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W182 1414673-2•BVwG W182 1414673-2
W182 1414673-2Federal Administrative CourtMay 20, 2016
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltsberechtigung<br/>plus, Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W182 1414673-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014, Zl. 800041905-1244633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Glaubens, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 14.01.2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF begründete seinen Antrag in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2010 sowie in Einvernahmen beim Bundesasylamt am 21.01.2010 sowie am 09.04.2010 im Wesentlichen damit, dass er im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit Verfolgung aus Blutrachemotiven seitens einer Nachbarsfamilie befürchte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zl. 10 00.419-BAT, wurden der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014, Zl. W123 1414673-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubwürdig zu beurteilen gewesen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. habe im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Vielmehr ergebe sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen (Stand: Dezember 2013), dass die Heimatprovinz des BF als eine der friedlichsten und sichersten Provinzen in ganz Afghanistan gelte. Auch sei ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen, zumal er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz verfüge. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Dazu wurde argumentiert: "Zum BF ist auszuführen, dass dieser seit Jänner 2010, also seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der BF wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05). Abgesehen von einer Anwesenheitsbestätigung des XXXX bzw. Kursbesuchsbestätigung der XXXX XXXX beschränkt sich das Privatleben des BF in Österreich auf freundschaftliche Beziehungen und der Teilnahme am Fußballspielen in der Mannschaft in XXXX. Der BF verfügt weder über eine (auch nur mündliche) Einstellungszusage, noch kann er vorweisen, dass er für einen längeren Zeitraum in einer karitativen Einrichtung tätig gewesen ist. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich. Vielmehr verfügt der BF - auch nach seinen eigenen Aussagen - über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz. Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der BF zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat."
Das Erkenntnis wurde dem BF am 18.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
1.2. Anlässlich der Zurückverweisung zur neuerlichen Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) keine Einvernahme des BF durchgeführt. Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass dem BF die Möglichkeit einer (schriftlichen) Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeräumt wurde.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Vom Bundesamt wurde festgestellt:
"Ihnen wurde aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnis des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten Afghanistans. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des BVwG dem behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland hervorgekommen. Sie halten sich seit Jänner 2010 in Österreich auf. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen. Sie gehen keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, Sie verfügen über keine umfassenden Deutschkenntnisse, Sie besuchen keine Kurse oder sind in keinen gemeinnützigen Organisationen tätig. Derartiges brachten Sie gegenüber der erkennenden Behörde und gegenüber dem BVwG auch in keinster Weise vor. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor, und brachten Sie auch solche nicht vor. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Afghanistan, stünde." In weiterer Folge wurden Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan sowie insbesondere zur Heimatprovinz des BF (Stand September 2013) getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des BVwG als geklärt anzusehen sei. Es habe sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, ergeben, zumal er auch nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch das BVwG - trotz Kenntnis seines laufenden Verfahrens - kein neues, von dem durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet habe. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abwägung der betroffenen Interessen ergeben habe, dass der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Familien- und Privatlebens durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei. Dieser Einschätzung wurde ua. zugrundegelegt, dass der BF keine familiären, verwandtschaftlichen sowie privaten Bindungen in Österreich habe und somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Abgesehen von einer Anwesenheitsbestätigung bzw. Kursbesuchsbestätigung beschränke sich sein Privatleben in Österreich auf freundschaftliche Beziehungen und der Teilnahme am Fußballspielen. Er gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, noch verfüge er über eine diesbezügliche Einstellungszusage. Er verfüge auch nicht über umfassende Deutschkenntnisse und besuche keine Kurse, gehe keinem Studium nach und übe keine Tätigkeit in einem Verein aus. Er sei lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Einen anderen Aufenthaltstitel habe er nicht gehabt. Er sei zwar unbescholten, sei jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und habe sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Somit habe er gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen.
1.4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt seine Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne Einvernahme des BF und ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung getroffen habe. Der BF habe sich in Österreich in der Zeit seines Aufenthaltes hervorragend integriert, wünsche sich, auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und sei unbescholten. Darüber hinaus sei vom Bundesamt nicht beachtet worden, dass der BF das Opfer eines Mordversuchs in Österreich gewesen sei, dabei lebensbedrohlich verletzt worden sei, dennoch aber seine Integration in beeindruckender Weise vorangetrieben habe. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Bestritten werde, dass der Asylantrag des BF missbräuchlich gestellt worden sei, und daher seine Integration in Österreich wertlos wäre. Die Nicht-Durchführung einer Einvernahme des BF werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt und sei nicht nachvollziehbar. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei es um andere Rechtsfragen gegangen als die, die im vorliegenden Bescheid behandelt werden würden, und daher hätte von einer weiteren mündlichen Einvernahme nicht abgesehen werden können. Dies umso mehr als sich aus der aktuellen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Zumutbarkeit der Abschiebung nach Afghanistan ergebe, dass aufgrund der aktuellen Situation eine Abschiebung von Personen, die keine ausreichenden Familienbeziehungen in ihrer Heimat mehr hätten, regelmäßig nicht zulässig sei. Die Sicherheitslage in einem Land wie Afghanistan könne sich durchaus in dem Zeitraum von drei Monaten derart verändern, dass eine Abschiebung gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würde, wie es auch im vorliegenden Fall zutreffe. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre dem BF aufgrund seiner lebensbedrohlichen Verletzungen infolge eines schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Traumatisierung zu erteilen gewesen. Vom Bundesamt sei dies jedoch nicht untersucht worden.
1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein einer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der BF brachte zu seinen Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sich - bis auf eine Tante - keine Familienangehörigen in Afghanistan aufhalten würden. Die Familie des BF sei in den Iran gezogen. Er habe mit ihr zuletzt vor einer Woche Kontakt gehabt. In Österreich sei der BF in einem Flüchtlingsheim untergebracht. Er wohne seit sechs Monaten alleine, ein Mitbewohner sei nach einem positiven Bescheid ausgezogen. Er lebe von der Grundversorgung, da er in Österreich nicht arbeiten dürfe. Er helfe seinem Chef täglich bis mittags und stelle Betten auf und putze. Er habe auch eine Freundin in Österreich. Sie sei Afghanin, sei aber in Österreich geboren. Er kenne sie seit etwa zwei Jahren. Er habe auch viele Freunde in Österreich. Er wohne in einem kleinen Dorf und kenne alle Leute. Manchmal würden Leute zu ihm kommen, da Sie einen Dolmetscher benötigen würden. Der BF unterstütze etwa einen Arzt, indem er für diesen dolmetsche. Zwei bis drei Mal in der Woche würden Leute von der Caritas zu ihm kommen. Der BF helfe ihnen als Dolmetscher. Der BF spiele zwei Mal in der Woche in einer Mannschaft Fußball. 2011 sei der BF in Österreich von einem Nachbarn, einem Landsmann, mit einem Messer verletzt worden. Es sei ungefähr einen Monat im Krankenhaus gewesen. Der Angreifer sei für drei Jahre ins Gefängnis gekommen. Der BF sei Opfer gewesen. Dazu legte der BF ein rechtskräftiges Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX vor, wonach dem BF gemäß §§ 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StPO als Privatbeteiligten in der Strafsache gegen einen namentlich genannten afghanischen Staatsangehörigen wegen §§ 15, 75 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB von diesem ein Betrag von € XXXX,- zu bezahlen sei. Weiters legte er in Kopie einen Zeitungsbericht einer österreichischen Tageszeitung vom XXXX vor, wonach dem BF von einem Landsmann mit einem Messer eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt worden sei, und der Täter für drei Jahre verurteilt worden sei. Der BF wolle in Österreich lernen und arbeiten. Er wolle einen Beruf lernen. In Afghanistan habe er als Schneider gearbeitet. Eine Berufsausbildung habe er jedoch nicht. Der BF sei in Österreich einige Male auf Arbeitssuche gewesen, doch sei ihm immer wieder gesagt worden, dass er nicht die nötigen Dokumente dafür besitze und nicht arbeiten dürfe. Er sei nun seit sechs Jahren in Österreich, habe vieles erlernt und habe sich angepasst. In Afghanistan habe er keine sozialen Kontakte mehr. Ihn könnte dort niemand unterstützen. Er habe auch keine Bezugspunkte zu Kabul. Er habe keine sozialen Verbindungen zu Afghanistan mehr. Er habe sich in Österreich angepasst und eingelebt.
Dem BF wurden aktuelle Feststellungen zu seinem Herkunftsland und insbesondere zu seiner Heimatprovinz und zur Sicherheitslage auf den diesbezüglichen Anreisewegen zu Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Tag zu Tag schlechter werde. Leute, die sein Aussehen und seine Religion hätten, hätten es in Afghanistan viel schwerer. Gefahr drohe ihm diesbezüglich nicht nur von den Taliban, sondern auch von einer neuen Gruppierung, den "Daesh". Sie würden viele Leute köpfen. Dazu wurde vom BF ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2015 sowie ein Artikel einer Internetseite (www.hngn.com) vom 20.9.2015 vorgelegt, wonach der "ISIS" in 25 afghanischen Provinzen vertreten sei.
Der BF konnte die Verhandlung im Wesentlichen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in Deutsch durchführen. Zu seinen guten Deutschkenntnissen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich diese durch seinen Chef, seine Freundin und seine Freunde angeeignet habe. Der BF habe in Österreich auch einen Alphabetisierungskurs besucht.
Vom BF wurden u.a. vorgelegt: ein Konvolut von Unterstützungsschreiben von Inländern; ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.12.2015, wonach der BF gut Deutsch spreche und als Dolmetscher zahlreiche Asylwerber betreue; ein Schreiben einer Hilfsorganisation, wonach der BF bei seinem Quartiergeber sowie bei gemeinnütziger Hilfstätigkeit in der Gemeinde immer wieder eingesetzt worden sei und die Organisation ehrenamtlich beim Dolmetschen unterstützt habe; eine Bestätigung einer lokalen Amateurfußballmannschaft vom 10.03.2014, wonach der BF bei dieser gespielt habe, eine Reihe von Kursbesuchsbestätigungen einer Volkshochschule beginnend mit einer Besuchsbestätigung eines Alphabetisierungskurses in der Dauer von Oktober 2011 bis Februar 2012 bis zuletzt eines Deutsch-Integrationskurses A2 in der Dauer vom September bis Dezember 2014.
1.6. In einer Stellungnahme des Vertreters des BF vom 05.01.2016 wurde zu den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumenten Stellung genommen und - unter Zitierung einer Reihe von Berichten bzw. Veröffentlichungen von Internet-Medien sowie eines Gutachtens eines Sachverständigen für Afghanistan in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2015 zur Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul - im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan tagtäglich verschlechtere.
1.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2016 wurde der BF über seinen Vertreter aufgefordert, binnen einer Woche bekannt zu geben, ob er ein anerkanntes Deutsch-Sprachdiplom A2 besitze und wenn ja, dieses vorzulegen. Der BF legte in weiterer Folge am 19.05.2016 ein von Internationales Kulturinstitut ausgestelltes A2-Zeugnis, wonach er die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen mit 82 von 100 Punkten bestanden habe, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hält sich hier seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf.
Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zl. 10 00.419-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014, Zl. W123 1414673-1/14E, in den Spruchpunkten I. und II. abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Der 24-jährige BF ist ledig und kinderlos. In Afghanistan halten sich - bis auf eine Tante in der Heimatprovinz XXXX, zu der kein Kontakt mehr besteht - keine Familienangehörigen des BF mehr auf. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der BF konnte eine positiv absolvierte Sprachprüfung über Deutsch auf Niveau A2 nachweisen und verfügt darüber hinaus über so gute Deutschkenntnisse, dass sich in der Beschwerdeverhandlung die Beiziehung eines Dolmetschers als kaum notwendig erwies. Der BF verfügt über einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Er unterstützt aktiv eine Hilfsorganisation durch Dolmetschertätigkeiten. Der BF ist unbescholten.
Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Laut eines Tolonews-Sicherheitsberichts vom 05.07.2015 kam es in Afghanistan in der ersten Jahreshälfte zu 5.363 Sicherheitsvorfällen, wobei die Zahl der Offensiven der aufständischen Gruppierungen nach Abzug der internationalen Streitkräfte deutlich zugenommen haben. Dabei führten die Angriffe in vielen Fällen zum Zusammenbruch etlicher Distrikte. Allein im Juni 2015 wurden 1.068 Sicherheitsvorfälle registriert. Helmand ist mit gezählten 448 Vorfällen die volatilste Provinz, gefolgt von Kandahar, Nangarhar, Herat, Kunduz, Uruzgan, Faryab, Ghazni, Sar-e Pul und Kabul. XXXX. Berichten zufolge wurden im ersten Halbjahr
14. 597 Aufständische, darunter auch ausländische Kämpfer, 1.485 Angehörige der afghanischen Streitkräfte sowie 917 Zivilisten und vier ausländische Soldaten bei Kampfhandlungen getötet. Zuletzt gelang es den Taliban bei einer Offensive Ende September 2015 die Stadt Kunduz einzunehmen. Die Stadt konnte jedoch nur knapp zwei Wochen gehalten werden, bis sie nach Gegenoffensiven wieder unter die Kontrolle der Regierung gebracht wurde. Laut Presse haben Taliban-Kämpfer in der Nacht auf den 09.12.2015 den Flughafen von Kandahar angegriffen, 61 Menschen starben, darunter die elf Angreifer, die meisten Opfer waren Zivilisten und Flughafenbeamte. Mit mindestens 37 Todesopfern haben die Taliban am 09.12.2015 in Provinz Helmand den Distrikt Khanishin unter ihre Kontrolle gebracht. Spezialtruppen der Regierung seien auf dem Weg in die Region, um ihn zurückzuerobern (DiePresse 09.12.15/12.12.15).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 40 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es, ausgehend von den angrenzenden Provinzen XXXX, manchmal zu Sicherheitsproblemen (Pajhwok 27.8.2013). Laut Tolonews erfolgte in XXXX am 14.04.2015 ein Angriff von Aufständischen auf einen Polizeiposten im Distrikt XXXX, wobei vier Polizisten verletzt wurden. Die US-amerikanische Tageszeitung Los Angeles Times schreibt in einem Artikel vom Juli 2015, dass die Provinz XXXX, XXXX, weithin als eines der sichereren Gebiete des Landes angesehen werde. Um auf dem Straßenweg dorthin zu gelangen, müsse man sich allerdings zwischen zwei der gefährlichsten Straßen Afghanistans entscheiden. Die südliche Route verlaufe durch XXXX, eine Provinz, die lange als eine der gefährlichsten in Afghanistan gegolten habe. Der furchterregendste, zwölf Meilen lange Abschnitt, liege westlich der Provinzhauptstadt XXXX und sei von Kratern übersät, die von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen der Taliban verursacht worden seien. Die Straße wurde wegen ihrer zahlreichen Taliban-Attacken früher als "Todesstraße" bezeichnet. Die einst relativ sichere nördliche Route über XXXX führt über eine 50 Meilen lange Strecke durch das XXXX, welches nunmehr von den Taliban, Hezb-i-Islami und Jamiat-i-Islami Milizen kontrolliert wird (Los Angeles Times, 03.07.2015).
Die Situation in der Hauptstadt Kabul ist weiterhin von Anschlägen der Taliban geprägt. Im August 2015 erfolgte die schwerste Serie von Anschlägen der Taliban seit dem Jahr 2011. Am 07.08.2015 kamen bei einem Selbstmordanschlag vor der Polizeiakademie in Kabul mindestens 25 Kadetten ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. In der Nacht zum 07.08.2015 waren bei der nächtlichen Explosion einer Lastwagenbombe nach Regierungsangaben mindestens 15 Menschen getötet und 250 weitere verletzt worden. Ziel sei eine Einheit des Armee-Geheimdienstes auf einer Basis in einem Wohnviertel gewesen. Am 10.08.2015 wurden bei einem Anschlag mit einem mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug auf einen Checkpoint am Kabuler Flughafen mindestens fünf Menschen getötet und etwa 16 verletzt. Ziel soll laut Taliban zwei Fahrzeuge der internationalen Streitkräfte gewesen sein. Am 22.08.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi unweit eines Kabuler Krankenhauses zwölf Personen getötet und mindestens 60 weitere verletzt. Am 08.09.2015 "starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe". Am 10.09.2015 wurde "der Chef der Afghan Local Police (ALP) der zentralen Provinz Logar in Kabul von Unbekannten erschossen". Am 11.10.2015 ereignete sich ein Sprengstoffanschlag auf einen britischen Militärkonvoi. Bei dem Anschlag wurden sieben Personen, darunter eine Frau und ein Kind, verletzt. Am 05.10.2015 kam es zu Explosionen und Schusswechseln in einem im Westen der Stadt gelegenen Gebiet. Laut Taliban habe es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung des Geheimdienstes ("intelligence center") gehandelt. Laut Angaben eines Sicherheitsbeamten wurden bei dem Vorfall das Haus eines Stammesältesten sowie das benachbarte, einem ehemaligen Gouverneur der Provinz Helmand gehörende Haus von zwei bewaffneten Männern angegriffen. Unklar ist, ob bei dem Angriff Menschen verletzt oder getötet wurden. Während es zunächst so aussah, als seien die Taliban zu einem Friedensprozess bereit, haben sie inzwischen die Fortsetzung ihres Aufstands angekündigt.
Seit der formalen Übernahme der Funktion des Taliban-Anführers durch Mullah Achtar Mansur ist es zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen. Die Anschläge der Taliban richteten sich bislang in der Regel gegen eingegrenzte Ziele, im Wesentlichen gegen staatliche Einrichtungen, wie das Parlament, und deren Vertreter (Politiker, Regierungsbeamte, Polizei, Afghanische Armee usw.) sowie gegen ausländische Personen. Der BF fallt nicht in diese Zielgruppe. Der letzten Anschlagsserie sind aber auch zahlreiche unbeteiligte Personen zu Opfer gefallen. Laut Presse kam es im Botschaftsviertel im zentralen Stadtteil Sherpur am 11.12.2015 zu einem zehnstündigen Gefecht zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Taliban, die ein Gästehaus in dem Viertel angegriffen hatten. Der Angriff konnte niedergeschlagen werden. Laut Sprecher der Kabuler Polizei seien zwei Spanier, vier Polizisten sowie alle vier Angreifer getötet, neun Zivilisten und ein Polizist verletzt worden. (DiePresse 12.12.15).
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014). Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014). Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).
Quellen:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Dari. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 10 00.419-BAT sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014, Zl. W123 1414673-1/14E.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2015. Seine Angaben konnten zudem durch entsprechende im Beschwerdeverfahren vorgelegte und oben näher dargestellte integrationsbelegende Unterlagen bestätigt bzw. untermauert werden. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Hierzu ist zu ergänzen, dass der BF in der Lage war, die gesamte Verhandlung - im Wesentlichen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers - in Deutsch durchzuführen.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug.
Den Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland liegen die diesbezüglich dem BF in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Länderberichte zugrunde. Diese wurden von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1.2. Der BF befindet sich seit Jänner 2010 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er wurde im Juni 2012 in Österreich zwar Opfer eines Messerattentates, hat in diesem Zusammenhang aber keine weitere - vom rechtskräftig verurteilten Täter gegen ihn ausgehende - Gefährdung geltend gemacht. Es wurden in diesem Zusammenhang auch keine einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b oder 382e EO erlassen und wurde auch die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen nicht behauptet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen daher nicht vor.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.2.2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.2.3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF ist ledig und kinderlos. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Die Eltern und Geschwister des BF halten sich im Iran auf. Hinweise auf ein bestehendes Familienleben liegen im Hinblick auf Art. 8 EMRK sohin nicht vor.
3.2.3.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Der BF hält sich seit Jänner 2010 - sohin seit nunmehr über sechs Jahren - in Österreich auf. Er reiste am 14.01.2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielt sich der BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Er hat bisher lediglich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages und der Ausweisung nach Afghanistan durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010 konnte er im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Antrages jedoch nicht mehr von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2014 rechtskräftig. Eine rechtskräftige und/oder durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand bis dato jedoch nicht.
Abgesehen von der illegalen Einreise und allenfalls der unbegründeten Asylantragstellung kann dem BF im konkreten Fall kein fremdenrechtliches Fehlverhalten zugerechnet werden. Die Verfahrensdauer ist dem BF gleichfalls nicht zuzurechnen. Der über sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer des BF kommt sohin bereits für sich genommen entsprechendes Gewicht zu. Auch liegen keine Anhaltspunkte für sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Der BF ist zudem unbescholten.
Der BF hat seinen bisherigen Aufenthalt für maßgebliche Integrationsschritte genutzt: Obwohl er als Analphabet ins Bundesgebiet eingereist ist, hat er entsprechende Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache getätigt. So konnte er sich während seiner Aufenthaltsdauer derart gute Deutschkenntnisse aneignen, dass er der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen ohne Dolmetscher folgen und die an ihm gestellten Fragen auf Deutsch beantworten konnte. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt er auch über einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie seinen Angaben hervorgeht. Zudem ist der BF auch in einer Fußballmannschaft aktiv sowie gemeinnützig engagiert, indem er etwa regelmäßig eine Hilfsorganisation durch Dolmetschertätigkeiten unterstützt. Er hat so seine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben bekundet. Er hat seinen über sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht genutzt.
Zwar ist anzumerken, dass dem BF - mangels Beschäftigungsbewilligung - eine Integration am Arbeitsmarkt noch nicht gelungen ist. Gleichzeitig ist ihm aber zugute zu halten, dass er im Rahmen des rechtlich Möglichen gemeinnützige Tätigkeiten (als Dolmetscher) durchgeführt hat, und immer wieder bei gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in seiner Aufenthaltsgemeinde wie auch bei seinem Quartiergeber eingesetzt wurde. Insofern stehen die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF außer Streit, wobei er auch persönlich auf den erkennenden Richter den Eindruck eines fleißigen und engagierten Mannes gemacht hat.
Zwar überwiegt der Bezug des BF zum Herkunftsland, in dem er, wenngleich er dort keine Schule besucht hat, aufgewachsen ist, und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Seine Familienangehörigen, Eltern und Geschwister, halten sich inzwischen jedoch nicht mehr im Herkunftsland, sondern im Iran auf. Im Herkunftsland ist nur eine Tante mütterlicherseits (in der Heimatprovinz) verblieben. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) aber auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015 Zl. Ra 2015/21/0119). In diesem Zusammenhang ergibt sich aber aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass die relativ sichere Heimatprovinz des BF, wo sich Familienangehhörige aufhalten, über den Landweg nur über zwei Straßen zu erreichen ist, deren Benutzung (inzwischen) mit einem beträchtlichen Sicherheitsrisiko für den BF verbunden ist. Die Anreise erscheint daher kaum zumutbar (zur Relevanz der sicheren Erreichbarkeit der Heimatprovinz vgl. etwa VfGH 06.06.2014, Zl. U 2043/2012-15; VfGH 23.02.2015 Zl. E 1146/2014-20; VfGH 19.11.2015, Zl. E 707-708/2015-16). Anhaltspunkte für eine familiäre oder sonstige Anknüpfung des BF an Kabul oder andere relativ sichere Orte in Afghanistan konnten hingegen nicht festgestellt werden (vgl. dazu etwa VfGH 06.06.2014, Zl. U 2102/2013-10).
Unter Miteinbeziehung all dieser Aspekte und der herangezogenen Judikatur fällt in der vorliegenden Konstellation das private Interesse der BF in Summe letztlich schwerer ins Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
3.3.1. Da die Ausweisung des BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist dem BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht mehr vor; der angefochtene Bescheid ist daher auch in diesem Umfang zu beheben.
3.3.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
3.3.3. Der BF konnte einen entsprechenden Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau A2 durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms über Deutschkenntnisse A2 erbringen, weshalb ihm nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.
Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3.2. ff. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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