BVwG W207 2106001-1

W207 2106001-1Federal Administrative CourtMay 20, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W207 2106001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2106001.1.00

Spruch

W207 2106001-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX ("XXXX") und XXXX ("XXXX"), für die durch die Vertretungsbevollmächtigten der jeweiligen Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.165,50 gewährt. Dabei wurden 25,05 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 25,30 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,15 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,05 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.

Am 28.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertretungsbevollmächtigten der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend diese Alm eine Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 225,13 ha - statt der ursprünglich beantragten 272,19 ha Almfutterfläche - betrage.

Am 04.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend diese Alm eine Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 161,41 ha - statt der ursprünglich beantragten 193,97 ha Almfutterfläche - betrage.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 31.07.2013 auf der Alm BNr. XXXX ("XXXX") ergab auf dieser Alm eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 161,39 ha statt beantragter 161,41 ha. Diese Kontrolle, die eine lediglich sehr minimale Abweichung zur korrigierten Almfutterfläche ergab, war am 27.07.2013 angekündigt worden.

Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 - unter Berücksichtigung der durchgeführten Almfutterflächenkorrekturen - dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1054,83 gewährt und eine Rückforderung von EUR 110,67 ausgesprochen wurde; dabei wurden 22,63 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 22,63 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 11,73 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,63 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde wiederum im Wesentlichen angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Eine Sanktion wurde nicht ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 04.02.2014 Beschwerde. Es wurde beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Der umfangreichen formularartigen Beschwerde liegen individuelle Darstellungen der vertretungsbefugten Almobmänner vom 27.11.2013 (betreffend die Alm mit der BNr. XXXX) bzw. vom 07.10.2013 (betreffend die Alm mit der BNr. XXXX) bei, in denen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, im Jahr 2000 sei bezüglich die Alm mit der BNr. XXXX anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Hierbei sei ein Flächenausmaß von 559,00 ha Futterfläche festgestellt und bis einschließlich zum Jahr 2002 hindurch beantragt worden. Im Jahr 2003 sei ein Farbluftbild von der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben worden und für die Agrargemeinschaft wiederum mit besseren technischen Hilfsmitteln die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt worden. Die Ergebnisse dieser Futterflächenfeststellung seien wiederum in den MFA-Flächenantrag 2003 mit 500,00 ha übernommen worden. Diese Futterfläche sei einschließlich bis zum Jahr 2006 beantragt worden. Außerdem habe im Jahr 2004 eine AMA-Vorortkontrolle stattgefunden. Diese habe eine Futterfläche von 500 ha vorgefunden und somit die bereits beantragte Fläche der Agrargemeinschaft bestätigt. Im guten Glauben, dass dieses amtlich festgestellte Ergebnis der tatsächlichen Futterfläche entspricht, sei die Futterfläche auch in den darauffolgenden Jahren beantragt worden. Im Jahr 2007 sei die Futterfläche der Agrargemeinschaft von 500 ha auf 400 ha reduziert worden. Die Flächenreduktion sei damit zu begründen, dass mit dieser Futterfläche eine näher genannte Gemeinschaftsweide gegründet worden sei. Somit sei im MFA-Flächenantrag 2007 für die Agrargemeinschaft eine Almfutterfläche von 400 ha beantragt worden. Im Jahr 2008 habe die beschwerdeführende Partei die Futterflächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchführen können und habe diese Möglichkeit auch genutzt und die Fläche neuerlich auf das neue Digitalisierungsergebnis von 272,19 ha angepasst. Diese Futterfläche habe die beschwerdeführende Partei auch in den darauffolgenden Jahren bis einschließlich dem Jahr 2012 beantragt. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung im Winter 2012/2013 auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch auf 225,13 ha reduziert. Die beschwerdeführende Partei habe bei der Antragstellung im MFA 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA übernommen und die Fläche auch für die vorherigen Jahre rückwirkend bis 2009 korrigiert. Dieser Referenzflächenvorschlag der AMA sei der beschwerdeführenden Partei trotzdem unerklärlich, da eine Vorortkontrolle im Jahr 2004 bereits eine Futterfläche von 500,00 ha bestätigt habe. Somit dürfte die Behörde laut Invekos-GIS Verordnung 2011 §§ 9 Abs. 2 keine Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern vornehmen. Etwaige Sanktionierungen und Rückforderung seien aus diesem Grund für alle Auftreiber auf die in Rede stehende Alm aufzuheben.

Betreffend die Alm mit der BNr. XXXX werden ähnliche Ausführungen getätigt, es wird ebenfalls auf eine im Sommer 2004 stattgefundene AMA-Vorortkontrolle verwiesen, die auf dieser Alm eine Almfutterfläche von 350,00 ha vorgefunden habe. In den Jahren 2006 und 2007 sei jeweils eine Futterfläche von 320,00 ha beantragt worden. Im Jahr 2007/2008 sei erstmals eine Flächenfeststellung im AMA-GIS durchgeführt worden und habe der Almobmann alle Müdigkeit auch genutzt und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 193,98 ha angepasst. Diese Fläche sei 2009 so beantragt worden. In den Jahren 2010 und 2011 sei aufgrund eines Rundungsfehler die Fläche mit 193,97 ha beantragt worden. Im Antragsjahr 2012 sei eine Futterfläche von 194,00 ha in den Antrag übernommen worden. Der Almobmann habe alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer seit dem Jahr 2000 angeboten worden sein, genutzt, damit er eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten habe können. Im Winter 2012 auf 2013 sei durch die AMA eine Referenzflächenfeststellung am Bildschirm erfolgt, wo eine Fläche von 161,41 ha bestätigt worden sei. Aufgrund der Zusicherung, dass keine Sanktionen hinsichtlich der Betriebsprämie zu erwarten seien, habe der Almobmann sicherheitshalber eine Futterfläche von 161,43 ha beantragt. Dies vor allem deswegen, da er der Meinung gewesen sei, dass dieses Flächenausmaß jeder noch so strengen Vorortkontrolle standhalten müsse. Die tatsächliche AMA-Vorortkontrolle am 31.07.2013 habe dann ein Flächenausmaß von 162,38 (richtig: 161,39) ha bestätigt. Aufgrund der Tatsache, dass in der Natur keine starke Veränderung der Almfutterfläche stattgefunden habe und im Jahr 2004 eine Vorortkontrolle ein Flächenausmaß von 350,00 ha bestätigt habe, sei es für den Almobmann nicht ganz nachvollziehbar, dass im Jahr 2013 eine Vorortkontrolle nur mehr ein Flächenausmaß von 162,38 ha erreicht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vertretungsbefugten der jeweiligen Agrargemeinschaft der Almen mit den Betriebsnummern XXXX ("XXXX") und XXXX ("XXXX"), auf die der Beschwerdeführer auftreibt, stellten für das Antragsjahr 2011 Mehrfachanträge-Flächen, in denen sie Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen geltend machten.

Am 28.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX, bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend diese Alm eine Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 225,13 ha - statt der ursprünglich beantragten 272,19 ha Almfutterfläche - betrage.

Am 04.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertretungsbevollmächtigten der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend diese Alm eine Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 161,41 ha - statt der ursprünglich beantragten 193,97 ha Almfutterfläche - betrage.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 31.07.2013 auf der Alm BNr. XXXX ("XXXX") ergab auf dieser Alm eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 161,39 ha statt beantragter 161,41 ha und bestätigte damit im Wesentlichen die korrigierte Almfutterfläche.

Die Veränderung der dem angefochten Bescheid gegenüber dem Vorbescheid zu Grunde gelegten beantragten anteiligen Almfutterfläche ergibt sich für das Antragsjahr 2011 entscheidungserheblich aus diesen Antragskorrekturen für die XXXX und die XXXX, die von der belangten Behörde berücksichtigt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Der Umstand der erfolgten Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2011 wurde von der beschwerdeführenden Partei vielmehr in ihrer der Beschwerde beigefügten Darstellungen der Almobmänner vom 07.10.2013 und vom 27.11.2013 ausdrücklich bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 (diese Verordnung gilt für die Antragsjahre 2010 und 2011) kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die angeführten Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Almfutterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers.

Die Berufung auf im Jahr 2004 erfolgte Vor-Ort-Kontrollen, bei denen eine deutlich höhere Futterfläche auf den in Rede stehenden Almen festgestellt worden sein soll, geht insofern ins Leere, als die Futterflächen von der beschwerdeführenden Partei selbst rückwirkend eingeschränkt wurden. Diese Flächendifferenz lässt keinen Zusammenhang mit viele Jahre davor durchgeführten, von einem um Größenordnungen verschiedenen Antragsausmaß ausgehenden Vor-Ort-Kontrollen erkennen. Vielmehr ist aus den Darstellungen der Almbewirtschafter zu schließen, dass die Almen im Jahr 2004 ein wesentlich anderes Futterflächenausmaß aufwiesen als im Antragsjahr 2011, zumal insbesondere in Bezug auf die XXXX ausgeführt wurde, im Jahr 2007 sei die Futterfläche der Agrargemeinschaft von 500 ha auf 400 ha reduziert worden, die Flächenreduktion sei damit zu begründen, dass mit dieser Futterfläche eine näher genannte Gemeinschaftsweide gegründet worden sei. Bereits diese Futterflächenentwicklung lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 2004 eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2011 darstellen konnte. Angesichts derartiger wesentlicher Änderungen der Umstände konnte das Ergebnis früherer Vor-Ort-Kontrollen keine taugliche Grundlage für die Feststellung der Almfutterflächen im Jahr 2011 bieten, was die Behörde richtig beurteilt hat. Ein Behördenirrtum ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0236).

Dass sich die beschwerdeführende Partei bei dem ihr zurechenbaren Rücknahmeanträgen auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde daher nicht ausreichend konkret behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von dieser nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch Verjährung schon deshalb entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichen der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Flächensanktion verhängt wurde.

Im Lichte dieser Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die weiteren Vorbringensteile der formularartigen Beschwerde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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