2. Einstufung, statt 10% nunmehr 30 %."

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer Begutachtung am 05.02.2016, lautet wie folgt:

"Sozialanamnese: Köchin, in Beschäftigung, gerichtlich geschieden, 2 Kinder.

Die am 1. Sept.2015 durchgeführte Begutachtung ergab folgende Gesundheitsschädigungen:

1. Schultergelenkseinschränkungen...20 %

2. Gonarthrose beidseits...20 %

3. Abnützungen der Wirbelsäule. ..10 %

4. Zustand nach CTS-OP links... 10 %

5. Depressives Zustandsbild...10 %

Gesamt-GdB: 20 v.H.

Nun nochmalige durchzuführende Begutachtung mit Begutachtung durch FA f. Neurologie und Psychiatrie u. PA und Zusammenfassung lt. Vorschreibung.

Zwischenanamnese seit Sept.2015: Vermehrt Depressionen, Beschwerden im Bereiche der Wirbelsäule und der Schultergelenke.

Derzeitige Beschwerden:

‚Ich habe Schmerzen im Bereiche der Kniegelenke, besonders links, der Wirbelsäule und der Schultergelenke. Des weiteren leide ich vermehrt an Depressionen und bin auch in neurologisch-psychiatrischer Behandlung.'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Pram 40 mg, Trittico 75 mg, Amlodipin 5 mg, Alprazolam 0,5 mg, Tenormin 25 mg, Pandip 20 mg, Parkemed 500 mg oder Seractil 200 mg abwechselnd.

Ständige Betreuung PA, FA f. Orthopädie, FA f. Neurologie und Psychiatrie.

1x/Monat Psychotherapie.

Hilfsmittel:///

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 67-70 - Entlassungsbericht des Zentrum für psychosoziale Gesundheit XXXX vom 22. April 2015 - Diagnosen: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Panikstörung, Burnout Syndrom, Hypertonie, Kniegelenksarthrosen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Arthropathia humeroscapularis, Adipositas.

Abl. 71 - fachärztliche Stellungnahme Dr. XXXX RXXXX, datiert vom 7. Juli 2014: Panikstörung, Burnout.

Abl. 73 - Kurzbericht des Orthopäden Dr. MXXXX vom 9. Nov.2015 - Diagnosen: Omalgie, Lumbalgia, Großzehengrundgelenksarthrosen, Retropatellararthrosen beidseits.

Nervenfachärztliches SVGA vom 18. Dez.2015 Dr. CXXXX mit geänderter Diagnose.

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status - Fachstatus:

Größe: 158 cm, Gewicht: 90 kg.

Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Adipositas.

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Fassförmig.

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Perkussion: Normale Grenzen.

Auskultation: VA.

RR: 150/80

Puls: 72/min.

Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlaqer: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule: Altersgemäß unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 10 cm.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Endlagige funktionelle Behinderungen bei Schulterelevation beidseits, Hinterhauptgriff jedoch gut ausführbar, Schürzengriffe ausführbar, Ellbogengelenke frei, Handgelenke und Fingergelenke frei.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke frei.

Kniegelenke beidseits Narben nach Arthroskopie, geringgradige Beugehemmung, endlagig minimaler Hallux links mit geringer Druckdolenz, Senkung des Fußgewölbes beidseits.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Status Psychicus: ///////

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Zu 1: Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung seit Jahren mit Auswirkung auf berufliches und soziales Umfeld.

Zu 3: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich endlagige Beugehemmungen.

Zu 4: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Einschränkung lumbal.

Zu 5: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da lediglich sensible Formung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die geringe Halluxfehlstellung im Bereiche des linken Fußes, als auch die altersgemäß bedingten Senkfüße erreichen bei Fehlen einer relevanten Funktionseinschränkung keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber diesem Gutachten ist nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. CXXXX, datiert vom 18. Dez.2015 die neurologisch-psychiatrische Diagnose unter der neuen Bezeichnung ‚gemischte Angst und Depression (Belastungsstörung)' mit 30 % anzusetzen. Diese Diagnose ersetzt die Diagnose des Gutachtens Dr. GXXXX ‚depressives Zustandsbild' mit einem GdB von 10 %.

Hinzugekommen ist die Diagnose unter Punkt 6 ‚leichter Bluthochdruck'.

Die übrigen Diagnosen sind unverändert. Eine höhere Einstufung der Diagnosen betreff den Bewegungsapparat und die Funktionsstörung nach Carpaltunnelsyndrom Operation sind aufgrund der tatsächlichen Funktionseinschränkungen nicht möglich.

Gegenüber dem Vorgutachten neuer Gesamt-GdB: 30 v.H.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

/////

Gesamt-GdB ab ...................................anerkennbar.

[X] Dauerzustand"

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.03.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Darin wurde auf den Aktenvermerk vom 03.03.2016 hingewiesen, wonach eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr vorgenommen werden könne, da die Frist für die Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen sei, da die Akten inklusive der Sachverständigengutachten verspätet in der Abteilung eingelangt seien.

11. Mit Schreiben vom 15.03.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die beiden Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen und forderte diese auf, aktuelle medizinische Beweismittel vorzulegen. Eine Stellungnahme bzw. die Vorlage neuer Befunde durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin und der von ihr neu vorgelegten Unterlagen (Klinischer Befundbericht vom 2.11.2015 von Univ. Doz. Dr. XXXX SXXXX, Befund vom 09.11.2015 von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie) wurden von der belangten Behörde die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX CXXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. XXXX BXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht (mehr).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Das Datum des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von 30 v.H. beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.02.2016 sowie 18.12.2015, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Die beigezogene genannte Sachverständige, Dr. XXXX CXXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, hat aufgrund des im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgelegten Befundberichtes vom 2.11.2015, wonach bei der Beschwerdeführerin weiter die Panikerkrankung und das depressive Krankheitsbild bestehe, das Gutachten vom 14.9.2015 insofern geändert, als die Bezeichnung der Diagnose "depressives Zustandsbild" 03.06.01 in "Angst und Depression (Belastungsstörung)" 03.05.01 geändert wurde und die Einstufung statt 10 % nunmehr 30 % lautet. Dieses Gutachten vom 14.09.2015 fand auch - neben dem Entlassungsbericht des Zentrum für psychosoziale Gesundheit XXXX vom 22. April 2015 mit den Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Burn-Out Syndrom, Hypertonie, Kniegelenksarthrosen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Arthropathia humeroscapularis, Adipositas, der fachärztlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2014 - Panikstörung, Burn-Out - dem Kurzbericht vom 9. November 2014 - Omalgie, Lumbalgia, Großzehengrundgelenksarthrosen und Retropatellararthrosen beidseits, Eingang in das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX BXXXX vom 05.02.2016. In der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte dieser an, dass nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. CXXXX die neurologisch-psychiatrische Diagnose unter der neuen Bezeichnung "gemischte Angst und Depression (Belastungsstörung) mit 30 % anzusetzen ist. Hinzugekommen ist weiters die Diagnose "leichter Bluthochdruck". Insgesamt ergibt sich gegenüber dem Vorgutachten ein neuer Gesamt-GdB von 30 v.H.

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu den ergänzend von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten mit neuen Gutachten entgegengetreten (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als in den Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.

Die neu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der belangten Behörde neu eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.12.2015 bzw. 05.02.2016 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 v. H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 20 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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