BVwG W211 2016861-1

W211 2016861-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Full text

BVwG W211 2016861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2016861.1.00

Spruch

W211 2016861-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2014 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Mogadischu geboren zu sein. Ihr Vater sei bereits verstorben. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter sei ihr unbekannt. Sie sei verheiratet, habe 11 Kinder und würde Somali sprechen.

Sie gehöre der Volksgruppe der Mobleen an und sei Analphabetin. Somalia habe sie im Oktober 2013 mit einem Flugzeug verlassen und sei über Mogadischu nach Istanbul geflogen.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Ehemann keine Arbeit gehabt habe. Sie sei Putzfrau bei der Regierung gewesen und habe einen Anruf von einem ihr unbekannten Mann erhalten, der sie mit dem Umbringen bedroht habe, sollte sie nicht mit ihrer Arbeit bei der Regierung aufhören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe sie Angst um ihr Leben.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.12.2014 führte die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich aus, sie wolle einige Angaben aus der Erstbefragung richtigstellen, da sie müde und durcheinander gewesen sei. Zunächst sei ihr Ehemann nicht arbeitslos gewesen, er habe unregelmäßig als Mechaniker gearbeitet. Des Weiteren sei sie nicht aus Mogadischu, sondern aus dem Ort XXXX . Die restlichen Angaben aus der Erstbefragung seien richtig. Ihr letzter Aufenthaltsort vor ihrer Ausreise sei Mogadischu, im Bezirk

XXXX , gewesen. Sie habe 11 Kinder und ein Adoptivkind. Ihre Mutter kümmere sich jetzt um ihre Kinder. Ihre Mutter habe zuletzt mit den Kindern in XXXX gelebt, jedoch habe sie nichts mehr von ihr gehört. In ihrer Heimat sei sie als Reinigungskraft tätig gewesen. Sowohl sie als auch ihr Mann hätten zwar gearbeitet, jedoch habe das Geld nicht zum Leben gereicht. Sie habe 3 Schwestern und einen Bruder, jedoch wisse sie nicht, wo sich diese aufhalten. Ihre Eltern seien Nomaden gewesen, sie hätten einige Tiere gehabt. Als ihr Vater ermordet worden sei und ihre Tiere gestohlen worden seien, seien sie von ihren Onkeln nach Mogadischu gebracht worden und von diesen großgezogen worden. Damals sei sie 3 Jahre alt gewesen. Seit ihrer Flucht habe sie zu niemanden mehr Kontakt in Somalia. Ihr Onkel habe ihr die schlepperunterstützte Ausreise finanziert.

Nun nach ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie als Reinigungskraft für die Regierung gearbeitet habe. Sie habe zusammen mit mehreren Frauen gearbeitet. Eines Tages hätten sie den Müll aus der Stadt bringen wollen, als plötzlich ein Anschlag auf sie verübt worden sei. Mehrere Frauen seien dabei ums Leben gekommen, andere seien verletzt worden. Die beschwerdeführende Partei sei von einem Splitter an der Hüfte getroffen worden. In der Folge sei sie zu Hause geblieben. Eine Freundin von ihr habe für die "afrikanische Truppe" ("AMISOM") gearbeitet. ihre Aufgabe sei gewesen, den Truppen beispielsweise T-Shirts und SIM-Karten zu übergeben. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin ebenfalls dort zu arbeiten begonnen. In weiterer Folge sei diese Freundin von der Al Shabaab ermordet worden. Diese habe ihnen beiden vorgeworfen, dass sie ihre Körper an die Soldaten verkauften. Ihr sei gedroht worden, dass man sie steinigen würde. Konkrete Angriffe gegen sie habe es nicht gegeben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Mobleen angehöre. Festgestellt werde weiter, dass die beschwerdeführende Partei traditionell verheiratet, Mutter von 11 Kindern und gesund sei. Eine Verfolgung oder Bedrohung in Somalia könne nicht festgestellt werden, da ihre Angaben unglaubwürdig seien.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

5. Mit Schreiben vom 09.02.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2016 geladen.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung nicht möglich sei; es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Am 15.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Bei ihrer dortigen Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, den Mobleen anzugehören und als Kind gemeinsam mit ihren Geschwistern zu ihrem Onkel nach XXXX in Mogadischu gekommen zu sein. Die beschwerdeführende Partei habe gehört, dass ihre Geschwister und ihr Mann geflüchtet seien, sie wisse aber nicht, wohin. Sie habe, als sie in Griechenland gewesen sei, gehört, dass ihre Kinder die Flucht vorbereiten; wo diese jetzt seien, wisse sie nicht. Sie habe auch seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu ihrem Onkel oder zu ihrer Mutter, bei der sie die Kinder vor ihrer Flucht gelassen habe. Die beschwerdeführende Partei habe für die Straßenreinigung in Mogadischu gearbeitet, bis es im Mai 2013 einen Anschlag auf die Gruppe von Frauen, die Reinigungsarbeiten durchgeführt haben, gegeben habe. Danach habe sie, durch eine Freundin vermittelt, Tätigkeiten für die am Flughafen stationierten AMISOM Truppen erledigt. Dann sei ihre Freundin vor ihrer Haustüre getötet worden; die beschwerdeführende Partei sei vom Handy der Freundin aus angerufen und bedroht worden. Sie sei dann zu ihrem Onkel gegangen und habe gebeten, dass er ihr helfe, ihr Leben zu retten.

8. Der beschwerdeführenden Partei und nachrichtlich ihrer Vertreterin wurden aktuelle Länderberichte vom 25.04.2016 zur Kenntnisnahme zugeschickt. Am 18.05.2016 langte dazu eine schriftliche Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 28.05.2014, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 08.01.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.03.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Stamm der Mobleen an und lebte seit ihrer Kindheit bei einem Onkel in Mogadischu.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei zuerst in der städtischen Straßenreinigung von Mogadischu gearbeitet hat, bis sie bei einem Anschlag auf die Gruppe von Frauen im Mai 2013 von einem Splitter an der Hüfte verletzt wurde. Anschließend arbeitete sie, durch eine Freundin vermittelt, insoferne für die AMISOM, als dass sie kleinere Aufträge erledigte und diese zum AMISOM Stützpunkt beim Flughafen brachte. Ca. zwei Wochen vor ihrer Ausreise wurde die Freundin der beschwerdeführenden Partei vor ihrer Haustüre gezielt getötet. Die beschwerdeführende Partei wurde von Al Shabaab vom Handy ihrer Freundin aus angerufen und mit dem Tod bedroht.

1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener, die von Al Shabaab als Kollaborateure mit der Regierung angesehen werden, anknüpfende aktuelle Verfolgung entsprechender Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

2.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1.1.1. Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). (Seite 21f)

Quellen:

2. Sicherheitsbehörden

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). (Seite 35)

Quellen:

3. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). (Seite 71ff)

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit wurde bereits von der belangten Behörde getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an diesen Angaben, wie auch an den Angaben der beschwerdeführenden Partei über ihre relevante Herkunft aus Mogadischu, zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem Auszug aus dem Strafregisterauszug vom 29.01.2016.

3.3. Das in den Feststellungen zusammengefasste und für die asylrechtliche Prüfung relevante Vorbringen betreffend ihre Arbeit bei der (Stadt) Regierung und für die AMISOM wird der beschwerdeführenden Partei geglaubt. Es wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angereichert um emotionale und faktische Details nachvollziehbar erzählt.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Risikogruppen für gezielte Verfolgung durch Al Shabaab, und die Qualität der Quellen. Die relevanten Auszüge aus den Berichten wurden oben unter Punkt 2. wiedergegeben. Die von der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei dazu eingebrachte schriftliche Stellungnahme wird vom Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen miteinbezogen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen zu A)

Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.1. Wie in den Feststellungen angeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei noch im Jahr 2013 einerseits für die Stadtregierung als Straßenreinigung und später für die AMISOM arbeitete, in dem sie für die am Flughafen stationierten Truppen Erledigungen machte. Ihre Freundin, die ihr diese letzte Tätigkeit vermittelte, wurde gezielt getötet und die beschwerdeführende Partei vom Telefon der Freundin aus gezielt von Al Shabaab bedroht.

4.2.2. Damit ist die beschwerdeführende Partei eine Person, die als mit der Regierung bzw. mit der AMISOM kollaborierend angesehen werden kann bzw. der seitens der Al Shabaab vorgeworfen werden kann, bereits mit der Regierungsseite zusammen gearbeitet zu haben und daher eine gewisse Gesinnung demonstriert zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die diesbezüglichen Länderberichte nicht unbedingt eindeutig bzw. auch ambivalent sind. Einerseits werden als mögliche Ziele der Al Shabaab auch auf dem Gebiet der AMISOM und der Regierung unter anderen Zivilisten genannt, die mit der Regierung in Verbindung stehen. Aus den Berichten geht jedoch auch in weiterer Folge hervor, dass sog. "low level" Ziele keine Priorität der Al Shabaab sind. Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, nach denen Al Shabaab lokale Mitarbeiter der UN angegriffen habe, diese haben aber Angst vor Al Shabaab (siehe oben unter Punkt 2 im Detail). Aus diesen Informationen lässt sich also ablesen, dass Al Shabaab gezielte Anschläge auf bestimmte Personengruppen, darunter Personen, die als regierungsnahe gelten können, vornehmen kann und es auch tut. Primär richten sich diese Anschläge jedoch auf sog. "high level" Ziele, und tendenziell nicht auf einfache Zivilisten oder "low level" Ziele.

Gegenständlich kann die beschwerdeführende Partei nicht als "high level" Ziel angesehen werden; sie arbeitete zuerst bei der Stadtregierung und anschließend für AMISOM dahingehend, dass sie Erledigungen machte. Damit erfüllt sie kein typisches Angriffsprofil der Al Shabaab zur Gänze.

Andererseits führen auch diese Berichte aus, dass es für Zivilisten, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch mit der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen oder angenommen wird, dass sie diese unterstützen, unwahrscheinlich ist, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind. Im Umkehrschluss ist jedoch aus diesem Absatz herauszulesen, dass es für Personen, denen nun eine Nähe zur Regierung oder zur AMISOM nachgesagt oder nachgewiesen wird, nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Al Shabaab auf sie aufmerksam wird.

Im Ergebnis anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die diesbezüglichen Berichte bzw. ihre Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt keine sichere Gefährdungsprognose in Bezug auf die beschwerdeführende Partei erlauben. Sie erlauben jedoch auch keine ausreichend gesicherte Annahme, dass die beschwerdeführende Partei als ehemalige - einfache - Kollaborateurin mit AMISOM am Flughafen in Mogadischu kein entsprechendes Risikoprofil erfüllt, weshalb gegenständlich davon ausgegangen wird, dass das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention genannt sind, erreicht ist.

4.2.3. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (siehe oben unter 2.).

4.2.4. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Puntland oder in Somaliland niederzulassen, da sie weder in Puntland noch in Somaliland über familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen verfügt.

4.2.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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