BVwG L521 2116812-1

L521 2116812-1Federal Administrative CourtMay 20, 2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Terror

Full text

BVwG L521 2116812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2116812.1.00

Spruch

L521 2116812-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Edward Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zl. 1047328804-140254318, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 05.14.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 06.12.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern, von den Eltern sei der Vater bereits verstorben. Er habe von 1990 bis 1997 die Grundschule in Bagdad besucht.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Bagdad am 15.11.2014 mit dem Bus legal in die Türkei verlassen zu haben. Er habe in Istanbul einen Schlepper aufgesucht. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Irak gebe es täglich Bombenanschläge und das Leben sei unsicher. Er habe aus Angst vor der unsicheren Lage sein Heimatland verlassen und fürchte, im Fall der Rückkehr getötet zu werden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben sowie dass die Protokollierung der Erstbefragung korrekt sei. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bagdad in der Nähe der Pharmafirma XXXX im Stadtteil XXXX gewohnt und bis zuletzt mit seiner Familie zusammen gelebt. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch einen Waschsalon besessen und auch dort gearbeitet. Die Brüder würden im irakischen Handelsministerium arbeiten und die Schwestern wären verheiratet. Die wirtschaftliche Lage der Familie könne als gut bezeichnet werden.

Er habe den Irak aufgrund eines Problems an seinem Arbeitsplatz verlassen. Zu den Kunden seines Waschsalons habe ein Oberst der irakischen Streitkräfte gehört, der seine Uniformen zur Wäsche gegeben habe. Eines Tages hätten drei Terroristen den Beschwerdeführer aufgesucht und ihm USD 1.000,00 dafür geboten, dem Oberst eine Bombe in dessen Haus zu bringen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, woraufhin ihm von den Terroristen Bedenkzeit eingeräumt worden sei. Daraufhin habe er den Oberst über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Dieser habe den Waschsalon daraufhin von Beobachtern in Zivil überwachen lassen. Als nach zwei Tagen zwei der Terroristen wiedergekommen wäre, hätten die Beobachter diese festgenommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Angst verspürt, dass andere Mitgliedern des Terrornetzwerkes ihm etwas antun könnten, da ihm keine Bewachung zugeteilt wurde. Er habe sich einige Zeit bedeckt gehalten und dann das Land verlassen. Er habe von Freunden gehört, dass sich Personen drei Mal nach ihm erkundigt hätten.

Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, Personen, die Anschläge auf Militärpersonen planen würden, würden Terrornetzwerken angehören. Es gebe viele Terrormilizen, etwa die Mahdi-Miliz oder die Badr-Milizen. Die Männer hätten ihn vor die Wahl gestellt, entweder für USD 1.000,00 den Anschlag durchzuführen oder selbst getötet zu werden. Er habe zwei Tage Bedenkzeit erhalten. Bei der Verhaftung der Männer habe er kurz vor die Tür gehen können, um die Beobachter mittels Handzeichen zu verständigen. Nach dem Zeichen habe es allerdings noch ca. 15-20 Minuten bis zum Eintreffen der Sicherheitskräfte, die die Verhaftung durchgeführt hätten, gedauert. Während dieser Zeit hätten die Terroristen weiter auf den Beschwerdeführer eingeredet und versucht, ihn umzustimmen. Der Beschwerdeführer habe während dieses Gespräches auch Kunden bedient, die die Wäscherei aufgesucht hätten. Die Terroristen hätten derweil geschwiegen.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

A: Der Grund für meine Flucht bezieht sich auf ein Problem, das an meinem Arbeitsplatz entstanden ist. Man muss zunächst einmal sagen, dass ich schon früher einmal einen Waschsalon hatte, der wurde aber bei einem Brandanschlag zerstört. Ich habe dann in einer anderen Gegend einen kleinen Waschsalon eröffnet und habe mich sehr intensiv um mein Geschäft gekümmert. Ich habe Wäsche angenommen, veranlasst, dass die Wäsche gewaschen und gebügelt wird und am Vormittag habe ich dann die gewaschene und gebügelte Wäsche zugestellt. Zu meinen Kunden gehörte auch ein Militäroberst, der seine Uniformen zur Wäsche gab. Eines Tages kamen drei Personen zu mir, die einem Terrornetzwerk angehörten. Sie boten mir 1.000 Dollar an, damit ich diesem Oberst eine Bombe ins Haus bringen sollte. Wie ich diese Bombe dorthin bringen sollte, hat man mir nicht gesagt. Ich habe gemeint, dass ich das nicht tun würde, weil ich Angst habe, von den Leibwächtern des Oberst umgebracht zu werden. Sie meinten aber, ich solle mir das nochmals überlegen. Am nächsten Tag habe ich dann mein Geschäft nicht aufgesperrt und überlegt, was ich tun soll. Am Tag darauf habe ich mich entschlossen, zum Oberst zu gehen und ihm von der bevorstehenden Bedrohung zu erzählen. Er meinte, ich solle mich ganz neutral verhalten, er würde Beobachter in Zivil schicken. Diese Beobachter sind außerhalb des Geschäfts gestanden und haben mein Geschäft beobachtet. Es kamen dann zwei Tage später zwei der drei Terroristen wieder in mein Geschäft, dann wurden sie von diesen Beamten in Zivil festgenommen. Ich konnte aber trotzdem nicht mehr weiterarbeiten, weil ich Angst hatte, dass mir die anderen Mitglieder dieses Terrornetzes etwas tun würden. Der Oberst hat es leichter, der hat seine Leibwächter und steht immer unter Beobachtung. Mir wurde aber niemand zur Bewachung zugeteilt. Somit konnte ich nicht wieder in mein Geschäft gehen oder auf die Straße gehen, denn es hätte leicht sein können, dass jemand einen Mordanschlag gegen mich verübt. Ich habe mich dann entschlossen, mein Geschäft nicht mehr aufzusperren und es so zu verlassen wie es war. Ich bin auch gar nicht zu meiner Familie zurückgekehrt. Ich habe mich einige Zeit bedeckt gehalten und habe dann das Land verlassen. Wie ich von Freunden gehört habe, hat man sich dreimal nach mir erkundigt. Das Problem ist auch, dass ich in meiner Gegend überall bekannt bin, da ich ein Geschäft habe.

F: Wer waren die drei Personen, die zu Ihnen ins Geschäft kamen und Ihnen die 1.000 Dollar anboten?

A: ich kenne die genauen Namen dieser Personen nicht. Sie haben sich bei mir nicht vorgestellt, ich habe aber gehört, wie sie sich untereinander mit Abu Bakr, Abu Abdallah und Abu Ahmad angesprochen haben.

F: Wenn Sie diese Männer nicht kennen, woher wissen Sie dann, dass sie zu einem Terrornetzwerk gehören?

A: Sie haben nicht gesagt, welchem Terrornetzwerk sie angehören, aber Leute, die Anschläge gegen Militärpersonen durchführen, gehören zu Terrornetzwerken. Das war für mich ein logischer Schluss. Es gibt sehr viele Terrormilizen, da gibt es die Mahdi-Miliz, die Badr-Milizen und verschiedene andere Milizen.

F: Wie kommen diese Leute, die sie nicht kennen, darauf, Sie für diesen Auftrag auszusuchen?

A: Es ist bekannt, dass zu gewissen Zeiten Fahrzeuge zu mir kommen, um Lieferungen abzuholen. Das konnte leicht beobachtet werden. Dieser Offizier war schon über Monate hinweg regelmäßig Kunde bei mir, und auch das konnte beobachtet werden.

F: Wie reagierten die Männer darauf, dass Sie den Auftrag ablehnten?

A: Die Männer sagten zu mir, was ich noch wolle, sie geben mir dafür 1.000 Dollar. Sollte ich mich aber weigern, dann würden sie mich umbringen. Und sie gaben mir 2 Tage Bedenkzeit.

F: Womit bedrohte man Sie konkret?

A: Sie haben mir einfach gesagt, dass sie mich umbringen würden. Aber ich kann mir schon vorstellen, was sie machen würden. Wir Geschäftsbesitzer auf dem Markt hören immer ganz schlimme Geschichten dieser Art. Es werden immer wieder Menschen von Mitgliedern von Terrornetzwerken umgebracht. Wir Geschäftsinhaber sind normalerweise bis ca. 20.00 Uhr am Abend in den Geschäften anwesend, nur wenn es zu Anschlägen kommt, sperren wir schon etwas früher zu. Auf jeden Fall sind wir sehr exponiert, es kann jederzeit jemand zu uns ins Geschäft kommen und uns erschießen.

F: Wie ging die Verhaftung der beiden Mitglieder des Terrornetzwerkes vor sich?

A: Diese beiden Personen sind zu mir ins Geschäft gekommen und haben sich dort niedergelassen. Sie haben ungefähr 10 Minuten auf mich eingeredet, dass ich jetzt meine Meinung ändern solle. Ich habe aber die Möglichkeit gehabt, kurz vor die Tür zu treten und den Zivilbeamten ein Zeichen zu geben. Sie sind dann mit einem Bus vorgefahren und haben das Geschäft umstellt, sind hineingekommen und haben die beiden Männer verhaftet und abgeführt.

F: Haben die beiden Männer keinen Verdacht geschöpft?

A: Ich denke nicht, dass sie Verdacht geschöpft haben, denn die Männer, die vor dem Haus gestanden sind, waren alle in Zivil.

F: Ich meinte, dass Sie hinausgehen und ein Zeichen geben, hat keinen Verdacht hervorgerufen?

A: Ich bin nur kurz aus dem Geschäft gegangen und habe ein Handzeichen gemacht. Die Terroristen haben viel geredet und haben versucht, mich zu überzeugen.

F: Konnten die beiden Terroristen das Handzeichen, das Sie gaben, nicht sehen?

A: Die Fensterscheiben meines Geschäfts waren zur Straße hin bis zur Hälfte verklebt. Die beiden Männer konnten aus ihrer Sitzposition nicht sehen, dass ich draußen ein Handzeichen gab.

F: Wie lange hat es nach dem Zeichen von Ihnen gedauert, bis die Sicherheitskräfte gekommen sind?

A: Ich denke, es waren so 15 bis 20 Minuten, bis die Leute gekommen sind.

F: Was passierte in der Zwischenzeit in Ihrem Geschäft?

A: Sie waren die ganze Zeit im Geschäft, sie sind nicht weggegangen. Während der ganzen Zeit haben Sie auf mich eingeredet und versucht, mich umzustimmen. Ich habe mich an der Debatte beteiligt. Ich habe gesagt, dass es für mich unvorstellbar sei, einen Menschen zu töten. Sie sind dann in meinem Geschäft von den Sicherheitsleuten festgenommen worden.

F: Waren die beiden Männer, die Ihnen den Auftrag erteilen wollten, bewaffnet?

A: Ja. Sie hatten Pistolen dabei, aber diese haben sie während des Gesprächs nicht hervorgeholt. Aber es war nach der Verhaftung klar, dass sie diese bei sich hatten.

F: Waren andere Menschen auch im Geschäft während dieser Zeit?

A: Während dieser Zeit waren keine anderen Personen im Geschäft.

F: Um welche Uhrzeit war die Verhaftung?

A: Es war ca. 11.00 oder 12.00 Uhr mittags.

F: Und um diese Zeit kamen keine Kunden mehr?

A: Es waren schon ein paar Kunden im Geschäft, aber während ich die Kunden bediente, haben die Terroristen mit dem Reden aufgehört.

F: Haben Sie Mitarbeiter in Ihrem Geschäft?

A: Ich habe einen Mitarbeiter, der als Wäscher tätig war. Aber die Wäscherei war bei mir zur Hause, da mein Geschäft dafür zu klein war. In meinem Geschäft waren nur die Annahme und die Auslieferung der Wäsche.

F: Wo haben Sie sich nach diesem Vorfall versteckt?

A: Ich bin dann nicht mehr zur Hause zurückgekehrt, ich habe mich bei Verwandten versteckt, die etwas weiter weg wohnten.

F: Wie lange waren Sie bei den Verwandten?

A: 3 - 4 Tage oder bis zu einer Woche.

F: Wann sind Sie dann ausgereist?

A: ich bin dann ca. 2 Wochen später ausgereist, ich habe zu Hause angerufen und sie haben gesagt, ich solle besser nicht nach Hause kommen. Ich habe dann noch veranlasst, dass mein Bruder alle Wäschereiapparate verkauft. Ich habe auch gesagt, dass ich das Geschäft nicht mehr will. Dann bin ich aus dem Irak ausgereist.

F: Wo waren Sie bis zur Ausreise?

A: Ich war die meiste Zeit bei verschiedenen Verwandten. Ich habe das jeweilige Haus natürlich nie verlassen.

F: Hat man nach Ihnen gesucht?

A: Ich habe mit meinem Bruder telefoniert und er hat mir gesagt, dass sie mehr als dreimal nach mir gefragt haben. Sie haben vor allem Händler nach mir gefragt, die in der Nähe meines Geschäftes tätig sind. Die sind gefragt worden, was mit dem Besitzer des Wäschesalons passiert ist. Die Händler haben gesagt, dass der Waschsalon jetzt geschlossen ist.

F: Wer hat nach Ihnen gefragt?

A: ich weiß nicht, welche Leute das waren. Das waren wahrscheinlich Leute aus einer anderen Gegend. Wir kennen oft nicht die Gründe, warum jemand umgebracht wird. Wir im Markt hören nur, dass Menschen umgebracht worden sind. Aber wir kennen diese Leute nicht. Wir wissen nur, dass es Leute von Terrormilizen sind.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja

Die Fragen, ob er jemals politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer, er habe sich nie für Politik interessiert. Er habe auch niemals andere ihn betreffende Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt. Es gebe auch kein anhängiges Gerichtsverfahren.

Mit dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge länderkundliche Feststellungen zur Lage im Irak erörtert und die Möglichkeit zur Aushändigung sowie zur Stellungnahme bzw. die Möglichkeit der Übersetzung der Feststellungen durch die anwesende Dolmetscherin eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, auf eine Stellungnahme zu verzichten, da er die Situation im Irak kenne.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund der dort vorherrschenden Situation verlassen. Er habe keine Verfolgung von staatlicher Seite behauptet und keine Probleme mit den Behörden des Irak. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr eine individuellen, gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 11-47 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Schilderung des Vorfalls in der Wäscherei des Beschwerdeführers erweise sich als nicht glaubwürdig. Nicht nachvollziehbar sei, dass Terroristen einerseits Geld für die Ausführung eines Attentats anbieten und andererseits im Fall der Weigerung den Tod androhen würden, zumal die Verhinderung der eigenen Ermordung der weit größere Anreiz für die Ausführung sei, als die Aussicht auf Geld. Nicht glaubwürdig sei außerdem, dass Terroristen nach der Ablehnung durch den Beschwerdeführer eine Bedenkzeit von zwei Tagen einräumten. In Ansehung der Verhaftungssituation sei äußerst unwahrscheinlich, dass während der intensiven Unterhaltung mit Terroristen das Bedienen von Kunden und die Verständigung der Sicherheitskräfte durch den Beschwerdeführer möglich gewesen sein. Der Schilderung des Beschwerdeführers könne mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht geglaubt werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen Spruchpunkt I des dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.10.2015 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht am 03.11.2015 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 05.11.2015 lange überdies ein als Beschwerdeergänzung anzusehender Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ein.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Im Asylverfahren genüge die Glaubhaftmachung von asylrelevanter Verfolgung. Glaubhaft sei ein Vorbringen unter anderem dann, wenn die Aussagen kohärent und plausibel wären. Der Beschwerdeführer habe den Irak aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure verlassen, da die Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder imstande wären, den notwendigen Schutz zu bieten. Bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Fluchtgrüne so gut es ging erläutert.

Im Zuge der Beschwerdeergänzung beanstandet der Beschwerdeführer nochmals die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids und bringt hiezu vor, in der Erstbefragung habe keine genaue Erhebung der Fluchtgründe stattgefunden. Die Terroristen hätten Zuckerbrot und Peitsche in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer sei ein ehrlicher und anständiger Mensch und wolle sich nichts zuschulden kommen lassen.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 06.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte vor seiner Ausreise in Bagdad. Zuletzt war der Beschwerdeführer selbständig als Inhaber eines Waschsalons tätig. Am 15.11.2014 reiste der Beschwerdeführer legal aus dem Irak aus.

2.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, hatte keine Probleme mit den Behörden des Heimtatstaates und war nie in Haft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:

Politische Lage

Die Dawa-Partei des ehemaligen Premierministers Maliki gewann nach den Provinzwahlen nun auch die nationalen Wahlen vom 30. April 2014 - allerdings ohne absolute Mehrheit. Dadurch, dass sich die Regierungsbildung verzögerte, entstand ein erhebliches Machtvakuum im Irak. Das nutzten sowohl Terrorgruppen, Milizverbände unterschiedlichster Clan-Chefs, wie auch bewaffnete Einheiten religiöser Führer. Maliki setzten diese Entwicklungen zunehmend unter Druck, auch innerhalb der eigenen Partei. Deshalb trat er, auf innerparteilichen, kurdischen und internationalen Druck hin, am 14. August 2014 zurück. Hauptvorwürfe an Maliki waren sein autoritärer, pro-schiitischer Regierungsstil sowie Inkompetenz im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat). Sein Nachfolger ist nun der Parteikollege Haidar al-Abadi, der eine Mehrparteienkoalition anführt, welche das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung abermals abdecken soll. Staatspräsident ist seit dem 24. Juli 2014 der Kurde und PUK-Angehörige Fuad Massum (GIZ 1.2015).

Das Verhältnis zwischen der schiitisch dominierten Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung wurde unter Abadi zwar notdürftig repariert, viele Bruchlinien - die Frage nach der Öl-Autonomie und der Zukunft von umstrittenen Territorien - bleiben jedoch bestehen. Außerdem klagen die Kurden, von Bagdad nicht die nötige Unterstützung im Kampf gegen islamistische Gruppen zu erhalten. So leistet der Westen teilweise direkte Waffenhilfe für die Kurden (Standard 6.5.2015). Diese Waffenlieferungen sind allerdings ein besonders umstrittenes Thema, da sie die Spannungen zwischen den fragmentierten kurdischen Streitkräften, sowie die Spannungen zwischen kurdischen und nicht-kurdischen Kräften verstärken und sind somit zum Teil sogar kontraproduktiv in Hinblick auf ein einheitliches Vorgehen gegen den IS (Crisisgroup 12.5.2015).

Durch die Ernennung Abadis zum irakischen Premierminister konnten einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Dennoch bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die Regierung klein. Ein großes Problem stellen die an die irakische Armee höchstens lose angeschlossenen Schiitenmilizen dar. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von der sunnitischen Bevölkerung als das Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub gesehen: sie fürchten das skrupellose Vorgehen der schiitischen Milizen - einige betrachten den IS sogar als geringeres Übel, und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Dabei ist das Verhalten der schiitischen Milizen nach der Rückeroberung der vom IS kontrollierten Gebiete maßgeblich für das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die irakische Regierung und künftige Entwicklungen der interreligiösen bzw. inter-konfessionellen Konflikte im Irak (ÖB Amman 5.2015).

Sicherheitslage

Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015).

Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015).

Am 18. Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014).

Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).

Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten Bagdad vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von Bagdad entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor Bagdad (Al Arabya 25.4.2015).

Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen.

Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015).

Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahl aus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015).

Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im März 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im Juni 2014. Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015).

Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In Bagdad finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in Bagdad 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015).

Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015).

Menschenrechte

Die Menschenrechtsverhältnisse im Irak verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Selbstmordattentate, Autobomben und Mordanschläge wurden häufiger. Der Konflikt breitete sich nach Norden aus, nachdem der IS Mossul eroberte. Besonders der IS beging im Irak zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter in Gefangenschaft, Diskriminierungen von Frauen, erzwungene Heirat, [...], Zerstörung religiöser Stätten und Ermordung und Entführung von Mitgliedern bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten - insbesondere von Schiiten und Jesiden in der Provinz Nineveh (HRW 29.1.2015).

Die Menschenrechtsverletzungen des IS kommen laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, womöglich auch einem Genozid, gleich. Im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen hat der IS mehrfach gezielt Zivilisten ins Visier genommen und dabei keinerlei Sinn für Proportionalität gezeigt: viele Zivilisten wurden getötet, teilweise sogar hingerichtet. Weiters kam es zu Entführungen, auch von AusländerInnen. Kinder sind Opfer von Gewalt bis hin zur Tötung geworden und viele wurden vom IS als Kindersoldaten rekrutiert - zudem sollen Kinder immer wieder als menschliche Schutzschilder für die Kämpfer des IS dienen. Mehrfach wurden Massengräber in vom IS-befreiten Gebieten gefunden - u.a. im Bezirk Saadiya, in der Region Albu Ajil und im Dorf Shamsa (südlich von Kirkuk). In ihrem Herrschaftsgebiet stellten die sunnitischen IS-Kämpfer die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren, Strafzahlungen zu leisten oder "dem Schwert entgegenzusehen" (ÖB Amman 5.2105).

Aber auch die irakische Armee und ihre Verbündeten, v.a. die schiitischen Milizen, haben sich schwerer Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen ohne Gerichtsverfahren von Gefangenen und Festgenommenen durchgeführt zu haben. Nach der Vertreibung des IS aus der Stadt Amerli und ihrer Umgebung plünderten die Milizen demnach das Eigentum sunnitischer ZivilistInnen, die vor den Kämpfen geflüchtet waren, brannten ihre Häuser und Geschäfte nieder und zerstörten mindestens zwei Dörfer vollständig. Zudem liegen Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Berichte über mutmaßliche Tötungen und andere Kriegsverbrechen in weiteren Regionen des Irak vor (ÖB Amman 5.2105).

Es gab im gesamten Irak beträchtliche systemische Probleme in der Justiz, z.B. bezüglich des Vertrauens auf Verurteilungen, die auf Grund von Geständnissen zustande kamen, bezüglich Folterungen, die durchgeführt wurden, um Geständnisse zu erlangen, bezüglich der schlechten Zustände in Gefängnissen, und bezüglich des Festhaltens an der Todesstrafe insbesondere bei terroristischen Vergehen (FCO 12.3.2015). Die irakischen Behörden hielten Tausende Menschen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft, denen Verstöße gegen die Antiterrorgesetze vorgeworfen wurden (AI 25.2.2015).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. (AA 20.10.2013)

Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. (AA 20.10.2013)

Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt (AA 20.10.2013) und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann. (AA 20.10.2013; vgl. auch: USDOS 27.02.2014)

In der Praxis sind die Richter unter immensen politischen und konfessionellen Druck geraten und sind Großteils nicht in der Lage, Fällen mit Bezug zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Aktivitäten von Milizen nachzugehen, selbst wenn die Beweislast überwältigend ist. Drohungen und Morde durch konfessionelle, tribale, extremistische und kriminelle Elemente schadeten vielerorts der justiziellen Unabhängigkeit. Richter und ihre Familien waren häufig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt. (FH Januar 2013/USDOS 19.04.2013) Hinter einer Reihe von Rachemorden an Richtern wird Al Qaida im Irak/Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) [arab. Kurzbezeichnung Daash] vermutet. (USDOS 19.04.2013)

Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis. (AA 20.10.2013)

Der kurdische Justizrat war zwar laut Gesetz finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der KRG, der Exekutive der Autonomieregion, beeinflusste aber weiterhin Fälle in politisch sensiblen Bereichen wie etwa Rede- und Pressefreiheit. (USDOS 27.02.2014)

Die irakischen Bürger wenden sich oft für die Durchsetzung des Rechts an lokale Milizen und religiöse Gruppen statt an die Behörden, die als korrupt oder ineffektiv betrachtet werden. (FH Januar 2013)

Artikel 136 (b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)

Das Iraqi High Tribunal, vormals Iraqi Special Tribunal, machte Personen den Prozess, die Kriegsverbrechen, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie spezifischer Verbrechen zwischen Juli 1968 und Mai 2003 beschuldigt wurden. Das Tribunal wurde im Juli 2011 aufgelöst, und es waren keine Berufungen anhängig. (USDOS 19.04.2013)

Im Zivilrecht ist die undurchsichtige Vermischung von verschiedenen Rechtssystemen problematisch. Die Scharia wie auch tribale Gesetzgebungen durch Scheichs und Stammesführer werden eingesetzt. Die Vielfalt der Ansätze ist groß, und es kommt zu unterschiedlicher Rechtsprechung innerhalb ethnischen und religiösen Gruppen, urbanen und ruralen Gemeinschaften und den Provinzen. Besonders Frauen werden durch die unterschiedliche Handhabung in zivilrechtlichen Fällen benachteiligt. (SFH 5.11.2009)

Sicherheitsbehörden

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)

Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)

Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)

Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)

Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. (AA 20.10.2013)

Die Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistan) und PUK (Patriotische Partei Kurdistan) unterhielten im Jahr 2013 weiterhin ihre eigenen Sicherheitsapparate. Laut Verfassung hat die KRG [Kurdish Regional Government] das Recht, "Regional Guard Brigades" zu unterhalten, die finanziell von der Zentralregierung unterstützt werden, sich aber unter KRG-Kontrolle befinden. Dementsprechend hat die KRG ein Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten eingerichtet. 12 regionale Wächterbrigaden (Infanterie) befinden sich unter Autorität des Ministeriums für Peshmerga-Angelegenheiten. Aber die beiden Parteien verfügen zusätzlich über weitere zehntausend Mann starke Truppen mit schwerer Bewaffnung. (USDOS 27.02.2014) Die KDP unterhielt weiterhin ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die Asayish, und ihren eigenen Nachrichtendienst, Parastin. Die PUK unterhielt ihre eigene interne Sicherheitseinheit, auch bekannt als Asayish und ihren eigenen Nachrichtendienst, Zanyari. Die Sicherheitsorganisationen der PUK und die KDP blieben trotz einiger nomineller Schritte Richtung Vereinigung getrennt und wurden effektiv von ihren politischen Anführern durch Parteikanäle kontrolliert. (USDOS 27.02.2014) Die KRG-Sicherheitskräfte und -Nachrichtendienste hielten Verdächtige in den von der KRG kontrollierten Gebieten fest. Die schlecht definierten Verwaltungsgrenzen zwischen der Region Irakisch-Kurdistan und dem Rest des Landes führten zu Verwirrung über die Jurisdiktion von Sicherheitskräften und Gerichten. (USDOS 27.02.2014)

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013)

Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)

Korruption

Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International. Hohe Korruption, aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung, verhindert bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden. (AA 20.10.2013) Der Irak nimmt im Corruption Perceptions Index 2013 den Platz 171 unter 175 untersuchten Staaten ein. (Transparency 2013)

Eine nationale Integritätskommission ist damit beauftragt, die Korruption zu bekämpfen, aber sie führt ihre Ermittlungen im Geheimen und veröffentlicht ihre Ergebnisse nicht bis die Gerichte ihre finalen Entscheidungen gefällt haben. Die überwältigende Mehrheit der Täter erfreut sich der Straflosigkeit, Großteils weil ein Amnestiegesetz Ministern erlaubt, zu intervenieren und Anklagen zu verwerfen. Als Resultat werden Anklagen gegen niedrige und mittlere Staatsangestellte vorgebracht. Während die Integritätskommission zwar an Schwung gewann, war sie mit einer Anzahl von Rückschlägen in den letzten Jahren konfrontiert. Der Vorsitzende der Kommission war gezwungen, zurückzutreten inmitten wachsenden politischen Drucks im Jahr 2011. Kommissionsmitglieder waren in korrupte Waffengeschäfte verwickelt, und es gab zahlreiche Berichte von Regierungsdruck, der darauf abzielte, Enthüller von Korruption zum Schweigen zu bringen. (FH Januar 2013)

Siehe auch Abschnitt "Sicherheitskräfte".

Allgemeine Menschenrechtslage

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg. (AA 20.10.2013)

Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. (AA 20.10.2013)

Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt. (AA 20.10.2013)

Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. Es hat folgende Schwerpunktaufgaben:

Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. (AA 20.10.2013)

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. (AA 20.10.2013)

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. (AA 20.10.2013) Zusammen mit der Sicherheitslage verschlechterte sich auch die Menschenrechtslage. Die irakischen Sicherheitskräfte reagierten weiterhin auf friedliche Proteste mit Drohungen, Gewalt und Verhaftungen sowie drakonischen Anti-Terror-Maßnahmen. Der Irak wird als das schlimmste Land für JournalistInnen bezeichnet. (HRW 21.1.2014)

Al Qaida im Irak und andere aufständische Gruppen sorgten mit beinahe täglichen Anschlägen dafür, dass 2013 das blutigste Jahr unter den letzten fünf Jahren wurde. Die Selbstmordanschläge, Autobomben und Attentate wurden häufiger und tödlicher. Allein zwischen Mai und August wurden mehr als 3000 Menschen getötet und mehr als 7000 verletzt. In Summe könnten die systematischen Anschläge auf ZivilistInnen wie z.B. solche auf ein Fußballfeld oder ein schiitisches Begräbnis mit anschließendem Anschlag auf die dort eintreffenden Rettungsdienste Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. (HRW 21.1.2014)

Besonders gefährdete Berufsgruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. (AA 20.10.2013)

Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013)

Während des Ramadan im Juli 2013 führten Milizen mit der stillschweigenden Unterstützung der Stadtverwaltung in Bagdad Razzien in Firmen wie Restaurants, Bars, gesellschaftliche Clubs und Nachtclubs durch, welche die Milizen als unislamisch ansehen. Die Razzien betrafen viele jezidische Alkoholgeschäftsbesitzer. Am 14. Mai wurden 10 jezidische Angestellte eines Alkoholgeschäfts im Stil einer Hinrichtung ermordet. Dazu kamen weitere Morde an Alkoholverkäufern in diesem Monat durch unbekannte Milizen. Bis Jahresende wurden die Morde nicht von der Regierung untersucht. (USDOS 27.2.2014)

Sozialer, religiöser und politischer Druck schränkten die Freiheiten in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Landesteilen versuchten verschiedene Gruppen den formalen Bildungssektor und die Vergabe akademischer Positionen zu kontrollieren. Religiöse Extremisten und bewaffnete Gruppen griffen auch KünstlerInnen, DichterInnen, SchriftstellerInnen und MusikerInnen an und schränkten so den kulturellen Ausdruck ein. (USDOS 27.2.2014)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat einschließlich der Feststellungen zur mangelnden politischen Betätigung einschließlich des Nichtvorhandenseins von Problemen mit den Behörden des Heimtatstaates ergeben sich aus den von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Beschwerde wendet sich im Übrigen weder gegen die Feststellungen der belangten Behörde zur Person des Beschwerdeführers sowie die Verneinung staatlicher Verfolgung, noch wird hiezu in der Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

3.3. Die belangte Behörde ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers einer Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte nicht festgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht tritt den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids bei und übernimmt die bereits von der belangten Behörde getroffene Feststellung. Im Einzelnen:

3.3.1. Die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen wurde unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien (AS 49). Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zentrales Beweismittel im Asylverfahren.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts legt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung insbesondere schlüssig dar, aus welchen Gründen dem als ausreisekausal behaupteten Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens aus den folgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen.

3.3.2. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik oder des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 22.04.1998, Zl. 97/01/0224).

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).

3.3.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser Prämissen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht entgegenzutreten.

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Einräumung der behaupteten Bedenkzeit von zwei Tagen angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten Begehrens der Männer, die er als Angehörige eines Terrornetzwerks angesehen haben will, nicht nachvollziehbar ist. Wird als Sanktion für die Nichterfüllung der Forderungen der Tod angedroht, ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass eine Frist zur Erfüllung der Forderungen gesetzt wird und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Forderung eben der Eintritt der angedrohten Sanktion angekündigt wird. Dass anstelle dessen vom Beschwerdeführer vorgeblich verlangt wurde, weitere Überlegungen anzustellen, ob er der Forderung näher treten würde, und dazu noch die exakte Zeitspanne der Bedenkzeit - nämlich zwei Tage (AS 45) - von den angeblichen Terroristen bestimmt wurde, widerstreitet den Gesetzen der Logik. Wie bereits von der belangten Behörde hervorgehoben, ist nämlich nicht nachvollziehbar, welchen Überlegungsspielraum es bei Ankündigung der eigenen Ermordung überhaupt geben soll. Dazu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die Ausführung des Attentats bereits zuvor abgelehnt hatte. Andererseits ist die erneute persönliche Kontaktaufnahme vermeintlicher Terroristen mit dem Beschwerdeführer deshalb nicht einleuchtend, da diese ja auch in Betracht ziehen mussten, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitskräfte verständigt.

Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die vom Beschwerdeführer gezeichnete Verhaftungssituation als gänzlich unplausibel erkennt. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb vermeintliche Terroristen das Risiko eingehen sollten, den Beschwerdeführer ohne Notwenigkeit erneut in dessen Geschäftslokal während des Kundenverkehrs aufzusuchen und im Lokal zu verbleiben, während dieses von Kunden aufgesucht wird. Es widerstreitet der Lebenserfahrung, dass die Ausführung von Straftaten in einem derart offenen und von mangelnder Vorsicht gekennzeichneten Kontext erfolgt. Ebenso ist - wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wird -nicht plausibel, dass es Terroristen bei derartigen Anwerbegesprächen zulassen sollten, dass sich der für ein Attentat Anzuwerbende aus dem Raum entfernt. Die vermeintlichen Terroristen hätten diesfalls damit rechnen müssen, dass sich der Beschwerdeführer - der die Ausführung des Attentats ja bereits zwei Tage zuvor trotz Todesdrohung abgelehnt hatte - durch Flucht entziehen würde oder Hilfe in Anspruch nimmt. Dass Terroristen ein derartiges Risiko eingehen sollten, ist nicht plausibel.

3.3.4. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich die weiteren Ausführungen - wie vorstehend eingehend erörtert - in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung sowie aus Lehrbüchern erschöpfen, ohne einen greifbaren Bezug zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde herzustellen.

Die gegenständliche Beschwerde tritt insbesondere der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht konkret und substantiiert entgegen, da die Beschwerdeschrift diesbezüglich lediglich Textbausteine mit lehrbuchartigen Formulierungen zur Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörden und der Begründung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wiedergibt, ohne im Detail auf die konkrete beweiswürdigende Ausführungen der belangten Behörde einzugehen. Bezeichnend ist, dass in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die Erstbefragung im Gefängnis stattgefunden habe sowie im angefochtenen Bescheid auf dessen Seite 66 beanstandet werden, dass kein Ort der Ermordung des Bruders angegeben habe werden können. Dem ist in der gebotenen Kürze zu entgegen, dass die Erstbefragung erwiesenermaßen nicht in einer Haftanstalt stattfand, sondern in der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt. Der angefochtene Bescheid umfasst nur 56 Seiten und im gesamten Verfahren wurde von keiner Seite vorgebracht, dass ein Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann dem folgend nicht einmal im Ansatz erkennen, in welchen Bezug diese Textbausteine der Beschwerde zum gegenständlichen Verfahren stehen.

Soweit in der Beschwerdeergänzung Umstände der Erstbefragung beanstandet werden, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung gerade nicht als Argument für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers heranzieht. Im angefochtenen Bescheid wird hiezu lediglich ausgeführt, dass sich das Bestehen einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus den Angaben in der Erstbefragung nicht ableiten lasse (vgl. Seite 49 des angefochtenen Bescheids). In weiterer Folge setzt sich die belangte Behörde rechtsrichtig mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme im Detail beweiswürdigend auseinander. Der Verweis auf die Umstände der Erstbefragung vermag die Beweiswürdigung der belangten Behörde demgemäß nicht zu erschüttern.

Der weitere Hinweis der Beschwerdeergänzung, das von den vermeintlichen Terroristen gebotene Geld für die Ausführung des Anschlages sei als besonderer Anreiz zu verstehen, betrifft nur einen isolierten Aspekt der beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids. Vom Beschwerdeführer unbeanstandet bleibt sowohl die von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete Einräumung einer Bedenkzeit von zwei Tagen als auch die mangelnde Plausibilität der Schilderung, dass Terroristen, die intensiv in einem Gespräch versuchen, den Beschwerdeführer zu einem Attentat zu überreden, es zuließen und keinen Verdacht schöpfen, als dieser ohne Angabe von Gründen das Geschäft verließ sowie während des Gespräches mit Terroristen auch noch Kunden das Geschäft betraten und vom Beschwerdeführer bedient wurden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann insoweit als selbst vom Beschwerdeführer unbeanstandet angesehen werden. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob eine plausible Erklärung für die Einräumung der Wahl zwischen der eigenen Ermordung einerseits und der Ausführung eines Attentats gegen eine geringe Bezahlung andererseits argumentativ möglich ist, zumal dieser isolierte Aspekt nicht als tragend für die Beweiswürdigung der belangten Behörde anzusehen ist.

3.3.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären, was durch entsprechende Befragung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

In einer Gesamtschau der obigen Ausführungen mit der umfassenden Beweiswürdigung der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer glaubwürdigen Darstellung des gegenständlichen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus. Die unter Punkt 3.3.3. erörterten Aspekte, welche mangels Plausibilität als nicht glaubwürdig erachtet werden müssen, stellen zentrale Umstände des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dar. Es besteht daher der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt. Die belangte Behörde hat dies zutreffend erkannt.

Daher kann auch nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, weshalb es diesbezüglich auch keiner besonderen länderspezifischen Lagefeststellungen bedarf. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint, dass diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die im Wesentlichen aus dem Jahr 2015 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Soweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016, ISW Control of Terrain Map 21.04.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 18.2.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben.

In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht einmal im Ansatz entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte in der Beschwerde nicht anzweifelt.

In Anbetracht des Vorbringens zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates, welches freilich lediglich aus einer allgemein gehaltenen Behauptung dem Hinweis auf die "gesamte Sicherheitslage" besteht und damit schon grundsätzlich nicht hinreichend substantiiert ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgetragenen Sachverhalt als unglaubwürdig erachtet und demzufolge keine dahingehenden Feststellungen getroffen hat. Eine Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische und aktuelle länderkundliche Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung ist demnach nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5. 2 Im gegenständlichen Fall ist Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen wurde unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. In der mängelfreien Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers abschließend bestätigt, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich die weiteren Ausführungen - wie vorstehend eingehend erörtert - in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung sowie aus Lehrbüchern erschöpfen, ohne einen greifbaren Bezug zu den Feststellungen oder den tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde herzustellen. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz sowie zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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