W209 2007258-1•BVwG W209 2007258-1
W209 2007258-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016
Schmerzensgeld, Tatbestand, VerbrechensopferG, Voraussetzungen
W209 2007258-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.01.2014, OB: 410-601473-003, betreffend Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, erstattete am 19.08.2010 eine Strafanzeige gegen einen namentlich bekannten Pfarrer. In dem am selben Tag von der Polizeiinspektion
XXXX aufgenommenen Protokoll über die Zeugenvernehmung schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall, der sich im Jahr 1974 ereignet haben soll. Demnach habe der damalige Pfarrer von XXXX die Hose des Beschwerdeführers geöffnet und dessen Geschlechtsteil manipuliert. In weiterer Folge habe der Pfarrer sich vor dem Beschwerdeführer selbst befriedigt. Danach habe es mit dem Pfarrer keine derartigen Zwischenfälle mehr gegeben.
Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer einen Termin bei dem damaligen Pfarrer von XXXX erhalten. Dieser sei mittlerweile im Stift XXXX für die Archive zuständig. Der Grund für die Vereinbarung des Termins sei das Hobby des Beschwerdeführers gewesen. Dieser betreibe Ahnenforschung und habe daher Dokumente aus dem Archiv des Stiftes benötigt. Im Zuge dieses Termins habe sich der damalige Pfarrer laut Beschwerdeführer wieder an ihn erinnert, eine Hand erhoben und dabei den Satz "Ich ahne Fürchterliches" von sich gegeben. Der Beschwerdeführer habe diese Äußerung als Drohung wahrgenommen.
Der Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Oberösterreich erging unter der GZ: E1/33998/2010-EB LKA3 an die Staatsanwaltschaft Ried. Diese stellte das Strafverfahren unter ZI. 5 St 197/10f mit Schreiben vom 25.08.2010 gemäß § 190 Z 1 StPO ein.
2. Am 01.08.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen den Bischof, verschiedene Personen des bischöflichen Sekretariats und Mitglieder der diözesanen Kommission Linz wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage und der Begünstigung von sexuellem Missbrauch. Ein Anfallsbericht erging vom Landeskriminalamt Oberösterreich unter der GZ: D1/37634/2001-EB LKA3 an die Staatsanwaltschaft Linz. Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Linz unter der AZ: 3 St 158/11a ebenfalls gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
3. Am 26.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG. Darin machte er anspruchsbegründend die o.a. Tat im August 1974 geltend. Er habe deswegen 2011 eine neuropsychologische Diagnostik und Rehabilitation sowie eine Verhaltenstherapie absolvieren müssen.
4. Am 30.10.2013 übermittelte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, (in weiterer Folge die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens. Darin wurde ihm auch die Rechtslage erörtert, wonach eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für Handlungen nach dem § 1 Abs. 1 VOG erst für Handlungen ab dem 01.06.2009 vorgesehen sei. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Am 20.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein als "Einspruch" bezeichnetes Schriftstück, in dem er anführte, dass der sexuelle Übergriff zwar schon 1974 stattgefunden habe. Es sei aber beim erneuten Zusammentreffen mit dem damaligen Täter zu einer ausgesprochenen Drohung durch den Täter und damit zu einer neuen Straftat gekommen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf seine Anzeige vom 01.08.2011. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen auch an weitere Institutionen und Personen des öffentlichen Lebens wandte (z.B. Sicherheitsdirektor, Bezirkshauptmann, Landeshauptmann, ausländische Botschaften, UNO-Generalsekretär, ORF u.v.a.).
6. Am 29.01.2014 erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid, in dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß dem VOG abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein derartiger Anspruch erst für Tathandlungen ab dem 01.06.2009 vorgesehen sei. Die behauptete Tathandlung habe sich im August 1974 ereignet. Die weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Straftat sei von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt worden, dass die zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.
7. Weil der angefochtene Bescheid mit einem Schreibfehler behaftet war (in der Begründung wurde irrtümlich auf eine andere, nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtete Tathandlung Bezug genommen), ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 13.02.2014 um Rückstellung des fehlerhaften Bescheides. Der rückgesendete Bescheid langte am 21.02.2014 bei der belangten Behörde ein. In einem beigeschlossenen Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Staatsanwaltschaft ihn von der Einstellung des Verfahrens informieren hätte müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei für ihn das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Linz leiste hier einen Beitrag zu sexuellem Kindesmissbrauch, gefährlicher Drohung, Erpressung und falscher Zeugenaussage. Er habe Gesundheitsschädigungen erlitten, die er auch belegen könne. Es stehe ihm mit sofortiger Wirkung der Betrag von € 12.000 zu. In weiterer Folge wurde der Bescheid vom 29.01.2014 von Amts wegen berichtigt und dem Beschwerdeführer am 07.03.2014 zugestellt.
8. Mit Schreiben vom 28.03.2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die erste Tat aus dem Jahr 1974 durch den zweiten bzw. erneuten Tathergang (Anm.: wohl am 13.08.2010 und nicht wie in der Beschwerde offenbar irrtümlich angeführt am 01.08.2009 bzw. 01.08.2011) bestätigt und somit rechtlich wiederhergestellt worden sei und daher strafrechtlich zu verfolgen sei. Darüber machte er geltend, dass dem angefochtenen Bescheid eine falsche Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt worden sei. Der Beschwerde beigelegt war das Schreiben vom 21.02.2014.
9. Am 24.04.2014 einlangend wurde die Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und am 04.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang wird durch den entsprechenden Akteninhalt bestätigt.
Von erhöhter Bedeutung für die Beweiswürdigung waren die folgenden
Aktenbestandteile: Einstellung des Strafverfahrens durch die StA Ried ZI. 5 St 197/10f, Einstellung des Strafverfahrens durch die StA
Linz AZ: 3 St 158/11a, polizeiliches Protokoll über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Opfer vom 19.08.2010.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seine Gesundheitsschädigungen durch Befunde belegen könne, ist auf einen im Akt befindlichen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom 09.11.2010, erstellt von PhDr. Dr. XXXX, Klinischer- und Gesundheitspsychologe sowie Psychotherapeut, zu verweisen. Darin ist als Folge des geschilderten Missbrauchs (lediglich) eine "gestörte Fähigkeit, Vertrauen zu der Kirche oder Kirchenvertretern aufzubauen" angeführt.
Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zur "zweiten Tat": in einem Schreiben vom 26.09.2013 gibt er an, die zweite Tat sei am 01.08.2011 erfolgt. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer als Datum den 01.08.2009 bzw. den 01.08.2011 an. In der Niederschrift vom 19.08.2010 führt der Beschwerdeführer als Datum des persönlichen Termins beim ehemaligen Pfarrer den 13.08.2010 an. Aufgrund der Eigenschaft als öffentliche Urkunde wurde das in der polizeilichen Niederschrift angeführte Datum als das wahrscheinliche angenommen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Fall sind folgende maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden:
§§ 1, 2, 6a und 16 Abs. 10 Verbrechensopfergesetz (VOG) idF BGBl. I 57/2015:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(2) bis (8) ...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Inkrafttreten
§ 16. (1) bis (9) ...
(10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden."
§ 62 Abs. 4 AVG idgF:
"§ 62. (1) bis (3) ...
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Für die Gewährung einer Pauschalentschädigung gemäß § 2 Z 10 VOG ist das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG in Verbindung mit einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erforderlich.
Gemäß § 16 Abs. 10 VOG muss die anspruchsbegründende Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG nach dem 31.05.2009 begangen worden sein.
Die im vorliegenden Fall behauptete Tathandlung aus dem Jahr 1974 liegt vor dem 01.06.2009. Daher ist diese Tathandlung nicht geeignet, einen Anspruch auf Pauschalentschädigung nach dem VOG zu begründen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen ist, dass er dabei eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Eine solche konnte auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Auch in seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zwar eine "Gesundheitsschädigung" geltend, vermochte aber keine geeigneten Beweismittel oder Befunde vorzulegen, welche auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung schließen ließen.
Somit wäre im Hinblick auf die Tathandlung aus dem Jahr 1974 auch die Voraussetzung einer schweren Körperverletzung für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht gegeben.
Die behaupteten Tathandlungen in den Jahren 2010 und 2011 waren ebenso nicht geeignet, einen solchen Anspruch zu begründen.
Die geschilderte Handlung im Jahr 2010 bestand in einer Geste und einer Aussage des ehemaligen Pfarrers, die der Beschwerdeführer subjektiv als Drohung empfunden haben mag. Das Erheben einer Hand verbunden mit der Aussage "Ich ahne Fürchterliches" ist jedoch nicht geeignet, den Tatbestand der gefährlichen Drohung iSd § 107 Abs. 1 StGB zu verwirklichen. Die Tathandlung des § 107 Abs. 1 StGB besteht darin, einen anderen gefährlich zu bedrohen. Das Tatbild (der objektive Tatbestand) erschöpft sich darin, dass der Täter eine gefährliche Drohung iS des § 74 Abs. 1 Z 5 StGB äußert bzw. verwirklicht, worunter eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen zu verstehen ist. Die Aussage "Ich ahne Fürchterliches" und das Erheben der Hand reichen mangels hinreichend deutlicher Androhung eines Rechtsgutsangriffes und fehlender konkreter Anknüpfungspunkte nicht aus, als gefährliche Drohung angesehen zu werden. Es fehlt hier an der Erkennbarkeit, womit gedroht wird. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 190 Z 1 StPO ein. Dieser behauptete Vorfall stellt somit keine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iS des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG dar.
Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom 01.08.2011 behaupteten Tathandlungen (falsche Zeugenaussage sowie Begünstigung von sexuellem Missbrauch) wurde das Strafverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO 1975 eingestellt, da sämtliche im Ermittlungsverfahren als beschuldigt geführte Personen im Verfahren der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend die behauptete Tathandlung im Jahr 1974 nicht als Zeugen einvernommen worden sind, weshalb es schon an einem Anfangsverdacht hinsichtlich der §§ 288, 299 StGB fehlte. Dementsprechend wurde auch das diesbezügliche Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 1 StPO 1975 mit der Begründung eingestellt, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Somit ist auch in Bezug auf diese behaupteten Tathandlungen das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG zu verneinen.
Darüber hinaus wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm behaupteten Taten nach dem 01.06.2009 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) nach sich gezogen hätten. Somit wäre auch in Bezug auf diese behaupteten Tathandlungen die Voraussetzung einer schweren Körperverletzung für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht gegeben.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem angefochtenen Bescheid eine falsche Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt worden sei, ist zu entgegen, dass der ursprüngliche Bescheid von der belangten Behörde berichtigt worden ist. Bei der fälschlichen Zeit- und Ortsangabe der behaupteten Tathandlung in der Begründung des berichtigten Bescheides handelte es sich augenscheinlich nur um ein Versehen bei der Textgestaltung, das den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellte und daher einer Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG zugänglich war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 46).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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