BVwG G305 2124254-1

G305 2124254-1Federal Administrative CourtMay 19, 2016

Regest

Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsmittelfrist,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

Full text

BVwG G305 2124254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2124254.1.00

Spruch

G305 2124254-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gernot LASNIK und Mag. Dr. Katharina KIRCHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,VSNR: XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.01.2016, sowie über den Vorlageantrag vom 04.04.2016 b e s c h l o s s e n:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.01.2016 wird wegen entschiedener Sache z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular stellte

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) am XXXX.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid vom 08.01.2016, VSNR: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag des BF gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sich die Familie des BF (dessen Gattin XXXX sowie die Kinder XXXX und XXXX) in XXXX (Kroatien) aufhalten würde und dass in diesem Staat der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege. Aus diesem Grund sei der Wohnmitgliedstaat (Kroatien) gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. mit Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung zuständig.

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen.

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat),

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung

4. das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)"

3. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF am 19.01.2016 (rechtzeitig) Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich in Kroatien arbeitslos zu melden habe. Er habe sich in der Folge erkundigt und sei er auch in Kroatien mit der Begründung abgewiesen worden, dass er dort nie gearbeitet habe, weshalb ihm in Kroatien keine "Arbeitslose" zustünde. Sein Wohnsitz und seine Arbeitsstelle befänden sich in Österreich. Da er im Moment weder versichert sei, noch ein Einkommen beziehe und seine monatlichen Ausgaben bezahlen müsse, habe er sich in Österreich auf Arbeitssuche begeben und sei er von der Firma XXXX in XXXX geringfügig aufgenommen worden.

4. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2016, GZ: XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom 08.01.2016 gerichtete Beschwerde des BF gemäß § 14 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF kroatischer Staatsangehöriger sei und er vom 02.05.2013 bis 23.12.2015 bei der Firma XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Während dieses Dienstverhältnisses habe er gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Schwager ein Zimmer in der Größe von 17 m², bestehend aus einem Wohnraum und Bad im Haus seiner Schwester an der Anschrift XXXX, bewohnt. An dieser Anschrift sei er seit dem 17.09.2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Kroatien bewohne er gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern ein Haus mit der Anschrift XXXX, das in seinem Eigentum stehe. Er benütze einen in Österreich zugelassenen PKW, sowie je ein in Österreich und in Kroatien angemeldetes Mobiltelefon. Als soziale Kontakte habe er in Österreich seine drei Schwestern und Bekannte angegeben; in Kroatien habe er seine Familie und Freunde. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der BF kroatischer Staatsbürger sei und zuletzt in Österreich unselbständig erwerbstätig gewesen sei, weshalb im Anlassfall die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unmittelbar anzuwenden sei. Aus Art. 65 Abs. 2 erster Satz dieser Verordnung gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem wohnt oder zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen müsse. Bei Arbeitslosigkeit erhalte er Leistungen gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Da der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Kroatien gelegen habe, sei der Wohnmitgliedstaat (Kroatien) gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung zuständig. Somit sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es wörtlich:

"Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."

5. Gegen diesen, dem BF am 29.02.2016 zugestellten Bescheid vom 26.02.2016,GZ: XXXX, brachte er am 18.03.2016 (sohin verspätet) einen (begründeten) Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.01.2016 an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.

6. Mit Bescheid vom 23.03.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des BF vom 18.03.2016 als verspätet zurück und begründete ihre Entscheidung im Kern damit, dass der Vorlageantrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht worden sei.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem BF die Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 26.02.2016 nachweislich am 29.02.2016 zugestellt worden sei. Am 18.03.2016 sei der Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht per Fax eingelangt.

7. Mit Schreiben vom 04.04.2016 begehrte der BF (wiederholt) die Vorlage der Entscheidung an das Verwaltungsgericht und führte begründend aus wie bisher.

8. Am 07.04.2016 legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 08.01.2016 und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.

9. Da sich aus dem zuletzt eingebrachten Schreiben vom 04.04.2016 nicht entnehmen lässt, wogegen es sich richtet, wurde dem BF mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 aufgetragen, anher mitzuteilen, wogegen sich seine Eingabe vom 04.04.2016 richtet. Darüber hinaus wurde ihm aufgetragen, seine Eingabe um das Begehren zu ergänzen, welche Entscheidung er sich vom Bundesverwaltungsgericht erwartet. Darüber hinaus wurde ihm die Verspätung seines gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2016, GZ: XXXX, vorgehalten und wurde ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

Die hg. Verfahrensanordnung wurde dem BF am 14.04.2016 durch Zurücklassung an der Abgabestelle zugestellt.

10. In seinem am 27.04.2016 zur Post gegeben, zum 25.04.2016 datierten Schreiben führte der BF aus, dass der Einspruch gegen die Erstentscheidung der belangten Behörde gerichtete gewesen sei. Mit dieser Entscheidung sei er nicht einverstanden, da die im Bescheid enthaltenen Angaben nicht richtig seien. Sie seien unrichtig wiedergegeben worden; er habe anders ausgesagt. Er habe seit 30 Jahren seine Arbeit in Österreich und sei seit 16 Jahren bei der Firma XXXX beschäftigt und habe er seit dem Jahr 1986 den Hauptwohnsitz in Österreich. Er erwarte sich eine nochmalige Überprüfung der Erstentscheidung der belangten Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:

1. Mit seiner jüngsten Eingabe vom 04.04.2016 begehrt der BF (erneut) die Vorlage seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde vom gerichteten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang übersieht er jedoch, dass er bereits am 18.03.2016 einen (verspäteten) Vorlageantrag an die belangte Behörde herantrug, den diese mit Bescheid vom 23.03.2016, GZ: XXXX, als verspätet zurückwies.

2. Über die gegen den Bescheid vom 08.01.2016, dem BF zugestellt am 11.011.2016, gerichtete Beschwerde vom 19.01.2016 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 26.02.2016,GZ: XXXX, gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entschieden, indem sie die Abweisung der Beschwerde aussprach.

Gegen diesen, dem BF am 29.02.2016 zugestellten Bescheid stand ihm ein binnen zwei Wochen einzubringendes Rechtsmittel (Vorlageantrag) offen. Die Rechtsmittelfrist wurde mit der Zustellung am Montag, den 29.02.2016 in Gang gesetzt und endete diese am Montag, den 14.03.2016, 24:00 Uhr.

Ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben brachte der BF jedoch erst am 18.03.2016 - sohin verspätet - bei der belangten Behörde ein.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Einspruchsfrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten besondere Übermittlungsformen nicht vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

3. Über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag des BF hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.03.2016, GZ: XXXX, abgesprochen und den Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 26.02.2016 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen (§ 15 Abs. 3 VwGVG).

Einen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit zurückgewiesenen Vorlageantrag hat die Behörde bescheidmäßig zurückzuweisen. Der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen ist. Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 15 VwGVG).

4. Mit seinem nach Erlassung des Bescheides vom 23.03.2016, mit dem die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurückwies, eingebrachten, zum 04.04.2016 datierten und in dessen Betreff als "Einspruch zum Schreiben vom 26.02.2016" bezeichneten, sohin gegen den Bescheid vom 26.02.2016, GZ: XXXX, gerichteten Schreiben begehrte er (wiederholt) die Vorlage seines (als verspätet zurückgewiesenen Vorlageantrages an das Verwaltungsgericht. Da diese Eingabe erkennbar nicht als Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 23.03.2016 gewertet werden konnte, wurde der BF mit der hg. Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 zur Klarstellung aufgefordert. In seiner Eingabe vom 25.04.2016 führte er aus, dass sein Einspruch (womit nur die Eingabe vom 04.04.2016 gemeint sein konnte) gegen die Erstentscheidung der belangten Behörde gerichtet sei. Damit kam auch hervor, dass sich sein Schreiben vom 04.04.2016 nicht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2016, mit dem der Vorlageantrag des BF vom 18.03.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde, gerichtet war, sondern dass sein Begehren vielmehr als Vorlageantrag gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 26.02.2016, GZ: XXXX, gerichtet war.

Wenn der BF nun angibt, dass sich sein Schreiben vom 04.04.2016 gegen die Erstentscheidung des AMS (siehe dazu sein Schreiben vom 25.04.2016) richte, so ist damit eindeutig der Bescheid vom 08.01.2016 gemeint, über den die belangte Behörde bereits mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 26.02.2016 infolge Verspätung des Vorlageantrages (formell) rechtskräftig entschieden hat. Aus den angeführten Gründen ist daher dem Bundesverwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung in dieser Angelegenheit entzogen.

Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG die gegen einen formell rechtskräftigen Bescheid erhobene Beschwerde (Vorstellung, Vorlageantrag) wegen entschiedener Sache zurückweisen muss (VwGH vom 05.02.1986, Zl. 85/09/0016; vom 27.05.1991, Zl. 91/12/0038 und vom 24.02.2011, Zl. 2010/09/0137).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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