W217 2117844-1•BVwG W217 2117844-1
W217 2117844-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2117844-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.10.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.04.2015, beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 07.04.2015, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem wurde auch ein Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt. Gleichzeitig begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2015 in Kenntnis gesetzt.
2. Darin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, von einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Krankengeschichte: Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung II-III/D, Zustand nach Exacerpation 02/2015, LTOT seit 02/2015 (nachts 1L/min, bei Belastung 2L/min)
Derzeitige Beschwerden:
Auskunft der Patientin: 'Ich bin erst gestern von der Rehab zurück gekommen, die für mich allerdings eine große Enttäuschung war, es geht mir nicht besser als zuvor. Den Sauerstoff benötige ich 16h am Tag, da hat sich nichts verändert. Auch leide ich unter starken Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund meines früheren Berufes wo ich Stewardess war. Ich kann höchstens 20 min stehen, beziehungsweise 1h gehen, dann bekomme ich Schmerzen in der Wirbelsäule. Wenn ich außer haus gehe brauche ich mein Sauerstoffgerät und das hat mindestens 5 Kilo uns ist sehr schwer für mich'
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Losartan 12,5 mg, Hexa Vit C, Berodual DA, Ultibro breezHaler, Foster DA Hilfmittel 1 45I Sauerstofftank, 1 transportables Sauerstoffgerät
Sozialanamnese:
Verwitwet, keine Kinder, bezieht das Pflegegeld der Stufe 1
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Laut ärztlichem Entlassungsbrief: Stationärer Aufenthalt SKA/RZ XXXX vom 14.05. - 03.06.2015 Zusammenfassung: Die aktuellen kapillär gewonnen Blutgase ergeben derzeit einen Sauerstoffbedarf nur bei körperlicher Belastung oder im Falle einer Infekt-Komplikation der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung sowie nachts. In Ruhe wurde zuletzt pO2- Wert von 60 mmHg bei einer O2 Sättigung von 90 % gemessen. Flottes Gehen in der Ebene über 100 m, führt aber zu einer signifikanten O2 Desaturation, dies bei rezenter Rhinitis.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
zufriedenstellend
Ernährungszustand:
zufriedenstellend
Größe: 164 cm Gewicht: 56 kg Blutdruck: 130/60
Klinischer Status - Fachstatus:
79 Jahre,
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: abgeschwächtes Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe,
Kein O2 während der gesamten Untersuchung, danach Sauerstoffsättigung 96 %
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds.und tiefe Hocke möglich
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im sitzen: 0 cm
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/2 eigeschränkt
Gesamtmobilität - Gangbild:
normales Gangbild
Status Psychicus:
orientiert, Stimmungslage ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht
Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustand"
3. Mit Schreiben vom 29.09.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass und auf die Ausstellung eines Parkausweises verzichte und den Behindertenpass zugeschickt haben wolle.
4. In der Folge stellte die belangte Behörde am 06.10.2015 den Behindertenpass mit einem Gesamt-Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie der Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" aus. Dagegen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Behindertenpass am 12.10.2015 per Post erhalten. Unter einem legte sie zwei Befunde vom 19.10.2015 vor, die beweisen würden, dass sie bei Belastung erhebliche Schmerzen habe. Diese würden noch erhöht, da sie wegen ihrer COPD III-Krankheit ständig ein 5 kg Sauerstoffgerät mitschleppen müsse, so dass man diese beiden Behinderungen zusammenrechnen müsse.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um neuerliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, ob die neu vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden.
Die befasste Sachverständige, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in ihrem unfallchirurgisch orthopädischen Sachverständigengutachten vom 22.02.2016, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, aus:
"SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, mit welchem der Grad der Behinderung mit 60% festgesetzt wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 20.11.2015, Abl. 37 und 39, wird eingewendet, dass Leiden Nummer 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) mit 20 % zu gering bewertet worden sei. Sie habe belastungsabhängige Schmerzen, verstärkt durch das Tragen eines 5 kg schweren Sauerstoffgeräts, welches wegen der COPD llI notwendig sei. Es bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung.
Vorgeschichte:
Trümmerbruch Schien- und Wadenbeinen links mit 1,5 cm Verkürzung laut Pflegegeldgutachten Abl. 15
Hallux vallux- Operation rechts vor etwa 20 Jahren
COPD III, Exazerbation 02/2015, LTOT seit 02/2015, Rehabilitationsaufenthalt 05/2015 in XXXX .
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschaden
arterielle Hypertonie.
Zwischenanamnese seit 06/2015:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt, keine Infektazerbation.
Nachgereichte Befunde: keine.
Sozialanamnese; verwitwet, lebt alleine in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift, lebt in Lebensgemeinschaft, Lebensgefährte lebt in Heim. Keine Kinder.
Berufsanamnese: Pensionistin, zuvor Stewardess, Bordmanagerin
Medikamente: Valsarcomp, Ultibro, Foster, Calziduran, Cynarix
Allergien: 0
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. E XXXX , XXXX Wien, Facharzt für Orthopädie und Lungenheilkunde
Derzeitige Beschwerden:
‚Habe seit den Siebzigerjahren Rückenprobleme, habe einen Bandscheibenschaden. Muss immer das 5 kg schwere Sauerstoffgeräte mittragen und habe deswegen eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung mit dem Lungenleiden. Schmerzen habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule nach langem Stehen oder bei vorgeneigter Haltung. Ausstrahlung in die BWS. Kopfschmerzen habe ich nicht. Die Schmerzen strahlen von der Lendenwirbelsäule in den Oberschenkel seitlich aus, Hauptschmerzen aber im Bereich der Lendenwirbelsäule. Habe Magenprobleme, mit Medikamenten geht es mir besser.
Hatte 1967 eine Unterschenkelfraktur links, seither eine Beinlängendifferenz von links -1,5 cm.
Benötige etwa 15 h pro Tag Sauerstoff, insbesondere die ganze Nacht, wache daher immer wieder auf.
Kann nur etwa 20 min stehen, gehen etwa 60 min, dann ist eine Pause notwendig, gehe langsam. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmittel, U-Bahn und Straßenbahn.'
Am Ende der Untersuchung wird eine Messung der Sauerstoffsättigung mit mitgebrachtem Pulsoxymeter durchgeführt, eine Sättigung von 96% wird gemessen.
Der unauffällige Befund deckt sich mit dem klinischen Eindruck, eine Atemnot kann trotz eloquenter Beschreibung der Beschwerden nicht festgesteilt werden.
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 166 cm, Gewicht 56 kg, RR 140/80
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, Lungenbasen geringgradig tieferstehend, keine obstruktiven Geräusche, kein Giemen. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge nicht ident, links -1,5 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengieich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Becken links etwas tieferstehend, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse, Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann feststellbar. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: F 30/0/30, R 60/0/60
BWS/LWS: FBA: 15 cm, R 20/0/20, F 20/0/20
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig, elastisch.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1.1 Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 37, 39 unter
Berücksichtigung des Befundes Abl. 40-41:
in Abl. 40, 41, MRT der LWS vom 19.10.2015 werden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Pseudospondylolisthese 3 gegenüber L 4 um etwa 3 mm beschrieben, neuroforaminelle Enge L3, Osteochondrose L4/L5 mit Auswalzung der Bandscheibe und Tangierung beider Nervenwurzeln L4, erhebliche Spondylarthrosen.
Leiden Nummer 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) wurden mit 20 % in korrekter Höhe eingestuft. Der vorgelegte Befund der Bildgebung (MRT der LWS vom 19.10.2015) beschreibt mäßige, nicht erheblich über dem Altersschnitt liegende Abnützungserscheinungen und steht nicht in Widerspruch zur getroffenen Einstufung. Neue Erkenntnisse, welche eine Änderung der Einstufung erforderlich machen, können nicht gewonnen werden.
Der klinisch unauffällige Befund des Bewegungsapparates, insbesondere das unauffällige Gangbild, rechtfertigen keine höhere Einstufung. Ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Das Tragen eines 5 kg schweren Sauerstoffgerät ist zumutbar. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß liegt nicht vor.
Keine Änderung der Einschätzung der Gesundheitseinschränkungen nach der EVO im Vergleich zum Gutachten vom 04.06.2015 (Abl. 19-22)
ad 1.4. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 1.5. Der Gesamt-GdB ist ab 04.06.2015 anzunehmen."
6. Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf diese Möglichkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Die belangte Behörde hat am 06.10.2015 den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sowie der Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 13.07.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf dem in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten vom 22.02.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die BF hatte in ihrer Beschwerde vom 20.11.2015 vorgebracht, dass das Leiden Nummer 2 mit 20 % zu gering bewertet worden sei. Sie habe belastungsabhängige Schmerzen, verstärkt durch das Tragen eines 5 kg schweren Sauerstoffgeräts, welches wegen der COPD llI notwendig sei. Es bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung.
Dazu führte die befasste Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22.02.2016 aus, im MRT der LWS vom 19.10.2015 würden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Pseudospondylolisthese 3 gegenüber L 4 um etwa 3 mm beschrieben werden, neuroforaminelle Enge L3, Osteochondrose L4/L5 mit Auswalzung der Bandscheibe und Tangierung beider Nervenwurzeln L4, erhebliche Spondylarthrosen. Leiden Nummer 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) sei mit 20 % in korrekter Höhe eingestuft worden. Der vorgelegte Befund der Bildgebung (MRT der LWS vom 19.10.2015) beschreibe mäßige, nicht erheblich über dem Altersschnitt liegende Abnützungserscheinungen und stehe nicht in Widerspruch zur getroffenen Einstufung. Neue Erkenntnisse, welche eine Änderung der Einstufung erforderlich machen, könnten nicht gewonnen werden.Der klinisch unauffällige Befund des Bewegungsapparates, insbesondere das unauffällige Gangbild, würde keine höhere Einstufung rechtfertigen. Ein neurologisches Defizit liege nicht vor. Das Tragen eines 5 kg schweren Sauerstoffgerätes sei zumutbar. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß liege nicht vor
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Es wurde darin auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 29.04.2016.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 13.07.2015 sowie vom 22.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, welchen Grad der Behinderung die Beschwerdeführerin erfüllt, zwei Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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