W139 1429422-1•BVwG W139 1429422-1
W139 1429422-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W139 1429422-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2012, Zl. 11 15.228-BAI, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2012, Zl. 11 15.228-BAI, wies das Bundesasylamt in Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF sowie in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und wies den Genannten in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 18.09.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 19.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von seiner letzten bekannten Adresse, XXXX, am 27.06.2013 abgemeldet und es liegt auch keine aktuelle Meldung vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung am 19.05.2015 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Demnach war der oben genannte der letzte bekannte Wohnort bis 30.06.2013.
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1 leg. cit.) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben, noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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