W211 2017531-1•BVwG W211 2017531-1
W211 2017531-1Federal Administrative CourtMay 17, 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion
W211 2017531-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu kommen, verheiratet zu sein, und von 2003-2005 die Grundschule besucht zu haben. Sie gehöre der Volksgruppe der Dhulbahante an. Sie habe Somalia verlassen, weil es schon seit langer Zeit ein unsicheres Land sei. Es gebe dort keine Zukunft, man könne nichts lernen und finde auch keine Arbeit. Außerdem habe sie Angst, von Islamisten getötet zu werden, wenn sie sich diesen nicht anschließen würde.
3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.10.2014 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in der Region Puntland, in der Stadt Garoowe, im Viertel XXXX gelebt zu haben. Davor habe sie im Viertel XXXX in der Region Ain gelebt. Sie habe Somalia wegen der schlechten Situation des Gesundheitssystems, wegen des Hungers und der Angst vor dem Krieg verlassen. Sie habe keine Ausbildung und auch keine Zukunft in Somalia gehabt. Sie habe keine Arbeit finden können. Sie habe eine Frau und ein Kind zu versorgen, die sie aber nicht habe versorgen können. Das Fahrzeug, mit dem sie das Khat transportiert habe, habe sie dem Besitzer zurückgeben müssen, weil er es ihr nicht mehr leihen wollte. In Somalia würden täglich Leute getötet werden. Sie habe mit 14 Jahren angefangen als Transporteur von Khat zu arbeiten. Drei Monate vor ihrer Ausreise habe sie das Fahrzeug an den Besitzer zurückgeben müssen. Sie habe vergeblich versucht eine andere Stelle zu finden. Ihre Arbeit sei eine begehrte Arbeit, die normalerweise nicht jeder bekommen würde. Der Besitzer des Fahrzeugs sei an die äthiopische Grenze gezogen. Dort habe die beschwerdeführende Partei nicht hingehen dürfen, weil es in Äthiopien eine ordentliche Regierung gebe. Der Besitzer hätte gewollt, dass die beschwerdeführende Partei Waren zwischen Somalia und Äthiopien hin und her führe. Das habe sie aber nicht können, weil sie keine äthiopischen Papiere gehabt habe. Ihre Volksgruppe seien die Dulhamante [wohl gemeint: Dhulbahante],
XXXX.
Konkret befragt befürchte die beschwerdeführende Partei für den Fall, dass sie zurückkehren müsste, getötet zu werden und keine Zukunft zu haben. In Somalia würden alle Waffen tragen, und es gebe dort Leute, die würden einen erschießen, nur weil man sie komisch anschaue. Sie fürchte ganz allgemein getötet zu werden, nicht von einer speziellen Gruppe. Die Miliz der Al Shabaab sei allerdings weit verbreitet. Sie seien maskiert und würden täglich Menschen töten. In Garoowe sei die beschwerdeführende Partei auf der Straße gegangen und von Jugendlichen, jünger als sie, angehalten worden. Die Jugendlichen haben ihr die Hose abgeschnitten und gemeint, dass ihre Hose zu lang gewesen sei. Auch die Haarspitzen hätten sie abgeschnitten. Diese Jugendlichen würden jeden Tag Menschen töten, weil sie sagen würden, dass es keine Muslime seien. Die lokalen Behörden würden diese Jugendlichen festnehmen, sie sammeln und dann mit dem Tod bestrafen. Auf die Frage, was der Grund dafür gewesen sei, dass man der beschwerdeführenden Partei die Haare abgeschnitten habe, meinte diese, dass sie nach Ansicht der Jugendlichen zu modisch und zu westlich gekleidet gewesen sei. Sonst habe sie keine Erlebnisse mit Al Shabaab gehabt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
5. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Somalia durch Al Shabaab Milizen insoferne bedroht worden sei, als dass diese sie aufgefordert hätten, sie solle ihr als zu westlich empfundenes Auftreten ändern oder man würde sie umbringen. Die belangte Behörde habe darin keine Verfolgung aus einem Grund, der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführt sei, erkennen können. Sie sei jedoch aus religiösen und politischen Gründen, wie auch aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Junge Männer in Süd- und Zentralsomalia seien die Zielgruppe von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Die Weigerung einer Person, sich einer militanten Gruppe, wie der Al Shabaab, anzuschließen, könne als Ausdruck einer politischen und religiösen Überzeugung angesehen werden und könne diese Person in Gefahr bringen. Die beschwerdeführende Partei sei ein westlich orientierte junger Mann aus Somalia, der diese Gesinnung bereits im Heimatland ausgeübt habe. Die beschwerdeführende Partei sei entgegen der strengen Scharia-Gesetzgebung in sportlicher Kleidung mit längerem Haar unterwegs gewesen, weswegen sie von Al Shabaab mit dem Tode bedroht worden sei. Al Shabaab habe Scharia Gerichtshöfe eingerichtet und Dekrete erlassen, um soziales Verhalten zu unterbinden, dass ihrer Ansicht nach den islamischen Gesetzen zuwiderlaufen. Das UNHCR sei der Ansicht, dass die Weigerung einer Person, sich einer militanten Gruppe anzuschließen oder in dieser zu bleiben, als Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung angesehen werden könne. Schließlich seien junge Männer, und damit eine soziale Gruppe, Zielgruppe der Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Die beschwerdeführende Partei sei aufgrund ihres jungen Alters jedenfalls Zielgruppe einer möglichen Zwangsrekrutierung.
6. Mit Schreiben vom 09.02.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2016 geladen.
7. Am 15.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
" [...] R: Wurden Sie vor Ihrer Ausreise von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht?
P: Ich war Fahrer und ich bin überall gefahren in die naheliegenden Städte z.B. Garoowe. Ich habe z.B. Gemüse transportiert. Manchmal Gemüse, manchmal Menschen. Ich habe Geld verdient und meine Familie und meine Tochter versorgt. Eines Tages sind sie zu mir gekommen und sie sagten, dass meine Haare lang sind, ich solle sie kurz schneiden. Ich solle die Hose kürzen. Nach 2 Tagen sind sie wieder zu mir gekommen und haben mich aufgefordert mitzuarbeiten. Ich war ein Fahrer. Sie suchen junge Männer, weil sie einfacher manipulierbar sind als ältere Männer. Sie haben mich aufgesucht, weil ich gerade ein Fahrer war. Das Auto, welches ich immer gefahren bin, gehörte einem berühmten Mann. Beim Checkpoint musste man nicht stehen bleiben, weil der Mann so berühmt war. Dann sind sie wieder zu mir gekommen und sagten, dass, wenn ich nicht mitarbeiten würde, würden sie mich töten. Ich hatte Angst, nachdem ich gesehen habe, wie die Männer bewaffnet sind. Ich habe ja gesagt, ich hatte keine andere Wahl. Danach bin ich zu meiner Tante gegangen und erzählte ihr, was passiert ist. Al Shabaab haben ihr gesagt, dass sie morgen kommen und morgen wollen sie meine Antwort hören. Und wenn ich mich weigere, werden sie mich töten. Der Besitzer des Autos hat mir gesagt, ich soll das Auto abgeben, weil er sagte, ich soll bis Richtung Äthiopien fahren, ich hatte aber keinen Führerschein, deswegen konnte ich das nicht. Der Autoinhaber hat mir eine 3-monatige Frist gegeben, danach müsste ich das Auto abgeben, weil er einen Fahrer brauchte, der einen Führerschein hat. Vor dem Ende dieser Frist habe ich dieses Problem mit Al Shabaab bekommen. Das war ca. 20 Tage vor Ende der Frist. Ich bin zu meiner Tante gegangen, nachdem Al Shabaab Männer mir sagten, dass sie mich töten würden. Ich erzählte ihr alles und dann am gleichen Abend hat mich meine Tante zu einer Haltestelle gebracht und ich bin nach Hargeysa gefahren. Sie hat dem Fahrer gesagt, dass sie jetzt kein Geld hat, aber wenn er zurückkommt, wird sie ihm das zahlen.
R: Warum haben Sie im früheren Verfahren gar nicht erwähnt, dass Sie von Al Shabaab bedroht wurden?
P: Doch, ich habe das erwähnt. Aber der Dolmetscher hat mich nicht verstanden. Ich habe alles erzählt was ich jetzt gesagt habe.
R: Nein, Sie haben erzählt, AS 89 f, Protokoll S5 , was hier wesentlich ist: ‚ich ging auf der Straße und wurde von Jugendlichen angehalten, sie schnitten meine Hosen unten ab. Auch meine Haarspitzen schnitten sie mir ab.' Sie haben nicht erwähnt, dass Sie von Al Shabaab sogar mehrfach bedroht wurden, und dass Sie von einer Rekrutierung bedroht gewesen sind.
P: Doch, das habe ich erzählt, aber der Mann hat mich nicht verstanden. Ich habe es so wie heute erzählt. Ich kann mich erinnern, ich habe es erzählt.
R: Erzählen Sie mir etwas über Al Shabaab in Garoowe, bevor Sie ausgereist sind. Wie war die Situation?
P: In Garoowe habe ich nicht Al Shabaab gesehen. Als ich weitergefahren bin, zwischen Gaalkacyo und Garoowe in den Dörfern, Al Shabaab konnten nicht in die Stadt Garoowe, dort gab es die Regierungssoldaten, aber Al Shabaab waren in den Dörfern dazwischen.
R: Wie war Ihr Kontakt zu Al Shabaab?
P: Das allererste Mal, als sie zu mir gekommen sind, war ich in einem Dorf, das in der Nähe von Garoowe liegt. Sie sagten mir, dass sie mich wollen, weil ich ein Fahrer bin. Sie sagten mir, ich soll die Haare schneiden, meine Hose kürzen, sie haben mir dann die Haare geschnitten und die Hosen gekürzt. Sie sagten, ich soll wie ein Muslim aussehen.
R: Ich hab gedacht, die Geschichte mit den Haaren fand in Garoowe statt?
P: Das Dorf liegt nicht weit entfernt von Garoowe, das ist wie Wien und Mödling.
R: Aber es ist nicht Garoowe?
P: Das liegt nur 5 min. zu Fuß von Garoowe, es gehört einem anderen Stamm. Es gehört einem Subclan namens XXXX.
R: Ich habe ein Problem damit, dass wir so gut wie nichts von Al Shabaab in der ersten Instanz gehört haben.
P: Ich war ein Fahrer, man hat mich nicht genau gefragt, was ich genau gearbeitet habe und was ich genau gemacht habe. Man hat mich nicht genau gefragt.
R: Sie haben alles erzählt, das geht aus dem Protokoll hervor. Und es wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben unterschrieben, dass es vollständig ist.
P: Es gibt einiges, das der Dolmetscher nicht rückübersetzt hat.
R: Ich glaube nicht, dass ein ganzer Bestandteil eines Fluchtvorbringens nicht aufgezeichnet wird.
P: Ich habe es erzählt. Ich kann mich erinnern. [...]
P: Ich sagte nicht, dass Al Shabaab Garoowe regiert haben, ich sagte, dass sie da waren.
RV: Ich möchte darauf hinweise, dass es insbesondere seine Tätigkeit als Fahrer ist, die ihn an verschiedene Orte bringt, und die ihn für eine allfällige Zwangsrekrutierung für Al Shabaab besonders interessant macht. Darüber hinaus hat mir der P auch bereits im Vorbereitungsgespräch erklärt, dass es im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zu Verständigungsproblemen kam, weil der Dolmetscher offenbar aus Südsomalia stammte, und daher nicht den gleichen Dialekt sprach. Offenbar kam es genau bei der Frage, ob es noch zu weiteren Erlebnissen mit Al Shabaab kam, zum entscheidenden Verständigungsproblem, und hätte der anwesende Dolmetscher die Passage richtig übersetzt, hätte der P sein heute getätigtes Vorbringen schon damals ausführen können. Aufgrund dieser wesentlichen Verfahrensfehler ist das Vorbringen nicht vom Neuerungsverbot erfasst. [...]
8. Mit Schreiben vom 28.04.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei aktuelle Länderberichte zur Lage in Somalia und Puntland zur Information und allfälligen Stellungnahme zugeschickt.
Mit Schreiben vom 06.05.2016 wurde diesbezüglich vorgebracht, dass diese Berichte zeigen würden, dass es auch in Puntland gezielte Auseinandersetzungen und Anschläge zwischen extremistischen Gruppen gebe. Ein zusätzliches Gefährdungspotenzial ergebe sich aus den Spannungen zwischen Al Shabaab und dem Islamischen Staat, die beide in Puntland aktiv seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.05.2014, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2014, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.03.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 23.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Garoowe in Puntland und gehört der Volksgruppe der Dulbahante an.
Auf eine bereits erlittene oder zukünftige Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei gibt es keine Hinweise.
1.2. Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei zu einem unbestimmten Zeitpunkt in einem Dorf in der Nähe von Garoowe zweimal von Al Shabaab angesprochen, zur Mitarbeit aufgefordert, andernfalls mit dem Tode bedroht worden sein soll.
Hingegen wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Garoowe und Puntland aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation und aufgrund einer allgemeinen prekären Sicherheitssituation verlassen hat.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie, ihre politische Gesinnung, ihre Religion und/oder an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia/Puntland
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 25.04.2016:
Puntland ist relativ friedlich und stabil (UNHRC 28.10.2015) und von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Puntland gilt als relativ sicheres Gebiet (ÖB 10.2015).
Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Gaalkacyo. Aus der puntländischen Hauptstadt Garoowe wurden nur wenige Vorfälle gemeldet; die Hafenstadt Bossaso ist - auf niedrigem Niveau - konstant von kriminellen und terroristischen Vorfällen betroffen; die zwischen Puntland und der neuen Galmudug Interim Administration geteilte Stadt Gaalkacyo leidet unter einem hohen Maß krimineller, clan-basierter und terroristischer Gewalt (BFA 10.2015).
Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 1.12.2015). Trotzdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans (EASO 2.2016). Außerdem ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln führt (AA 1.12.2015).
Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine Gebiete mehr, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 1.12.2015), namentlich in den Golis/Galgala-Bergen. Dabei hat sich die al Shabaab in Puntland gespalten, da sich der dortige Anführer, Abdulqadir Mumin, zum Islamischen Staat bekannt hat, während al Shabaab grundsätzlich der al Kaida die Treue hält (EASO 2.2016).
Allerdings scheint al Shabaab sich nach Norden, in Richtung Puntland, ausbreiten zu wollen (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen und Razzien gegen Aktivitäten der al Shabaab v.a. in Bossaso, Garoowe und der Umgebung der Galgala-Berge. Es kam bisher zu zahlreichen Festnahmen. Gegen die Stellungen der al Shabaab in den Galgala-Bergen führt Puntland regelmäßig Vorstöße durch (EASO 2.2016). Zuletzt wehrten puntländische Kräfte einen Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste effektiv ab. Der über 250 Mann starke terroristische Verband wurde komplett aufgerieben (A 4.2016).
Sporadisch kommt es zu Aktivitäten der al Shabaab (UNSC 11.9.2015), z. B. bei einem Sprengstoffanschlag auf die UN in Garoowe mit mehreren Toten und Verletzten (UNHRC 28.10.2015) oder bei kleineren Angriffen in Bossaso. Die Aktivitäten richten sich vorwiegend gegen Vertreter der internationalen Gemeinde und der Verwaltung bzw. der Sicherheitskräfte von Puntland (EASO 2.2016). (Seite 27ff)
Quellen:
Sicherheitssituation: Hiiraan, Galgaduud, Mudug
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). (Seite 24)
2. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). (Seite 71ff)
Quellen:
3. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016). (Seite 40f)
Quellen:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Angaben betreffend die Herkunft und die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei basieren auf ihren gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Von Schwierigkeiten wegen der Clanzugehörigkeit berichtete die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens nichts; dazu finden sich auch keine Hinweise in den aktuellen Länderinformationen.
3.3. Die beschwerdeführende Partei brachte im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde keine asylrechtlich zu begutachtende bereits erfolgte Bedrohung durch Al Shabaab vor. Sie erwähnte damals nur einen Vorfall mit Jugendlichen, die ihr auf der Straße die Hosen und die Haarspitzen abgeschnitten haben sollen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung berichtete sie nun von zwei Zusammentreffen mit Al Shabaab in einem - oder mehreren - Dörfern rund um Garoowe, die sie auf ihren Fahrten als Transporteur durchreist haben will. Sie sei zur Mitarbeit aufgefordert, andernfalls bedroht worden.
Auf Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein - für das Asylverfahren wesentliches - neues Vorbringen erstattete, antwortete diese, dass es zuvor Verständnisprobleme gegeben habe. Dazu führt die erkennende Richterin aus, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Erstbefragung am 23.05.2014 und bei ihrer Einvernahme am 13.10.2014 von zwei verschiedenen (sprachkundigen) Somalidolmetschern einvernommen wurde; beide Protokolle wurden ihr rückübersetzt und von ihr und den Dolmetschern unterschrieben. Sie gab nach beiden Protokollen an, die Dolmetscher verstanden zu haben und brachte auch später keine Verständnisprobleme oder Fehler im Protokoll vor - so auch nicht in der Beschwerde.
Während das Bundesverwaltungsgericht nicht abstreiten möchte, dass es zu Verständnisproblemen und auch Fehlern in Protokollen kommen kann, so ist es doch unwahrscheinlich, dass ein so großer und wesentlicher Teil des angeblichen Fluchtvorbringens gänzlich verloren gehen soll und der beschwerdeführenden Partei das nicht zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt auffällt, an dem sie das auch anmerken hätte können. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass ihre Schilderungen betreffend ihre angeblichen Zusammentreffen mit Al Shabaab wegen Verständnisproblemen nicht in das Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde Eingang gefunden hat, sondern tatsächlich nicht von ihr erzählt wurden.
Sie gab also im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtgrund unter anderem an, Angst zu haben, von (einem) Islamisten getötet zu werden, wenn sie sich ihm nicht anschließe. In der Einvernahme vor der belangten Behörde berichtete sie, einmal in Garoowe von Jugendlichen angehalten worden zu sein, die ihr die Hosen abgeschnitten haben, weil sie meinten, dass diese zu lang seien. Auch Haarspitzen seien abgeschnitten worden. Der Grund sei gewesen, dass die beschwerdeführende Partei nach Meinung der Jugendlichen zu modisch und zu westlich gekleidet gewesen sei. Sonst habe sie keine Erlebnisse mit Al Shabaab gehabt.
Die erkennende Richterin kann sich daher nicht des Eindrucks erwehren, dass die beschwerdeführende Partei die mündliche Beschwerdeverhandlung nutzen wollte, um ihre ursprünglichen Fluchtgründe - die auch allesamt nachvollziehbar sind - mit einer konstruierten Geschichte über einen näheren Kontakt mit Al Shabaab unterstützen zu wollen. Dieses neue Vorbringen bleibt außerdem vage und nicht ganz schlüssig; die beschwerdeführende Partei macht dabei auch leicht widersprüchliche Angaben, so betreffend die Frage, wo der Vorfall mit dem Abschneiden von Hose und Haarspitzen stattgefunden haben soll. Nach dem Einvernahmeprotokoll vom 13.10.2014 sei das nämlich in Garoowe gewesen; nach der mündlichen Verhandlung in einem Dorf außerhalb - Al Shabaab zeige sich nämlich nicht in Garoowe selbst. Nach Vorhalt der Diskrepanz versuchte die beschwerdeführende Partei die örtlichen Gegebenheiten zu relativieren und meinte, das Dorf sei nahe bei Garoowe gewesen. Damit ist aber auch dieses in der Verhandlung neu vorgebrachte Geschehen in sich selbst nicht ausreichend nachvollziehbar und konsistent, sodass es nicht geglaubt und in weiterer Folge nicht festgestellt werden kann.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia und Puntland, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Der aktuelle Lagebericht zu Somalia wurde nach seinem Erscheinen am 25.04.2016 der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeschickt. Die schriftliche Stellungnahme vom 06.05.2016 wird vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen.
Zu A)
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei zweimal von Al Shabaab angeworben und für den Fall der Weigerung bedroht wurde. Es gibt daher keinen Hinweis darauf, dass sie in Puntland, und dort in Garoowe, zur Zeit und unter Berücksichtigung der Lage der Al Shabaab in Garoowe und in Puntland im allgemeinen, ein entsprechendes Risikoprofil in Bezug auf eine Verfolgung durch Al Shabaab als Gesinnungsverweigerer oder als Deserteur verwirklicht.
Selbst bei Annahme eines einmaligen Vorfalls mit extremistischen Jugendlichen in Garoowe, so wie von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde erzählt, gibt dieser keinerlei Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei als Gegner der Bewegung auf religiöser und/oder politischer Ebene in das Visier der Al Shabaab geraten wäre und im Falle einer Rückkehr geraten würde. Nach den oben zitierten und aktuellen Länderberichten kontolliert Al Shabaab in Puntland keine Gebiete mehr und ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Regionen vertreten, wenngleich sie sich offenbar Richtung Norden auszubreiten versucht. Es kommt nur sporadisch zu Aktivitäten. Aus dieser Berichtslage und in Hinblick auf die ebenfalls oben unter 2. angeführten grundsätzlichen Risikoprofile der Al Shabaab lässt sich keine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr durch diese Gruppierung ableiten.
4.2.2. Eine clanbezogene mögliche Verfolgungsgefahr wurde durch die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht.
4.2.3. Wenn die Rechtsberatung der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde betont, dass diese einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab unterliegen könnte, so muss sie wieder auf die aktuellen Länderberichte verwiesen werden, nach der in Puntland keine derart systemischen Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab erfolgen (können), als dass sich daraus eine asylrechtlich maßgebliche und aktuelle Verfolgungsgefahr entwickeln könnte. Nach diesen Berichten liegt der Hauptrekrutierungsbereich der Al Shabaab in Süd- und Zentralsomalia.
4.2.4. Den allgemeinen Verweisen auf eine volatile Sicherheitslage in Somalia und auch in Puntland und auf die schwierige wirtschaftliche Lage dort wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.
4.2.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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