BVwG W112 2004456-1

W112 2004456-1Federal Administrative CourtMay 17, 2016

Regest

gelinderes Mittel, Kostentragung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Full text

BVwG W112 2004456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2004456.1.00

Spruch

W112 2004456-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Gambia alias Senegal, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX und RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zl. 810242204/14443059, und die Anhaltung in Schubhaft von 05.03.2014 bis 18.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, gambischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich das erste Mal am 13.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 30.05.2011 vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Spanien ausgesprochen. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 07.06.2011 in Rechtskraft.

Am 21.03.2012 vereitelte der Beschwerdeführer seine Abschiebung nach Spanien, indem er Widerstand leistete. An dem darauffolgenden Ersatztermin, dem 02.04.2012, wurde der Bescgwerdeführer nach Spanien überstellt.

2. Am 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Personenzug auf der Strecke von St. Pölten nach Wien einer Schengenkontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wies sich dieser mit einem spanischen Personalausweis, welcher auf den Namen S. S. S., geboren XXXX , ausgestellt war, aus. Im Zuge dessen wurde eine aufrechte Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Wien wegen der §§ 27 Abs. 1 und 2 SMG festgestellt. In der darauffolgenden Personen- und Gepäckkontrolle wurden beim Beschwerdeführer 58,5 g Marihuana gefunden. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wurde erstattet. Bei der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um die im Personalausweis angeführte Person S. S. S. sondern um T. L. handelt.

Am 28.02.2014 wurde aufgrund einer ZMR-Abfrage festgestellt, dass die Zeugin, die der Beschwerdeführer als seine Gattin angab, seit 27.02.2014 an der Adresse der XXXX , gemeldet ist. Am selben Tag begab sich eine Polizeistreife zur Wohnung der Zeugin. Diese gestattete den Polizeibeamten, die Wohnung nach dem Beschwerdeführer zu durchsuchen. Dieser versteckte sich hinter dem Sofa, welches vor dem Fenster stand und sprang vom zweiten Stock, nachdem die Polizisten nach ihm gerufen hatten. In der Wohnung des Beschwerdeführers wurde dessen gambischer Reisepass sichergestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 05.03.2014 aus der stationären Behandlung des XXXX entlassen wurde, wurde dieser entsprechend eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes gem. § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 BFA-VG festgenommen.

In einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Frau des Beschwerdeführers beim Bundesamt gab diese an, dass ihr Lebensgefährte T. L., geb. XXXX , heiße und Staatsangehöriger von Gambia sei. Im Mai 2014 seien es 3 Jahre sein, dass sie sich kennen würden. Sie wisse auch, dass er vor ca. 2 Jahren, nachdem sie ein Jahr zusammen gewesen seien, nach Spanien abgeschoben worden sei. Deshalb sei sie dann nach Spanien gegangen und sei dorthin in unregelmäßigen Abständen gependelt, wo sie miteinander gelebt hätten. Vor ca. drei bis vier Wochen sei der Beschwerdeführer dann nach Österreich gekommen, weil sie von ihm schwanger sei. Auf Vorhalt, dass in einem Protokoll stehen würde, dass sie mit Herrn T.L. verheiratet sei, gab diese an, dass es sich hier um ein Missverständnis handeln würde. Zu seinen Alias-Identitäten gab sie an, dass sie wisse, dass ihr Freund T. L., geb. XXXX , Staatsbürger von Gambia sei. Den Grund weshalb er sich F. M. nenne, wisse sie nicht. Hinsichtlich des Namens S. S. S. habe ihr ihr Freund gesagt, dass er einen Ausweis auf diesen Namen auf der Straße gefunden habe. Hinsichtlich seiner Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe er ihr gesagt, dass er von seiner Familie Geld bekommen würde, ebenso ein bisschen von seinem Freund. Er habe in Spanien auf Feldern und mit Tieren in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich würde sie zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Sie glaube, dass ein Freund in Spanien sein Onkel sei. Dieser heiße F. E. und wohne in Katalonien. Seit wann sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, wisse sie nicht.

Am 05.03.2014 gab der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er 2011 seine Freundin kennengelernt habe und nach ca. einem Monat sie eine Beziehung geführt hätten. Nachdem er nach Spanien abgeschoben worden sei, hätte sie ihn des Öfteren dort besucht. Er wolle mit ihr eine Familie gründen. Sie sei im zweiten oder dritten Monat schwanger. Über Barmittel würde er nicht verfügen. Seinen Lebensunterhalt würde er dadurch bestreiten, dass er von seinem Onkel 300,-- Euro aus Spanien bekommen würde. Bis jetzt habe er aber nichts erhalten. Er würde das Geld von diesem aber bekommen, wenn er ihn fragen würde. Einen Wohnsitz habe er in Österreich nicht. Er sei nur während des Asylverfahrens in Österreich gewesen. Sonst habe er sich in Spanien aufgehalten. Außer dem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz habe er keinen solchen eingebracht. Seine Heimat habe er im Jahr 2010 verlassen und sei nach Spanien und in der Folge nach Österreich gegangen. Nachdem er wieder nach Spanien abgeschoben worden sei, habe er sich bis Februar 2014 in Spanien aufgehalten. Dort lebe sein Onkel I. F. Auf die Frage, wann er von Spanien nach Österreich zurückgekommen sei, gab dieser an, dass dies vor ca. zwei Monaten der Fall gewesen sei. Er glaube im Februar 2014. Der Name S. S. S. sei nicht der seine. Die auf diesen Namen lautende Identitätskarte habe er von einem Freund in Wien gestohlen. Dieser wisse aber nichts davon. Er habe gewusst, dass er illegal in Österreich sei und habe mit dieser Karte einen legalen Aufenthalt vortäuschen wollen, da seine Freundin schwanger sei und er vor ca. zwei Jahren nach Spanien abgeschoben worden sei. Den Namen F. M. habe er angegeben, weil der Familienname seiner Mutter F. geheißen habe und ihn seine Mutter auch M. genannt habe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer T. L., geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Gambia, sei, gab dieser an, in Senegal geboren zu sein, da seine Mutter senegalesische Staatsbürgerin sei. Aufgewachsen sei er dann in Gambia, da sein Vater gambischer Staatsbürger sei. Ab dem 14. Lebensjahr habe er wieder in Senegal gelebt, da seine Eltern geschieden seien. Das bei ihm festgestellte Suchtmittel verwende er zu seinem eigenen Gebrauch. Es sei das erste und das letzte Mal gewesen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass im Falle einer Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer bis dato mit drei verschiedenen Namen und Geburtsdaten ausgewiesen. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates habe er einmal Gambia und einmal Senegal angegeben. Seinen eigenen Angaben nach habe er sogar einen spanischen Personalausweis, welcher auf den Namen S. S. S. gelautet habe, gestohlen und sich mit diesen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgewiesen, um seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern. Sein diesbezügliches Verhalten, sich Maßnahmen wegen seines illegalen Aufenthaltes zu entziehen, sei im Fluchtversuch am 28.02.2014 gegipfelt. Dass er sich auch ansonsten nicht an die Rechtsordnung in Österreich gebunden fühle, sei aus seinem bisherigen Verhalten - Anzeige wegen § 27 SMG, eingestandener Diebstahl eines Dokumentes - ersichtlich. Er halte sich unbestritten illegal in Österreich auf und habe ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, weshalb er dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährde und somit ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG zu führen sei. Schon mit der illegalen Einreise habe er die österreichische Rechtsordnung missachtet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und unverhältnismäßig sei. Es sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe ergeben, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Er habe zwar mit seiner Lebensgefährtin private Interessen in Österreich, jedoch sei sein angeführtes Verhalten, insbesondere seine mehrmaligen markanten Versuche, vor allem auch der Fluchtversuch im Hinblick seines illegalen Aufenthaltes sich fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, sein strafrechtlich gesetztes Verhalten nicht geeignet, die privaten Interessen über die öffentlichen Interessen zu stellen. Mit der illegalen Einreise habe der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden würde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führe. Im Falle des Beschwerdeführers liege vielmehr vor, dass er trotz des Wissens um seinen nicht legalen Aufenthalt eingereist sei und auch bewusst das Fremdenrecht verletzt habe. Wenn der Beschwerdeführer auch angebe, dass seine Lebensgefährtin/Freundin schwanger sei, sei auszuführen, dass diese ihn offensichtlich regelmäßig in Spanien besucht habe und daher eine objektive Notwendigkeit, sich illegal nach Österreich zu begeben, keinesfalls erkennbar gewesen sein. Vielmehr habe er angesichts der Schwangerschaft versucht, einen legalen Titel zu erlangen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das private Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstelle. Es sei zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. In seinem Fall bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Er habe versucht, zu flüchten, obwohl er angegeben habe, Sorge um seine Freundin zu haben. Damit habe er jedoch den Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung während der er sich in Freiheit befindet, ausschließe. Es sei weiters aufgrund der vom Polizeiarzt attestierten Haftfähigkeit davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen vorliegen würden.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

4. Am 07.03.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Gambia zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde ihm gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde der Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu einem Zeitpunkt, zu dem er nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht hatte, eingegangen sei. Der ca. einjährige Aufenthalt im Jahr 2011 bzw. 2012 habe sich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht von Asylwerbern gegründet. Dem Beschwerdeführer habe schon bald klar sein müssen, dass das Aufenthaltsrecht enden werde, da sein Antrag auf internationalen Schutz mit 30.05.2011 durchsetzbar und mit 07.06.2011 erstinstanzlich rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei dann in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist, obwohl ihm die Illegalität bewusst gewesen sein musste. Sein weiteres angeführtes Verhalten, insbesondere seine mehrmaligen markanten Versuche, vor allem auch der Fluchtversuch im Hinblick seines illegalen Aufenthaltes, sich fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, sein strafrechtlich gesetztes Verhalten, seien keinesfalls geeignet, seine privaten Interessen über die öffentlichen Interessen zu stellen. Mit der illegalen Einreise habe der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellte. Der Aufenthalt von Fremden würde grundsätzlich im FPG geregelt sein und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Beim Beschwerdeführer liege vor, dass dieser trotz des Wissens um seinen nicht legalen Aufenthalt eingereist sei und somit auch bewusst das Fremdenrecht verletzt habe. Im Hinblick der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin bzw. Freundin schwanger sei, sei auszuführen, dass diese ihn offensichtlich regelmäßig in Spanien besucht habe und eine derart objektive Notwendigkeit, sich illegal nach Österreich zu begeben, nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr hätte er angesichts der Schwangerschaft versuchen können, einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer derzeit keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts. Zu seinem Heimatland würden nach wie vor Bindungen bestehen, was daraus geschlossen werden könne, dass er sein Heimatland 2010 verlassen habe. Somit habe er den Großteil seines Lebens dort verbracht. Im Asylverfahren habe dieser auch angeführt, dass er als nahe Verwandte noch seine Mutter und zwei Brüder dort habe. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Dieser werde allerdings aufgrund des geschilderten massiv rechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführer relativiert. Überdies habe er selbst durch Straftaten und durch seinen illegalen Aufenthalt eine allfällige Trennung von seiner Lebensgefährtin bewusst in Kauf genommen. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 08. April 2008 des EGMR zum Fall Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich im Hinblick auf Art. 8 EMRK verwiesen. Demnach sei es nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im United Kingdom, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres 10-jährigen Aufenthaltes ein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK entstanden sei. Dies würde damit begründet, dass im vorliegenden Fall das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits diese im Einklang mit dem Gesetz stehe und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt werde, andererseits jegliches zwischenzeitlich erlebte Privatleben im Rahmen einer Interessensabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könne, dass seine Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten sei. In analoger Weise würde beim Beschwerdeführer ebenso kein gesichertes Aufenthaltsrecht vorliegen. Ein Verbleib in Österreich bis April 2012 habe sich seinerzeit nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber gestützt. In weiterer Folge sei seine Einreise und sein Aufenthalt illegal, somit immer unsicher und es im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob während seines Aufenthaltes ein Privatleben entstanden sei. Bei der Entscheidung des EGMR sei auch eine Beziehung unbekannter Dauer zu einer Bezugsperson in Großbritannien hervorgekommen. Auch dieses Vorliegen sei nicht ausreichend gewesen, eine Ausweisung bzw. Außerlandesschaffung als unzulässig anzusehen. Außerdem werde im Urteil Darren Omoregie des EGMR vom 31.07.2008 nunmehr auch im Bereich des Familienlebens die restriktive Anwendung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf Fremde, die zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen konnten, dass sie ein Aufenthaltsrecht erhalten würden, zur Anwendung kommen. Einem zum Zeitpunkt des illegalen Aufenthaltes begründeten Familienleben würde bei der Interessensabwägung ein relatives geringes Gewicht zukommen. Dies würde auch für ein während eines anhängigen Asylverfahrens (somit bei legalem Aufenthalt) begründeten Familienlebens zu gelten haben. Auch diese Umstände würden im konkreten Fall analog vorliegen. Zudem sei seine diesbezügliche fremdenrechtliche Stellung noch mehr abgeschwächt, zumal er ca. ein Jahr nach einem negativen Asylantrag in Österreich gewesen sei, infolge nach Spanien gebracht worden sei und dann wissentlich und illegal nach Österreich eingereist sei und ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe und Fluchtversuche vor den fremdenrechtlichen Maßnahmen gesetzt habe. Insofern seien die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Bescgwerdeführer aufgrund der ausgeführten Umstände höher zu gewichten, als sein Zusammenleben mit seiner Freundin. Es sei nicht außer Acht zu lassen, dass es sich dabei um einen Eingriff in das Familienleben handle. Zur aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG erfüllt sei, als aufgrund des vom Beschwerdeführer dargestellten Verhaltens insbesondere des unternommenen Fluchtversuches, des falschen Ausweises, des strafrechtlichen Verhaltens mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei ihm eine massive Fluchtgefahr bestehe.

5. Am 12.03.2014 langte beim Bundesamt eine gegen den Bescheid vom 05.03.2014 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhobene Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Anhaftung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass sich die Schubhaft auf § 76 Abs. 1 FPG stütze. Das Bundesamt sei aber nicht die für die Verhängung von Schubhaft zuständige Behörde. § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G stelle eine allgemeine Torsobestimmung dar, die vorsehe, dass dem Bundesamt unter anderem die Vollziehung des 8. Hauptstücks des FPG obliege. Die konkreten Zuständigkeiten des Bundesamtes betreffend die Vollziehung des 8. Hauptstücks des FPG seien in § 3 BFA-VG festgeschrieben. Demnach obliege dem Bundesamt gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem

8. Hauptstück des FPG. Darunter falle aber nicht Schubhaft nach dem Regelungsregime des § 76 ff. FPG, da Schubhaft lediglich der Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dient. Schubhaft stelle aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Eine Legaldefinition des Begriffs "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" finde sich in abschließender Aufzählung in § 2 Abs. 1 Z 27 AsylG 2005; Schubhaft sei von diesem Begriff nicht erfasst. Auch den Materialien zum BFA-VG sei eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, durch § 3 BFA-VG dem Bundesamt die Kompetenz einer Schubhaftbehörde zukommen zu lassen. Dem Bundesamt obliegt gem. § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wovon Schubhaft eben nicht erfasst ist.

§ 3 legt die Zuständigkeit des Bundesamtes fest. Demnach solle Behörde im Inland nach dem BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit sein. Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess lege Abs. 2 die sachliche Zuständigkeit des zu schaffenden Bundesamtes fest. Dabei normieren die Z 1 und 2 Obliegenheiten, die im AsylG 2005, und die Z 3 bis 5 solche, die im FPG geregelt werden, sowie die Z 6 jene, die im BFA-VG geregelt werden. Demnach solle dem Bundesamt zum einen die Prüfung von internationalem Schutz gemäß dem AsylG 2005 obliegen, das heiße, sowohl die Zuerkennung und damit einhergehend die Prüfung von Ausschlussgründenn als auch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich falle in den Aufgabenbereich des Bundesamtes, und zum anderen die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005. Darüber hinaus werde dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde zukommen. Auch durch das FPG werde dem Bundeamt nicht die Kompetenz zur Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG eingeräumt. Betreffend der sachlichen Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1a Z 2 FPG sei anzuführen, dass diese mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG gleichlautend sei. Somit werde dem Bundeamt auch durch diese Bestimmung nicht die Kompetenz zur Vollziehung der § 76 ff. FPG 2005 eingeräumt. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG verwiesen. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG und des § 5 Abs. 1a Z 2 FPG 2005 und der Ausführungen in den Materialien könne nicht von einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf das Schubhaftregime des 8. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG ausgegangen werden. Auch in der materiellen Regelung des § 76 Abs. 1 FPG 2005 fänden sich - im Gegensatz zu § 76 Abs. 2 und 2a FPG - keine die Zuständigkeit bestimmende Regelung. In den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 2a FPG 2005 - die auf Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, anwendbar seien - sei ausdrücklich angeordnet, dass das Bundesamt die zuständige Behörde darstelle. Zu prüfen sei an dieser Stelle, ob es sich im Falle des § 76 Abs. 1 FPG um eine planwidrige Lücke handle, die durch Analogie zu schließen sei. Hier sei zum einen anzuführen, dass die Bestimmung des Abs. 2 und 2a leg.cit. durch das BGBl. 2012/87 lediglich sprachlich angepasst worden seien, weshalb an die Stelle der Wortfolge "die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde" die Wortfolge "Das Bundesamt" trete.

Im konkreten Fall sei Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG verhängt und begründet. Nunmehr sei jedoch die Verordnung Dublin III-Verordnung in Kraft getreten, die die Möglichkeiten der Inhaftnahme deutlich einschränke. Als dem österreichischen Recht übergeordnete und damit direkt anwendbare Normvorschrift hätte die Behörde diese Regelung mitberücksichtigen müssen und die Ermessensausübung im Sinne der neuen Dublin Ill-Verordnung vornehmen müssen. Einziger Haftzweck sei demnach die Sicherstellung von Überstellungsverfahren. Fraglich sei zunächst bereits, ob eine Rückkehrentscheidung dem Begriff des Überstellungsverfahrens entspreche. Im vorliegenden Fall sei lediglich ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden. Es ist noch völlig ungeklärt, ob Spanien überhaupt der Wiederaufnahme zustimme und damit eine Rückkehrentscheidung überhaupt erlassen werden könne. Eine Überstellung nach Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO sei daher derzeit nicht möglich und daher sei auch kein Sicherungsbedürfnis iSd Verordnung gegeben. Wie Art 28 Abs. 1 explizit festlege, werde eine Person nicht alleine deshalb in Haft genommen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliege. Die im Bescheid angeführte Sicherung der Abschiebung sei jedenfalls kein geeigneter Haftgrund, da kein Titel zur Abschiebung vorliege. Ein Sicherungsbedürfnis iSd Dublin III-VO sei damit nicht gegeben und die Verhängung der Schubhaft schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Selbst wenn man aber von einem vorliegenden Sicherungszweck iSd Dublin III-VO ausgehen sollte, dürfe laut der zitierten Vorschrift Haft nur bei erheblicher Fluchtgefahr verhängt werden. Zusätzlich habe eine Einzelfallprüfung stattzufinden und es müsse sichergestellt sein, dass die Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. "Fluchtgefahr" definiere die genannte Verordnung in Art 2 lit n als:

"das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte." Eine detaillierte gesetzliche Festlegung zur Fluchtgefahr bzw. für Fälle, in denen die Fluchtgefahr "erheblich" sei, enthalte die derzeitige österreichische Rechtsordnung nicht. Umso mehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, selbst entsprechende Feststellungen zur Fluchtgefahr zu treffen. Dies hat die Behörde jedoch unterlassen. Das fluchtartige Verlassen der Wohnung sei eine Panikreaktion auf das bedrohliche Auftreten der Polizei gewesen. Der Beschwerdeführer sei aber bereit, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Verordnung liege jedenfalls nicht vor. Die Verhängung der Schubhaft sei jedenfalls rechtswidrig.

Ein allfällig anzunehmendes Sicherungsbedürfnis wäre nämlich auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels zu erfüllen gewesen. Dazu hätte die Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Eine Wohnmöglichkeit steht dem Beschwerdeführer bei seiner Freundin zur Verfügung. Er verweise diesbezüglich auf die von ihr verfasste Unterstützungserklärung, die ich der Beschwerde im Anhang beilege. Und er sei auch bereit, regelmäßige Kontrolltermine bei der Polizei wahrzunehmen. Ein gelinderes Mittel wäre demnach jedenfalls ausreichend gewesen, die Haft sei somit keinesfalls verhältnismäßig iSd Verordnung. Art 1 Abs. 3 PersFrBVG sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. § 76 FPG spreche von "kann", dies bedeute, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 FPG Schubhaft zu verhängen sei, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden habe. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers unterlassen worden. Bereits in seinem Erkenntnis vorn 24.06.2006, B 362/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem PersFrBVG erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. Da er über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin verfüge, sei schon aus diesem Grund eine soziale Verankerung gegeben. Dies umso mehr, als seine Lebensgefährtin schwanger. Damit stelle sich die Situation des Beschwerdeführers dergestalt dar, dass er Vater werde und sein Kind als österreichisches Kind in Österreich zur Welt kommen werde. Somit sei auch eine intensive familiäre Verankerung gegeben. Er strebe an, sein Verfahren weiterhin in Österreich zu führen und wolle sich dem weiteren Verfahren keineswegs entziehen. Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG ("um zu sichern") könne auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft, tatsächlich notwendig sei, um die Außerlandesschaffung zu sichern. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könne, liege in meinem Fall aber nicht vor.

Die Anhaltung in Schubhaft sei demnach nicht verhältnismäßig. Denn es bestehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft könne immer nur als ultima ratio verstanden werden (VfGH 15.06.2007, B 1330/06). Schubhaft sei hingegen nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern anzuwenden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10,2007, 2006/21/0239). Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien daher auch aus diesen Gründen rechtswidrig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, 2001/02/0048, ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig habe, habe die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Die Auffassung, das Belassen eines Fremden auf freiem Fuß könne immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen sei, keine Gewähr für die Verfahrenssicherung bieten, hätte zur Folge, dass das Sicherungsbedürfnis nie anders als durch Anhaltung in Haft gedeckt werden könnte. Diese Ansicht entspreche aber mit Blick auf § 77 FGP, der ausdrücklich die Sicherung der Schubhaftzwecke auch auf andere Art als durch Haft vorsehe, nicht dem Gesetz (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Der UVS Oberösterreich habe in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, zur GZ VwSen-401240/4/Gf/1Rt, die Schubhaft für rechtswidrig erklärt, weil die belangte Behörde den Vorrang der Anordnung des gelinderen Mittels nicht beachtet habe und "nicht in einer nachvollziehbaren Weise - geschweige denn auch entsprechend belegt- zu erkennen gegeben hat, dass sie überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welcher dieser Mittel) in Erwägung gezogen und davon ausgehend das Vorliegen einer derartigen ultima-ratio-Situation, die sogar eine vorgängige Anordnung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, sondern vielmehr die unverzügliche Schubhaftverhängung als geboten angenommen habe. Der UVS Oberösterreich führe in diesem Erkenntnis weiters aus, es gehe weder aus diesem Bescheid noch aus dem von der Behörde vorgelegten Akt, hervor, dass der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Anordnung gelinderer Mittel überhaupt de facto erwogen hat; konsequenterweise fehlt sodann auch eine fallbezogene und auf entsprechenden Belegen fußende Auseinandersetzung mit der Frage, welches dieser Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als das am ehesten Zielführende anzusehen ist sowie - davon ausgehend - in welchen Umständen gegenständlich eine derartige ultima-ratio-Situation begründet war, dass nicht einmal mit einer zumindest vorgängigen Anordnung dieses gelinderen Mittels, sondern nur mit einer unverzüglichen Schubhaftverhängung das Auslangen gefunden werden konnte." Da die belangte Behörde die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls ausreichend geprüft habe, sei die Schubhaft auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Vor dem Hintergrund sämtlicher oben genannten Argumente seien im konkreten Fall sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stünden der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Da es sich bei der Anhaltung jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle (vgl. Muzak, Die Schubhaftprüfung durch die UVS nach dem FPG 2005, UVSaktuell 2007, 140), gegen die sich vorliegende Beschwerde richtet, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Sollte die belangte Behörde Kosten beantragen, sei im Hinblick auf die unionsrechtliche Ausgestaltung des Schubhaftbeschwerdeverfahrens angeführt, dass die "Rückführungsrichtlinie" bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vorsehe. Die Richtlinie sei von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen gewesen. Art 15 der Rückführungsrichtlinie regle die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung. Dort ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen sei. Die Anwendbarkeit der Richtlinie sei im vorliegenden Fall zweifellos gegeben. Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängen ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Nach österreichscher Rechtslage sei die Überprüfung der Schubhaft aber mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden, sofern diese als Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gewertet werde. Obsiege nämlich die belangte Behörde, habe der Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten zu tragen. Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie deute dem Wortlaut nach nicht darauf hin, dass vorgesehen sei, mit dieser Überprüfung ein Kostenrisiko zu

verbinden (arg: das Recht ... zu beantragen; dass die Rechtmäßigkeit

der lnhaftnahme gerichtlich überprüft wird). Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kostenstellen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung sei im nationalen Recht nicht vorgesehen. Schon der elfte Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie sehe aber vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, die erforderliche Prozesskostenhilfe erhalten sollen. Prozesskostenhilfe müsse neben Rechtsvertretung - welche im gegenständlichen Fall auch gewährt werde - auch die Befreiung von Eingabegebühren und Pauschalbeträgen (wie jene die § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung vorsehen) erfassen, zumal der genannte Erwägungsgrund Prozesskostenhilfe im erforderlichen Ausmaß vorsehe. Daher müsse Prozesskostenhilfe bei Mittellosigkeit der Partei - wie im gegenständlichen Fall - in vollem Umfang gewährt werden, um die Effektivität der Bestimmung des Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie nicht zu unterlaufen. Ziel der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie sei es, dem betroffenen Drittstaatsangehörigen eine gerichtliche Überprüfung der administrativen Maßnahme zu gewähren. Hier werde also nicht ein Beschwerderecht im Falle der behaupteten Rechtswidrigkeit der Inhaftnahme gewährt, sondern die Überprüfung, unabhängig davon, ob diese mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme ende. Die nationalen Bestimmungen (§ 35 VwGVG und § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung) machen die Pflicht zum Ersatz der Verfahrenskosten aber vom Ausgang der Überprüfung abhängig. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer von einem Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) betroffen. Dieser Betrag stelle für ihn eine gravierende finanzielle Belastung dar. Wie im konkreten Anlassfall führe das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko - sofern eine Beschwerde gern § 22a BFA-VG als Maßnahmenbeschwerde gewertet werde - aufgrund der finanziellen Situation vieler Asylwerber und Fremder (vgl. dazu die Anzahl der von Grundversorgung abhängiger Schubhäftlinge), die unter das Schubhaftregime des § 76 FPG fallen, zu einer Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Somit würde die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen werde. Das Verwaltungsgericht möge sich mit meinem diesbezüglichen Vorbringen auseinander setzen. Im Falle eines Zweifels an der Auslegung des Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie möge das Verwaltungsgericht von seinem Vorlagerecht gemäß Art 267 AEUV - hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Aufbürdens des Kostenrisikos, wie dies in § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehen ist - Gebrauch machen. In diesem Fall werde angeregt, dem EuGH folgende Frage zur Auslegung vorzulegen: "Kann Art 15 Rückführungsrichtlinie in unionsrechtlich zulässiger Weise dahingehend ausgelegt werden, dass Drittstaatsangehörigen, welche von ihrem Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gern Art 15 Abs. 2 lit b leg cit Gebrauch machen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, im Falle des Obsiegens der administrativ Behörde die Kosten der obsiegenden Behörde zu tragen haben?" Der Beschwerdeführer beantragt daher, ihm die Verfahrenskosten gern § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, zumal es durch diese Bestimmung keinesfalls zu einer Einschränkung hinsichtlich den Anordnungen der Rückführungsrichtlinie kommen könne. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde beantrage er, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.

Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungserklärung der Zeugin bei sowie einen Ambulanzbefund, der eine Gravidität der Zeugin der der 8. Schwangerschaftswoche bestätigt.

6. Das Bundesamt legte die Akten am 12.03.2014 vor und nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand. Das Bundesamt teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Schubhaft befinde und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen vorlagen.

6. Am 18.03.2014 fand einen öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"VR: Wie heißen Sie mit vollständigen Namen, welche Staatsbürgerschaft haben sie und wann wurden sie an welchen Ort geboren?

BF: Ich heiße XXXX , bin gambischer Staatsbürger und bin in XXXX am XXXX geboren.

VR: Sind Sie schon einmal unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten?

BF: Ja, ich habe einen anderen Namen von meiner Mutter bekommen, sie hat mir den Namen XXXX gegeben.

VR: War das ein Vor- oder Familienname?

BF: Das war ein Vorname. Ferner habe ich auch den Namen XXXX verwendet. Das heißt in unserer Heimatsprache soviel wie "Vatersname". Meine Eltern sind geschieden und meine Mutter hat im Senegal und mein Vater in Gambia gelebt. Nach der Scheidung habe ich mit meiner Mutter im Senegal gelebt.

VR: Als Sie sich auf ihren Namen XXXX berufen haben, welches Geburtsdatum haben Sie angegeben?

BF: Ich habe dasselbe Geburtsjahr angegeben, XXXX , aber beim Asylamt hat man mir dieses Alter nicht geglaubt. Man hat mich zu einer ärztlichen Untersuchung gebracht und mir dann ein anderes Geburtsdatum gegeben.

VR: Welches Geburtsdatum hat man Ihnen gegeben (Monat bzw. Jahr)?

BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, jedenfalls entsprach es nicht meinem wirklichen Geburtsdatum.

VR: Als Sie sich das letzte Mal polizeilich ausweisen mussten, haben Sie sich mit einer Identitätskarte von XXXX ausgewiesen. Wie sind Sie an diese gekommen?

BF: Diesen Personalausweis habe ich in Wien gefunden und in meine Geldtasche gesteckt. Als mich die Polizei kontrolliert hat, fanden Sie den Personalausweis im Zuge einer Durchsuchung meiner Person in meiner Geldtasche.

VR: Am 5.3.2014 haben Sie vor dem BAA angegeben, Sie hätten diese Identitätskarte einem Freund gestohlen gehabt. Heute geben Sie etwas anderes an. Was stimmt?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass der Inhaber des Personalausweises ein Freund von mir wäre bzw. ich es von ihm genommen hätte. Nach Nachfrage des Dolmetschers, ob er den Ausweis gestohlen hätte, hat der BF geantwortet, dass man ihm gefragt hätte, ob der Inhaber des Ausweises wisse, dass der BF den Ausweis habe. Der BF hätte darauf geantwortet: Nein.

VR: Warum haben Sie dann das Protokoll am 5.3.2014 unterschrieben bzw. haben auch in Ihrer Beschwerde keine Rüge dahingehend eingebracht?

BF: Man hat mir gesagt, ich muss unterschreiben, ich muss alles unterschreiben. Ich habe dann alles unterschrieben. Ich hatte auch einen kleinen Streit, als ich gesagt hatte, sie sollten mir erklären, was ich unterschreibe. Mir wurde gesagt, bevor ich unterschrieb "entweder unterschreibe, oder unterschreibe nicht".

VR: Waren Sie schon einmal in Österreich aufhältig?

BF: Seit 2011, oder nein, ich glaube es war 2012, nach Spanien abgeschoben wurde, bin ich nicht nach Österreich zurückgekehrt, erst im Februar 2014. Ich möchte noch sagen, dass die Abschiebung 2012 war.

VR: Sind Sie damals freiwillig ausgereist?

BF: Ja, ich habe diese Entscheidung angenommen. Ich bin freiwillig mitgegangen und habe auch keinerlei Widerstand geleistet. Ich bin mit denen bis Spanien mit, so wie man es mir gesagt hat. Ich habe auch der Polizei damals gesagt, sie mögen meinem Referenten mitteilen, dass ich nach Spanien gehen werde.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: Ich bin bereit nach Spanien zu gehen.

VR: In meinen Aufzeichnungen steht, dass Sie bei Ihrer ersten Abschiebung 2012 Widerstand geleistet haben, so dass diese Abschiebung nicht stattfinden konnte. Was geben Sie dazu an?

BF: Es war damals so, dass ich überhaupt kein Geld hatte und erfuhr, dass ich nach Madrid abgeschoben werden soll. Ich habe dann darum ersucht, dass man mich nach Barcelona abschieben möge, da dort ein Onkel von mir wohnt und er mir helfen könnte. Es war so, dass das Zugticket von Madrid nach Barcelona 120 Euro kostet und die Entfernung sehr groß ist. Daraufhin hat man mich wieder in Schubhaft zurückgebracht, von wo aus ich meinen Onkel anrief und ihm mitteilte, dass man mich nach Madrid abschieben wird. Ich fragte ihn, ob er mir Geld für das Zugticket schicken kann. Er war damit einverstanden und ich habe der Polizei gesagt, dass sie meinem Referenten mitteilen soll, dass ich bereit bin nach Spanien zu gehen.

VR: Warum haben Sie ihren gambischen Reisepass versteckt gehalten?

BF: Ich habe ihn nicht versteckt. Ich bin mit dem Reisepass eingereist und bin bei meiner Freundin/Frau zu Besuch gewesen.

VR: Nach dem Polizeibericht hat die Polizei nach Ihrem RP gesucht und es wurde ein gambischer RP mit Ihrer Identität sichergestellt. Warum haben Sie Ihren eigenen RP nicht mit sich gehabt, sondern sich mit einer fremden ID ausgewiesen?

BF: Als ich an diesem Tag nach Wien fuhr, habe ich den RP aus Linz nicht mitgenommen, zumal er ja auch Visum beinhaltet. In Wien habe ich dann diesen Personalausweis gefunden und eingesteckt. Auf der Rückfahrt nach Linz hat man mich im Zuge kontrolliert und diesen Personalausweis gefunden. Die Polizei hat mich aber nie nach meinem RP gefragt, außerdem war ich im Spital wie die Polizei den RP gefunden hat. Er war aber nicht versteckt, sondern lag am Tisch. Mit diesem bin ich mit dem Zug aus Spanien eingereist.

VR: Wenn man einen eigenen RP hat, trägt man diesen, bzw. eine Kopie davon, mit sich.

BF: Ich habe keine Kopie vom RP und habe auch vergessen den RP mitzunehmen.

VR: Seit wann halten Sie sich wieder in Österreich auf? BF: Am 14. Feber 2014 bin ich nach Österreich gekommen, das war der Valentinstag.

BF: Es ist so, dass der 14. Februar 2013 mein Hochzeitstag ist. Am 14.2.2013 habe ich meine Frau geheiratet und sie hat mich nunmehr eingeladen sie zu besuchen. Sie hat mir auch mitgeteilt, dass sie schwanger sei und selbst nicht nach Spanien kommen könne, weil sie nicht frei bekomme und arbeiten muss. Deshalb solle ich sie in Österreich zum Hochzeitstag besuchen.

VR: Wieso können Sie sich genau daran erinnern, am 14.2. eingereist zu sein?

BF: Weil das unsere Hochzeitstag ist und meine Frau diesen Tag mit mir gemeinsam verbringen wolle, weil das ein großer Tag für sie wäre.

VR: Ihre Frau bzw. Freundin hat in der zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme, schon seit ca. 3 bis 4 Wochen in Österreich aufhalten.

BF: Davon habe ich noch nichts gehört, sie hat mir davon nichts gesagt.

VR: Am 5.3.2014 haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie "vor ca. 2 Monaten" gekommen sind, "glaube ich im Februar 2014".

BF: Wann war diese Einvernahme, am 5 März? Man hat mich nicht nach dem Datum meiner Rückkehr gefragt, und auch nicht danach, wie viele Monate ich in Österreich bin. Ich habe gesagt, dass ich seit Februar 2014 wieder in Österreich bin. An dem Tag meiner Einvernahme wurde ich eben erst aus dem Spital entlassen und direkt zur Einvernahme gebracht. Zuvor war ich 6 Tage im Spital gewesen. Nach dieser Einvernahme erfuhr ich dann, dass ich in Schubhaft komme und war dann 3 Tage im Anhaltezimmer in Linz.

VR: Wo haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich gewohnt?

BF: Seit ich nach Österreich zurückgekommen bin, habe ich bei meiner Frau gewohnt.

VR: Wie lautet die genaue Adresse, an der Sie gelebt haben?

BF: Ich wohne mit ihr in der XXXX . Den Bezirk weiß ich nicht.

VR: Haben Sie woanders auch noch gewohnt?

Die Frage wird wiederholt.

BF: Nein, ich wohnte bei meiner Frau.

VR: Warum haben Sie sich nicht behördlich gemeldet? BF: Ich hatte ja nicht vor ständig hier zu bleiben. Ich wollte am 1.März zurück nach Spanien, denn dort war mir ein Visum in Aussicht gestellt worden. Deswegen bin ich am 28.Februar, als die Polizei in der Wohnung war, aus dem Fenster gesprungen, weil ich den Rückreisetermin nach Spanien nicht versäumen wollte.

VR: Der Grund für Ihren Sprung aus dem Fenster war der, dass Sie Ihren Rückreisetermin nicht versäumen wollten (am 1.März)?

BF: Ja, das war auch ein Grund.

VR: Welchen Grund hatten Sie noch?

BF: Ich wollte nicht wieder ins Gefängnis, weil ich damit auch den Termin versäumt hätte. Außerdem wollte ich nicht von meiner Frau getrennt sein.

VR: Beim BFA haben Sie am 5.3.2014 auf die Frage, warum Sie geflüchtet sind, als die Polizei in die Wohnung gekommen ist, gesagt, dass Sie wegen der Schwangerschaft Ihrer Freundin diese nicht alleine lassen wollten. Von einem Rückreisetermin haben Sie damals nichts angegeben.

BF: Wie ich dort befragt wurde, habe ich diese Sachen auch gesagt, aber man meinte, dass brauche man nicht und auch jenes brauchen wir nicht, dafür hätte ich auch keinen Beweis. Ich habe Sachen gesagt, die gar nicht aufgeschrieben wurden.

VR: Warum haben Sie dann das Protokoll unterschrieben und auch in der Beschwerde in dieser Richtung nichts erwähnt?

BF: Ich habe der Übersetzerin sogar gesagt, dass mehrere Dinge nicht protokolliert wurden. Sie hat das weitergegeben und der einvernehmende Beamte hat gesagt, dass das nicht aufgeschrieben würde, denn dafür hätte ich keinen Beweis.

VR: Warum haben Sie das in Ihrer Beschwerde nicht gerügt?

BF: Das war ein Versehen meinerseits. Ich hatte damals auch Schmerzen und hatte so viele Dinge in meinem Kopf.

VR: Sie haben vor dem BFA auf die Frage, warum Sie geflüchtet sind, auch gesagt, dass Sie hier arbeiten und Ihre Frau und Ihr Kind unterstützen wollen.

BF: Ja, aber das war eine Antwort auf eine anders gestellte Frage. Man hat mich damals gefragt, was ich hier in Österreich tun würde, wenn ich hier bleiben dürfte und ich habe geantwortet, dass ich einen Deutschkurs machen möchte, meine Familie unterstützen und arbeiten möchte, zumal meine Frau schwanger ist.

VR: Wie haben Sie während Ihres Aufenthaltes hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich hatte ein bisschen Geld auch Spanien mitgenommen. Aber an dem Tag der Kontrolle hatte ich weniger Geld, weil ich habe auch Geld im Spital ausgegeben.

VR: Von welcher Kontrolle sprechen Sie jetzt?

BF: Nein ich spreche nicht von einer Kontrolle. Sie haben mich gefragt, wie ich meinen Lebensunterhalt verdient habe, seit ich aus Spanien zurückgekommen bin. Ich habe Ihnen gesagt, dass ich Geld mit hatte, davon aber schon einiges ausgegeben hatte. An dem Tag, an dem man mich kontrollierte und zu der Übersetzerin brachte, hatte ich weit weniger Geld bei mir. Auf die Frage, ob ich genug Geld bei mir hätte, sagte ich damals nein und erwähnte, dass ich einen Onkel hätte, der mich unterstützen könnte.

VR: Wie viel Geld hatten Sie bei sich?

BF: Das waren nur ein paar Münzen, ungefähr 4 oder 5 Euro. Das hatte ich bei mir.

VR: Vor dem BFA wurden Sie am 5.3.2014 nach Barmittel gefragt und Sie haben angegeben, dass Sie kein Geld bei sich haben.

BF: Ja das habe ich gesagt, weil 4 Euro sind ja nur Münzen, gar nichts, kein richtiges Geld.

VR: Wie hat Sie Ihr Onkel unterstützt?

BF: Mein Onkel unterstützt mich monatlich mit 300 Euro, wenn ich bei ihm bin.

VR: Ja, aber Sie waren ja hier in Österreich?

BF: Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um für immer hier zu bleiben. Er hat mir Geld über die Western Union Bank geschickt.

VR: Haben Sie dafür einen Beleg?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass er mir Geld über die Western Union geschickt hat. Auf Ihre Frage, wie er mich aus Spanien unterstützen könnte, wenn ich hier in Österreich bin, habe ich gesagt, dass er mir Geld aus Spanien schicken könnte.

VR: Warum haben Sie zuerst angegeben, er hätte Ihnen Geld geschickt?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Was ich gesagt habe war, wenn ich Geld bräuchte, könnte er es mir über Western Union zukommen lassen.

VR: Wie haben Sie also Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich hatte ja mein Geld aus Spanien mitgenommen.

VR: Im wievielten Monat ist Ihre Frau schwanger?

BF: Sie ist in der 10 Schwangerschaftswoche.

VR: Ist Ihre Freundin von Ihnen schwanger?

BF: Ja natürlich.

VR: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

BF: Nein.

VR: Haben Sie um eine Arbeitsbewilligung angesucht?

BF: Nein, hier in Österreich nicht.

VR: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein, nie. Ich habe keine Vorstrafen.

VR: Wurde gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet?

BF: Welches Gericht?

VR: Bei Ihnen wurden 60 Gramm Suchtgift festgestellt.

BF: Die Polizei hat mich dazu einvernommen und ich habe eine Aussage gemacht.

VR: Wurde ein Strafverfahren eingeleitet?

BF: Nein, ich habe noch kein Schreiben vom Gericht erhalten.

VR: Warum haben Sie Österreich vor dem 28.2.2014, dem Tag Ihrer Anhaltung, nicht freiwillig und selbständig verlassen?

BF: Es war geplant, dass ich Österreich am 1. März verlassen werde.

VR: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Frau?

BF: Wir sprechen Englisch.

VR an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?

BFV: Die Schubhaft ist unverhältnismäßig, insbesondere durch das gesundheitliche Problem mit der Hand und außerdem, wie schon in der Beschwerde angeführt, hat der BF eine soziale Verankerung in Österreich. Wie er heute nachvollziehbar angibt, hat er sich 2012 in Verbindung mit der Abschiebung ausgesprochen kooperativ gezeigt, so dass ihm die damalige Behörde auch entgegenkommen konnte, die Überstellung nach Barcelona durchzuführen. Auch aktuell hat sich der BF kooperativ verhalten. Er und seine Ehefrau haben ja einer freiwilligen Nachschau durch die Polizei in der Wohnung zugestimmt. Der Sprung aus dem 2. Stock entzieht sich einer logischen Begutachtung und ist wohl durch eine Stresssituation zu begründen. Zu der Sache mit den 58 Gramm verbotenen Suchtgiftes ist anzuführen, dass die Schubhaft keinen Beugecharakter haben soll. Im Unterschied zum Jahr 2012 läuft aktuell kein Dublin-Verfahren. Falls die belangte Behörde dem BF nunmehr nach Gambia abschieben will, wäre er de facto gezwungen einen Asylantrag zu stellen. Somit würde - wie sich aus der Dublin-Verordnung eindeutig ergibt - die Zuständigkeit wieder auf Spanien fallen und das wäre im Übrigen im Sinne des BF, der ja anstrebt einen Aufenthalt als erstes in Spanien zu erhalten und sodann dieses auch auf Österreich auszudehnen. Für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Asylverfahren gäbe es aber schwerwiegende Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK. Es scheint daher durch die Anhaltung in Schubhaft des BF ein Mehraufwand für die Österreichische Behörde zu entstehen. Der BF möchte sich um seine Dinge eigenständig kümmern, ist aber im Falle einer Schubhaft auf einen Asylantrag angewiesen.

Aus menschlich verständlichen Gründen ist der BF zum Hochzeitstag am 14.2.2014 nach Österreich gekommen. Entsprechend dem MG gibt es für einen Aufenthalt als Besucher im vom BF angeführten zeitlichen Ausmaß noch keine Meldeverpflichtung. Dem BF wurde heute ein anscheinender Widerspruch vorgehalten, wenn im Bescheid des BFA aufscheint, er hätte gesagt "ich bin vor ca. 2 Monaten gekommen" da ja auch angeführt ist, "glaube ich im Februar 2014". Es handelt sich daher allenfalls um ein Missverständnis und zeigt auch die Qualität der Einvernahme, da hier Rückfrage gehalten hätte werden müssen. Dieser Punkt erschüttert den Bescheid der Behörde insgesamt. Dem BF wurde auch vorgehalten, dass er einige Dinge, die er heute in der Verhandlung rügt, noch nicht in der schriftlichen Beschwerde gerügt hat. Dies ist nachvollziehbar, da der BF ja nicht eigenhändig sondern durch einen Vertreter die Beschwerde eingebracht hat. Im Übrigen ist der BF kein rechtlicher Experte. Wenn der BF aktenkundig vorbringt, dass sein langfristiges Ziel das Arbeiten und das Unterstützen seiner Familie in Österreich ist, so stützt es sich hierbei auf die Rechtsprechung des EUGH, um soziale Hilfeleistungen finanzieller oder sonstiger Art hat sich seitens Gebietskörperschaften etc. der BF nie bemüht. Beantragt wird daher ein Kostenersatz für die Verhandlung.

Der BFV wurde befragt in welcher Höhe er den Kostenersatz beantragt?

BFV: So wie es bis 2013 zugesprochen wurde.

Zur Haftfähigkeit wird festgehalten, dass nach Auskunft des PAZ der BF Medikamente, die er benötigt, erhält und er als haftfähig befunden wird.

VR: Ist gegen die Rückkehrentscheidung ein Rechtsmittel eingebracht worden?

BFV: Ich nehme an von der Volkshilfe.

Beginn der Zeugeneinvernahme von Frau XXXX um 11.40 Uhr.

Zeugenbelehrung erfolgt nach § 50 und Aussageverweigerungsrecht nach § 49 AVG i.V.m. § 36a AVG.

VR: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?

Z: Ich bin seine Ehefrau.

VR: Als die Polizei zu Ihnen nach Hause kam, wo hat sich Ihr Mann zu dem Zeitpunkt aufgehalten?

Z: Er saß auf dem Sofa.

VR: Auf Vorhalt, dass er sich lt. Polizeibericht unter dem Sofa aufhielt, gibt Z. an: Das weiß ich jetzt nicht, ob er sich dort aufgehalten oder versteckt gehalten hat, ich war ja nicht mehr im Zimmer.

VR: Schildern Sie den damaligen Vorgang?

Z: Ich habe die Türe aufgemacht, die Polizei hat mich gefragt, ob meine Freund da wäre. Ich bejahte und die Beamten fragten, ob sie reinkommen dürfen. Ich bejahte nochmals. Einer der Polizisten fragte mich wo sich mein Ehemann aufhält. Ich antwortete: im Wohnzimmer. Er war aber nicht dort. Einer der Polizisten hat geschrien "Hey" und dann ist mein Mann gesprungen.

VR: Sie sagen, dass Sie mit Ihrem Mann verheiratet sind. Bei Ihrer Zeugenaussage haben Sie angegeben, dass etwas missverstanden wäre und sie haben auf die Frage, ob Sie verheiratet wären, NEIN geantwortet.

Z: Ich kann dem nichts hinzufügen.

VR: Wann ist Herr XXXX nach Österreich eingereist?

Z: Es dürfte im Februar gewesen sein, das genaue Datum kann ich nicht mehr angeben. Anfang bzw. Mitte Februar.

VR: Ihr Freund bzw. Ehemann hat angegeben, dass Sie ein Kind von ihm erwarten würden?

Z: Ja, das stimmt.

VR: Wie bestreitet Ihr Freund/Ehemann seinen Lebensunterhalt?

Z: Er bekommt von seiner Familie Geld.

VR: Wissen Sie auch in welcher Höhe?

Z: Nein.

VR: Sind Sie erwerbstätig?

Z: Ja.

VR: Wo?

Z: Die Firma heißt XXXX und ist eine Fleischerei, ich arbeite dort als Angestellte.

BFV: Wie planen Sie Ihre gemeinsame Zukunft bzw. wie stellen Sie sich diese vor?

Z: Ich möchte mit ihm zusammen lebe. Wir bekommen jetzt ein Kind. Das ist mein Wunsch.

BFV: Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF bei Ihnen wohnen und könnten Sie ihm notwendige Dinge, wie etwa ein Ticket nach Spanien, finanzieren?

Z: Ja.

VR: Dann würde er aber nicht mehr bei Ihnen leben.

Z: Ich will, dass ich mit ihm zusammen leben kann.

BFV: Meine erste Frage an Zeugin bezog sich auf die gemeinsame Zukunft bzw. Zukunftspläne. Meine zweite Frage zielte konkret darauf ab, ob der BF unmittelbar nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft von der Zeugin finanziell und sonstig unterstützt würde, wozu auch ein etwa unmittelbar notwendiges Ticket nach Spanien gehören würde, da der BF ja angibt, dass er einen Termin in Spanien bzgl. seines Visaantrages wahren wollte.

VR: Wie viel verdienen Sie monatlich?

Z: 1.100,-- Euro netto.

VR: Was zahlen Sie an Miete inklusive Betriebskosten?

Z: 650,-- Euro.

VR: Haben Sie Schulden, Kredite etc..?

Z: Ja, ich zahle 120,-- Euro monatlich für ein Darlehen von 10.000,-- Euro."

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

7. Am 19.03.2014 teilte die LPD Wien mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in den Hungerstreik trat. Ebenfalls am 19.03.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2014, mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn verhängt wurde, und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am 21.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er am 24.03.2014 einbrachte. Am 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

8. Am 04.04.2014 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das am 18.03.2014 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich aus (II.) und wies mit Erkenntnis vom 18.03.2014 die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet ab (I.A.) und trug dem Beschwerdeführer auf, dem Bund gemäß § 35 VwGVG Aufwendungen iHv €

426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (I.B.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG als unbegründet ab (I.C.).

Am 05.05.2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass er die Eingabengebühr iHv € 30 nicht gezahlt hatte.

9. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Mit Verfügung vom 26.05.2014 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag. Am 03.06.2014 leitete der Verwaltungsgerichtshof den Schriftsatz vom 23.05.2014, den der Beschwerdeführer auch beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Schreiben vom 12.06.2014 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach. Mit Beschluss vom 13.06.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof statt. Mit Bescheid vom 27.06.2014 bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer den bisherigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer.

Am 04.06.2014 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung nach Spanien angeordnet. Die gegen diesen Bescheid am 12.06.2014 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2014 festgenommen, mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer wiederum die Schubhaft verhängt. Diese endete infolge Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien am 14.07.2014. Am 11.07.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Dieses Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 02.09.2014 mit, von einer Revisionsbeantwortung Abstand zu nehmen.

Mit Erkenntnis vom 07.11.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12.11.2014, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 07.03.2014, mit dem eine Rückkehrentscheidung über ihn verhängt wurde, als unbegründet ab.

10. Mit Erkenntnis vom 12.03.2015 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2014 betreffend Spruchpunkt I.A. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf und lehnte die Behandlung der Beschwerde im Übrigen ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass er mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hatte, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG gerichtet habe, sei sie somit begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet und es sie nicht ausgeschlossen, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Umfang in seinen Rechten verletzt. Daher sei das Erkenntnis betreffend die Beschwerdeabweisung aufzuheben.

11. Mit Erkenntnis vom 19.05.2015, hg. eingelangt am 02.07.2015, erklärte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Spruchpunkt I wurde im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Die Revision gegen Spruchpunkt II wurde zurückgewiesen.

Die Aufhebung der Kostenentscheidung (Spruchpunkt I) wurde damit begründet, dass die Begründung, wonach u.a. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei sei, wenn die Beschwerde abgewiesen werde, die Kostenentscheidung schon vor dem Hintergrund der - rückwirkenden - Aufhebung des die Abweisung der Beschwerde betreffenden Spruchpunktes durch den Verfassungsgerichtshof nicht zu tragen vermöge. Spruchpunkt I sei daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Zurückweisung der Revision betreffend den Fortsetzungsausspruch begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass die Revision keine für die Lösung des vorliegenden Falles noch relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzeige, weshalb die Revision, soweit sie sich gegen den Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses richte, zurückzuweisen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einen anderen Schengenstaat. Er war im maßgeblichen Zeitraum auch nicht Asylwerber.

Er brachte im Bundesgebiet am 14.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 27.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Spanien ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 als zulässig erkannt. Der Bescheid erwuchs in der Folge am 07.06.2011 in Rechtskraft. Der erste für die Überstellung des Beschwerdeführers für den 21.03.2012 vorgesehene Termin nach Spanien wurde von diesen vereitelt. Im Zuge eines weiteren für diesen Zweck am 04.02.2012 vorgesehenen Termins wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.

Der Beschwerdeführer war während seiner Aufenthalte in Österreich unter einem alias Namen im Zeitraum vom 18.05.2011 bis 03.06.2011 im Rahmen der Grundversorgung gemeldet, verfügte in der Zeit vom 05.07.2011 bis 04.01.2012 über eine Postadresse und war in der Zeit vom 21.02.2012 bis 02.04.2012 unter einen Aliasnamen bei seiner nunmehrigen Ehefrau W.S., österreichische Staatsbürgerin, behördlich gemeldet. Weitere behördliche Meldungen scheinen nicht auf.

Am 14.02.2014 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführer, gegen den eine aufrechte Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Übertretung des § 27 Abs. 1 und 2 SMG vorliegt, einer Schengenkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wies sich der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen spanischen Ausweis, welcher auf den Namen S.S.S. lautete, aus, um die Behörde über seinen fehlenden Aufenthaltsstatus zu täuschen, und war überdies im Besitz von 58,5 Gramm Suchtgift.

Er wohnte in diesem Zeitraum im Bewusstsein um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt unangemeldet in der Wohnung seiner Gattin; Kontakt zu Behörden nahm er nicht auf. Im Zuge eines Fluchtversuchs vor der Polizei am 28.02.2014 verletzte sich der Beschwerdeführer durch einen Sprung aus dem Fenster des zweiten Stockes der Wohnung seiner Ehefrau. Von den Sicherheitsbehörden wurde in dieser Wohnung der gambische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.

Mit Bescheid vom 07.03.2014, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 07.11.2014 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und hat in Österreich um keine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht. Er ging bzw. geht während seines Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er besitzt keine ausreichenden finanziellen Mittel um seinen Unterhalt zu bestreiten.

Frau W.S., österreichische Staatsbürgerin, ist mit dem Beschwerdeführer seit dem 14.02.2013 verheiratet. Diese ist in der elften Schwangerschaftswoche und erwartet ein Kind. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Unterkunft bei ihr.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen gambischen Reisepass. Einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates bedarf es nicht.

Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Amtsarzt als haftfähig eingestuft.

Er stellte am 21.03.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befand sich bis 01.04.2014 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wurde. Er wurde wegen Haftunfähigkeit infolge des am 19.03.2014 begonnenen Hungerstreiks entlassen. Am 21.03.2014 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus den Akten und seinen Angaben. Insoweit als in der Revision nun ausgeführt wurde, dass Spanien Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige erteile, wenn sie mit Unionsbürgern verheiratet seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst nie behauptete, dass ihm ein solcher Aufenthaltstitel gewährt worden wäre oder er einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätte; er gab vielmehr selbst ausdrücklich an, sich mit einem gestohlenen Ausweis legitimiert zu haben, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern.

Dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht Asylwerber war, ergibt sich aus der Tatsache, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.05.2011 zurückgewiesen wurde und er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz erst am 21.03.2014 stellte und am 24.03.2014 einbrachte. In der hg. mündlichen Verhandlung stellte sein Vertreter nur Erwägungen an, was passieren würde, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese einerseits auf den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und andererseits auf der Einsichtnahme in den gambischen Originalreisepass des Beschwerdeführers in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vom 18.03.2014 und den in dieser in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen.

Die Feststellungen zur Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem Bescheid vom 07.03.2014. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner seinerzeit unrechtmäßigen Einreise am 14.03.2011 bzw. zu seinen nunmehr unberechtigten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet, seinen Schubhaftzeiten, sowie der zuletzt erfolgten Festnahme am 05.03.2014 durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich und der andauernden Anhaltung aufgrund des bekämpften Schubhaftbescheides. Dass der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig eingereist ist und sich seit 14.02.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2014.

In der am 05.03.2014 vor dem Bundesamt aufgenommenen Niederschrift räumte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch selbst ein, sich im Wissen seines fehlenden Aufenthaltstitel mit dem gestohlenen spanischen Ausweis ausgewiesen zu haben, um die kontrollierenden Beamten über den tatsächlichen Aufenthaltsstatus zu täuschen. Insofern ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer die Identitätskarte von seinem Freund in Spanien gestohlen oder wie er dann in der Verhandlung im Widerspruch dazu behauptet in Wien gefunden zu haben irrelevant. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass er seinen gambischen Reisepass deshalb nicht mitgetragen hat, weil dieser kein Visum enthalten habe, lässt weiter klar erkennen, dass er sich der fremdenrechtlichen Folgen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes voll bewusst war und für die Behörden im Hinblick der daraus resultierenden Folgen auf keinen Fall greifbar sein wollte.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass man seinerzeit die vorgesehene Abschiebung nach Spanien für den am 21.03.2012 vorgesehenen Termin verschoben habe, weil er wegen seines in BARCELONA lebenden Onkels nicht nach MADRID abgeschoben werden wollte, steht im klaren Widerspruch zum AIS Protokoll vom 14.03.2014, wonach als Ursache für die Verschiebung dieses Termins der vom Beschwerdeführer geleistete Widerstand angeführt wird. Insofern geht auch die Argumentation des Vertreters, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen sei, ins Leere, als es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.

Die Feststellungen zur mangelnden behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der am 17.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auskunft, ebenso die Meldung unter falschem Namen nach der Zurückweisung seines Asylantrages. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers wäre er mangels einer für ihn zutreffenden Ausnahmebestimmung nach § 2 Z 1 MeldeG verpflichtet gewesen, seinen Aufenthalt bei seiner Frau behördlich zu melden.

Dass gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Wien wegen Übertretung nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG bereits zum Zeitpunkt der Schengenkontrolle eine aufrechte Aufenthaltsermittlung gegen diesen bestand und bei diesem im Zuge dieser Kontrolle neuerlich Suchtgift sichergestellt wurde ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Das mehrmalige Auftreten mit jeweils unterschiedlichen alias Identitäten ergibt sich aus den in der Anzeige vom 28.02.2014 dokumentierten Maßnahmen der durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Außerdem räumt der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ein bereits den alias Namen M.T. verwendet zu haben.

Die Feststellungen zum Fluchtversuch vor der Polizei ergeben sich aus dem Polizeiprotokoll vom 28.02.2014. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieser wegen der Wahrnehmung eines Rückreisetermins am 01.03.2014 und nicht wegen der Polizei aus dem Fenster gesprungen sei, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser wegen eines solchen Termins sein Leben aufs Spiel setzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Angst, von der Polizei festgenommen und in seine Heimat abgeschoben zu werden, die Flucht auf derartige spektakuläre Art und Weise unternommen hat. Die Sicherstellung des gambischen Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Durchsuchungs-Sicherstellungs-, und Beschlagnahmebestätigung vom 28.02.2014.

Dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um seinen Aufenthalt oder Ausreise zu finanzieren, geht einerseits aus der mit ihm am 05.03.2013 aufgenommenen Niederschrift, wonach er ausführt, über keine Barmittel zu verfügen, hervor. Andererseits gibt die Ehefrau in einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zwar noch an, in Österreich zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers beizutragen, doch ist dies für den Bundesverwaltungsgericht auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vor diesem am 18.03.2014 als Zeugin gemachten Aussage insofern nicht nachvollziehbar, als ihr dies auf Grund ihres monatlichen Nettoeinkommens im Hinblick ihrer monatlichen fixen Belastungen gar nicht möglich ist, sondern vielmehr schon deutlich unter den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson liegt. Im Übrigen blieb die ursprüngliche Behauptung des Beitrages zum Lebensunterhalt ihres Ehemannes in der Verhandlung im Zusammenhang dieser Erörterung völlig unerwähnt. Darüber hinaus sind auch die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Unterstützungen seines Onkels nicht glaubwürdig, als er in der Verhandlung zunächst ausführte, dass ihm dieser über WESTERN UNION Geld nach Österreich geschickt habe, während er auf die Vorlage eines entsprechenden Beleges angesprochen daraufhin im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage ausführte, nur gesagt zu haben, dass ihm sein Onkel Geld über diese Bank schicken könnte.

Dass der Beschwerdeführer mit Frau W.S. verheiratet ist bzw. diese ein Kind erwartet, ergibt sich aus der Einsicht in das Original des spanischen Heiratsbuches bzw. aus den entsprechenden Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Einschau in den Mutter-Kind-Pass von Frau W.S. hervor.

Die Haftfähigkeit geht aus dem Anhalteprotokoll III des polizeiärztlichen Gutachtens hervor.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Unterzeichnung des Protokolls vor dem Bundesamtes noch in der eingebrachten Beschwerde die in der Verhandlung gerügten Unstimmigkeiten erwähnt hat, muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, als dieser sowohl von einem Rechtsanwalt als auch einem Verein vertreten wird und davon auszugehen ist, dass diese vor Einbringung der Beschwerde eine entsprechende Erörterung vorgenommen haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr in den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dargelegten Unstimmigkeiten von einer Schutzbehauptung aus. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Vertreters kein rechtlicher Experte sein muss, um Unstimmigkeiten in der Aufnahme des Protokolls zu rügen.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass der genaue Einreisezeitpunkt insofern unerheblich ist, als der Beschwerdeführer selbst einräumt am 14.02.2014 eingereist zu sein. In diesem Zeitraum erfolgte weder bei der Meldebehörde eine Vorsprache noch trat dieser bei einer anderen Behörde in Erscheinung.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1. wiedergegebenen Fassung in Kraft.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 18.03.2014

1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft sachlich zuständig war.

2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Gambia verhängt. Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwSlg. 17.157 A/2007; vgl. auch 31.08.2006, 2004/21/0138). Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2014 als unbegründet abgewiesen. Somit geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die zur Sicherung der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Gambia und der Abschiebung verhängte Schubhaft zurecht nicht auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt, da diese nur zur Sicherung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO dient. Damit geht auch das weitere Vorbringen betreffend die Dublin III-VO ins Leere.

Bei Maßnahmebeschwerden ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nach einhelliger Auffassung anhand sowohl der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt seiner Setzung bestand (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 27). Dasselbe gilt auch für Schubhaftbeschwerden.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG aF konnten Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).

Da gegen den Beschwerdeführer ab 07.03.2014 eine - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbare - Rückkehrentscheidung bestand und der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, es sohin nicht der Beschaffung eines Heimreisezertifikates bedurfte, war mit der Durchführung der Außerlandesbringung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 FPG grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers besteht Sicherungsbedarf: Der Beschwerdeführer lebte nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unter falschem Namen bei seiner Frau und vereitelte 2011 den ersten Abschiebeversuch nach Spanien, weil er sich der Abschiebung wiedersetzte (vgl. VwGH 11.06.2013 2012/21/0114). Er kehrte nach der Abschiebung nach Spanien unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück, meldete sich jedoch nicht an und trat bis zur versuchten Festnahme auch sonst nicht mit den Behörden in Kontakt (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230). Sein Vorbringen, er sei an einer Kooperation mit den Behörden interessiert, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, stellt sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung dar. Vielmehr wies er sich mit einem gestohlenen Ausweis aus, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern und verwendet drei verschiedene Identitäten, wobei er zB auch betreffend die Meldung bei seiner Gattin 2011 der Behörde gegenüber eine falsche Identität angab. Er versteckte sich hinter dem Sofa im Wohnzimmer, als seine Gattin die Polizisten ihre Wohnung betreten ließ, und sprang aus dem Fenster der im zweiten Stock gelegenen Wohnung, als diese das Wohnzimmer betraten, um sich dem Behördenzugriff zu entziehen. Beim Vorbringen, er sei gesprungen, um seinen Ausreisetermin am 01.03.2014 wahrnehmen zu können, bzw. es habe sich um eine unerklärliche Schockhandlung gehandelt, handelt es sich wiederum um Schutzbehauptungen. Damit setzte er aber Verhalten, das geeignet war, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Behörde ging vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestand.

Diesem Sicherungsbedarf stehen auch die Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen: Soweit die Beschwerde auf Asylwerber rekurriert, geht sie ins Leere, da der Beschwerdeführer bis zur Folgeasylantragstellung am 21.03.2014 nicht Asylwerber war. Der Beschwerdeführer verfügt bei seiner Gattin über einen gesicherten Wohnsitz; Unterstandslosigkeit ist jedoch nicht Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, ebensowenig im Ausbildungsbetrieb. Er verfügt abgesehen von seiner Gattin kein stabiles Umfeld in Österreich und verfügt nicht über hinreichende finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. Dass seine Gattin ihn finanziell unterstützt, ist auf Grund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, dass sein Onkel ihn finanziell unterstützt, ist auf Grund der Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. Er verfügt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er aus dem Fenster der Wohnung seiner Gattin sprang, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehenm, trotz der Beziehung zu einer Österreicherin und deren Schwangerschaft über kein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen könnte, dass er nicht untertauchen, sondern sich dem Abschiebeverfahren stellen würde.

5. Der Sicherungszweck konnte auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß Abs. 2 ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Abs. 3 sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß Abs. 5 steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß Abs. 6 hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Abs. 7 kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß Abs. 8 ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Abs. 9 können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass im Fall des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Wegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kam die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht. Angesichts des Versuchs, sich dem behördlichen Zugriff durch einen Sprung aus dem Fenster zu entziehen, kann trotz des gesicherten Wohnsitzes mit einer behördlichen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Dieses Verhalten steht aber auch der Annahme entgegen, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten das Auslangen gefunden werden könnte. Das Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit der Vehrängung gelinderer Mittel nicht auseinandergesetzt, ist aktenwidrig, da die belangte Behörde genau dieselben Erwägungen im angefochtenen Bescheid ausführt.

6. Die Verhängung der Schubhaft ist auch wegen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer verletzte sich beim Sprung aus dem Fenster am Arm, wurde aber erst nach der abgeschlossenen stationären Behandlung in Schubhaft genommen und bekommt dort die vom Krankenhaus verschriebene Medikation. Die Feststellung der Haftfähigkeit fußt auf dem amtsärztlichen Gutachten, dem nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich auch darüber hinaus auf Grund des manifesten Sicherungsbedarfs durch sein Vorverhalten keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung. Der Hungerstreik des Beschwerdeführers war im vorliegenden Verfahren nicht zu würdigen, da der Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2014 infolge Beschwerdeablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof in Rechtskraft erwuchs, folglich nur die Anhaltung bis 18.03.2014 Prüfungsgegenstand des hg. Verfahrens ist und der Beschwerdeführer erst am 19.03.2014 in den Hungerstreik trat.

7. Im Falle der Beschwerdeführerin überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers dessen Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft durch den Bescheid vom 05.03.2014 waren daher unter Berücksichtigung des Einzelfalls verhältnismäßig.

8. Diese Voraussetzungen fielen auch nicht während der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides weg: Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Folgeantrag auf internationalen Schutz am 21.03.2015, somit aber nicht in dem hg. zu prüfenden Zeitraum.

Die belangte Behörde betrieb das Verfahren zügig: Zwei Tage nach der Schubhaftverhängung wurde die Rückkehrentscheidung erlassen; es war vielmehr der Vertreter des Beschwerdeführers, der die Beschwerdefrist zur Gänze ausschöpfte und die Beschwerde dagegen erst am letzten Tag der Frist einbrachte. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung war die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt worden; dass die belangte Behörde die Beschwerdefrist abwartete, ist ihr nicht vorzuwerfen, sondern entspricht § 16 Abs. 4 BFA-VG. Auf Grund des vorliegenden Reisepasses bedurfte es auch keines Heimreisezertifikates, diesbezügliche Verfahrensschritte mussten daher nicht gesetzt werden. Die Anhaltung auf Grund des angefochtenen Bescheides dauerte weniger als zwei Wochen. Auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft war somit nicht unverhältnismäßig.

9. Da die Schubhaft des Beschwerdeführers Beginn des zweiten Rechtsganges nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Folge Abschiebung endete, war kein (neuerlicher) Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.

10. Da der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde, konnte die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren unterbleiben.

Zu A.II.) Kostenentscheidung

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 Vorheriger SuchbegriffbisNächster Suchbegriff 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die in der Begrünung zu A.I. wiedergegeben wird, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Rechtslage lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

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