L501 2005615-1•BVwG L501 2005615-1
L501 2005615-1Federal Administrative CourtMay 18, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L501 2005615-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Herrn Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 21.10.2011, OB. VR/RS hs, zu Beitragskontonummer XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2015 und 10.05.2016, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21.10.2011, stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX , der Vater der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP), entgegen der getätigten Meldungen als Angestellter für die Firma der bP, Inhaberin der nicht protokollierten Firma XXXX Limited, XXXX , in der Zeit vom 01.08.2005 bis 04.08.2006, vom 05.02.2007 bis 29.02.2008 und vom 03.10.2008 bis 31.05.2010 nicht als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Das Bestehen einer Formalversicherung gemäß § 21 Abs. 1 ASVG wurde gleichfalls verneint. Gegen diese Entscheidung wurde hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2005 bis 04.08.2006 von der rechtsfreundlich vertretenen bP mit Schriftsatz vom 15.11.2011 Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2016 zog die bP ihre Beschwerde vom 15.11.2011 schriftlich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der am 23.11.2015 und 10.05.2016 abgeführten mündlichen Verhandlung.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.05.2016 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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