BVwG W229 2125686-1

W229 2125686-1Federal Administrative CourtMay 13, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Zurückweisung

Full text

BVwG W229 2125686-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2125686.1.00

Spruch

W229 2125686-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den in der Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang WINKLER, Ditscheinergasse 2/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX, GZ XXXX, gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom XXXX, XXXX wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer schuldet als Geschäftsführer von Beitragskonteninhaber(in) XXXX u. XXXX, der Wiener Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2015 bis Juni 2015 von € 22.444,04 zuzüglich Versugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 30.11.2015 7,88% p.a aus € 21.320,90.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Firma XXXX schulde aus den Beiträgen März 2015, April 2015, Mai 2015, Juni 2015 und September 2015 € 22.064,71 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei am 06.08.2015 die Insolvenz eröffnet worden. Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln diese verwalten, entrichtet werden. Die Haftung ergebe sich aufgrund der Bürgschaftserklärung vom 20.07.2012.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch Mag. Wolfgang WINKLER Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Liquiditätsprobleme des Unternehmens sich bemüht habe, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Steuerberater einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen der Behörde vorlegen. Jedenfalls treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages. Auch werde die WGKK darzulegen haben, inwieweit sie vom Insolvenzentgeltfonds befriedigt worden sei. Zudem sei die bereits bezahlte Sanierungsplanquote nicht im Haftungsbescheid berücksichtigt worden. Abschließend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur hafte, insofern ihn ein Verschulden an der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen treffe. Der Beschwerdeführer begehrt, den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben und stellt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein Antrag auf Senatszuständigkeit wurde nicht gestellt, sodass vorliegend Einzelrichterzuständigkeit besteht.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von jener, die für Einsprüche gegen Bescheide der Versicherungsträger nach den bis 31.12.2013 geltenden Bestimmungen (§ 412 Abs. 6 ASVG aF) gegolten hat.

3.4. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG somit nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).

Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

Angesichts dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Beschwerde vom 12.01.2016 rechtzeitig und zulässig ist.

3.5. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach dem Beschwerdeführer im Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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