BVwG W135 2112583-1

W135 2112583-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2112583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2112583.1.00

Spruch

W135 2112583-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.12.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und medizinische Befunde aus dem Jahr 2014 vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.05.2015 wurde, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 04.05.2015 und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:

"Anamnese:

Encephalomyelitis disseminata, Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Zustand nach Gastritis.

Derzeitige Beschwerden:

Angegeben werden Schwindelattacken mit Gangunsicherheit, vor allem beim Stiegensteigen. Problematisch sei auch abrupter Lichtwechsel, vor allem im Winter.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cortison, Pantoloc.

Sozialanamnese:

Wiener Linien / Bürotätigkeit.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

5.6. 2014 Gastroskopie Dr. S.: Duodenum, Magen, Ösophagus o.B.

21.8. 2014 Dr. D.: Encephalomyelitis disseminata mit schubförmig-remittierendem Verlauf, akutes posttraumatisches Cervicalsyndrom, Zustand nach Schleudertrauma der HWS.

16.9. 2014 MRT Radiologie Hernals: Konstanter Befund bzgl. die demyelinisierenden Herde ohne Bluthirn- Schranken- Störung.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Normal.

Größe: 171,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 125/70 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

WIRBELSÄULE: Betont vorsichtige Kopfhaltung wegen Schwindelangabe. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Schwindelangabe nicht durchgeführt. Endlagige, geringe Einschränkung bei Drehbewegung cervical. Paravertebrale Muskelverspannungen.

EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Fingergelenke etwas arthrotisch verändert. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.

GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, Parästhesien in . Händen angegeben, minimale Störung der Feinmotorik, grobe Kraft seitengleich, permanent Schwindeiangabe.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Etwas vorsichtig- schwankend, keine Hilfsmittel, Einnehmen der Sitzposition ohne Probleme.

Status Psychicus:

In allen Qualitäten orientiert, weitgehend stabil, etwas klagsam, Ductus kohärent.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb

1

Encephalomyelitis disseminata Mittlerer Rahmensatz, da leichte Sensibilitätsstörung und geringe feinmotorisches Defizit bei Befundkonstanz in der Bildgebung.

04.08. 01

30

2

Funktionseinschränkung in der Halswirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nur geringe, endlagige Einschränkung.

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Gastritis: kein GdB, da gastroskopisch kein Hinweis auf akutes Entzündungsgeschehen."

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 mit Schreiben vom 26.05.2015 zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit einer Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 29.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.05.2015, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage.

Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 29.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass sich nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Parteiengehörschreiben vom 26.05.2015 und der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin akut verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Multipler Sklerose und sei genau in dieser Zeit ein Krankheitsschub aufgetreten, der sich nicht zur Gänze zurückgebildet habe. Es bestünden paraspastische Gangstörungen. Die behandelnden Ärzte würden eine kontinuierliche Progredienz der Erkrankung attestieren, wobei die Schübe jeweils mit hochdosiertem Cortison behandelt würden. Auf Grund des zuletzt erlittenen Schubes sei eine frühere medizinische Abklärung nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage gewesen sei. Auf Grund der sehr speziellen Erkrankung sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie unbedingt angezeigt und nicht, wie von der belangten Behörde durchgeführt, durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin. Tatsächlich hätte bei ordnungsgemäßer Befundung unter Berücksichtigung der zuletzt eingetretenen Krankheitsverschlimmerung eine Einstufung nicht unter die Position 04.08.01, sondern tatsächlich unter die Position 04.08.02 der Einschätzungsverordnung vorgenommen werden müssen. Dies zumal nicht nur Funktionseinschränkungen leichten Grades gegeben seien, sondern tatsächlich solche mittleren Grades bestehen würden. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde aus Juni und Juli 2015 vor.

Die Beschwerde vom 29.07.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gab ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde in Auftrag, welches am 02.02.2016 nach Durchführung einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellt wurde. Darin wird Folgendes festgehalten:

"VORGUTACHTEN: Abl. 15: Encephalomyelitis disseminata mit 30%, Funktionseinschränkung der HWS 10%, ges. Grad der Behinderung 30 v. H. BEFUNDE: Abl. 10 wird von FA Dr. D. eine MS schubförmig remittierend beschrieben, Therapie Cipralex 10 mg, Urbasoninfusionen.

NEUER Befund im Rahmen des Verfahrens in Abl. 17: 28.7.2015 EDSS 2,0; rechts betonte Paraparese, Zuweisung zu HWS MRT und VEP.

Befund Dr. D. Abl. 28 Juli 2015: MS schubförmig remittierend, Cervicalsyndrom, Z.n. Schleudertrauma., Therapie Cipralex 10 mg, "erhält immer wieder Urbasoninfusionen". Beschwerdefreiheit im Intervall.

MRT Gehirn: ausgedehnte Plaques supratentoriell, aktive Herde MRT der HWS: flacher Prolaps bei C5/C6

BESCHWERDE: es liegen laut Schreiben in Abl. 30 die Kriterien für 04.08.02 vor, aufgrund der schubhaften Verlaufsform.

SOZIALANAMNESE: Sie sei Beamtin, sie arbeite auf einer U-Bahnbaustelle der XXXX, als Kanzleibeamtin. Sie wolle nicht in Pension gehen. Sie lebe mit ihrer Schwester zusammen.

AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie habe kein Gefühl in den Fingerspitzen, weil sie Bandscheibenvorfälle an der Halswirbelsäule habe. Sie habe Krämpfe in den Beinen, zuerst im Oberschenkel. Sie sehe ein Flackern. Sie sei immer extrem schwindlig. Die linke Seite war komplett taub. Im Dezember hat alles geflackert und sie konnte nicht gehen wegen dem Schwindel. Am Abend hat sie oft Kopfweh.

THERAPIE: Parkemed, Pantoloc im Bedarf. Urbasoninfusion zuletzt 12/2015.

Neurologischer Status:

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Blickfolgebewegungen lösen Schwindel aus.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.

Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.

Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.

Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.

Steh- und Gehversuche: Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Unterberger Tretversuch Abbruch wegen Schwindel (taumelt mit geöffneten Augen zur Seite).

Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,

Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,

Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,

Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,

Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationen

Keine Wahnsymptomatik

Die Stimmung dysphor

Die Befindlichkeit negativ getönt

Antrieb/Psychomotorik unauffällig

Der Affekt klagend, im Einklang mit der Stimmung

Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

1. Encephalomyelitis disseminata 04.08.01 30%

Mittlerer Rahmensatz, da leichte vorwiegend sensorische Funktionseinschränkung bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung

2. Funktionseinschränkung in der Halswirbelsäule 02.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da nur geringe endlagige Einschränkung

2. Gesamt Grad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken.

3. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

4. Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

5. Zu den Einwendungen der Partei: Die Richtsatzposition 04.08.01 wird gewählt, weil aus heutiger fachärztlicher Sicht die Beschwerden, die Befunde und die neurologisch-psychiatrische klinische Untersuchung die Kriterien dafür erfüllen. Die Kriterien für eine höhere Einschätzung treffen nicht zu. Es finden sich keine Paresen, keine Ataxie, keine Hirnstammbefunde, welche für den oberen Rahmensatz der Pos. 04.08.01 gegeben sein müssten. Entscheidend sind die Funktionsausfälle und nicht die Verlaufsform.

6. Befunde: Abl. 27-29: Es wird eine schubförmig remittierende Multiple Sklerose beschrieben, der Staus war unauffällig, es waren mehrmals Cortisoninfusionen erforderlich, Daraus ergeben sich keine neuen Erkenntnisse zum Vorgutachten.

7. Zum Gutachten erster Instanz keine Änderung.

8. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.03.2016. zur Kenntnis gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

In der Stellungnahme vom 09.03.2016 wird vorgebracht, dass die eingeholte medizinische Stellungnahme aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden könne, zumal die vorgelegten Befunde tatsächlich von einer entsprechenden Verschlechterung der Beschwerden berichten würden. Es werden daher das gesamte bisherige Vorbringen und die bisher gestellten Anträge weiterhin vollinhaltlich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 02.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin leidet an Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose), wobei eine leichte vorwiegend sensorische Funktionseinschränkung bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung vorliegt. Es liegen keine Paresen, keine Ataxien und keine Hirnstammbefunde vor.

Die Beschwerdeführerin leidet weiters an einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule.

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin basieren auf den von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und dem im Auftrag der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten medizinischen Sachverständigengutachten, welche beide auf persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin basieren.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.05.2015 und dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.02.2016. Beide Sachverständige kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.

Die Funktionseinschränkung Encephalomyelitis disseminata wurde in den Sachverständigengutachten der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades) zugeordnet und es wurde der mittlere Rahmensatz von 30 v.H. gewählt. Die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes wird nunmehr nach einem umfassenden Untersuchungsbefund und Einsicht in sämtliche im Verfahren vorgelegte medizinische Befunde im neurologischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar damit begründet, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Paresen, keine Ataxie und keine Hirnstammbefunde, welche für den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01 von 40 v.H. gegeben sein müssten, vorliegen. Dies gilt im Übrigen auch für die in der Beschwerde relevierte Position 04.08.02 (Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades), die diverse Paresen sowie Ataxien voraussetzt.

Die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie berücksichtigt und wurde zu diesem im Gutachten vom 02.02.2016 ausreichend Stellung genommen.

Die Funktionseinschränkung in der Halswirbelsäule wurde ebenfalls von beiden Sachverständigen einheitlich und nachvollziehbar der Position 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. eingeschätzt, was angesichts der Untersuchungsbefunde nachvollziehbar ist.

Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen wurden daher insgesamt ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des jeweiligen Rahmensatzes schlüssig begründet. Das im Beschwerdeverfahren entsprechend dem Antrag in der Beschwerde eingeholte neurologische Sachverständigengutachten wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ist nicht substantiiert bestritten worden.

Die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Die Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 und vom 02.02.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

...

02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich

...

04 Nervensystem

04. 08 Demyelinisierende Erkrankungen

04.08. 01 Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 20 - 40 %

20 %:

Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik

30 %:

Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite,

Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang

40 %:

Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde

04.08. 02 Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades 50 - 70 %

50 %:

Paraparese , Monoparese , Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz,

mäßige kognitive Leistungseinschränkungen

70 %:

Mäßige Tetraparese, intermittierende Inkontinenz, generalisierte Ataxie, deutliche kognitive Leistungseinschränkung,

Wesensveränderung"

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Beide Sachverständige kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.05.2015. Das Bundesverwaltungsgericht holte entsprechend dem Beschwerdeantrag ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachte und von ihr nicht substantiiert bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im anschließenden Beschwerdeverfahren beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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