W213 2122316-1•BVwG W213 2122316-1
W213 2122316-1Federal Administrative CourtMay 19, 2016
Dienstzuteilung, Fahrtkostenersatz, Tagesgebühr, Zuteilungsgebühr
W213 2122316-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, geb. 06.02.1955, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 18.03.2013, GZ. P883699/60-SKFüKdo/J1/2013, betreffend Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 3 und 22 Abs. 3 RGV i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Dienstauftrag des Kommandos Luftraumüberwachung vom 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Befehl des Kommandos Luftraumüberwachung/StbAbt3 vom 30.03.2011, GZ. S93726/29, für den Zeitraum vom 11.04.2011 bis 20.05.2011 zum Zweck der dezentralen Sprachausbildung von seinem Dienstort 5600 Plankenau nach 5010 Salzburg Dienst zugeteilt. Ferner wurde angeordnet die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen.
Mit Reiserechnung vom 30.05.2011 machte der Beschwerdeführer für die Reise nach Salzburg am 11.04.2011 und die Rückreise am 20.05.2011 Fahrtkosten geltend.
Mit Schreiben vom 22.08.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während seines Englischkurses vom 11.04.2011 bis zum 20.05.2011 zu den täglichen Unterrichtseinheiten (jeweils von 7:30 Uhr bis 15:45 Uhr) wie folgt in die Riedenburgkaserne angereist sei:
Fußmarsch von der Wohnung zum Bahnhof Sankt Johann (2 km)
5:20 Uhr bis 5:50 Uhr
Zu Reise vom Bahnhof Sankt Johann nach Salzburg Hauptbahnhof
5:57 Uhr bis 7:09 Uhr
Innerstädtischen Busverbindung
8-10 Minuten
Nach Unterrichtsende sei die Heimreise wie folgt durchgeführt worden:
Innerstädtischen Busverbindung
8-10 Minuten
Zu Reise von Salzburg Hauptbahnhof zum Bahnhof Sankt Johann
16:15 Uhr bis 17:26 Uhr
Fußmarsch von der Wohnung zum Bahnhof Sankt Johann (2 km)
Mit Schreiben vom 26.09.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Übersendung der Abrechnungsmodalitäten für seine Dienstreise (11.04.2011 bis 20.05.2011) zum Englischkurs nach Salzburg in die Riedenburgkaserne. Um ein besseres Verständnis für die Berechnung seiner Dienst Zuteilungsgebühr zu bekommen, ersuchte er um eine detaillierte Aufstellung.
Mit Schreiben vom 25.10.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass Gebühren gemäß § 22 Abs. 3 RGV i. V.m. § 17 RGV (Kürzungsbestimmungen Verpflegung) laut beiliegender Aufstellung ausbezahlt worden seien. Für die Zeit vom 11.04.2011, 7:15 Uhr bis 30.04.2011, 15:30 Uhr seien Reisekosten i.H.v. € 174,82 und Tagesgebühren i.H.v. € 47,08 ausbezahlt worden. Für den Zeitraum vom 01.05.2011, 7:15 Uhr, bis 20.05.2011, 15:30 Uhr, seien Reisekosten i.H.v. € 108,52 und Tagesgebühren i.H.v. € 33,88 ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 06.12.2011 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf detaillierte Aufschlüsselung über das Zu-Stande-Kommen der einzelnen Beträge, da er aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2011 die Abrechnung nicht nachvollziehen könne.
Am 11.01.2012 wurden den Beschwerdeführer SAP-Ausdrucke hinsichtlich der an ihn bezahlten Reisegebühren übermittelt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufschlüsselung der an ihn bezahlten Reisegebühren zur Verfügung gestellt:
Für den Zeitraum 11.04.2011 bis 30.04.2011:
Tagesgebühren in Höhe von € 47,08, unter Berücksichtigung der Abzüge für Frühstück (13 x) und Mittagessen (14 x).
An Reisekosten wurde für den genannten Zeitraum ein Betrag von insgesamt € 164,82 (Monatskarte Salzburger Verkehrsverbund € 133,5 zzgl. € 29,8 für Reisegepäckbeförderung und € 1,52 für die zu Fuß gelegte Wegstrecke) ausbezahlt.
Für den Zeitraum 01.05.2011 bis 20.05.2011:
Tagesgebühren in Höhe von € 33,88, unter Berücksichtigung der Abzüge für Frühstück (7 x) und Mittagessen (7 x).
An Reisekosten wurde für den genannten Zeitraum ein Betrag von insgesamt € 108,52 (2 Wochenkarten des Salzburger Verkehrsverbundes € 77,2 zzgl. € 29,8 für Reisegepäckbeförderung und € 1,52 für die zu Fuß gelegte Wegstrecke) ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 19.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Kurs Befehl für eine durchgehende Dienstzuteilung ausgelegt sei und er somit gemäß RGV auch dahingehend seine Rechnungslegung getätigt hätte.
Entgegen seiner Rechnungslegung habe die belangte Behörde seine Dienstzuteilung nach § 22 Abs. 3 RGV abgerechnet, da sie der Ansicht gewesen sei, dass seine Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden übersteige, obwohl er zur Erleichterung der Abrechnung seiner Dienstreise/Dienstzuteilung die aktuellen Bus- und Bahnverbindungen für diesen Zeitraum übermittelt habe.
Entgegen der MWV-V Rn. 203 sei ihm auch die TTP Frühstück abgezogen worden.
Aus den ihm zur Verfügung gestellten detaillierten Abrechnungen gehe hervor, dass bei diesem Programm (RGV Reiserechnung Detail) bei 100 % Tagesgebühr die TTP Frühstück und Mittag (55 %) errechnet werde, ihm jedoch von der 2/3 Tagesgebühr dieser Betrag abgezogen worden sei. Aus diesen Gründen beantrage er eine bescheidmäßige Absprache.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag auf Abrechnung der Dienstzuteilung zum Englischkurs in das AG Riedenburg Salzburg nach § 22 Absatz ein RGV 1955 kann infolge fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht stattgegeben werden.
Rechtsgrundlage ist die Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955 §§ 2 und 22 i.V.m. § 73 und § 17 RGV 1955"
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die anweisende Dienststelle verpflichtet sei die Reiserechnung auf Angemessenheit zu überprüfen und wenn nötig zu korrigieren. Im vorliegenden Fall werde festgestellt, dass die Dienstzuteilung nach § 22 Abs. 3 RGV abzurechnen sein, da eine Verkehrsverbindung zur Verfügung stehe, die den Bestimmungen des §§ 23 Abs. 3 RGV entspreche.
Die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung des Beschwerdeführers nächstgelegenen Bahnhof (Sankt Johann im Ponggau) zum Zuteilungsort (Salzburg) und zurück betrage laut Fahrplan zusammen nicht mehr als 2 Stunden. Die vorgeschriebene elfstündige ununterbrochene Ruhezeit sei ebenfalls gewährleistet.
Bei der Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV seien die Wegzeiten zwischen der Wohnung und der Absatzstelle des öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort bei der Berechnung des anspruchsbegründenden Zeitraums nicht in Betracht ziehen. Andererseits ende die fahrplanmäßige Fahrzeit im Bahnhof des Zuteilungsort des und nicht bei der Zuteilungsdienststelle. Im Gesetz werde eindeutig der Ausdruck Zuteilungsort und nicht Zuteilungsgebühren verwendet.
Als Bahnhof des Zuteilungsortes sei jene Station zu betrachten, von der die Zuteilungsgebühren Stelle erforderlichenfalls mit einem innerstädtischen Massenbeförderungsmittels am günstigsten erreichbar sei.
Eine Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV komme nicht in Betracht wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 3 RGV erfüllt seien und eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung stehe, die den Voraussetzungen des §§ 22 Abs. 3 1. Satz RGV entspreche und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden könne. Es bestehe nämlich die Verpflichtung dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten.
Der Beschwerdeführer sei mit Befehl des Kommandos Luftraumüberwachung/StbAbt3 vom 30.03.2011, GZ. S93726/29 zur dezentralen Sprache Ausbildung in das Amtsgebäude Riedenburg, Zuteilungsort Salzburg, dienstzugeteilt worden. Es habe sich dabei um die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gemäß § 73 RGV zum Zweck der aus und Fortbildung gehandelt. Aus den vorliegenden Abrechnungen und Bestätigungen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt worden sei und daher § 17 Abs. 3 RGV zur Anwendung komme. Demnach sei bei unentgeltlicher Beistellung der Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft die nach § 17 Abs. 1 RGV gebührende Tagesgebühr für das Frühstück 15 % und das Mittagessen und 40 % zu kürzen. Die Beistellung von Mahlzeiten sei generell gleich zu behandeln. Auch bei Teiltagesgebühren sei für jede beigestellte Mahlzeit der prozentuell von der vollen Tagesgebühr ermittelte Betrag abzuziehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte aus, dass seine Abrechnungsgrundlage der Befehl MilKdo S/StbAbt3/2013, GZ. S 39 726/9-MilKdoS/StbAbt3/2011 in Verbindung mit seinen Dienst Reiseauftrag, unterfertigt seinem Kommandanten sei. Die Abrechnung im Bundesdienst sei in der Bundeshaushaltsverordnung geregelt, so auch die Anordnungsbefugnis gemäß Buchhaltungsagentur. Im Bescheid werde § 17 Abs. 3 RGV angeführt ohne auf die MWV-V Rn. 203 Bezug zu nehmen, wo nur die TTP Mittag zum Abzug gebracht werden könne.
Bei der Begründung der Abrechnungsart sei die Wortgruppe "der vollen Tagesgebühr" völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden und diese Abrechnungsart als nicht korrekt zu bezeichnen.
Er beantrage daher gemäß Bundeshaushaltsverordnung in Verbindung seines Dienstreiseauftrags und Befehl MilKdo S GZ. S937226/9-MilKdo S/StbAbt3/2013, in Zusammenhang der RGV 1955 und MWV-V, seine bereits im Mai 2011 vorgelegte Rechnungslegung ordnungsgemäß abzurechnen.
Mit Schreiben vom 21.02.2016 legte die belangte Behörde die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage die von ihr für den Zuteilungszeitraum ermittelten fahrplanmäßigen Reisezeiten zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Zuteilungsort mitgeteilt hat, wurden diese dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 12.05.2016 gab er eine Stellungnahme mit nachfolgendem Wortlaut ab:
"Ich habe am 26.03.2013 gegen den Bescheid des SKFüKdo, GZ. P88399/60-SKFüKdo/J1/2013, vom 18.03.2013 eine Berufung eingebracht. Nach meiner Rechtsmeinung müsste innerhalb von 6 Monaten über meine Berufung entschieden werden. Heute ist der 19.01.2016. Sie haben auch meine Berufung nach ca. 2-3 Jahren mit einem Parteiengehör reagiert und das vermutlich aufgrund meiner Beschwerde bei der parlamentarischen Bundesheerkommission. Auch möchte ich anmerken, dass dieselbe Behörde mir Parteiengehör zugestanden hat, gegen die ich meine Berufung eingebracht habe. Weiters hätten Sie meine Berufung fristgerecht an die nächsthöhere Behörde zur Entscheidung weiterleiten müssen, was nicht geschehen ist. Meiner Ansicht nach Behörde nicht berechtigt über meine Berufung gegen Ihren Bescheid zu entscheiden."
Mit E-Mail vom 13.05.2016 erstattete der Beschwerdeführer nachstehend angeführtes ergänzendes Vorbringen:
"...An die Dienstzeiten und Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel während meiner Dienstzuteilung, kann ich mich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Aber auf meinen Dienstauftrag stand eine volle Dienstzuteilung. Weiters hätte mir nach der Art der Abrechnung nicht die Teilportion Frühstück abgezogen werden dürfen. Auch hätte nach meinen Rechtsverständnis die Abzüge nicht von 100% berechnet werden können und dann von 67% abgezogen werden dürfen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde mit Dienstauftrag des Kommandos Luftraumüberwachung vom 07.04.2011 gemäß Befehl des Kommandos Luftraumüberwachung/StbAbt3 vom 30.03.2011, GZ. S93726/29, für den Zeitraum vom 11.04.2011 bis 20.05.2011 zum Zweck der dezentralen Sprache Ausbildung von seinem Dienstort 5600 Plankenau nach 5010 Salzburg dienstzugeteilt. Ferner wurde angeordnet die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen.
Mit Reiserechnung vom 30.05.2011 machte der Beschwerdeführer für die Reise nach Salzburg am 11.04.2011 und die Rückreise am 20.05.2011 Fahrtkosten geltend.
Dem Beschwerdeführer wurden nachstehend angeführte Reisegebühren ausbezahlt:
Für den Zeitraum 11.04.2011 bis 30.04.2011:
Tagesgebühren in Höhe von € 47,08, unter Berücksichtigung der Abzüge für Frühstück (13 x) und Mittagessen (14 x).
An Reisekosten wurde für den genannten Zeitraum ein Betrag von insgesamt € 164,82 (Monatskarte Salzburger Verkehrsverbund € 133,5 zzgl. € 29,8 für Reisegepäckbeförderung und € 1,52 für die zu Fuß gelegte Wegstrecke) ausbezahlt.
Für den Zeitraum 01.05.2011 bis 20.05.2011:
Tagesgebühren in Höhe von € 33,88, unter Berücksichtigung der Abzüge für Frühstück (7 x) und Mittagessen (7 x).
An Reisekosten wurde für den genannten Zeitraum ein Betrag von insgesamt € 108,52 (2 Wochenkarten des Salzburger Verkehrsverbundes € 77,2 zzgl. € 29,8 für Reisegepäckbeförderung und € 1,52 für die zu Fuß gelegte Wegstrecke) ausbezahlt.
Dabei ging die belangte Behörde von nachstehend angeführten Reisezeiten zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Zuteilungsort aus:
Abfahrt Bahnhof ST. JOHANN/PG.
05:48 Uhr
Ankunft HBF SALZBURG
06:45 Uhr
Reisezeit
00:57
O-Bus Abfahrt HBF
06:56 Uhr
O-Bus Ankunft RIEDENBURG Reisezeit
07:16 Uhr 00:20
Dienstbeginn
07:30 Uhr
Dienstende
15:45 Uhr
O-Bus Start
15:48 Uhr
O-Bus Ziel HBF
16:03 Uhr
Reisezeit
00:15
HBF SALZBURG
16:12 Uhr
Bahnhof JOHANN/PG
17:02 Uhr
Reisezeit
00:50
Die Zeiten für den
innerstädtischen Verkehr dienen lediglich zur Feststellung der Abfahrtszeiten der Züge und zur Berechnung der ununterbrochenen elfstündigen Ruhezeit:
Ruhezeit von/bis
Ankunft St. Johann
17:02 Uhr
Abfahrt St. Johann
05:48 Uhr
Ruhezeit 11h
12:46
Gesamtfahrzeit 2h
01:47
Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Reisezeiten zwischen seinem Wohnort und dem Zuteilungsort im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 3 VwGbk-ÜG ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Zu A)
Die §§ 17 und 22 RGV haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
"§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr
2. für das Mittagessen um 40%,
der vollen Tagesgebühr zu kürzen.
Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif
I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
..."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11.04.2013 bis 20.05.2013 von seiner Dienststelle, dem Kommando Luftraumüberwachung in 5600 Sankt Johann im Pongau, den Militärkommando Salzburg in 5010 Salzburg, Riedenburgkaserne zur Absolvierung eines Englischkurses dienstzugeteilt wurde.
Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung dann vor, "wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird." Der Beschwerdeführer während der gegenständlichen Sprache Ausbildung der Dienstaufsicht des Militärkommandos Salzburg unterstand, liegt jedenfalls eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 2 Abs. 3 RGV vor.
Abweichend von der § 22 Abs. 1 und 2 RGV festgelegten Vergütung von Dienstzuteilungen ist in Abs. 3 leg. cit. festgelegt, dass in jenen Fällen, in denen die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden Beträge, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort und die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass angesichts der von der belangten Behörde ermittelten und vom Beschwerdeführer im Parteiengehör nicht bestrittenen Gesamtreisezeit von 1 Stunde 47 Minuten und einer verbleibenden Ruhezeit von 12 Stunden 46 Minuten die gegenständliche Dienstzuteilung gemäß § 22 Abs. 3 RGV zu vergüten ist. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage gebührte daher dem Beschwerdeführer zum einen der Ersatz der Fahrtkosten zum anderen die Tagesgebühr nach Abs. 2 im Ausmaß von 2/3.
Da dem Beschwerdeführer durch das Militärkommando Salzburg, also durch eine Gebietskörperschaft, während der Dienstzuteilung Frühstück und Mittagessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, waren von den ihm zustehenden Tagesgebühren gemäß 17 Abs. 3 RGV jeweils 55 % der vollen Tagesgebühr abzuziehen. Dies ist auch geschehen und wurde von der Behörde mit Schreiben vom 11.01.2012 klar und transparent dargelegt. Angesichts der klaren Sach-und Rechtslage geht der Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.05.2016, dass "die Abzüge nicht von 100 % berechnet werden können und dann von 67 % abgezogen werden dürfen", ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer eine Abgeltung der gegenständlichen Dienstanweisung unter Anwendung von § 22 Abs. 1 und 2 RGV begehrt, geht dieses Vorbringen angesichts der oben dargestellten Sach- und Rechtslage ins Leere. Das gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers auf Randnr. 203 der Militärwirtschaftlichen Verwaltungsweisung, da es sich dabei nur um eine erlassmäßig die Regelung handelt, die ungeachtet ihres Inhalts für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Die Frage der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren ist ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift zu beurteilen.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 17 Abs. 3 und 22 Abs. 3 RGV i.V.m.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, ob die gegenständliche Dienstzuteilung nach §§ 22 Abs. 1 oder 22 Abs. 3 RGV abzugelten ist, als geklärt zu betrachten.
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