I404 2017629-1•BVwG I404 2017629-1
I404 2017629-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016
Amtssignatur, Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid,<br/>Unterschrift, Zurückweisung
I404 2017629-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 ASVG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2015 ein Rechtsmittel gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück zur Entscheidung vor.
2. Mit Schreiben vom 08.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie der bekämpften Erledigung vorzulegen.
3. Am 11.03.2016 wurde der Akt der Abteilung I404 zugeteilt.
4. In der Folge langte am 25.04.2016 eine Kopie der übermittelten Erledigung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausfertigung der bekämpften Erledigung vom 04.03.2014 weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift auf.
Diese Feststellung ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und andererseits aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der zugestellten Erledigung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichterin.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (und hatte zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I Nr. 5/2008):
"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".
Im Erkenntnis vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung verlangt (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008).
Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).
3.2.2. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:
§ 357 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt.
Schließlich ist noch auf § 653 Abs. 5 ASVG hinzuweisen, der vorsieht, dass § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, ebenfalls bereits abgelaufen.
3.2.3. Die Ausfertigung des erwähnten Schreibens weist zwar den Vermerk "- elektronisch gefertigt -", jedoch keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist". Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Ausfertigung jedoch.
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.
Aus den oben angeführten Gründen erfüllt das mit Beschwerde angefochtene Schreiben nicht die Voraussetzungen an einen Bescheid. Da dem Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang eine Zuständigkeit erst zukommt, wenn ein Bescheid vorliegt, ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG nach Ablauf der Übergangsfrist des § 82a AVG s. VwGH 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126; zur Pflicht der Rechtsmittelbehörde, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen vgl. VwGH 21.05.1992, 91/09/0169; 17.12.1992, 92/09/0167; 10.11.2011, 2010/07/0223). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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