BVwG G305 2122797-1

G305 2122797-1Federal Administrative CourtMay 19, 2016

Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe

Full text

BVwG G305 2122797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2122797.1.00

Spruch

G305 2122797-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gernot LASNIK und Mag. Dr. Katharina KIRCHER als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 22.02.2016, Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrag sowie über die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 27.01.2016 gerichtete Beschwerde der XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 15.12.2015 auf elektronischem Wege einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag eingebracht.

Darin gab sie bei der Rubrik "Personenstand" an, dass sie ledig sei und kreuzte die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "ja" an. Als Angehörige bezeichnete sie namentlich ihre Kinder, den am XXXX geborenen XXXX, den am XXXX geborenen XXXX und die am XXXX geborene XXXX und ihren Lebensgefährten, den am XXXX geborenen XXXX, bei dem sie angab, dass er vom AMS eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Weiters kreuzte sie die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantrag" mit "ja" an. Die Frage 14) "In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor" kreuzte sie ebenfalls mit "ja" an und führte dazu aus, dass es sich dabei um Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Kredit handle.

Der belangten Behörde wurden überdies Lohnbescheinigungen der Dienstgeberin des Lebensgefährten der BF, der Firma XXXX, für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.09.2015, 01.10.2015 bis 31.10.2015, 01.11.2015 bis 30.11.2015 und 01.12.2015 bis 26.12.2015, sowie eine zum 07.01.2016 datierte Kreditbestätigung der XXXX mit einer darin ausgewiesenen monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von EUR 473,05 und eine weitere, zum 14.01.2016 datierte Kreditbestätigung der XXXX mit einer Rückzahlungsrate in Höhe von EUR 303,61 (CHF 330,15) vorgelegt.

Das genannte Antragsformular enthält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.

2. Mit Bescheid vom 27.01.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass sie dem Antrag der BF auf Gewährung der Notstandshilfe vom 15.12.2015 gemäß § 33 AlVG mangels Notlage keine Folge gebe und führte nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Das durchschnittliche Nettoeinkommen ihres Lebensgefährten in Höhe von EUR 3.652,55 abzüglich dem Grundfreibetrag in Höhe von EUR 634,--, der Zusatzbeträge von 3 x EUR 275,50 (und EUR 50,-- auf Grund der Kinderanzahl), der Freigrenze für den Kredit von EUR 388,34 und der Werbekostenpauschale von EUR 11,00 ergebe einen Anrechnungsbetrag von mtl. EUR 1.743,00 und täglich EUR 57,30, der den täglichen Notstandshilfeanspruch übersteige.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 02.02.2016 datierte Beschwerde der BF, die sie mit den Anträgen verband, den Notstandshilfeanspruch neu zu berechnen, da das Einkommen ihres Mannes mit 26.12.2015 weggefallen sei, er Arbeitslosengeld beziehe und damit die Berechnungsgrundlage inklusive der gesetzlichen Freigrenzen eine andere sei. Es könne hier nicht der Bezug der letzten drei Monate angenommen werden, sondern sei auf den "IST-Bezug" abzustellen.

Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei der Berechnung (Anmerkung: des Notstandshilfeanspruchs der BF) lediglich das Einkommen ihres Lebensgefährten XXXX, geb. XXXX, zu Grunde gelegt worden sei. Es seien die Monate September bis November angefordert worden. Ihr Lebensgefährte beziehe seit dem 27.12.2015 Arbeitslosengeld. Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 NH-VO ergebe sich, dass der Arbeitslosengeldbezug ihres Lebensgefährten zur Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen sei. Da ihr Haushalt keine weiteren Einkünfte habe, sie diverse Kreditrückzahlungen zu leisten habe und auch sonst das Arbeitslosengeld ihres Lebenspartners zur Befriedigung der fünfköpfigen Familie nicht ausreiche, liege eine Notlage nach § 2 Abs. 1 NH-VO vor.

4. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen, der BF am 24.02.2016 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid vom 22.02.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.01.2016 gerichtete Beschwerde vom 02.02.2016 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Lebensgefährte der BF nach den Lohnbescheinigungen seiner Dienstgeberin von September bis November 2015 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 3.652,55 verfügt habe. Im gemeinsamen Haushalt würden drei unterhaltsberechtigte mj. Kinder leben. Entsprechend den Kreditbestätigungen lägen zwei Kredite für die Wohnraumbeschaffung vor, wobei monatliche Raten in Höhe von EUR 473,05 und EUR 303,61 geleistet würden. Weiter heißt es, dass sich eine arbeitslose Person in einer Notlage befinden müsse, um Notstandshilfe beziehen zu können. Beim Begriff "Notlage" im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung handle es sich um einen rechnerischen Begriff, der einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst und andererseits davon abhänge, wie hoch die Notstandshilfe der arbeitslosen Person dem Grunde nach sei. Das jeweilige Einkommen müsse auf die maximal zustehende Notstandshilfe angerechnet werden. Davor sei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. der Ehegattin bzw. des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin die Freigrenze (worunter die Beträge verstanden werden, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten und der allfällig zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt sind) abzuziehen. Sodann findet sich eine rechnerische Herleitung des der BF gebührenden (täglichen) Notstandshilfeanspruchs.

5. Mit ihrem, im Wege ihrer Rechtsvertretung - rechtzeitig - eingebrachten Vorlageantrag vom 07.03.2016 begehrte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde vom 02.02.2016 an das Bundesverwaltungsgericht.

Inhaltlich rügte sie im Kern, dass dem Lebensgefährten der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er ein Arbeitslosengeld in täglicher Höhe von EUR 51,21 zwischen 27.12.2015 und dem 31.05.2016, sowie ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 48,30 vom 01.06.2016 bis 24.09.2016 erhalte, was einem durchschnittlichen Monatsentgelt in Höhe von EUR 1.536,30 entspreche. Dennoch habe die belangte Behörde ihren Berechnungen ein Einkommen des Lebensgefährten in Höhe von EUR 3.652,55 zu Grunde gelegt, obwohl mehrfach auf dessen Arbeitslosigkeit hingewiesen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF ab dem 11.02.2016 Notstandshilfe gewährt werde, ihr aber die Notstandshilfe bereits seit der Antragstellung, sohin ab dem 15.12.2015 zugestanden sei. Dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehe, sei nicht richtig. Vielmehr habe die belangte Behörde ihre Entscheidung an der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten gehabt. Am 27.01.2016 (dem Zeitpunkt der Entscheidung) habe ihr Lebensgefährte bereits Arbeitslosengeld bezogen und könne daher sein vorheriges Einkommen nicht von Relevanz sein.

Mit dem Vorlageantrag brachte die BF nachstehend angeführte Urkunden zur Vorlage:

  • Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin des Lebensgefährten der BF vom 30.10.2015;

  • Abmeldebestätigung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.12.2015;

  • Schreiben der belangten Behörde an den Lebensgefährten der BF vom 16.12.2015 und

  • Schreiben der belangten Behörde an die BF vom 11.02.2016.

6. Am 09.03.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.01.2016 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens auf Grund des vorbezeichneten Vorlageantrages der BF vom 07.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 01.03.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, sich zum (begründeten) Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zu äußern.

8. Mit ihrer zum 24.03.2016 erstatteten Äußerung verwies die belangte Behörde auf die Beschwerdevorentscheidung und die übermittelten Dokumente, sowie darauf, dass in der Beschwerdevorentscheidung dezidiert auf das Folgemonatsprinzip und den Dreimonatsschnitt bei schwankendem Einkommen hingewiesen worden sei. Die dem Bescheid vom 27.01.2016 zu Grunde gelegten Berechnungen seien genauestens überprüft worden und hätten sich als korrekt erwiesen.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.04.2016 wurde der BF die vorgenannte Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

10. Die BF ließ die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 15.12.2015 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe im elektronischen Weg ein.

Im gemeinsamen Haushalt der BF leben ihr am XXXX geborener Lebensgefährte, XXXX, sowie deren Kinder, der am XXXX geborene mj. XXXX, der am XXXX geborene mj. XXXX und die am XXXX2 geborene mj.

XXXX.

1.2. Zuletzt war die BF vom 07.12.2013 bis einschließlich 05.01.2014 bei der Firma XXXX vollbeschäftigt.

Seit dem 06.01.2014 bezieht sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und zwar im Zeitraum 06.01.2014 bis einschließlich 24.05.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 40,21 täglich und sodann ab dem 25.05.2014 Notstandshilfe in Höhe von EUR 13,50 täglich (bis einschließlich 31.12.2014) und vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 in Höhe von EUR 14,19 täglich.

Mit Bescheid vom 27.01.2016 wurde ihr gegenüber mit Wirkung 15.12.2015 ausgesprochen, dass ihrem Antrag auf Notstandshilfe mangels Notlage keine Folge gegeben werde.

Seit dem 01.02.2016 bezieht die BF Notstandshilfe in Höhe von EUR 32,34.

1.3. Lebensgefährte der BF, XXXX, lebt seit dem 02.08.2007 im gemeinsamen Haushalt mit der BF.

Im hier betrachtungsgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis einschließlich 15.12.2015 unterlag er als Angestellter der Firma XXXX der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG.

Auf Grund der genannten (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit bezog er in nachstehend dargestellten Zeiträumen folgende Nettoentgelte:

Entgeltabrechnungszeitraum (von - bis)

Bruttoentgelt

Abzüge (Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage, Gewerkschaftsbeitrag)

Nettoentgelt

01.09. 2015 bis 30.09.2015

6. 205,49

2. 586,70

3. 618,79

01.10. 2015 bis 31.10.2015

6. 307,59

2. 638,16

3. 669,43

01.11. 2015 bis 30.11.2015

6. 307,59

2. 638,16

3. 669,43

01.12. 2015 bis 26.12.2015

5. 923,83

2. 407,95

3. 515,88

Aus der Höhe der Nettoentgelte der Monate September 2015 bis einschließlich November 2015 ergibt sich ein der Ermittlung des der BF gebührenden Notstandshilfeanspruchs zu Grunde zu legendes monatliches Durchschnittsgehalt ihres Lebensgefährten in Höhe von EUR 3.652,55 (3.618,79 + 3.669,43 + 3.669,43 = 10.957,65 / 3 = 3.652,55).

Am 15.12.2015 meldete sich der Lebensgefährte der BF arbeitssuchend.

Seit dem 27.12.2015 bezieht er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 51,21 täglich.

1.4. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nahm die BF nachstehende, tabellarisch dargestellte Darlehen mit folgenden, daraus resultierenden Kreditverbindlichkeiten auf:

Darlehen

Darlehenshöhe

Aufnahme des Darlehens

Laufzeit

Zweck

Darlehensverbindlich-keit (mtl.)

Kredit Nr.: 1-00.155.028

EUR 26.000,--

29.12. 2014

29.12. 2014 bis 01.01.2020

Abdeckung Wohnkaufkredit

EUR 473,05

Kredit Nr.: N.N.

EUR 210.000,-- (CHF 348.285,00)

Juni 2007

Juni 2007 bis März 2032

Kauf eines Reihen-hauses

EUR 303,61

Die angeführten Darlehen (aufgenommen bei der XXXX und der XXXX) sind mit den jeweiligen Hälftebeträgen (EUR 236,53 und EUR 151,81) bei der Berechnung der Notstandshilfe der BF zu berücksichtigen gewesen.

1. 5 Auf der Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Lebensgefährten der BF in Höhe von EUR 3.652,55 ergibt sich nachstehende Berechnung:

Durchschn. Nettoeinkommen Lebensgefährte EUR 3.652,55

abzüglich

Werbekostenpauschale EUR 11,00

Freigrenze für den Lebensgefährten EUR 634,00

Freigrenze für ein mj. Kind EUR 275,50

Freigrenze für das zweite mj. Kind EUR 275,50

Freigrenze für das dritte mj. Kind EUR 275,50

Freigrenzenerhöhung auf Grund der Kinderzahl EUR 50,00

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 236,53 (aus EUR 473,05 mtl. Rate)

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 151,81 (aus EUR 303,61 mtl. Rate)

anrechenbares Einkommen mtl. EUR 1.742,71 (gerundet EUR 1.743,00) x 12 Monate /365 Tage

ergibt eine tägliche Anrechnung von EUR 57,50

Da der sich aus der oben ergebenden Berechnung ergebende tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 57,50 die täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung in Höhe von EUR 37,12 übersteigt, liegt eine Notlage nicht vor.

Der täglich gebührende Notstandshilfeanspruch beläuft sich nach Anrechnung auf EUR 0,00.

1.6. Entsprechend dem Folgemonatsprinzip ergibt sich für den Jänner 2016 nach Berücksichtigung des im Dezember 2015 erzielten Nettoeinkommens des Lebensgefährten in Höhe von EUR 3.515,88 (Bruttoentgelt in Höhe von EUR 5.923,83 abzüglich EUR 2.407,95) folgende Berechnung:

Durchschn. Nettoeinkommen Lebensgefährte EUR 3.515,88

abzüglich

Werbekostenpauschale EUR 11,00

Freigrenze für den Lebensgefährten EUR 634,00

Freigrenze für ein mj. Kind EUR 275,50

Freigrenze für das zweite mj. Kind EUR 275,50

Freigrenze für das dritte mj. Kind EUR 275,50

Freigrenzenerhöhung auf Grund der Kinderzahl EUR 50,00

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 236,53 (aus EUR 473,05 mtl. Rate)

Freigrenzenerhöhung Kredit EUR 151,81 (aus EUR 303,61 mtl. Rate)

anrechenbares Einkommen mtl. EUR 1.606,04 (gerundet EUR 1607,00 x 12 Monate /365 Tage)

ergibt eine tägliche Anrechnung von EUR 52,80

Da der sich aus der oben ergebenden Berechnung ergebende tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 52,80 die täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung in Höhe von EUR 37,12 übersteigt, liegt auch im Jänner 2016 eine Notlage nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde sowie das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Höhe des anrechenbaren Lebensgefährteneinkommens beruhen auf den von seiner Dienstgeberin, der Firma XXXXXXXX, für die Monate September bis einschließlich November 2015 im Rahmen der Lohnbescheinigung bekannt gegebenen Höhen des an ihn zur Auszahlung gelangten Entgelts. Da die jeweils bekannt gegebene Höhe der Entgelte weder von der BF, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde, konnte davon im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausgegangen werden.

Die zu den Kreditverbindlichkeiten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Kreditbestätigungen der angeführten Geldinstitute. Da die Höhe der aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, konnte davon im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausgegangen werden.

Die zum Familienstand der BF und zu deren Kindern getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der BF, die weder von dieser, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurden.

Die zur Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten der BF und zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes seit 27.12.2015 getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der BF, die durch die eingeholte (den Lebensgefährten betreffende) Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestätigt werden.

Die zu den Erwerbstätigkeiten der BF, sowie zu deren Arbeitslosigkeit bzw. zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem eingeholten Auszug der sie betreffenden Versicherungszeiten, andererseits auf dem Bezugsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A):

3.2. 1 Im gegenständlichen Beschwerdefall rügt die BF im Kern die unrichtige Ermittlung ihres Notstandshilfeanspruchs durch die ihrer Ansicht nach unzutreffende Berücksichtigung der Aktiveneinkünfte ihres Lebensgefährten anstelle des von ihm empfangenen Arbeitslosengeldes bei der Berechnung ihres Notstandshilfeanspruchs. Dies hätte zum Ergebnis geführt, dass ihr die Notstandshilfe bereits zum 15.12.2015 zugestanden hätte.

3.2.2. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...]"

§ 2 NH-VO lautet wörtlich wie folgt:

"§ 2 (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG setzt die Gewährung von Notstandshilfe notwendigerweise das Vorliegen einer Notlage voraus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Eine Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn der Arbeitslose die notwendigen Lebensbedürfnisse ohne Notstandshilfe nicht befriedigen kann. Jene Bedingungen, unter denen eine Notlage als gegeben anzusehen ist, legt die Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 fest. Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen abzustellen. Dabei besteht zwar eine Bindung der Behörden an die Steuerbescheide, jedoch besteht diese nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte.

Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO stellt der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Frage, wann Notlage vorliegt, auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person und des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 651 zu § 33, sowie Rz. 671 zu § 36; beachte jedoch VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035, der den subjektiven Ansatz der Bestimmung des Vorliegens von Notlage ablehnt, in dem er die aus der früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen für die Bestimmung von Notlage für nicht maßgeblich erklärt).

Lebt die arbeitslose Person, wie im konkreten Fall die BF, mit einem Partner (Lebensgefährten oder Ehepartner) im gemeinsamen Haushalt, so sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst, sowie des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang besagt die an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in § 36 Abs. 1 erster Satz AlVG gerichtete Verordnungsermächtigung, dass in der Verordnung - die NH-VO - die näheren Voraussetzungen festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Gemäß § 36 Abs. 2 vierter Satz AlVG hat die Verordnung zu bestimmen, inwieweit Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann, wenn das der Beurteilung zu Grunde liegende Einkommen nicht ausreichen sollte, die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen.

In diesem Sinne normiert § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) erster Satz AlVG, dass bei der Abrechnung des Einkommens des Partners ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 678 zu § 36).

Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin der arbeitslosen Person hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Derartiges ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder hervorgekommen, noch hat die BF behauptet, dass eine Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten dazu führen würde, dass Haushaltseinkommen unter den konkret für ihren Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.

Zu beachten ist, dass weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz, noch die Notstandshilfeverordnung eine konkrete Auflistung jener Lebensbedürfnisse enthalten, die im Arbeitslosenversicherungsrecht als notwendig anerkannt sind. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff der Notlage als schwierige, bedrängte finanzielle Lage definiert, die dann gegeben ist, wenn dem Betroffenen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Um beurteilen zu können, ob eine Notlage vorliegt, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den Ausgaben zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs) gegenüberzustellen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 655 zu § 33 und die dort referierte Rechtsprechung des VwGH vom 11.12.2002, Zl.99/12/0257).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen, da es andernfalls zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers bzw. seines Partners durch Mittel der Arbeitslosenversicherung käme. Eine Berücksichtigung steuerlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0237; vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0124 und vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0270).

§ 36 Abs. 2 und 3 AlVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

[...]"

Die für die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) maßgebliche Bestimmung des § 6 NH-VO lautet wie folgt:

"§ 6 (1) Bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 7 NH-VO ist bei der Anrechnung des Partnereinkommens § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden und zwar in der Weise, dass das Einkommen des Lebensgefährten, das dieser aus unselbständiger Beschäftigung, das er innerhalb eines Monats erzielt (wobei Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen sind) nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im folgenden Monat gebührt, anzurechnen ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 678 zu § 36). Gemäß § 36 Abs. 4 AlVG ist, wenn ein Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet wird, der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Dabei ist auf die Notstandshilfe immer nur das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen des Lebensgefährten anzurechnen. Demnach ist bei Einkünften aus unselbständiger Beschäftigung, wenn (wie im beschwerdegegenständlichen Fall) höhere Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, eine monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 11,-- (für das Kalenderjahr 2015) als pauschalierter Freibetrag zu berücksichtigen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 676 zu § 36) .

3.2.3. Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person ein schwankendes Einkommen, so ist der Anrechnung gemäß § 6 Abs. 8 NH-VO jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zu Grunde zu legen. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe.

Das entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der im Zusammenhang mit dem Anspruchserwerb auf Arbeitslosengeld, der gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden ist, ausgesprochen hat, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits im Zeitpunkt seiner Geltendmachung verwirklicht ist. Daraus folgt, dass die zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch für die Höhe des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) maßgebend sind. Daher kommt es für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe)auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an (VwGH vom 19.05.1988, Zl. 88/08/0079 und vom 24.04.2012, Zl. 2008/08/0242).

Im Dezember 2015 erzielte der Lebensgefährte der BF Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.923,83, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer, der AK-Umlage und des Gewerkschaftsbeitrages in Höhe von insgesamt EUR 2.407,95 ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 3.515,88, das entsprechend dem Folgemonatsprinzip für die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der BF im Jänner 2016 zu berücksichtigen war.

Entgegen der Auffassung der BF waren der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs für den Jänner 2016 die vorbezeichneten Nettoeinkünfte des BF zu Grunde zu legen.

3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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