BVwG L501 2007808-1

L501 2007808-1Federal Administrative CourtMay 17, 2016

Regest

Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Teilstattgebung

Full text

BVwG L501 2007808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2007808.1.00

Spruch

L501 2007808-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 03.04.2014, OB. XXXX , betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 teilweise stattgegeben und der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 03.04.2014, OB. XXXX dahingehend abgeändert, dass

I) Herr XXXX in den nachstehend angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der jeweils zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung vor der 43. Novelle, BGBl. I Nr. 2/2015, unterlegen ist:

01.07. 1984 - 31.08.1984, 01.07.1985 - 31.08.1985, 01.07.1986 - 31.08.1986; 01.06.1987 - 30.06.1987, 01.07.1988 - 31.08.1988, 01.07.1989 - 31.07.1989, 01.02.1991 - 28.02.1991, 01.09.1991 - 30.09.1991, 01.02.1992 - 29.02.1992, 01.09.1992 - 30.09.1992, 01.02.1993 - 28.02.1993, 01.04.1993 - 30.04.1993, 01.09.1993 - 30.09.1993, 01.02.1994 - 28.02.1994, 01.04.1994 - 30.04.1994, 01.09.1994 - 30.09.1994, 01.02.1995 - 28.02.1995, 01.04.1995 - 30.04.1995, 01.02.1996 - 29.02.1996, 01.04.1996 - 30.04.1996, 01.07.1996 - 30.09.1996, 01.02.1997 - 28.02.1997, 01.07.1997 - 31.08.1997, 01.02.1998 - 28.02.1998, 01.04.1998 - 30.04.1998, 01.07.1998 - 30.09.1998, 01.02.1999 - 28.02.1999, 01.04.1999 - 30.04.1999, 01.06.1999 - 31.08.1999, 01.09.1999 - 31.10.1999, 01.11.1999 - 30.11.1999, 01.02.2000 - 29.02.2000 sowie

II) dem Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG idgF für nachstehende Zeiträume entsprochen wird, wobei folgende Beiträge nachzuentrichten sind:

von- bis

aufgewerteter monatlicher € Beitrag

aufgewerteter € Gesamtbeitrag im Kalenderjahr

07/1984-08/1984

€ 81,60

€ 163,20

07/1985-08/1985

€ 83,83

€ 167,66

07/1989-07/1989

€ 160,82

€ 160,82.

02/1991-02/1991

€ 160,77

€ 160,77

04/1993-04/1993

€ 161,30

€ 161,30

04/1994-04/1994

€ 170,09

€ 170,09

04/1995-04/1995

€ 171,21

€ 171,21

09/1999-09/1999

€ 196,59

€ 196,59

10/1999-10/1999

€ 192,44

€ 192,44

11/1999-11/1999

€ 192,44

€ 192,44

02/2000-02/2000

€ 191,81

€ 191,81

B)

Die Revision zu I. und II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberrösterreich, (in der Folge belangte Behörde) gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 39a BSVG aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP), in der Zeit 01.07.1984 - 31.08.1984, 01.07.1985 - 31.08.1985, 01.07.1986 - 31.08.1986, 01.06.1987 - 31.07.1987, 01.07.1988 - 31.08.1988, 01.10.1989 - 31.07.1989, 01.02.1991 - 28.02.1991, 01.09.1991 - 30.09.1991, 01.02.1992 - 29.02.1992, 01.09.1992 - 30.09.1992, 01.02.1993 - 28.02.1993, 01.04.1993 - 30.04.1993, 01.09.1993 - 30.09.1993, 01.02.1994 - 28.02.1994, 01.04.1994 - 30.04.1994, 01.09.1994 - 30.09.1994, 01.02.1995 - 28.02.1995, 01.04.1995 - 30.04.1995, 01.02.1996 - 29.02.1996, 01.04.1996 - 30.04.1996, 01.07.1996 - 30.09.1996, 01.02.1997 - 28.02.1997, 01.07.1997 - 31.08.1997, 01.02.1998 - 28.02.1998, 01.04.1998 - 30.04.1998, 01.07.1998 - 30.09.1998, 01.02.1999 - 28.02.1999, 01.04.1999 - 30.04.1999, 01.06.1999 - 30.11.1999, 01.02.2000 - 29.02.2000 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, weshalb ihrem Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht entsprochen werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die aufgrund des Antrages der bP vom 16.09.2013 (Schreiben vom 02.10.2013 betreffend Sommerferien, ergänzendes Schreiben vom 20.11.2013 betreffend Semester- und Osterferien) durchgeführte Überprüfung der Aktenlage ergeben habe, dass diese nur im Zeitraum 01.04.1990 bis 30.09.1990 als mittätige Angehörige im Betrieb der Eltern XXXX , zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Auch habe die bP in dem anlässlich ihrer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ausgefüllten Fragebogen eine Tätigkeit als hauptberuflich beschäftigte Angehörige im elterlichen Betrieb nicht angeführt, weshalb eine solche sowie eine daraus resultierende Pflichtversicherung nicht vorliegen würde. Wenn die bP vermeine, dass diese Zeiten nicht anzuführen gewesen wären, da in den Ferialzeiten keine Pensionsversicherungsbeiträge einbezahlt worden wären, so sei darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 1 Z 2 BSVG seit dem Jahr 1979 keine Änderung erfahren habe und ihr seitens dem Land Oberösterreich aufgetragen worden sei, die Beschäftigungszeiten bekannt zu geben und nicht die Zeiten einer Pflichtversicherung mit Beitragszahlung. Der Behauptung, das Land OÖ habe nur erhoben, für welche Beschäftigungszeiträume auch Pensionsversicherungsbeiträge geleistet worden wären, könne im Hinblick auf die Formulierung im Bescheid vom 31.12.2014, wonach die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrages vom Erhalt eines Überweisungsbetrages abhängig sei, gleichfalls nicht gefolgt werden.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.04.2014 kritisiert die bP eingangs die mangelnde Übereinstimmung der im Bescheid überprüften Zeiträume 01.06.1987 - 31.07.1987 und 01.10.1989 - 31.07.1989 mit den von ihr in den Jahren 1987 und 1989 angeführten und bestreitet sodann im Wesentlichen die Relevanz ihrer im Verfahren über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten beim Land Oberösterreich getätigten Angaben für die gegenständlich zu entscheidende Frage. In den Jahren vor der Beendigung ihres Studiums sei ihre Mitarbeit im elterlichen Betrieb aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Vaters erforderlich gewesen und habe sie während der Sommermonate auch stets auf dem Hof der Eltern, ab 10.09.1998 nur zwei Kilometer entfernt im Haus der Ehegattin gewohnt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verfahrensakt am 13.05.2014 vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.09.2015 übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung den von der bP im Zuge der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ausgefüllten Fragebogen samt Beilage. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Steiermark unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen mit, dass die bP in ihrem Antrag auf Ausstellung des MeisterInnenbriefs in der Sparte Landwirtschaft zwei Jahre landwirtschaftliche Praxistätigkeit auf dem elterlichen Hof nach der Absolvierung der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt St. Florian durch Bestätigung der Gemeinde XXXX nachgewiesen habe. Am 24.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen sowie die bP, ihre Eltern XXXX sowie ihr Bruder XXXX einvernommen wurden.

Die bP brachte zusammengefasst vor, dass sie den Fragebogen dahingehend verstanden habe, dass nur jene Zeiten angegeben werden sollten, die infolge eines Überweisungsbetrages als Ruhegenussvordienstzeit beim Land anrechenbar sind bzw. für die auch ein Pensionsbeitrag geleistet wurde. Ihr Sohn sei 1995 auf die Welt gekommen, geheiratet habe sie 1996, 1997 sei sie mit ihrer Ehegattin in das neu erbaute Haus in XXXX gezogen. Ab 30.6.1998 habe sie in Oberösterreich gewohnt und ihr Studium von daheim aus geführt. Der elterliche Betrieb sei anfänglich ein gemischter Schweine- und Rinderbetrieb gewiesen und bis 1999 schrittweise auf einen geschlossenen Schweinebtrieb umgestellt worden, weshalb es zu einem Um- bzw. Neubau mehrerer Wirtschaftsgebäude gekommen sei. Ihr Bruder sei seit 1997 hauptberuflich am Hof beschäftigt gewesen, ab diesem Zeitpunkt sei er auch als Betriebsnachfolger vorgesehen gewesen. Die auf dem Fragebogen der belangten Behörde angegebene Beschäftigungszeit sei hochgerechnet; das Schwergewicht sei je nach Saison auf der Betreuung des Viehs, der Futtereinbringung oder der Holzarbeit gelegen. Ab 1999 sei die Mitarbeit am Hof aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Vaters erforderlich gewesen. Von ihren Eltern sei sie nicht als hauptberuflich beschäftigte Angehörige (in der Folge HBA) angemeldet worden, weil sich diese Frage damals nicht gestellt habe, wenn man daheim gewesen sei, habe man eben mitgearbeitet. Nach der Beendigung des Präsenzdienstes bis zur Aufnahme ihres Studiums (1.4.1990 bis 30.9.1990) sei sie als HBA gemeldet gewesen, da es in dieser Zeit sehr unwahrscheinlich gewesen sei, eine Arbeit zu bekommen. Nach Beendigung ihres Studiums habe sie hingegen nicht gewusst, wann sie in ihrem Beruf selbstständig bzw. unselbstständig erwerbstätig sein werde, sodass eine Meldung unterlassen worden sei.

Der Bruder der bP gab zusammengefasst an, dass die bP in den Ferien, wenn etwas zu tun gewesen sei, mitgearbeitet habe; so sei mit den Holzarbeiten gewartet worden, bis mehrere Leute da gewesen wären. In den Ferien habe die bP bei den Umbaumaßnahmen geholfen, sie habe Zeit gehabt.

Die Mutter der bP gab zusammengefasst an, dass die bP in den Ferien mitgeholfen habe, sie habe im Stall, im Wald gearbeitet, was halt so angefallen sei. Wenn sie ihn gebraucht hätten, habe er gearbeitet, wenn sie ihm gesagt hätte, tu das, dann habe sie es gemacht. In den Semesterferien bzw. in den Weihnachtsferien seien immer die Waldarbeiten im Vordergrund gestanden. Sie habe sehr viel tun müssen. Es habe auch so Arbeiten gegeben, die nicht ad hoc erledigt hätten werden müssen, da sei auf die bP gewartet worden. Ab 1997 sei sie nicht so direkt in der Früh gekommen und in den Stall gegangen, sie sei aber am Abend schon da gewesen, so 3-4 Mal in der Woche. Es sei trotzdem immer etwas zusammengekommen, dass zu erledigen gewesen sei. Ab 1997 sei der Stall zu bauen, zu modernisieren gewesen, dies hätten die bP und ihr Bruder erledigt. Die bP habe für ihre Mitarbeit am Hof kein Geld bekommen, sie sei dafür beim Studium unterstützt worden. Sie habe einmal ihren Sohn E. als HBA angemeldet, dies sei aber etwas anderes gewesen, dieser habe am Hof gewohnt und sei die bP ohnedies mitversichert gewesen. 1999 habe sie die bP nicht angemeldet, da sich diese auf Arbeitssuche befunden habe.

Der Vater der bP gab an, dass die bP getan habe, was ihr angeschafft worden sei. Sie habe am Hof mitgeholfen. Angemeldet habe sie die bP nicht, weil dies damals so gewesen sei. Warum er ihn nach dem Bundesheer trotz möglicher Mitversicherung angemeldet habe, könne er nicht sagen.

Die Behördenvertreterin wies darauf hin, dass der Vater mit 01.03.1992 erwerbsunfähig geworden sei und er den Betrieb ab diesem Zeitpunkt an die Ehefrau verpachtet habe, sodass ein Ersatz seiner Arbeitskraft durch den Sohn nicht möglich sei. Auch hätten die Eltern bzw. die bP über die Meldebestimmungen Bescheid gewusst, zumal die bP, aber auch ihre Brüder jeweils eine Zeit lang als hauptberuflich beschäftigte Angehörige bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen wären.

Mit Schreiben vom 22.02.2016 übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Thema Ruhegenussvordienstzeit, insbesondere den Bescheid betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten betreffend § 53 des Oö. LPG sowie den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.11.2005 betreffend Leistung eines Überweisungsbeitrages samt dem dieser Berechnung zu Grunde liegenden Datenmaterial.

Diese seitens des Amtes der Oö. Landesregierung übermittelten Unterlagen sowie eine Aufstellung der Beitragsgrundlagen/Beiträge betreffend die für eine Nachentrichtung in Frage kommenden Zeiträume wurden der bP mit Schreiben vom 22.04.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, gerechnet ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterlag bis Ende Feber 1992 als Betriebsführer der Vater der bP, ab 01.03.1992 die Mutter. Die bP besuchte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1983 bis 1984 die HTL Steyr, von 1984 - 1989 die HLBLA St. Florian, anschließend bis 1999 die Universität für Bodenkultur sowie von 09/97 bis 03/98 das Bundesseminar für das Land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen Wien. In den unter Spruchpunkt I. näher ausgeführten Zeiträumen war die bP im land(forstwirtschaftlichen) Betrieb des Vaters bzw. der Mutter beschäftigt und übte auch keinen anderen Beruf aus. Im Zuge der Aufnahme der bP in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wurden mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31.12.2004 gemäß § 53 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes Ruhegenussvor-dienstzeiten angerechnet und in weiterer Folge von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 25.11.2005 ein Überweisungsbetrag in Höhe von € XXXX festgestellt. Umstände, die die Tätigkeit der bP im land(forstwirtschaftlichen) Betrieb des Vaters bzw. der Mutter zur Aufrechterhaltung desselben unerlässlich machten, lagen nicht vor.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015 getätigten Aussagen. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt sowie den Ausführungen der bP, ihrer Eltern sowie des Bruders.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den von der bP im Zuge ihrer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ausgefüllten Fragebogen vom 12.07.2004; mangels Anführung der Beschäftigungszeiten auf dem Hof der Eltern liege eine Beschäftigung nicht vor. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 45 AVG E 197), eine zwingende Beweisregel in dieser Hinsicht besteht jedoch nicht. Die bP brachte sowohl in ihrer Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vor, sie habe den Begriff Beschäftigungszeit im Fragebogen auf keinen Fall so verstanden, dass damit auch jene Zeiten gemeint seien, in denen sie unangemeldet auf dem Hof der Eltern gearbeitet habe, da diese keinesfalls als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet hätten werden können. Der belangten Behörde ist nun zwar zuzustimmen, dass im Fragebogen um Bekanntgabe der Beschäftigungszeiten und nicht der Zeiten einer Pflichtversicherung mit Beitragszahlung ersucht worden war, dennoch ist die seitens der bP gebotene Erklärung für die Nichtanführung nachvollziehbar und glaubwürdig. Ein Nachkauf verjährter Beiträge im Sinne des § 39a BSVG und eine dadurch bewirkte Berücksichtigung als Ruhegenussvordienstzeit war zum Zeitpunkt der Aufnahme der bP in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis rechtlich nicht möglich, eine Angabe im Fragebogen folglich wirkungslos. Für den Wahrheitsgehalt des Vorbringens spricht zudem die Nichtanführung der Beschäftigung als HBA von 01.04.1990 bis 30.09.1990 im Zusammenhalt mit der Aussage der bP, es sei damals selbstverständlich gewesen, dass man daheim mithelfe. Gesamt gesehen vermag sohin die mangelnde Anführung der streitgegenständlichen Zeiträume im Fragebogen vom 12.07.2004 eine Beschäftigung der bP auf dem Hof der Eltern nicht schon vorweg auszuschließen.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Eltern der bP sowie ihr Bruder als nunmehriger Betriebsführer einvernommen. Sie bestätigten übereinstimmend - eingebettet in einen nachvollziehbaren Geschehensablauf - die Arbeit der bP auf dem Hof. Im Zusammenhalt mit den konsistenten und plausiblen Ausführungen der bP ist daher für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume von einer Beschäftigung im elterlichen Betrieb auszugehen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Fallbezogen anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der im Beschwerdefall jeweils zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung vor der 43. Novelle, BGBl. I Nr. 2/2015, lautet auszugweise:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind; [...]

Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestimmen sich nach den §§ 6 und 7 BSVG. Fallen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nach dem 15. des Monats weg, so ist § 7 Abs. 3 BSVG derart auszulegen, dass die Pflichtversicherung mit Ablauf des Letzten des laufenden Kalendermonats endet (vgl. VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034).

§ 39a BSVG idF BGB.l I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015, lautet auszugsweise:

(1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

(3) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.

[...]

Gemäß § 23 Abs. 6 Z 1 BSVG ist Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird. Der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 BSVG.

II.3.2 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die bP in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Pensionsversicherung gemäß BSVG unterliegt und ob bzw. inwiefern sie aufgrund der Beschäftigung im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern zum Nachkauf von Zeiten gemäß § 39a BSVG berechtigt ist.

II.3.2.1. Ein Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten setzt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG im relevanten Zeitraum voraus. Wie in der Beweisführung dargelegt, war die bP auf dem Hof der Eltern tätig. Es ist zu klären, ob diese Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb als hauptberuflich im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung vor der 43. Novelle, BGBl. I Nr. 2/2015, ist unter "hauptberuflich" entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes zu verstehen ist, als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen". Ein "Kind", das keiner anderen Beschäftigung nachgeht, wird in aller Regel in einem solchen Ausmaß zur Arbeit herangezogen, dass von hauptberuflicher Beschäftigung gesprochen werden kann, sodass eine nähere Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bei Fehlen einer anderen Beschäftigung nicht erforderlich ist. Fu¿r dieses Ergebnis sprechen nicht zuletzt auch Gesichtspunkte einer einfacheren Handhabbarkeit des Gesetzes, zumal konkrete Beschäftigungsausmaße von im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, die auch im Ablauf der Jahreszeiten durchaus schwanken können, ohne den Vergleichsmaßstab einer anderweitigen Beschäftigung in Ermangelung schriftlicher Aufzeichnungen in aller Regel nur mittels umfangreicher Personalbeweise, d.h. mit unverhältnismäßigem Aufwand und kaum je objektivierbar feststellbar wären (vgl. VwGH vom 07.09.2015, Zl. 2001/08/0123).

Die bP hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keinen anderen Beruf ausgeübt, auch ist ein Schulbesuch gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, begrifflich nicht als "Beruf" anzusehen. Es ist sohin von einer hauptberuflichen Beschäftigung der bP im elterlichen Betrieb auszugehen und eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG für die fraglichen unter Spruchpunkt I. angeführten Zeiträume festzustellen. Nur am Rande wird noch bemerkt, dass die der bP als Ehegattin und Vater oblegenen Tätigkeiten nicht als Beschäftigung im Sinne der Judikatur, nämlich eine, die grundsätzlich auf Erwerb gerichtet ist, anzusehen ist.

II.3.2.2. Mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, BGBl. I Nr.2/2015, wurde § 39a BSVG dahingehend geändert, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen der hauptberuflichen Beschäftigung als Kind (Enkel etc.) dann ausgeschlossen ist, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 01.01.1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

Es ist sohin eingangs zu klären, ob die rechtliche Beurteilung der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nach der Rechtslage vor der 43. Novelle oder in der Fassung dieser Novelle zu erfolgen hat. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die Verwaltungsgerichte - ebenso wie vor deren Einführung die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0066 mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre jedoch dann geboten (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2009/11/0212), wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis VS vom 28..11.1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622).

Den zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften kann weder eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren entnommen werden, noch ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.3.1999, Zl. 98/07/0148; vom 20.01.2005, Zl. 2004/07/0006) gegenständlich darüber abzusprechen, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, zumal es dem BSVG im Bezug auf § 39a an solchen zeitpunktbezogenen Regelungen mangelt. Ergo ist durch Auslegung der Vorschrift zu prüfen, ob eine vor der Erlassung des Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, wozu die ErlRV 321 BlgNr. XXV. GP, 12 herangezogen werden können:

"Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt eine hauptberufliche Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft auch dann vor, wenn ansonsten keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen wird, mit der die Erstgenannte zu vergleichen wäre, da der historische Gesetzgeber von der Annahme ausgehe, auf einem Bauernhof falle immer ausreichend Arbeit an, sodass das zeitliche Kriterium der Hauptberuflichkeit jedenfalls erfüllt sei. Selbst der Besuch einer Schule oder einer Universität ändere nichts an dieser Einschätzung, da ein solcher keine Erwerbstätigkeit im herkömmlichen Sinn darstelle (vgl. u.a. VwGH 7. September 2005, 2001/08/0123 bzw. VwGH 17. Oktober 2012, 2011/08/0064). Da einerseits eine Schul- bzw. Berufsausbildung sowohl bezüglich der Anspruchsberechtigung als Angehörige in der Krankenversicherung (ab 18, vgl. § 107 Abs. 4 BSVG) als auch bezüglich der pensionsrechtlichen Qualifikation als Ersatzzeiten (vgl. § 107 Abs. 7 BSVG, "normaler Ausbildungs(Studien)gang") zur Voraussetzung hat, dass diese Schul- bzw. Berufsausbildung den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, andererseits auch die Ausübung einer Beschäftigung als "hauptberuflich" ein entsprechendes Überwiegen dieser Beschäftigung indiziert, wird durch diese Judikatur ein grundsätzliches Problem aufgeworfen, das durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung in § 39a BSVG gelöst werden soll. Während sich für den ‚Einkauf' von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, durch den diese Ersatzzeiten erst für Wartezeit und die Leistungsbemessung wirksam werden (für Zeiten ab 2005: wurde die Ersatzzeitenregelung durch eine nachträgliche Selbstversicherung ersetzt), der pro Monat zu entrichtende Beitrag durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erheblich verteuert hat, eröffnet § 39a BSVG die nachträgliche Entrichtung bereits verjährter Beiträge (wenn auch aufgewertet, so doch wesentlich günstiger) auf Basis der seinerzeitigen Beitragshöhe. Voraussetzung dafür ist die behauptete hauptberufliche Beschäftigung im land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb zumeist des Vaters. Die eingangs erwähnte Judikatur des VwGH verhilft derartigen Behauptungen nahezu lückenlos zum Durchbruch. Da die nachzuentrichtenden Beiträge im direkten Vergleich zu den Kosten eines Schul- bzw. Studienmonats-Einkaufes im Verhältnis 1:10 und mehr stehen, führt dies zu höchst unbilligen Ergebnissen, die auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich erscheinen. Dieser überschießenden Entwicklung gilt es gegenzusteuern, ohne die grundsätzliche Intention des § 39a BSVG im Sinne des SVÄG 2005 in Frage zu stellen. Ausgehend von der Überlegung, dass die Anrechnung von Schul- bzw. Studienzeiten als Ersatzzeiten, die erst durch Beitragsentrichtung anspruchs- und leistungsunwirksam werden (ab 2005: im Zuge einer nachträglichen Selbstversicherung) generell die Annahme indiziert, dass während dieser Zeiten die Schule bzw. das Studium den überwiegenden Anteil der Arbeitskraft in Anspruch genommen hat, soll die Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen der hauptberuflichen Beschäftigung als Kind (Enkel etc.) dann ausgeschlossen werden, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Das Abstellen auf den 1. Jänner 1971 hat seine Ursache darin, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals auch im bäuerlichen Leistungsrecht derartige Ersatzzeiten eingeführt worden sind. Dem Versicherten soll in diesem Zusammenhang jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, das Gegenteil nachzuweisen, und zwar dass die persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes wegen außergewöhnlicher Umstände unerlässlich war. Angesichts des Umstandes, dass ab dem 1. Jänner 2014 im Verwaltungsverfahren vor den Sozialversicherungsträgern das AVG zur Gänze anzuwenden ist und die ausdrückliche Normierung einer einfachgesetzlichen Beweislastregel zu Lasten einer Partei zulässig ist (vgl. Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 185), soll damit der versicherten Person die einschlägige Beweisinitiative zufallen. Wenn beispielsweise der Betriebsführer vorzeitig verstorben ist und die ihm in der Betriebsführung nachfolgende Mutter infolge der Ausnahmesituation sowohl arbeitsmäßig überlastet war als auch irrtümlich auf die Anmeldung des Kindes als hauptberuflich beschäftigt vergessen hat, so kann dies bei Hinzutreten zusätzlicher Aspekte wohl derartige "außergewöhnliche Umstände" begründen, die das Gesetz künftig fordert. Dabei ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem die Größe des Betriebes, ein etwa vorhandener Viehstand, die a priori gegebene betriebswirtschaftliche Unrentabilität infolge fehlender Arbeitskräfte (von Beginn an) oder unternehmerisches Fehlverhalten für sich allein niemals das entscheidende Kriterium bilden können. Gleiches gilt für Umstände, die durch Extremwetterlagen verursacht werden (wie Hochwasser oder Windbruch), da derartige Ereignisse (trotz ihrer Intensität) nur zeitlich begrenzt einwirken."

Da durch die Neuregelung des § 39a BSVG somit der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Widerspruch zwischen der Beanspruchung des überwiegenden Teils der Arbeitskraft durch die Schul- bzw. Berufsausbildung und der Ausübung einer Beschäftigung als "hauptberuflich" im Sinne des § 2 BSVG gelöst, aber auch die überschießende Beanspruchung von "günstigen" Erwerb von Pensionsversicherungszeiten im Vergleich zu den Kosten eines Schul- bzw. Studienmonats-Einkaufes verhindert werden sollte, war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Anwendung der alten Gesetzeslage auf bereits anhängige Verfahren durch den Gesetzgeber weder gewünscht noch gewollt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist sohin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, weshalb § 39a in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 anzuwenden ist.

Im Zuge der mit 01.07.2004 erfolgten Aufnahme der bP in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.11.2005 dem Antrag des Amtes der OÖ Landesregierung auf Leistung eines Überweisungsbetrages (€ XXXX ) stattgegeben. Eine Aufstellung der für die Feststellung und Berechnung des Überweisungsbeitrages maßgeblichen Versicherungszeiten wurde dem Bescheid beigelegt und sind dieser folgende als Ersatzzeiten zu zählende Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung zu entnehmen:

Besuch einer höheren Schule im Zeitraum 01.09.1985 bis 31.08.1988 sowie Studium an einer Hochschule in den Zeiträumen 01.09.1991 bis 29.02.1992, 01.09.1992 bis 28.02.1993, 01.09.1993 bis 28.02.1994, 01.09.1994 bis 28.02.1995und 01.09.1995 bis 31.08.1999.

Da nun die Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen einer hauptberuflichen Beschäftigung als Kind gemäß § 39a in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 ausgeschlossen ist, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben, sind die von der bP beantragten und vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträume 01.07.1986 - 31.08.1986; 01.06.1987 - 30.06.1987, 01.07.1988 - 31.08.1988, 01.09.1991 - 30.09.1991, 01.02.1992 - 29.02.1992, 01.09.1992 - 30.09.1992, 01.02.1993 - 28.02.1993, 01.09.1993 - 30.09.1993, 01.02.1994 - 28.02.1994, 01.09.1994 - 30.09.1994, 01.02.1995 - 28.02.1995, 01.02.1996 - 29.02.1996, 01.04.1996 - 30.04.1996, 01.07.1996 - 30.09.1996, 01.02.1997 - 28.02.1997, 01.07.1997 - 31.08.1997, 01.02.1998 - 28.02.1998, 01.04.1998 - 30.04.1998, 01.07.1998 - 30.09.1998, 01.02.1999 - 28.02.1999, 01.04.1999 - 30.04.1999, 01.06.1999 - 31.08.1999 einer Nachentrichtung nicht zugänglich. Dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war, hat die bP nicht nachgewiesen. Das Vorbringen, sie sei im Jahr 1999 aufgrund der Krankheit ihres Vaters am Hof beschäftigt gewesen, kann nicht verfangen, zumal der Vater zu dieser Zeit bereits pensioniert war und die Mutter den Hof führte.

Im Zusammenhalt mit Punkt II.3.2.1 sind für folgende - vom erstinstanzlichen Bescheid umfasste - Zeiten die Voraussetzungen für die Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen einer hauptberuflichen Beschäftigung als Kind gemäß § 39a in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 als vorliegend anzusehen:

01.07. 1984 - 31.08.1984, 01.07.1985 - 31.08.1985, 01.02.1991 - 28.02.1991, 01.04.1993 - 30.04.1993, 01.04.1994 - 30.04.1994, 01.04.1995 - 30.04.1995, 01.09.1999 - 31.10.1999, 01.11.1999 - 18.11.1999, 01.02.2000 - 29.02.2000.

Bei dem im Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheides aufscheinenden Zeitraum 01.10.1989 - 31.07.1989 handelt es sich im Hinblick auf den beantragten Zeitraum (17.06.1989 - 31.07.1989 und 28.09.1989 bis 01.10.1989) im Zusammenhalt mit der in realiter nicht möglichen Zeitspanne um einen offenkundigen Schreibfehler, sodass unter Einbeziehung von § 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3 BSVG auch der Juli 1989 einer Nachentrichtung zugänglich ist.

Abgesprochen wurde im verwaltungsbehördlichen Bescheid des Weiteren über den Zeitraum 01.06.1987 - 31.07.1987. Da jedoch nur die Nachentrichtung für verjährte Beiträge betreffend Juni 1987 beantragt war, ist die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich Juli 1987 rechtswidrig.

Der von der bP beantragte Zeitraum 13.04.1992 - 03.05.1992 (gemäß § 6 und 7 BSVG: 01.04.1992 - 30.04.1992) war vom angefochtenen Bescheid nicht umfasst. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge (vgl. VwGH 17.10.2013, Zl. 2011/11/0138). Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragte Zeitraum 01.04.1992 - 30.04.1992 zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.

II.3.3. Da die bP in den nachstehend angeführten Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG unterlag und diese auch einer Nachentrichtung gemäß § 39a BSVG zugänglich sind, ist die bP als Beitragsschuldnerin berechtigt, Beiträge zur Pensionsversicherung wie folgt nachentrichten:

von- bis

unaufgewertete mtl. Beitrags-grundlage

mtl. € Beitrag entsprechend Fälligkeit

aufgewerteter monatlicher € Beitrag

aufgewerteter € Gesamtbeitrag im Kalenderjahr

07/1984-08/1984

€ 494,03

29,65

€ 81,60

€ 163,20

07/1985-08/1985

€ 510,31

31,90

€ 83,83

€ 167,66

07/1989-07/1989

€ 581,16

72,67

€ 160,82

€ 160,82.

02/1991-02/1991

€ 626,08

78,27

€ 160,77

€ 160,77

04/1993-04/1993

€ 700,78

87,57

€ 161,30

€ 161,30

04/1994-04/1994

€ 779,92

97,53

€ 170,09

€ 170,09

04/1995-04/1995

€ 818,95

102,40

€ 171,21

€ 171,21

09/1999-09/1999

€ 957,39

134,01

€ 196,59

€ 196,59

10/1999-10/1999

€ 957,39

134,01

€ 192,44

€ 192,44

11/1999-11/1999

€ 957,39

134,01

€ 192,44

€ 192,44

02/2000-02/2000

€ 953,83

133,57

€ 191,81

€ 191,81

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der unter Punkt II.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG als auch der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

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