W115 2103889-1•BVwG W115 2103889-1
W115 2103889-1Federal Administrative CourtMay 17, 2016
Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W115 2103889-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH sowie die Zusatzeintragung "Anfallsleiden" eingetragen.
2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gestellt.
2.1. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 50 vH neu festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Anfallsleiden" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgewiesen.
2.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen "Anfallsleiden" sowie "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gestellt.
3.1. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Anfallsleiden" sowie "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin eine Berufung eingebracht.
3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Emotional instabile Persönlichkeit, dissoziative Anfälle 5 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronischer Verlauf.
g.Z. 585
50 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Es liegen keine so
schwerwiegenden multifaktoriellen Defizite vor, welche in Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen würde, es liegt auch kein Leiden vor, welches aufgrund seines Schweregrades für sich eine Begleitperson erforderlich machen würde. Es liegt eine sogenannte dissoziative Störung vor, die zu zeitweisen Stürzen führt im Sinne einer psychiatrischen Erkrankung. Ein epileptisches Geschehen konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Gesundheitsschädigung wirkt sich in der Öffentlichkeit mit zeitweisem auffälligem Verhalten aus, was auch Stürze beinhalten kann. Es bestehen dissoziative Anfälle, epileptische Anfälle wurden mittels EEG Monitoring ausgeschlossen.
Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:
Die psychische Störung wurde entsprechend eingestuft, derzeit findet keine entsprechende Therapie statt. Die Befunde zeigen aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern. Eine Begleitperson ist nicht indiziert, da kein epileptisches Anfallsleiden vorliegt. Es besteht keine Krankheitseinsicht, keine entsprechende Therapie.
Keine Änderung der Einschätzung gegenüber dem Vorgutachten.
3.3. Mit Bescheid vom XXXX hat die Bundesberufungskommission die Berufung abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
4. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Derzeitige Beschwerden: Wiederkehrender Reizhusten, fallweise Atemnot, im Vordergrund besteht die psychische Situation, wie bereits im Vorgutachten vom XXXX dokumentiert wurde.
Allgemein- und Ernährungszustand: XXXX Frau in altersentsprechendem normalem Allgemein- und Ernährungszustand. Keine Ruhedyspnoe, keine Lippencyanose. Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 99%, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet. Größe: 162 cm. Gewicht:
54 kg. Blutdruck: 130/80. Kopf, Hals: Keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose. Herz: Reine rhythmische Herztöne,
Puls: 128 pro Minute. Lunge: Sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch
Normalbefund an den Lungen. Leib: Unter Brustkorbniveau, weich, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlager beidseits frei.
Gliedmaßen: Keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, keine Formabweichung, geringe endlagige schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der LWS bei sonst unauffälligem Befund. Finger-Boden-Abstand 30 cm.
Lungenfunktionsmessung: Sämtliche Messwerte liegen im Normbereich, es liegt keine objektivierbare obstruktive Ventilationsstörung vor, normale Sauerstoffsättigung.
Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet.
Psychopathologischer Status: Unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Emotional instabile Persönlichkeit, dissoziative Anfälle. Unterer Rahmensatz, da bei chronischem Verlauf der Persönlichkeitsstörung keine so schwerwiegenden multifaktoriellen Defizite vorliegen, welche einen höheren Grad der Behinderung erreichen würden.
50 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Eine Epilepsie ist anamnestisch nicht eindeutig erhoben.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Asthma bronchiale: Sowohl in der Lungenfunktionsmessung Dris. XXXX wie auch in der eigenen Messung vom XXXX konnte keine Funktionsstörung objektiviert werden. Die Erkrankung erreicht daher keinen Grad der Behinderung. Der klinische Untersuchungsbefund an den Lungen war unauffällig.
Gegenüber dem Vorgutachten ist keine Änderung eingetreten.
4.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
4.3. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass eingebracht und gleichzeitig die Vornahme der Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" sowie "Die Inhaberin des Passes ist Epileptikerin" in den Behindertenpass beantragt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
5.1. In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass die vorgelegten Beweismittel keine neuen Erkenntnisse bringen würden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 2 BBG den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Bescheid vom XXXX) mit der der Grad der Behinderung festgesetzt worden sei, noch kein Jahr verstrichen sei. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
7. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines PatientInnenkurzbriefes des XXXX, Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX hinsichtlich des Aufenthaltes vom XXXX bis XXXX, wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Beschwerde erhebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung einer eventuell vorliegenden offenkundigen Änderung des Leidenszustandes trotz des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychiatrischen Beschwerdebildes lediglich eine allgemeinmedizinische Stellungnahme eingeholt. Diese ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrisch/neurologischen Beschwerdebildes. Darüber hinaus wird in dieser Stellungnahme lediglich festgehalten, dass die vorgelegten medizinischen Beweismittel "keine neuen Erkenntnisse" bringen würden, obwohl lediglich Seite 1 (von 3) eines Entlassungsberichtes der Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht worden ist, welcher lediglich eine Diagnoseliste und einen Teil der Anamnese enthält, aber nicht Untersuchungsbefund oder Untersuchungsergebnis.
Mangels Fachkenntnis des von der belangten Behörde beigezogenen Allgemeinmediziners ist dessen Stellungnahme weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorgelegten psychiatrisch/neurologischen Befund, noch eine qualifizierte Beurteilung zu entnehmen.
Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Stellungnahme ist daher hinsichtlich der Beurteilung des psychiatrisch/neurologischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern die Beschwerdeführerin aufzufordern die fehlenden Seiten des Entlassungsberichtes der
Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX in Vorlage zu bringen und in weiterer Folge diesen durch einen Sachverständigen der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie im Hinblick auf eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes überprüfen zu lassen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit die fehlenden Seiten des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundes einzuholen und sodann die Überprüfung durch einen Sachverständigen der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie, hinsichtlich einer offenkundigen Änderung des Leidenszustandes zu veranlassen haben.
Ebenso erscheint die Auseinandersetzung mit den - auch im Beschwerdeverfahren - vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer eventuell vorliegenden offenkundigen Änderung des Leidenszustandes als so mangelhaft bzw. als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX auch die Vornahme der Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" sowie "Die Inhaberin des Passes ist Epileptikerin" in den Behindertenpass beantragt hat, über welche durch die belangte Behörde noch nicht abgesprochen worden ist.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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