W174 2109071-1•BVwG W174 2109071-1
W174 2109071-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016
amtswegige Wiederaufnahme, ersatzlose Behebung, Erschleichen,<br/>Kinderzuschuss
W174 2109071-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch FELFERNIG GRASCHITZ Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 13.04.2015, Az:
XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1.1. Mit Bescheid vom 13.04.2015, AZ: XXXX nahm die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde) das Verfahren über den Anspruch auf Kinderzuschuss für das Kind XXXX (in der Folge Kind 1) wieder auf und hob den zuvor von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 09.03.2015, AZ:
XXXX, mit welchem der Kinderzuschuss für das Kind 1 ab 23.12.2015 in der bisherigen Höhe von monatlich EUR 29,07 weitgewährt worden war, auf (vgl. Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2 wurde der Antrag auf Kinderzuschuss für das Kind 1 abgelehnt und der entstandene Überzug an Kinderzuschuss in Höhe von EUR 90,12 in zwei monatlichen Raten durch Abzug von der monatlichen Leistung zurückgefordert.
Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung von § 69 Abs 1 Z 1 AVG aus, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen könne unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen, wie eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag. Diese Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme seien gegeben, denn es sei festgestellt worden, dass der Kindesvater den Kinderzuschuss für das Kind, XXXX bereits beziehe.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) die als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 07.05.2015 mit dem Vorbringen, mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015 sei der Kinderzuschuss für die Tochter, XXXX (in der Folge Kind 2) zuerkannt worden, nicht aber für die andere Tochter, Kind 1. Nach einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde sei sie aufgefordert worden, ein Formular auszufüllen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2015 sei sodann der Kinderzuschuss für die zweite Tochter, XXXX, ab dem 20.12.2014 zuerkannt worden. Den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Kinderzuschuss für Kind 1 wieder aberkannt worden sei, habe die Beschwerdeführerin am 13.04.2015 erhalten. Darin werde angeführt, dass der Kinderzuschuss dem Vater, XXXX, zuerkannt worden sei. Der Vater werde seit 2005 bis heute von den beiden Töchtern verklagt, weil er keine Alimente zahle, jedes Jahr müsse eine neue Klage über die verfallenen Alimente gemacht werden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Kindesvater nie verheiratet gewesen und dieser habe sich um die Töchter nicht gekümmert. Das Sorgerecht für die Kinder sei immer bei der Beschwerdeführerin gewesen, sie habe die Töchter auch tatsächlich versorgt, aber der Kindesvater beziehe alle Beihilfen und bezahle keine Alimente, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet sei.
1.3. Am 24.06.2015 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Stellungnahme vom 18.06.2015 führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 13.02.2014 die Gewährung einer Alterspension ab dem Stichtag 01.04.2014 beantragt. In diesem Antrag sei angegeben worden, dass der Kinderzuschuss bereits von Mag. XXXX, dem Kindesvater (in der Folge Kindesvater), für beide Kinder der Beschwerdeführerin bezogen werde.
Mit Bescheid vom 02.04.2014 habe die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab dem 01.04.2014 anerkannt. Nach persönlicher Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und Anträgen auf die Gewährung des Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus, sei schließlich mit Bescheid vom 30.06.2014 auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderzuschuss für beide Kinder ab dem 01.04.2014 anerkannt worden. Mit Bescheid vom 27.11.2014 sei die Pension der Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates August 2014, um den auf den Kinderzuschuss für das Kind 1 entfallenden Betrag herabgesetzt worden; dies mit Rücksicht auf den Umstand, dass das Kind 1 aufgrund einer Erwerbstätigkeit ab dem 19.08.2014 ihre Kindeseigenschaft gemäß § 252 ASVG verloren habe.
Am 03.03.2015 habe die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses für das Kind 1 gestellt. Mit Rücksicht auf die Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Wiederaufleben der Kindeseigenschaft, sei daher mit Bescheid vom 09.03.2015 der Kinderzuschuss für das Kind XXXX ab dem 23.12.2014 wiederum bewilligt worden.
Die belangte Behörde habe jedoch schon zuvor mit Bescheid vom 10.10.2014 dem Kindesvater, geboren 19.08.1942, den Kinderzuschuss für das Kind 1 und zwar ab dem 01.10.2014 zuerkannt.
Gemäß § 262 ASVG gebühre für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss zu einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invaliditätspension für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss.
Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gerechtfertigt sei, sie habe den nun bekämpften Bescheid erlassen und beantrage, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid vom 13.04.2015 zu bestätigen.
1.4. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 gab die Beschwerdeführerin ihre Vertretung durch FELFERNIG GRASCHITZ Rechtsanwälte GmbH, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, bekannt.
1.5. Am 21.01.2016 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Entscheidungserhebliche Feststellungen zum Sachverhalt:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten amtswegigen Ermittlungsverfahren.
2.1.1. Am 13.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Alterspension ab 01.04.2014. Auf Seite 2 des verwendeten amtlichen Formularvordrucks der belangten Behörde wurde auch der Antrag auf Kinderzuschuss für die Töchter der Beschwerdeführerin (XXXX - Kind 2 und XXXX - Kind 1) ausgefüllt, wobei die Frage, ob für diese beiden Kinder bereits Kinderzuschuss bezogen werde oder ein solcher beantragt worden sei, für beide Töchter mit "Ja" beantwortet wurde und als betreffende Person, der Vater: XXXX benannt wurde (vgl. Verwaltungsakt S 7ff).
2.1.2. Am 26.06.2014 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich vor und ersuchte erneut um die Überprüfung ihres Anspruches auf Kinderzuschuss für die oben genannten beiden Töchter. Unter einem hielt die belangte Behörde in der dabei angefertigten Niederschrift ausdrücklich fest, dass der Vater der Kinder, Mag. XXXX, den Kinderzuschuss beziehe und gegen ihn ein Exekutionsverfahren laufe (vgl. Verwaltungsakt S 52f).
2.1.3. Mit Bescheid vom 30.06.2014, XXXX, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab 01.04.2014 den Kinderzuschuss für beide Kinder für die Dauer der Schulausbildung, solange diese die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (vgl. Verwaltungsakt S 57ff.).
2.1.4. Mit Bescheid vom 27.11.2014, XXXX, wurde die Pension der Beschwerdeführerin infolge Verlust der Kindeseigenschaft gemäß § 252 ASVG von Kind 1 ab 19.08.2014 - sie hatte eine voraussichtlich bis 18.12.2014 befristete Beschäftigung als Praktikantin beim Österreichischen Rundfunk angenommen - mit Ablauf des Monates August 2014, um den auf dieses Kind entfallenden Betrag an Kinderzuschuss herabgesetzt (vgl. Verwaltungsakt S 80ff.).
2.1.5. Mit Bescheid vom 19.12.2014, XXXX, stellte die belangte Behörde für das Kind 2 ab 01.12.2014 vorsorglich ein (vgl. Verwaltungsakt S 88ff.).
2.1.6. Mit Eingabe vom 10.02.2015 wandte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014 an die belangte Behörde und brachte insbesondere vor, dass der Kinderzuschuss für die Tochter, Kind 1 ab Jänner 2015 wieder gebühre, da Kind 1 ihr Praktikum mit 18.12.2014 abgeschlossen habe. Auch der Kinderzuschuss für die Tochter, Kind 2 gebühre ab 01.02.2015 wieder, weil diese ihr Beschäftigung als Weihnachtsaushilfe mit 15.01.2015 wieder beendet habe (vgl. Verwaltungsakt S 99).
2.1.7. Mit Bescheid vom 24.02.2015, XXXX, wurde der Kinderzuschuss für das Kind 2 ab 01.01.2015 in der bisherigen Höhe weiter gewährt (vgl. Verwaltungsakt S 100ff.).
2.1.8. Am 27.02.2015 übermittelte die belangte Behörde ein Formblatt "Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension/des Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr" für "XXXX" an die Beschwerdeführerin. Am 03.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses für das Kind 1, welchem die Behörde mit Bescheid vom 09.03.2015, AZ:XXXX, entsprach und den Kinderzuschuss für Kind 1 rückwirkend ab 23.12.2014 in der bisherigen Höhe weiter gewährte (vgl. Verwaltungsakt S 103f., 107, 109ff.).
2.1.9. Im März 2015 stellte die belangte Behörde erstmals fest, dass der Kinderzuschuss für das Kind 1 seit 23.12.2014 von beiden Elternteilen bezogen wird und hielt gleichzeitig fest, dass der "Bezug beim Vater immer aktenkundig" gewesen sei (vgl. Verwaltungsakt, S 113). In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.04.2015, AZ: XXXX, das Verfahren über den Anspruch auf Kinderzuschuss für das Kind 1 von der belangten Behörde gemäß § 69 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und der Bescheid vom 09.03.2015, AZ: XXXX, aufgehoben, der Antrag auf Kinderzuschuss für das Kind 1 abgelehnt und der entstandene Überzug an Kinderzuschuss zurückgefordert (vgl. Verwaltungsakt, S 122ff.).
2.1.10. Mit Bescheid vom 10.10.2014, AZ: XXXX, lehnte die belangte Behörde den Antrag des Kindesvaters auf Weitergewährung eines Kinderzuschusses für das Kind 2 über das 18. Lebensjahr hinaus ab.
Mit einem weiteren Bescheid vom 10.10.2014, AZ: XXXX, wurde jedoch der Kinderzuschuss für das Kind 2, ab 01.10.2014 in der bisherigen Höhe dem Kindesvater weitergewährt (vgl. Verwaltungsakt S 126ff.).
Der Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich insoweit unstrittig aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und zweifelsfreien Inhalt des von der belangten Behörde eingebrachten Verwaltungsaktes und dem beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakte (siehe die Quellenangaben dazu zuvor).
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst
im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 69 Abs. 1 bis Abs. 4 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) lauten:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides stützt die belangten Behörde ihre Entscheidung auf §§ 69 und 70 AVG und begründend wird im Folgenden der Wortlaut von § 69 Abs 1 Z 1 AVG wiedergegeben. In der Stellungnahme zur Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht geht die belangte Behörde auf den von ihr herangezogenen Wiederaufnahmegrund nicht weiter ein. Demnach ist die belangte Behörde in ihrer nunmehr angefochtenen Entscheidung vom Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 1 des § 69 Abs 1 AVG für die von ihr von Amts wegen erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens über die Gewährung des Kinderzuschusses an die Beschwerdeführerin für das Kind 1 ausgegangen.
Die Wiederaufnahmegründe der Z 1 des § 69 Abs. 1 AVG sind absolut, bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen hat die belangte Behörde jedenfalls und zwar unabhängig davon, ob das wieder aufgenommene Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis führen wird oder nicht, das davon betroffene Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen (VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; 08.06.2006, 2004/01/0470). Zu den absoluten Wiederaufnahmegründe gemäß § 69 Abs 1 Z 1 leg cit zählen die Herbeiführung des Bescheides durch 1. Urkundenfälschung, 2. falsches Zeugnis oder 3. eine andere gerichtlich strafbare Handlung sowie jede Art der Erschleichung des Bescheides.
Hinweise darauf, dass die Entscheidung vom 09.03.2015 über die das Verfahren von der belangten Behörde von Amts wegen wieder aufgenommen wurde, durch eine gerichtlich strafbare Handlung, falsches Zeugnis bzw. Urkundenfälschung herbeigeführt wurde, sind weder den vorliegenden Verwaltungs- noch Gerichtsakt in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, noch wurde ein solcher Umstand im Verwaltungs- oder Gerichtsfahren von Parteienseite vorgebracht.
Vom Erschleichen eines Bescheides kann im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wurde (VwGH 98/08/0090, 2003/08/0171). Eine Erschleichung kann darüber hinaus allein von Seiten einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand des "Erschleiches", ein "Sichzuwenden" liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter) nicht in Betracht kommt (VwGH 91/12/0296, 99/09/0063).
Nach ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt das "Erschleichen" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Verabsäumt es die Behörde, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 2004/01/0470; 2003/01/0184).
Zusammengefasst haben daher folgende drei Voraussetzungen für das "Erschleichen eines Bescheides" im Sinne von § 69 Abs 1 Z 1 AVG gegeben zu sein: es müssen erstens objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein, zweitens muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen den unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen und zwar in der Form, dass eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen, aufgestellt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 4.
Teilband: §§ 68-82a, § 69, Rz 12 ff. unter Bezug auf VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470).
Wie der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung vom 09.03.2015 und insbesondere auch der Stellungnahme der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend dazu zu entnehmen ist, geht die belangte Behörde offenbar vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes der Ziffer 1 des § 69 Abs 1 AVG aus (vgl. Bescheid vom 09.03.2015: "festgestellt wurde, dass der Kindesvater bereits den Kinderzuschuss für das Kind XXXX bezieht").
Diese Ansicht der belangten Behörde ist verfehlt. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt unmissverständlich hervor geht, wurde der Bescheid vom 09.03.2015, AZ: XXXX mit welchem der Kinderzuschuss für das Kind 1 von der belangten Behörde rückwirkend ab 23.12.2014 in der bisherigen Höhe weiter gewährt wurde, nicht im Sinne von § 69 Abs 1 Z 1 leg cit. "erschlichen". Dies ergibt sich zunächst schon aus dem Antrag auf die Gewährung einer Alterspension vom 13.02.2014, wo die Beschwerdeführerin - worauf im Übrigen selbst die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat - klare Angaben zum Bezug des Kinderzuschusses seitens des Kindesvaters für ihre beiden Töchter gemacht hat. Demnach hat die Beschwerdeführerin oder einer ihrer Vertreter in diesem Zusammenhang weder objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, noch kann der Beschwerdeführerin schuldhafte Irreführung der Behörde vorgeworfen werden. Die belangte Behörde hat vielmehr infolge dieser Angaben der Beschwerdeführerin schon im Februar 2014 Kenntnis darüber, dass der Kindesvater die Kinderzuschüsse für die beiden Töchter der Beschwerdeführerin beziehen könnte bzw. auch tatsächlich bezieht. Der belangten Behörde wäre es daher schon damals nicht nur möglich gewesen, im Zuge des durchgeführten Verwaltungsverfahrens entsprechende Erkundigungen zum Bezug des Kinderzuschussbezuges durch den Kindesvater einzuholen, sondern diese für die zu treffende Entscheidung gebotene Ermittlung des notwendigen Sachverhalts wäre der belangten Behörde ohne besonders große Schwierigkeiten möglich gewesen, fallen doch Ansprüche des Kindesvaters auf Kinderzuschuss für die beiden Töchter ebenso in die Zuständigkeit der belangten Behörde, wie die im gegenständlich angefochtenen Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde zu beurteilenden Ansprüche der Beschwerdeführerin. Dennoch hat die belangte Behörde erstmals mit Bescheid vom 30.06.2014 den Anspruch auf Kinderzuschuss für beide Kinder ab 01.04.2014 (auch) der Beschwerdeführerin zuerkannt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Infolge Aufnahme einer Beschäftigung als Praktikantin des Kindes 1 stellte die belangte Behörde den Kinderzuschuss gegenüber der Beschwerdeführerin ab August 2014 zunächst ein, bewilligte jedoch nach Beendigung dieser Beschäftigung den Weiterbezug des Kinderzuschusses für Kind 1 ab dem 23.12.2014 mit Bescheid vom 09.03.2015, welcher mit dem nunmehr angefochtenen, auf § 69 Abs 1 Z 1 AVG gestützten Bescheid vom 13.04.2015, im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens von der belangten Behörde wieder aufgehoben wurde.
Die Grundlage für die erneute Bewilligung des Kinderzuschusses für die Tochter, Kind 1 ab dem 23.12.2014 mit Bescheid der belangten vom 09.03.2015 an die Beschwerdeführerin, stellte ein am 03.03.2015 von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich abgegebener Formularvordruck "Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension/des Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr" dar. Dieser Formularvordruck wurde zuvor von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin mit Anschreiben vom 27.02.2015 zur Verfügung gestellt. Wie der im Verwaltungsakt einliegende Formularvordruck zeigt, beantwortete die Beschwerdeführerin - soweit es aufgrund ihres Begehrens objektiv erwartet werden kann - die in diesem Vordruck enthaltenen Fragen richtig und vollständig. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Formularvordruck diesmal keine Angaben zu einem möglichen Bezug eine Waisenrente bzw. eines Kinderzuschuss durch den Kindesvater gemacht hat, erklärt sich schon daraus, dass in diesem Antragsformular auf diesen Umstand in keiner Rubrik Bezug genommen wird. Aber selbst wenn diese Angaben der Beschwerdeführerin, wegen des in diesem Antragsformular nicht enthaltenen Hinweises auf einen bestehenden Bezug des Kinderzuschusses des Kindesvaters für die Tochter, Kind 1 von der belangten Behörde als objektiv unrichtig Angaben im Sinne von § 69 Abs 1 Z 1 AVG zulässigerweise zu werten gewesen wären, kann von einer bewussten Irreführung der belangten Behörde mit der Absicht sich daraus einen Vorteil zu verschaffen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin machte im Zuge dieser Antragstellung vom März 2015 weder vorsätzlich unrichtige Angaben, noch ist ihr Irreführungsabsicht vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hatte schon zu Beginn ihres Verfahrens zur Gewährung einer Alterspension im Februar 2014 ausdrücklich und wahrheitsgemäß angegeben, dass der Kinderzuschuss für beide Töchter vom Kindesvater bezogen wird, weshalb sie davon ausgehen konnte, dass dieses Faktum, zumindest seit Februar 2014 bei der belangten Behörde bekannt gewesen ist. Nachdem ihr von der belangten Behörde trotzdem der Kinderzuschuss für beide Töchter ab 01.04.2014 zuerkannt worden war, konnte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ihr selbst der Kinderzuschuss für beide Töchter gebührte und hatte keinen Grund zur Annahme, dass der Kindesvater ebenfalls den Kinderzuschuss (weiter) bezieht.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.10.2014 den Kinderzuschuss für das Kind 1 auch dem Kindesvater gewährt hat. Der Zeitpunkt der Gewährung des Kinderzuschusses an den Kindesvaters zeigt nämlich im Gegenteil auf, dass die unter Umständen als objektiv unrichtig zu wertenden Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der neuerliche Zuerkennung des Kinderzuschusses im März 2015 nicht kausal für die von der belangten Behörde getroffene und nunmehr im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehobene Entscheidung sein können. Denn als die belangte Behörde am 10.10.2014 den Kinderzuschuss für Kind 1 ab 01.10.2014 dem Kindesvater zusprach, stand die Beschwerdeführerin, als Kindesmutter bereits seit 01.04.2014 ohne Unterbrechung laufend im Bezug des Kinderzuschusses für beide Töchter. Dass die belangte Behörde, obwohl dieser Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin bereits am 30.06.2014 erlassen worden war, nur wenige Monate später, im Oktober 2014, den Kindezuschuss für die Tochter, Kind 1 auch dem Kindesvater einräumte, kann nicht den fehlenden diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Dieser Zeitablauf macht vielmehr neuerlich deutlich, dass es die belangte Behörde verabsäumte in den jeweiligen Verwaltungsverfahren sowohl die Angaben der Beschwerdeführerin, als auch jene des Kindesvaters zu überprüfen.
Dass es der belangten Behörde ohne große Schwierigkeiten jederzeit schon früher möglich gewesen wäre, einen möglichen Parallelbezug des Kinderzuschusses der Kindeseltern von Amts wegen zu ermitteln macht nicht zuletzt folgender Umstand deutlich. Am 10.03.2015 erstellte die Leistungskontrolle und Qualitätssicherung bei der belangten Behörde einen Hinweis, wonach die Kinderzulage für das Kind, "XXXX seit 23.12.2014 von beiden Elternteilen bezogen wird". Einer im Verwaltungsakt aufliegenden Aufstellung - diese wurde offenbar von der belangten Behörde auf Basis der dann angestellten Ermittlungen angefertigt - ist zu entnehmen, für welche Zeit ab 01.09.2007 bis laufend und für welche Kinder, jeweils der Kindesvater bzw. die Kindesmutter (die Beschwerdeführerin) tatsächlich und zum Teil gleichzeitig Kinderzuschuss bezogen haben. Im hierzu ebenfalls von der belangten Behörde am 17.03.2015 erstellten Entscheidungsantrag an die Abteilungsleitung ist nicht nur der Doppelbezug des Kinderzuschusses für das Kind 1 ab 23.12.2014 festgehalten, sondern es wird nochmals von Seiten der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt: der "Bezug beim Vater war immer aktenkundig" (vgl. Verwaltungsakt S 113ff., Hervorhebung durch Unterstreichen durch das Bundesverwaltungsgericht).
Damit ist aber nicht nur das Erschleichen des Bescheides durch die Beschwerdeführerin und das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG im gegenständlich vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Verwaltungsverfahren durch die belangte Behörde rechtswidrig, sondern es handelt sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren auch um keine neu hervor gekommenen Tatsachen und Beweismittel, die eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von § 69 Abs 1 Z 2 AVG rechtfertigen würden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung setzt die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen dieses Wiederaufnahmegrundes unter anderem voraus, dass an der im durchgeführten Verfahren unterbliebenen Erörterung der neu hervorgekommenen Tatsache (bzw. des Beweismittels) die Behörde kein Verschulden trifft. Die amtswegige Wiederaufnahme eines (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens ist daher ausgeschlossen, wenn die Behörde die neue Tatsache (bzw. das neue Beweismittel) bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben (bzw. aufnehmen) können. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (vgl. VwGH 2002/01/0458, 93/04/0048, 93/08/0123, 94/08/0290). Wie sich aus obigen Erörterungen ergibt, wäre es für die Behörde ein Leichtes gewesen, sich über die von ihr selbst geführten Verwaltungsverfahren in Kenntnis zu setzen, denn alle verfahrenserheblichen Tatsachen waren bei der belangten Behörde seit vielen Jahren bekannt und aktenkundig. Somit bleibt auch einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens, gestützt auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - der belangten Behörde ist ein Verschulden im Sinne obiger Judikatur zuzurechnen - gleichfalls der Erfolg versagt.
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 AVG im gegenständlich zu beurteilenden Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen wurden. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 leg cit. ist nicht gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2015 im vollen Umfang ersatzlos zu beheben war. Der Beschwerdeführerin gebührt folglich, wie mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2015 gewährt, ab 23.12.2014 der Kinderzuschuss für das Kind 1 in der Höhe von monatlich EUR 29.07. Auf die in diesem Zusammenhang hervorgekommene Angelegenheit, der Gewährung von Kinderzuschüssen für die Kinder 1 und 2, sowohl an den Kindesvater, als auch an die Beschwerdeführerin, war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahrens nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Abs 2 Z 1 leg cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Verfahren weder die Parteienschriftsätze, noch die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht vom Amts wegen durchgeführte Ermittlungsverfahren, erkennen lassen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung zu erwarten ist und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Auch im Lichte von Art 6 EMRK bzw. Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall für nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, wenn auch nur ausnahmsweise, jedenfalls dann als mit der EMRK vereinbar anzusehen, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl VwGH 2008/07/0015: "where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"). Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29). Vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ist ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl VfGH U466/11), was, wie oben dargelegt, im gegenständlich zu beurteilenden Beschwerdefall zu bejahen war.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die zu lösende Rechtsfrage wurde in der diesbezüglichen, bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG (siehe die zuvor beispielhaft genannten Judikate) einheitlich beantwortet. Auch sind im Verfahren keine Hinweise hervor gekommen, die darauf schließen lassen, dass die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer anderen (neuen) Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aus diesen Gründen ist die Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes nicht zulässig.
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