BVwG W122 2010955-1

W122 2010955-1Federal Administrative CourtMay 20, 2016

Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienststelle, ersatzlose Behebung,<br/>Versetzung, Zuweisungsinteresse

Full text

BVwG W122 2010955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2010955.1.00

Spruch

W122 2010955-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Susanne von AMELUNXEN und Dr. Edeltraud LACHMAYER als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde von Oberstabswachtmeister XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 26.06.2014, Zl. P768749/34-SKFüKdo/J1/2014(2) betreffend Versetzung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 03.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte gegenständliche Personalmaßnahme zur Kenntnis gebracht. Nach der Versetzung würde eine Rückdienstzuteilung zur Dienststelle "KdoStbKp/StbB7" (Kommando und Stabskompanie des Stabsbatallion 7) in XXXX erfolgen. Der Beschwerdeführer würde weiterhin als SanUO (gemeint wohl: Sanitätsunteroffizier) verwendet werden.

Dazu nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung innerhalb offener Frist Stellung und führte an, dass die schonendste Variante zu wählen wäre und grundsätzlich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben wäre. Die Behörde hätte in keiner Weise dargetan, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung bestehe.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 26.06.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.06.2014 von seinem Arbeitsplatz "SanUO" bei KdoStbKp/StbB7, M BUO 1/1 abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 von Amts wegen zur Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo K, (gemeint wohl: Stabskompanie und Dienstbetrieb beim Militärkommando Kärnten) Dienstort XXXX (XXXX-Kaserne), versetzt und ein Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 (Intensivbetreuung, Personalprovider), M BUO 1/GL zugewiesen. Der Beschwerdeführer hätte die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

Die Versetzung stünde im Zusammenhang mit der SanOrg (gemeint wohl: Sanitätsorganisation) 2013.

Nach Bezugnahme auf den Verfahrensgang und die besoldungsrechtliche Stellung führte die belangte Behörde aus, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Zuge der Sanitätsorganisation 2013 von sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung Sanitätsunteroffizier in Summe drei Arbeitsplätze gestrichen werden würden. Die verbleibende Sanitätsstruktur bei dieser Dienststelle bestünde aus dem Arbeitsplatz eines Kommandanten einer Ambulanzgruppe und Sanitätsunteroffizier, zwei Sanitätsunteroffiziere der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers und einem Sanitätsunteroffizier der Verwendungsgruppe M ZUO 1. Dabei wäre unter anderem auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von der Streichung betroffen.

Es sei sorgfältig geprüft worden, ob die Möglichkeit zur Einteilung auf einen freien systemisierten und der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz im Umkreis von 50 km zu seiner alten Dienststelle und mit einem zumutbaren Umschulungszeitraum von bis zu einem Jahr gegeben wäre. Die Behörde listete zwölf verschiedene Arbeitsplätze an fünf verschiedenen Organisationseinheiten auf und stellte fest, dass nach dortiger Beurteilung hinsichtlich des zumutbaren Rahmens seitens der Dienstbehörde kein Zuweisungsinteresse im Sinne des dringenden Bedarfes der Besetzung eines dieser freien Arbeitsplätze bzw. des vertretbaren Zeitraumes einer Umschulung bestehe. Eine Vergleichsprüfung hätte ergeben, dass andere geeignete Bedienstete vorhanden wären, für die es keinen wesentlichen Nachteil im Falle einer Einteilung bedeuten würde.

Die gegenständliche Einteilung würde hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die schonendste Variante der Einteilung darstellen.

Zum Vorbringen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleiden würde.

Nach der Versetzung zum Personalprovider würde durch das Streitkräfteführungskommando die Rückdienstzuteilung zur ursprünglichen Dienststelle erfolgen. Der Beschwerdeführer würde nach der Versetzung zum Personalprovider weiterhin unverändert beim Kommando und Stabskompanie, Stabsbataillon 7 als Sanitätsunteroffizier mit dem militärischen Tätigkeitscode V2140 verwendet werden. Die Zuerkennung der Nebengebühren und Zulagen würde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Verwendung als Sanitätsunteroffizier seitens der Dienstbehörde gewährt. Diese Zuerkennung wäre an das Tätigkeitsprinzip gebunden. Eine Einteilung auf einen anderwärtigen systemisierten Arbeitsplatz oder eine Zuweisung einer anderen Verwendung hätte die Einstellung dieser Zulagen und Nebengebühren zur Folge.

Die gegenständliche Einteilung stelle daher auch besoldungsmäßig die für den Beschwerdeführer schonendste Variante der Einteilung dar.

Zur monierten fehlenden Darlegung des wichtigen dienstlichen Interesses führte die Dienstbehörde nach einem Zitat der Rechtslage aus, dass das wichtige dienstliche Interesse (Änderung der Verwaltungsorganisation) darin begründet wäre, dass es die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 gewesen wäre, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse, sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergie-Effekte zu erzielen. Basierend auf der militärstrategischen Ausrichtung des Österreichischen Bundesheeres und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen wäre die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei wäre die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Streitkräfteführungskommandos an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.

Durch diese Organisationsänderung im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013 wären auch die Arbeitsplätze beim Stabsbataillon 7 von der Auflassung betroffen. Daher wäre unter Zugrundelegung des wichtigen dienstlichen Interesses die Versetzung zur gegenständlichen Dienststelle amtswegig zu verfügen gewesen.

Die notwendige Arbeitsplatzbeschreibung werde rechtzeitig ausgehändigt.

Es sei festgestellt worden, dass der Verbleib und die Verwendung des Sanitäts-Fachpersonals bei den jeweiligen Verbänden dienstlich zwingend erforderlich wäre, um den sanitätsdienstlichen Betrieb ungehindert fortsetzen zu können. Da derzeit die Notfallsanitäter Arbeitsplätze beim Stabsbataillon sieben minimal besetzt wären, sei die Verwendung des dortigen Sanitätsfachpersonals zur Abfederung der Aufgaben gemäß Sanitätskonzept-neu als dienstlich zwingend beurteilt worden.

Es wäre das vornehmliche Ziel sowohl des Personalprovider als auch der Dienstbehörde, den Beschwerdeführer in weiterer Folge möglichst rasch auf einen seiner Ausbildung entsprechenden freien systemisierten Arbeitsplatz einzuteilen.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen materieller Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.

Zur materiellen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das wichtige Interesse an der Abberufung bzw. Versetzung nicht gegeben sein könne, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer weiterhin unverändert einteilen würde.

Weiters hätte die Behörde nicht dargetan wodurch die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten worden wären. Ausbildungserfordernisse von Kollegen des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden.

Gehaltsrechtlich hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch, die Zulagen auf Dauer zu beziehen. Er würde schlechter gestellt werden und einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden.

Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden. Die für den Beschwerdeführer schonendste Variante sei nicht gewählt worden.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Beschwerdeführer aus, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig wäre, weil die belangte Behörde die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt hätte. Der Beschwerdeführer wäre Vater eines minderjährigen Kindes.

Die belangte Behörde hätte es unterlassen, festzustellen ob die Versetzung für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in dieser Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 20.08.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 19.05.2016 fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine nicht-öffentliche Sitzung statt, bei der oben angeführter Spruch einstimmig beschlossen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand sowohl vor als auch nach der gegenständlichen Versetzung an der Dienststelle Kommando und Stabskompanie des Stabsbatallion 7 als Sanitätsunteroffizier in militärischer Verwendung. Durch die gegenständliche bekämpfte Versetzung änderte sich de facto weder der Arbeitsplatz noch die Dienststelle des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wurde durch die gegenständliche Versetzung nicht mit den Tätigkeiten eines anderen Arbeitsplatzes betraut. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers existiert - unabhängig von der "Systemisierung" - aufgrund der faktischen Zuweisung der unveränderten Tätigkeiten weiterhin.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen zur Fällung der gegenständlichen Entscheidung hinreichend fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015 sieht im Fall der Versetzung Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.[...]

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Wie aus der Bescheidbegründung selbst ableitbar ist, besteht die ursprüngliche Funktion des Beschwerdeführers unverändert weiter und wird von diesem auch ausgeübt. Die im Spruch verfügte neue Verwendung wurde nicht mit beschriebenen Tätigkeiten erläutert oder mit Inhalten gefüllt.

Der Beschwerdeführer ist bereits mit seinem Vorbringen des Interesses an seiner weiteren Verwendung an der ursprünglichen Dienststelle und an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz im Recht. Durch die Zuteilung auf den ehemaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist keine Zuteilung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgt - diese wurde lediglich durch die Ankündigung der Aushändigung einer neuen Arbeitsplatzbeschreibung avisiert. Durch diese Zuteilung hat die Behörde unter Beweis gestellt, dass kein Abzugsinteresse vorliegt. Auch das Zuweisungsinteresse ist zu negieren, da dem Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Versetzung beim Personalprovider keine Tätigkeiten zugewiesen wurden.

Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Versetzung ohne Bezug zu den Tätigkeiten, von dieser einheitlich beantwortet wird.

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