G312 2124791-1•BVwG G312 2124791-1
G312 2124791-1Federal Administrative CourtMay 23, 2016
Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>fehlende Arbeitsbewilligung, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse
G312 2124791-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016,Zl. XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 24.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem am 07.04.2016 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit 05.04.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung seines Rechtsanwaltes Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides aufzuheben in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu reduzieren. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides blieben unangefochten.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.04.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF hielt sich ab August 2015 für eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme in Österreich auf, verfügte dafür weder über einen erforderlichen Aufenthaltsberechtigung noch ein arbeitsrechtliches Dokument nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Der BF hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig in Österreich auf.
1.2. Der BF wurde am 22.03.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen Verdacht des unerlaubten Aufenthaltes festgenommen und zur Anzeige gebracht. Bei der Festnahme hatte sich der BF mit gefälschten bulgarischen Dokumenten ausgewiesen und wurde wegen des Vergehens nach § 223 StGB zur Anzeige gebracht.
Festgestellt wird, dass der BF neben dem unerlaubten Aufenthalt in Österreich sich mit gefälschten bulgarischen Dokumenten bei der Personenkontrolle ausgewiesen hat. Zudem hat der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit bestritten.
Der BF wurde am 22.03.2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Schubhaft, wobei er aufgrund seiner beabsichtigten freiwilligen Rückkehr mit 26.03.2016 entlassen wurde, und er am 26.03.2016 um
22. 10 Uhr aus Österreich ausgereist ist.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Bindungen. Seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern wohnen in Mazedonien.
Der BF verfügt über keinen Schulabschluss, keinen Lehrabschluss und über keine Deutschkenntnisse sowie derzeit über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der BF ging während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich illegalen Gelegenheitsjobs als Getränkelieferant, Bauarbeiter oder Fensterputzer nach. Bis zu seiner Ausreise hat der BF in Mazedonien als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen
Die Feststellungen zum Aufenthalt und seiner Reisebewegung beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zu dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass der BF keinen Aufenthaltstitel gestellt hat und sich nunmehr seit August 2015 sein Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig erweist.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF. Die Feststellung zu den mangelnden Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der Sicherheitsorgane bei der Einvernahme.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte (betreffend Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, er sich zudem nicht rechtmäßig im Bundesgebiet seit längerer Zeit befindet und da er seinen Lebensunterhalt auf legale Weise nicht bestreiten könne, bei einem weiteren Verbleib nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Aufenthalt zu einer Belastung der Gebietskörperschaften führen wird.
In der Beschwerde hat der BF seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich wie auch die Vorlage der gefälschten Dokumente bei der Personenkontrolle und die Ausübung von illegalen Gelegenheitsjobs in Österreich eingeräumt und ausgeführt, dass er dies alles ohne Zwang und jegliche Veranlassung angegeben hat. Aus der Gesamtbeurteilung des vom BF gesetzten Verhaltes erachte er die auf die Dauer von 3 Jahren befristete Einreiseverbotes als schuld- und tatunangemessen und beantragt daher eine Herabsetzung der Dauer auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Der BF ist Drittstaatsangehöriger, verfügt über keine ausreichenden Barmittel und über keine familiären Bindungen in Österreich. Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG - dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag - gestützt.
Der BF wurde wegen seines illegalen Aufenthaltes sowie seiner Ausweisung durch gefälschte Dokumente in Haft genommen und angezeigt. Er selbst hat die Bestreitung seines Lebensunterhaltes während seines illegalen Aufenthaltes durch Schwarzarbeit eingeräumt. Die ihm zur Last gelegten Vergehen und das persönliche Verhalten des BF zeigen wenig Bereitschaft sich der österreichischen Gesetze zu fügen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere mit dem Ziel der Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung, als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von der erforderlichen Anordnung eines Einreiseverbotes ausging, zumal diese Maßnahme angesichts der zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zuwidergelaufen, jedoch hat er sich keiner schweren strafbaren Handlung schuldig gemacht, sondern bestimmter, nicht zu verharmlosender Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben dargelegt wurde, war der BF illegal in Österreich aufhältig, bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und unterhält keine familiäre Bindungen in Österreich.
Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren steht jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf ein Jahr als angemessen, zumal der BF durch sein Verhalten gezeigt hat, sich nicht an die österreichischen Gesetze halten zu wollen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Prognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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