W228 2102396-1•BVwG W228 2102396-1
W228 2102396-1Federal Administrative CourtMay 13, 2016
Dienstverhältnis, Erziehung, Pflichtversicherung
W228 2102396-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, 2340 Mödling, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.02.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 12.11.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass der Antrag des XXXX, VSNR XXXX, vom 12.06.2013 auf Feststellung von Versicherungszeiten in den Zeiträumen 09.08.1962 bis 10.09.1963, 10.09.1963 bis 27.10.1964 und 07.07.1966 bis 01.07.1967 nach § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 (AIVG) sowie nach §§ 4 und 5 KJBG abgewiesen wird.
Gegen diesen Bescheid der NÖGKK vom 12.11.2014 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschwerdeführer selbst zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten, deren Ausmaß und Umfang zu befragen und einzuvernehmen. Andernfalls wäre es ihm diesfalls auch möglich gewesen, weitere Zeitzeugen, die sein Vorbringen hätten bestätigen können, namhaft zu machen. Darin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel zumal ja wohl evident klar sein muss, dass der Missbrauch von Kindern zu Arbeiten NICHT in den Akten der zuständigen und die Fürsorge innehabenden Heimleitungen bzw. den Unterlagen dokumentiert wurde und sich darin auch nichts dazu finden wird bzw. eben nichts gefunden wurde. Der Bescheid ist somit grob mangelhaft, da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben wurde, persönlich über die Art und Umfang der von ihm verrichteten Tätigkeiten in den betreffenden Zeiträumen auszusagen. Ebenso wurde es unterlassen, den Beschwerdeführer zur Namhaftmachung von Zeugen aufzufordern, obwohl darauf im Antrag bereits hingewiesen wurde. Mangels Information über das Ermittlungsverfahren war auch nicht klar, in welchem Stadium sich dieses befindet und hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern müssen, binnen einer Frist Zeugen zu benennen. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid grob mangelhaft und somit rechtswidrig. Die Behörde hat Feststellungen allein aufgrund von Unterlagen getroffen, die jedoch insofern fehlerhaft sind, als darin sich nicht die tatsächliche Art und Umfang der vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten wiederfindet. Insofern ist die Beweiswürdigung unrichtig, als sie von der Vollständigkeit und damit Richtigkeit der Unterlagen ausgeht, obwohl ganz klar sein muss, dass derartiger Missbrauch nicht in Akten dokumentiert wird bzw. konkret auch nicht wurde. Dass sich darin ein "regelämßiger Schulbesuch" wiederfindet lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer für Kinderarbeit missbraucht wurde. Es steht nirgends, dass es sich bei "Kinderarbeit" um eine 40 Stunden-Beschäftigung handeln müsste, zumal auch Teilzeitarbeit wirtschaftlich einen Wert hat. Der Missbrauch zu Kinderarbeit ist zudem gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer und andere Kinder eben KEIN Entgelt erhielten, sondern als billige Arbeits-kräfte eingesetzt wurden. Vielmehr erhielten die Heime noch finanzielle Unterstützung und wurden die Kinder überdies noch ausgebeutet. Der Beschwerdeführer wurde zu mehr als bloß "übliche Haus- und Feldarbeiten" missbraucht. Würde man einen Erwachsenen heute in diesem Maß einsetzen und kaum entlohnen, wäre dies pure Ausbeutung. Die Behörde will offenbar nicht erkennen, dass der Missbrauch ja gerade darin lag, dass der Beschwerdeführer eben ohne Entgelt, ohne echte Eingliederung in einen Betrieb, aber sehr wohl in persönlicher und wirtschaftlicher Totalabhängigkeit zu Arbeiten eingesetzt wurde, für die er aufgrund seines Alters und körperlicher Konstitution nicht hätte eingesetzt werden dürfen. Mit gegenständlichem Bescheid werden Täter geschützt und Opfer diskriminiert, wenn diesen vorgehalten wird, die Ausbeutung wäre "nicht aufgrund Eingliederung in einen Betrieb erfolgt" und "mangels Entlohnung handle es sich nicht um Kinderarbeit". Der einzig wesentliche Faktor bei Kinderarbeit ist, dass die Kinder wie eben auch der Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Totalabhängigkeit zu dem obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträger standen, und keinerlei Möglichkeit bestand diesem zu entkommen. Insofern die Behörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und (siehe oben) Verfahrensmängeln mangels Einholung relevanter Beweise Feststellungen trifft, wonach keine Kinderarbeit bestanden hätte, ist der Bescheid mangelhaft und damit rechtswidrig. Würden Kinder in diesem Umfang wie der Beschwerdeführer damals zu Haus- und Feldarbeit heutzutage eingesetzt werden, würde dies nicht toleriert werden. Festzuhalten ist, dass sich im StGB sowohl die Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses als auch die Ausbeutung als Arbeitskraft findet...
Menschenhandel
§ 104a. (1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Hand-lungen.
Es scheint, einzig um den Jugendwohlfahrtsträger zu schützen wird insofern unrichtig zu dessen Gunsten gewürdigt, dass die vom Beschwerdeführer angeblich verrichtete Arbeiten "üblich" gewesen wären. Insofern die belangte Behörde vermeint, es sei keine wirtschaftliche Aktivität des Beschwerdeführers zu verzeichnen gewesen, die in einem für den Markt verwertbaren Resultat bestimmt gewesen wäre, negiert sie, dass der Markt sehr wohl auch Heimhilfen, Putzfirmen, Feldarbeiter, uä kennt und all diese Arbeiten sehr wohl als wirtschaftliche Aktivitäten zu werten sind. Die belangte Behörde negiert eben die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sehr wohl zu Arbeiten durch die mit der Obsorge betrauten Autoritätspersonen gezwungen wurde, die das übliche Maß bei weitem überstiegen haben, ungeachtet der Tatsache, dass er vormittags die Schule besuchen "durfte". Sie verkennt, dass dies selbstredend nicht in den Akten dokumentiert wurde und unterlässt dennoch eine Einvernahme des Beschwerdeführers dazu. Sie würdigt rechtlich verfehlt die erbrachten Leistungen als "wirtschaftlich nicht aktiv". Die Anrechnung von Versicherungszeiten wird aber gerade deshalb begehrt, weil der Beschwerdefürher eben NICHT angemeldet wurde, NICHT entlohnt wurde. Jeder Erwachsene, der heute freiwillig Arbeiten übernimmt und vereinbarungswidrig nicht angemeldet und nicht entlohnt wird hat die Möglichkeit, sowohl Entgelt als auch Versicherungszeiten nachträglich geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer soll dies verwehrt sein, einzig weil er damals ein Kind war und von einer Autoritätsperson dazu gezwungen wurde. Der Bescheid ist sohin auch in rechtlicher Hinsicht mehrfach verfehlt und mangelhaft und damit rechtswidrig. [...]"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: "Der Beschwerdeführer war vom 09.08.1962 bis 10.09.1963 im Kinderheim Baden (NÖ), vom 10.09.1963 bis 27.10.1964 in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf (NÖ) und vom 07.07.1966 bis 01.07.1967 im Kinderheim Altenberg (NÖ) untergebracht. Es handelte es sich allesamt um Heime der Stadt Wien. Der Beschwerdeführer besuchte im Zuge aller seiner Aufenthalte in den angeführten Heimen regelmäßig die Schule im Rahmen der Schulpflicht. Es verblieb ihm neben dem Unterricht ausreichend Zeit, die Hausaufgaben zu erledigen. Daneben wurde er zu verschiedenen Arbeiten herangezogen. Im Kinderheim Baden führte er Ernte- und Feldarbeiten durch, wie zum Beispiel Obst ernten oder Wein lesen. In der Umgebung des Heimes hat er Kastanien und "Bockerl" gesammelt, im Winter Schnee geschaufelt. Des Weiteren musste er die Künette reinigen sowie täglich den Duschraum heizen. Die Durchführung dieser Arbeiten konnte der Beschwerdeführer nicht ablehnen. Die Tätigkeit in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf bezog sich auf die Reinigung des "Tagraumes", zusammen mit zwei anderen Kindern. Dieser Raum mit vier oder fünf Fenstern war komplett zu reinigen, wobei einmal pro Woche die Grundreinigung (Boden aufwaschen und wachsen) zu erledigen war. Die Arbeit wurde jede Woche eingeteilt. Des Weiteren hatte er dort Arbeiten zu verrichten, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eigentlich der Erzieher verrichten sollte, zum Beispiel andere Kinder beaufsichtigen, die Kinder in der früh wecken, dafür zu sorgen, dass alle rechtzeitig zum Unterricht fertig waren. Er war dabei als Aufsicht für die im Heim befindlichen Buben tätig und agierte als Ansprechpartner für die dort tätige Erzieherin. In der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf wurde der Beschwerdeführer gelegentlich auch zu Erntearbeiten herangezogen, es wurde Hopfen gepflückt oder es waren Feldarbeiten zu verrichten. Eine Möglichkeit, die Arbeiten zu verweigern, gab es nicht. Die Arbeiten, die der Beschwerdeführer während der Unterbringung im Kinderheim Altenberg zu erledigen hatte, konzentrierten sich im überwiegenden Ausmaß abermals auf Tätigkeiten, die sonst ein Erzieher zu verrichten hatte. Der Beschwerdeführer wurde dabei für die Beaufsichtigung der jüngeren Bubengruppe (1. bis 4. Schulstufe) bestimmt. Der Beschwerdeführer hatte den Tagesablauf sicherzustellen, die Buben waren zu wecken und es war darauf zu achten, dass sie sich benehmen, waschen und auch ihre Schulsachen in Ordnung halten. Diese Arbeiten waren vorerst nur an den Wochenenden zu verrichten, später auch unter der Woche. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Kinderheim Altenberg das einzige Kind, das zu "Tätigkeiten eines Erziehers" herangezogen wurde. Bei der Gruppe, die er betreute, gab es einen männlichen Erzieher. Als Ersatz wurde auch manchmal der Sohn des Heimleiters herangezogen. Im geringeren Ausmaß hat der Beschwerdeführer im Kinderheim Altenberg Arbeiten wie Rasen pflegen, die Künette und den Hohlweg reinigen, ausgeführt. Der Beschwerdeführer erhielt für die von ihm verrichteten Tätigkeiten kein Entgelt. Der Beschwerdeführer erreichte am 03.07.1967 sein 15. Lebensjahr. Die in den angeführten Heimen verrichteten Arbeiten hat er also im Alter von 10 bis 14 Jahren erbracht." Die Beweiswürdigung lautete wie folgt: "Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf: die Ausführungen im Antrag vom 12.06.2013, das E-Mail des Magistrates der Stadt Wien, MA 11, vom 26.03.2014 die von der MA 11 übermittelten Unterlagen aus dem Magistratsakt, die Vorbringen in der Beschwerde vom 12.12.2014 den Gerichtsakt des Landesgerichts Wiener Neustadt zu XXXX, die Angaben in der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 26.01.2015, die Kopien aus den Magistratsakten der Stadt Wien, welche die Fürsorge des Beschwerdeführers und die Unterkunft in den Heimen betreffen, das E-Mail an Frau Dr. XXXX vom 04.09.2012 sowie den Clearing Bericht des Psychotherapeuten Mag. XXXX. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 09.08.1962 bis 10.09.1963 im Kinderheim Baden, vom 10.09.1963 bis 27.10.1964 in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf und vorn 07.07.1966 bis 01.07.1967 im Kinderheim Altenberg untergebracht war. Dies bestätigte der Magistrat der Stadt Wien mit E-Mail vom 26.03.2014 und ist aus den Unterlagen des Magistratsaktes abzuleiten. Es wird dies auch vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 26.01.2015 so angegeben. Aus den Unterlagen des Magistratsaktes geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer die Schule im Rahmen der Schulpflicht besucht hat, dies wird durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. In der Niederschrift vom 12.11.1962 über einen Heimbesuch der Kinderübernahmestelle im Kinderheim Baden ist in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Beschwerdeführer die 4. Klasse Volksschule besucht hat. In Bezug auf die Unterbringung in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf liegt ein Schulbericht vom 02.05.1964 vor. Dem "Schulmündigenbogen" vom 27.02.1967 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt die 8. Klasse absolviert hat, wobei ein guter Fortgang zu verzeichnen war. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verblieb außerhalb des Schulunterrichtes auch die Zeit, den Hausaufgaben nachzugehen. Der Beschwerdeführer wurde neben dem Schulbesuch zu den von ihm angeführten Tätigkeiten herangezogen. Die vom Beschwerdeführer schlüssig geschilderten Darlegungen in Bezug auf seine von ihm zu verrichtenden Arbeiten in den Heimen sind als authentisch einzustufen. Dass der Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Tätigkeiten nicht ablehnen konnte, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargestellt, schon das zu erwartende Autoritätsverhältnis zwischen den in einem Heim Verantwortlichen oder den Erziehern und dem Beschwerdeführer schließen die Möglichkeit des Ablehnens von Arbeiten aus. Den Ausführungen in der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich entgegenzuhalten, dass die Kasse die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers gestützt hat und auch in dieser Beschwerdevorentscheidung auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt. Die Kasse hat die vom Beschwerdeführer zu leistenden Arbeiten und die gegebenen Machtpositionen der Erzieher zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die Kasse hatte zudem aufgrund des ausführlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 12.06.2013 den berechtigten Grund von einer vollständigen Darlegung der Ereignisse auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde dennoch - wie von ihm in der Beschwerde beantragt - am 26.01.2015 niederschriftlich einvernommen. Die nunmehr vorliegenden Aussagen des Beschwerdeführers, in der mit ihm am 26.01.2015 aufgenommenen Niederschrift beinhalten wohl mehr Details zu den bewerkstelligten Arbeiten bzw. eine konkretere Zuordnung der Tätigkeiten zu den einzelnen Heimen. Widersprüche zu den bisherigen Feststellungen gibt es allerdings nicht. Da an den vorliegenden Schilderungen keine Zweifel bestehen, den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt wurde, war die Ladung von weiteren Zeugen aus Sicht der Kasse nicht notwendig. Der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Im Zuge der Niederschrift am 26.01.2014 wurden vom Beschwerdeführer zusätzlich Kopien aus den Magistratsakten der Stadt Wien, welche die Fürsorge des Beschwerdeführers und die Unterkunft in den Heimen betreffen, ein E-Mail an Frau Dr. XXXX vom 04.09.2012 sowie der Clearing Bericht des Psychotherapeuten Mag. XXXX vorgelegt. Zu den vom Beschwerdeführer in den Heimen verrichteten Tätigkeiten finden sich in diesen Unterlagen zu einem großen Teil keine Anhaltspunkte. Nur in einem Schulbericht vom 02.05.1964 ist festgehalten: "Er verrichtet gerne und gewissenhaft kleinere häusliche Arbeiten und es würde für ihn eine Strafe bedeuten, davon ausgeschaltet zu werden.""
Rechtlich schloss die belangte Behörde daraus: "Der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen nach der in den Jahren 1961 bis 1967 geltenden Rechtslage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AIVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Unter dem Begriff Dienstnehmer sind nach § 4 Abs. 2 ASVG in der im gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Personen zu verstehen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden oder bei deren Beschäftigung zumindest die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Bestand der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehende Weisung- und Kontrollbefugnisse bzw. die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitsleistungspflicht unterscheidungskräftige Kriterien. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich aus dem Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen. Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit ist die Entgeltlichkeit eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Ob eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung vorliegt, ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt wird, sondern ob ein solches als Gegenleistung für die bedungene Arbeit vereinbart worden ist. Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) i.d.d.g.F.: Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nach § 4 Abs. 1 des KJBG die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Nach § 4 Abs. 2 des KJBG gelten die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt, nicht als Kinderarbeit. Gemäß § 5 dürfen Kinder, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden. Gemäß § 5a Abs. 1 des KJBG dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden a) mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist, b) mit Arbeiten im Haushalt, c) mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im Einzelnen jeweils gleichwertigen Tätigkeiten, sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter lit. c angeführten Arbeiten nicht in einem Gewerbebetrieb zu leisten sind. Ein Kind wird als arbeitend bezeichnet, wenn es wirtschaftlich aktiv ist. Regierungen und internationale Organisationen behandeln eine Person üblicherweise dann als wirtschaftlich aktiv, wenn sie auf regelmäßiger Basis Arbeit verrichtet, für die sie entlohnt wird, oder die in Ergebnissen resultiert, die für den Markt bestimmt sind. Leichte Haushaltstätigkeiten oder Hilfe bei der Feldarbeit in der Landwirtschaft bilden, solange der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist, eindeutig eine Ausnahme vom Begriff der Kinderarbeit. Die gegenständlich vom Beschwerdeführer als Kind im Alter von 10 bis 14 Jahren erbrachten Tätigkeiten, wenngleich sie auch unmittelbar nicht als leichte Tätigkeiten zu erachten sind, indizieren keinesfalls das Vorliegen einer Kinderarbeit, die die Einstufung des Tätigwerdens in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zuließe. Der vorliegende Sachverhalt lässt keine Eingliederung des Beschwerdeführers in eine Unternehmensstruktur erkennen, zudem lag keine entgeltliche Beschäftigung vor. Es war keine wirtschaftliche Aktivität des Beschwerdeführers zu erkennen, die in einem für den Markt verwertbaren Resultat bestimmt gewesen wäre. Die erbrachten Leistungen zielten keinesfalls auf einen Erwerbszweck ab. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeiten waren als übliche Haus- und Feldarbeiten sowie zum Zwecke der Erziehung erbrachte Tätigkeiten wahrzunehmen, die aufgrund der Übernahme der Vormundschaft durch die Jugendwohlfahrt und der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Heime nur dort erbracht werden konnten. Der jedenfalls gewährleistete Pflichtschulbesuch des Beschwerdeführers unterstreicht die Beurteilung, dass keine Kinderarbeit gegeben war. Obwohl dem seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2013 ausschließlich die begehrte Anerkennung von Versicherungszeiten aufgrund vermeintlicher Kinderarbeit abzuleiten war, ist an dieser Stelle festzustellen, dass auch ein Tätigwerden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den angeführten Heimen, bzw. zur Stadt Wien als Rechtsträger der Heime, nicht vorliegt. Die vorliegende Machtposition der Erzieher bedingt nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Erbringung von Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet war und hier ein weisungs- und kontrollunterworfenes Arbeitsverhältnis vorlag. Wie bereits zum Ausdruck gebracht, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer in den Heimen erbrachten Tätigkeiten (z.B. Reinigungsarbeiten, Duschraum heizen, Mithilfe bei der Ernte, Aufsicht über andere Kinder) vielfach um Tätigkeiten, die erlaubterweise auch von anderen Kindern in Haushalten und eigenen Landwirtschaften nach entsprechender Anweisung durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu erbringen sind. Nicht mehr bestimmen lässt sich zudem, in welcher zeitlicher Größenordnung und Regelmäßigkeit hier von verrichtenden Arbeiten auszugehen ist. Auch Stundenausmaße konnten vom Beschwerdeführer nicht genannt werden. Schnee schaufeln und Erntearbeiten konnten sich beispielsweise nur saisonbedingt ergeben, zudem halfen alle Kinder des Heimes zusammen. Es wird davon ausgegangen, dass hier teilweise das übliche, zu erwartende Ausmaß an Arbeitsleistung eines Kindes überschritten worden ist. Dennoch legt der Sachverhalt nicht nahe, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht - Verhältnisse persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegen. Insbesondere ist durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers kein Entgeltanspruch entstanden. Eine Beschäftigung gegen Entgelt ist allerdings zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Zur Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf und im Kinderheim Altenberg als "Ersatzerzieher" tätig gewesen, ist festzuhalten, dass hier ausschließlich von der Übernahme der Beaufsichtigung von Kindern auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer allen Verpflichtungen eines Erziehers selbst nachgekommen ist, ist schon aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers (12 bis 14 Jahre) nicht zu erwarten. Die in den Heimen allfällig vorgelegenen Missstände sind sehr bedauerlich und sind psychische Schäden, die durch zugefügte Gewalt entstanden sind, oft nicht mehr reparabel. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Feststellung von Versicherungszeiten bzw. die Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist daher mangels Vorliegens einer im ASVG normierten Voraussetzung nicht möglich. Die im Zuge dieses Verfahrens festgestellten Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden nicht im Rahmen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht. Der Beschwerdeführer war daher in den hier zu beurteilenden Zeiträumen kein Dienstnehmer im Sinne des ASVG."
Gegen diesen Bescheid der NÖGKK vom 03.02.2015 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.02.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die belangte Behörde hat den Sachverhalt unzweifelhaft unrichtig rechtlich gewürdigt. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung in ihrer Beschwerdevorentscheidung (Seite 10ff) ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht zur Feststellung von weiteren Versicherungszeiten bzw. zur Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses berechtigen. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. Vielmehr ist der zugrundeliegende Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten in den Zeiträumen 9.8.1962 - 10.9.1963, 10.9.1963 bis 27.10.1964 sowie 7.7.1966 - 1.7.1967 als Dienstnehmer zu werten ist. Der Beschwerdeführer stand in einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer war in der Organisation seiner Dienstgeber, der Heime, eingebunden und zwar sowohl örtlich, funktionell als auch zeitlich. Der Beschwerdeführer unterlag den Weisungen seiner Vorgesetzten, dessen Erzieher, sowie sämtlicher durch die Heime bzw. der Träger dieser Heime berechtigten Personen. Sämtliche Arbeitsabläufe waren dem Beschwerdeführer vorgegeben und hatte er auch keinerlei Möglichkeit, die Arbeitsleistung zu substituieren. Unzutreffend ist die Rechtsansicht der belangten Behörde auch dahingehend, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegen muss, damit eine Feststellung von Versicherungszeiten möglich ist. Ebenfalls darauf hinzuweisen ist, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten, welche bereits umfangreich dargestellt wurden - diesbezüglich wird auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen und dieses zum nunmehrigen Vorbringern erhoben - Tätigkeiten darstellen, welche ein Dienstverhältnis begründen. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten waren auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 5a KJBG zulässig. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht sowohl die Feststellung, als auch die rechtliche Beurteilung unterlassen hat, dass die von dem Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten auch altersbedingt absolut unzulässig waren. Dies ist auch dem § 5a Abs 1 KJBG zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer am 3.7.1952 geboren ist und sich der Antrag insbesondere auf die Zeiträume 9.8.1962 - 10.9.1963, 10.9.1963 bis 27.10.1964 sowie 7.7.1966 - 1.7.1967 bezieht. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass eine Entgeltlichkeit im Sinne einer tatsächlichen Auszahlung monetärer Mittel nicht eine unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses begründet, zumal bei Behauptung eines unentgeltlichen Geschäftes die Bestimmungen des ASVG umgangen werden könnten. Unentgeltlich in dieser Angelegenheit ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer keinerlei monetäre Mittel zugeflossen sind, obwohl er aufgrund seiner Tätigkeiten Anspruch auf die Erzielung von Einkommen gehabt hätte. Es ist keinesfalls zulässig, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass im Rahmen der Ausbeuterei und der dadurch nicht erfolgten Zahlung von Lohn an den Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis vorgelegen sein soll. Diesbezüglich wird jedoch vorgebracht, dass die Gewährung von Unterkunft und Ernährung ein Surrogat bezüglich Lohn darstellt. Auch aus diesen Überlegungen liegt in gegenständlicher Angelegenheit ein Dienstverhältnis vor, welches zur Gewährung von Versicherungszeiten berechtigt (vgl VwGH 2012/08/0100; 2012/08/0207). Weiters sei die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten, welche von Kindern verrichtet werden, nur dann zulässig sind, wenn diese weder ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bzw. Sittlichkeit gefährden. Sowohl an Schultagen als auch an schulfreien Tagen dürfen Arbeiten nicht über einen Zeitraum von mehr als 2 Stunden verrichtet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Beschäftigungen gänzlich verboten. Aufgrund des zugrundeliegenden. Zu dem ergänzungsbedürftigen Sachverhalt: Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die obig angeführte Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 26.1.2015, bei welcher er unvertreten war, zahlreiche Personen angeführt hat, die den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt bezeugen bzw. ergänzende Ausführungen tätigen können. Es ist daher davon auszugehen, dass die von dem Beschwerdeführer angeführten Personen zusätzliche Details zur Arbeitsleistung und Arbeitszeit des Beschwerdeführers zu Protokoll geben können. Die belangte Behörde hat es rechtswidriger Weise unterlassen, den Sachverhalt dahingehend festzustellen, über welchen Zeitraum der Beschwerdeführer die von ihm angeführten Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, verrichtet hat. Dies ist jedoch von entscheidender Relevanz, wie bereits obig illustriert wurde. Die belangte Behörde hat auch hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Kinderheim Altenberg die Feststellung unterlassen, dass er in einer Abhängigkeit stand und sohin in weiterer Folge im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als Dienstnehmer zu werten ist. Die belangte Behörde hat auch die Feststellung unterlassen, welche Einkünfte die Heime durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers erzielten. Dies ist jedoch für die .Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses von Bedeutung, obwohl die Bestimmung des § 4 ASVG in dieser Angelegenheit dahingehend auszulegen ist, dass die Gewährung von Unterkunft und Nahrung als Surrogat diente, wobei auch eine derartige Feststellung rechtsirriger Weise unterlassen wurde. Der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung mangelt es auch an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen erhebliche Arbeiten verrichtete. Der Beschwerdeführer beantragt folglich unter Einem die Ladung und Einvernahme nachfolgend angeführter Personen, wobei ihm die Adressen nicht gänzlich bekannt sind, die belangte Behörde jedoch die Möglichkeit hat, die Adressen aufgrund des Vorliegens der Akte hinsichtlich der Heimaufenthalte in Erfahrung zu bringen:
XXXX, geboren XXXX1939, 1150 Wien, XXXX
XXXX, 1110 Wien, XXXX
XXXX, geboren XXXX1956, 1110 Wien, XXXX
XXXX (geb. XXXX), geboren XXXX1959, 1030 Wien, XXXX
XXXX, geboren XXXX1960, 1150 Wien, XXXX
XXXX, geboren XXXX1961, 1150 Wien, XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Die belangte Behörde hat bei Erlassen des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung Verfahrensvorschriften daher außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Sonstige Verfahrensmängel:
Des Weiteren ist die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner Einvernahme vom 26.1.2015 nicht mehr anwaltlich vertreten, weshalb die belangte Behörde verpflichtet war, den Beschwerdeführer anzuleiten. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere hinsichtlich der zu stellenden Beweisanträge nicht manduziert. Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der geeignet ist, die subjektiven öffentlichen Interessen des Beschwerdeführers zu verletzen. Bei Einhaltung der Manuduktionspflicht wäre die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen. Die belangte Behörde hat daher bei Erlassen der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung Verfahrensvorschriften daher außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Zur mangelhaften Begründung: Diesbezüglich wird grundsätzlich das Vorgebrachte verwiesen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen bei dem Beschwerdeführer nicht vorliegen sollen, welche zur Feststellung von Versicherungszeiten berechtigen. So hat die belangte Behörde zB lapidar festgehalten, dass nicht zu erwarten war aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers, dass dieser sämtlichen Verpflichtungen eines Erziehers selbst nachgekommen ist (vgl Seite 12 der angefochtenen Entscheidung). Diese Feststellung erfolgte ohne jegliches Tatsachensubstrat und lagen auch keine die diese Feststellung begründeten Beweismittel vor. Die belangte Behörde hat auch nicht hinreichend begründet, weshalb die von dem Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht das Vorliegen einer Kinderarbeit indizieren. Diesbezüglich ist die belangte Behörde auch nicht auf das damalige Alter des Beschwerdeführers eingegangen. Auch bei dem Kinderheim Altenberg wurde die Feststellung hinsichtlich der Abhängigkeit unterlassen. Aus obig dargelegten Gründen hat die belangte Behörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Bei Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einer anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung kommen können. Ferner wird die Verletzung nachfolgender Grundrechte vorgebracht: Es ist keinesfalls zulässig, die von dem Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht als Versicherungszeit anzuerkennen und diesbezüglich auf das Fehlen einer Entgeltlichkeit hinzuweisen. Dies verletzt jedenfalls auch den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs 1 B-VG sowie Art. 2 StGG, zumal die Nichtgewährung der Versicherungszeiten bei der gegenständlichen, besonderen Konstellation eine Diskriminierung des Beschwerdeführers begründet. Eine sachliche Rechtfertigung liegt nicht vor und konnte die belangte Behörde auch nicht aufzeigen. Aufgrund des an Willkür grenzenden Verhaltens der belangten Behörde, insbesondere aufgrund des fehlenden Abwägens der Pro und Contras, einer ordnungsgemäßen Gesetzesauslegung sowie Ermessungsentscheidung wird ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs 1 B-VG sowie Art. 2 StGG verletzt. Ein derart verfassungswidriges Verhalten wird auch durch die mangelhafte Begründung verwirklicht. Nicht zuletzt wird aufgrund der Nichtgewährung der weiteren Versicherungszeit das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 5 StGG sowie Art. 1 1.ZP zur EMRK verletzt. Den Schutz des Art. 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl VfSlg 9283/81; 9887/83). Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt vor, da die Versicherungszeiten nicht festgestellt wurden respektive die von dem Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht Berücksichtigung finden. Das vermögenswerte Privatrecht des Beschwerdeführers wird folglich erheblich beschränkt, zumal die Nichtfeststellung der Versicherungszeit auch erhebliche monetäre Auswirkungen auf die Einkünfte des Beschwerdeführers hat. [...]"
Die NÖGKK legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt (einlangend) am 05.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 22.09.2015 folgendes Parteiengehör an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: "Der erkennende Richter erlaubt sich im Zusammenhang mit dem Bescheid der NÖGKK vom 03.02.2015 folgende Nachfrage: Laut Sachverhaltsfeststellungen zur Erziehungsanstalt Oberlanzendorf im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "für Erntearbeiten herangezogen, es wurde Hopfen gepflückt oder es waren andere Feldarbeiten zu verrichten. Dies war aber nicht oft." Aus der Sachverhaltsfeststellung geht - auch mangels Ausführung des Beschwerdeführers - nicht hervor, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 10.09.1963 - 27.10.1964 landwirtschaftliche Flächen der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf gemeint hat und somit für die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf gearbeitet hat oder ob er für, der Erziehungsanstalt gegenüber, fremde Bauern/landwirtschaftliche Unternehmer/... gearbeitet hat. Soweit im Vorlageantrag die Einvernahme von Zeugen beantragt ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese aus Sicht des erkennenden Richters nur Relevanz entfalten können, insofern diese in Bezug auf externe Bauern/landwirtschaftliche Unternehmer/... als potentielle Dienstgeber etwas beitragen können. Insofern wird der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu angehalten sein, eine Niederschrift von den Zeugen über deren Erinnerung bezüglich externer Tätigkeiten anfertigen zu lassen oder konkret zu behaupten, in welchem Detail diese zur Sachverhaltsfindung beitragen können. Außerdem können nur Zeugen einvernommen werden, deren ladungsfähige Anschrift bekannt gegeben wurde. [...]"
Der Parteienvertreter replizierte mit Eingabe vom 07.10.2015, welche am 12.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte: "[...] Im Hinblick auf die Tätigkeit in Oberlanzendorf hält der Beschwerdeführer fest, dass ihm lediglich erinnerlich ist, dass er Feldarbeiten außerhalb der Mauern des Heimes verrichtete. In wessen Eigentum, bzw. Besitz diese Felder waren, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines damaligen Alters nicht mehr erinnerlich. Der Beschwerdeführer hat daher keinerlei Kenntnis davon, ob diese Arbeiten für die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf erbracht wurden, oder für fremde Bauern / landwirtschaftliche Unternehmer. Hinsichtlich dieses Umstandes wird die Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der Erziehungsanstalt beantragt. [...]"
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 16.10.2015 folgendes Parteiengehör an die NÖGKK: "Laut Sachverhaltsfeststellungen zum Kinderheim Baden und zur Erziehungsanstalt Oberlanzendorf im verfahrensgegenständlichen Bescheid half der Beschwerdeführer bei der Ernte. Für diese Tätigkeiten erhielt er kein Entgelt. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte mit Parteiengehör vom 22.09.2015 (beiliegend OZ 2+3) den Sachverhalt noch verfeinert zu erheben. Für den erkennenden Richter ist von Relevanz, ob das Kinderheim Baden und die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf die Leistungen des Beschwerdeführers von den landwirtschaftlichen Unternehmern/Bauern abgegolten bekommen hat. Der erkennende Richter geht aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen von externen landw. Unternehmern/Bauern aus; sollten hingegen die landwirtschaftlichen Flächen dem Kinderheim Baden und die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf zugehörig sein, wird um entsprechende Klarstellung durch Vorlage diesbezüglicher Unterlagen oder Befragung von ehemaligen Heimleitern (späterer Jahre) ersucht! Sollte irgendetwas in die Richtung Bezahlung durch externe landwirtschaftliche Unternehmer/Bauern nachweisbar sein, so hätte dies Relevanz für das gegenständliche Verfahren im Hinblick darauf, welchen Anspruchslohn der Beschwerdeführer zu gewärtigen gehabt hätte. Gerade externe Tätigkeiten wären zu berücksichtigen, da diese nicht der Erziehung dienen können. Diesbezüglich ersucht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr im Rechtshilfeweg um folgende Erhebungen bzw. Erhebungsversuche:
1. ) Unterlag das Kinderheim Baden oder die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf der Prüfbefugnis des Vorgängers des Landesrechnungshofes (=des Landeskontrollamtes)?
2. ) Wurden seitens des Vorgängers des Landesrechnungshofes (=des Landeskontrollamtes) das Kinderheim Baden oder die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf in einem Prüfbericht erwähnt?
3. ) Sollte Punkt 2 bejaht werden, wird um Übermittlung der Stellen des Prüfberichtes ersucht, die auf das Kinderheim Baden oder die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf Bezug nehmen.
4. ) Es wird um Nachholung der Erhebungen bezüglich der Tätigkeiten bei externen landw. Unternehmern/Bauern (zB: bei wem, wie häufig, Entgelte bekannt,...) bei den im Vorlageantrag mit Adresse genannten Zeugen und den ehemaligen Heimleitern (späterer Jahre) ersucht (Kopie des Vorlageantrages liegt bei). [...]"
Die NÖGKK replizierte mit Schreiben vom 16.02.2016, wie folgt:
"[...] Eingangs wird nochmals festgehalten, dass das mit Eingabe vom 12.06.2013 dargelegte Begehren des Beschwerdeführers nach Ansicht der Kasse darauf abzielte, jene Zeiten, in welchen er Tätigkeiten in Kinderheimen und im Haushalt seiner Eltern von 1961 bis Juni 1967 durchführte, ohne Beitragsleistung als Beitragsmonate der Pflichtversicherung anzuerkennen und anzurechnen. Da sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz keine Normen finden, solche Beschäftigungszeiten als pensionswirksame Versicherungszeiten anzuerkennen, war der Antrag des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das Allgemeine Sozialversichersicherungsgesetz stellt bei der Feststellung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen ausschließlich auf die Möglichkeit der Nachentrichtung nach § 68a Abs. 1 ASVG ab. Diese Absicht der Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen zur Erlangung pensionswirksamer Versicherungszeiten war aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Unabhängigkeit davon, ob Zeiten der Pflichtversicherung festgestellt werden könnten, nicht abzuleiten. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Zentralspeicher der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 01.08.2014 als Bezieher einer Alterspension registriert aufscheint. Zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob das Kinderheim Baden oder die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf der Prüfbefugnis des Vorgängers des Landesrechnungshofes (= des Landeskontrollamtes) unterlag, teilte der Landesrechnungshof Niederösterreich am 10.11.2015 mit, dass es sich bei den Heimen nicht um Einrichtungen des Landes NÖ handelte. Demnach bestand den Ausführungen des Landesrechnungshofes NÖ zufolge keine Prüfbefugnis und es konnten auch keine Prüfberichte oder Hinweise auf eine Kontrolle durch den Landesrechnungshof und seine Vorgängerorganisation (Kontrollamt) gefunden werden. Bei den genannten Anstalten könnte es sich nach Ansicht des Landesrechnungshofes NÖ um Heime der Stadt Wien oder um nicht bewilligungspflichtige Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche gehandelt haben. Eine weitere Anfrage der Kasse beim Stadtrechnungshof Wien verlief ebenfalls ohne konkretes Ergebnis. Der Nö. Gebietskrankenkasse wurden vom Stadtrechnungshof Wien Tätigkeitsberichte des damaligen Kontrollamtes der Perioden 1963/64 vorgelegt, welchen allgemeine Feststellungen zur Kinder- und Jugendwohlfahrt zu entnehmen sind. Aus Seite 37/1.Teil und Seite 43/2.Teil sind ausschließlich Hinweise dahingehend abzuleiten, dass einem außerhalb Wiens gelegenen Heim ein größerer Ökonomiebetrieb mit mehreren Landwirtschaftszweigen angeschlossen war. Aus den betreffenden Berichten geht zudem hervor, dass die Unterbringung der in Gemeindepflege befindlichen Kinder und Jugendlichen in städtischen und fremden Heimen erfolgte (S. 34/1. Teil), was darauf schließen ließ, dass es sich beim Kinderheim Baden und der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf nicht - wie vom Magistrat der Stadt Wien, MA11, mit E-Mail vom 26.03.2014 ursprünglich mitgeteilt wurde - um eigene Einrichtungen der Stadt Wien handelte. Diesbezüglich erklärte die Magistratsabteilung 11 nach nochmaligen Erhebungen mit Schreiben vom 07.12.2015, dass das Kinderheim Baden "Parkschlößl" eine private Einrichtung und die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf eine Einrichtung der Caritas Erzdiözese Wien war. Den von der Magistratsabteilung 11 über das Stadtarchiv Baden im Internet geführten Recherchen zufolge
(http://www.baden.at/cms/upload/pdf/stadtarchiv/zuckerl/23.pdf) fungierte als seinerzeitige Leiterin des Kinderheims Baden eine gewisse Frau XXXX. Diese hatte einen Vertrag mit der Stadt Wien, demnach sie von der Fürsorge Kinder zur Betreuung übernahm. Aus dem Bericht des Stadtarchivs Baden geht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass dieses Kinderheim 1963 aufgelassen wurde. Spätere Heimleiterinnen bzw. Heimleiter gibt es daher nicht. Aus den bei der Kasse vorhandenen Versicherungsdaten resultiert, dass eine Frau XXXX, geb. XXXX1900 bereits am XXXX2006 verstorben ist. Eine Befragung von Heimleiterinnen bzw. Heimleitern des Kinderheims Baden bzw. eine Eruierung, ob dem Heim landwirtschaftliche Flächen zugehörig waren, ist jedenfalls nicht mehr möglich. Aus den abgebildeten Fotos des zuvor erwähnten Berichtes ist ersichtlich, dass dem Kinderheim Baden eigene Gärten angeschlossen waren. Demnach ergibt sich nach Ansicht der Kasse ein minimales Indiz für die heiminterne Erbringung von Feld- und Erntearbeiten des Beschwerdeführers im Kinderheim Baden. Betreffend die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf teilte das Erzbischöfliche Ordinariat über Anfrage der Kasse am 29.01.2016 mit, dass keinerlei Aufzeichnungen über landwirtschaftlichen Besitz im Umfeld der genannten Einrichtung der Caritas der Erzdiözese Wien gefunden werden konnten. Die Caritas der Erzdiözese Wien, welche über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, gab gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat zusammengefasst an, dass aus deren Chronik die Übernahme von 40 Geschwisterkindern mit Beginn des Schuljahres 1963/64 hervorgehe. Die seinerzeitige Heimleiterin sei bereits verstorben. In den Unterlagen finde sich lediglich die Erwähnung von der Beschäftigung behinderter Mädchen in Monotoniearbeit in der Heimwäscherei. Auf Feldarbeit oder andere externe Tätigkeiten, die HeimbewohnerInnen verrichtet haben sollen, gäbe es keine Hinweise. Dies könne selbstverständlich auch nicht ausgeschlossen werden. Daten zu den Leitungspersonen könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weitergegeben werden. Ergänzend wird hiezu seitens der Kasse festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Darlegungen zufolge in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf nur in vernachlässigbarem Ausmaß ("nicht oft") Ernte- und Feldarbeiten erbracht hat. Am 11.02.2016 teilte das Amt für Rechts- und Liegenschaftsangelegenheiten der Erzdiözese Wien gegenüber der Kasse nochmals mit, dass keine verwertbaren Unterlagen im Hinblick auf einen Landwirtschaftsbetrieb vorhanden wären. Aus den Befragungen der im Vorlageantrag mit Adresse genannten Zeugen waren ebenso keine zweckdienlichen Ergebnisse zu erzielen. Weder Herr XXXX, geb.XXXX1939, noch Frau XXXX, geb. XXXX.1928, Frau XXXX, geb. XXXX1959, und Herr XXXX, geb. XXXX1961, konnten zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Heimen bzw. eventuellen Beschäftigungen außerhalb der Heime Angaben darlegen. Herr XXXX, geb. XXXX1956, hat trotz mehrmaliger Urgenz bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Herr XXXX, geb. XXXX1960, ist bereits verstorben und war aus diesem Grund eine Befragung desselben nicht mehr möglich. Insgesamt konnten daher betreffend der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Kinderheim Baden und in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf keine expliziteren Angaben als jene vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Ausführungen erhoben werden. Das bezughabende Aktenmaterial wird beiliegend übermittelt."
Die Replik der NÖGKK sowie deren Beilagen wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme am 22.02.2016 übermittelt. Aufgrund eines Übertragungsfehlers, der bei einigen Seiten zur Unleserlichkeit führte, auf die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinwies, wurden diese Seiten am 18.03.2016 in leserlicher Form nachgereicht.
Die Stellungnahme seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgte am 18.03.2016 und lautete, wie folgt: "[...] Unter Bezugnahme auf die übermittelten Unterlagen hält der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich fest, dass diese bestätigen, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag angeführten Arbeiten tatsächlich verrichtet hat bzw. kann dies aufgrund des bisherigen Akteninhaltes nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Dies bestätigt auch der Auszug aus den Tätigkeitsberichten des Kontrollamtes (AS 37, 38, 39, 40, 42, 43, sowie 48), zumal diesem Bericht unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass auch landwirtschaftlich genützte Flächen im inkriminierten Zeitraum existent waren. Diesen Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass die Heime aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit Erlöse erzielt haben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verrichteten Tätigkeit als Dienstnehmer zu werten ist. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer umfangreich vorbrachte, auch im elterlichen Haus Tätigkeiten verrichtet zu haben, welche das Vorliegen eines Dienstverhältnisses begründeten. Zu diesem Beweis wird die ergänzende Einvernahme von XXXX, per Adresse 1140 Wien, XXXX, beantragt. Zum Beweis des weiteren bisherigen Vorbringens, insbesondere zum Beweis seiner Tätigkeiten, wird die Ladung und Einvernahme nachfolgender Personen abermals beantragt:
Ausdrücklich hingewiesen wird abermals darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl in den Heimen, als auch im elterlichen Hause Reinigungsarbeiten und ähnliche Tätigkeiten verrichten musste, welche das übliche Ausmaß bei Weitem übersteigen. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, Erntearbeiten zu erledigen. Derartige Arbeiten waren jedenfalls absolut unzulässig. Zum Beweis dieser Tagsachen wird abermals die Ladung und Einvernahme der obig angeführten Personen beantragt.
Aufgrund der Amtswegigkeit sowie der Amtshilfe können die belangte Behörde sowie das angerufene Bundesverwaltungsgericht eine ladungsfähige Adresse der obig angeführten Personen in Erfahrung bringen, um diese Zeugen in weiterer Folge hinsichtlich des inkriminierten Sachverhaltes einzuvernehmen."
Am 28.04.2016 wurde telefonisch geklärt, dass die Stellungnahme vom 18.03.2016 abschließend sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX, geboren am XXXX, war vom 09.08.1962 bis 10.09.1963, im Kinderheim Baden "Parkschlößl" (NÖ), vom 10.09.1963 bis 27.10.1964 in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf (NÖ) sowie vom 07.07.1966 bis 01.07.1967 im Kinderheim Altenberg (NÖ) untergebracht. Das Kinderheim Baden "Parkschlößl" war eine private Einrichtung, die einen Vertrag mit der Stadt Wien hatte. Die Erziehungsanstalt Oberlanzendorf war eine Einrichtung der Caritas Erzdiözese Wien.
Der Beschwerdeführer besuchte im Zuge aller seiner Aufenthalte in den angeführten Heimen regelmäßig die Schule im Rahmen der Schulpflicht. Es verblieb ihm neben dem Unterricht ausreichend Zeit, die Hausaufgaben zu erledigen. Daneben wurde er zu verschiedenen Arbeiten herangezogen.
Im Kinderheim Baden führte er Ernte- und Feldarbeiten durch, wie zum Beispiel Obst ernten oder Wein lesen. In der Umgebung des Heimes hat er Kastanien und "Bockerl" gesammelt, im Winter Schnee geschaufelt. Des Weiteren musste er die Künette reinigen sowie täglich den Duschraum heizen. Die Durchführung dieser Arbeiten konnte der Beschwerdeführer nicht ablehnen. Aufgrund der Bilder in der Schrift "Badener Zuckerln - Aus der Arbeit des Stadtarchivs", Untertitel "Das ‚Parkschlößl' XXXX", Ausgabe 23, ist zu erkennen, dass dem Kinderheim Baden eigene Gärten angeschlossen gewesen sind. Daher wird die die heiminterne Erbringung von Feld- und Erntearbeiten des Beschwerdeführers im Kinderheim Baden festgestellt. Landwirtschaftliche Tätigkeiten für fremde Bauern bzw. landwirtschaftliche Unternehmer konnten mangels Behauptung durch den Beschwerdeführer beim Kinderheim Baden nicht festgestellt werden. Ebenso konnte keine daher keine Arbeitsfrequenz, -dauer, etc. zu diesen Externen festgestellt werden.
Die Tätigkeit in der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf bezog sich auf die Reinigung des "Tagraumes", zusammen mit zwei anderen Kindern. Dieser Raum mit vier oder fünf Fenstern war komplett zu reinigen, wobei einmal pro Woche die Grundreinigung (Boden aufwaschen und wachsen) zu erledigen war. Die Arbeit wurde jede Woche eingeteilt. Des Weiteren hatte er dort Arbeiten zu verrichten, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eigentlich der Erzieher verrichten sollte, zum Beispiel andere Kinder beaufsichtigen, die Kinder in der Früh wecken, dafür zu sorgen, dass alle rechtzeitig zum Unterricht fertig waren. Er war dabei als Aufsicht für die im Heim befindlichen Buben tätig und agierte als Ansprechpartner für die dort tätige Erzieherin. In der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf wurde der Beschwerdeführer gelegentlich auch zu Erntearbeiten herangezogen, es wurde Hopfen gepflückt oder es waren Feldarbeiten außerhalb der Mauern des Heimes zu verrichten. Eine Möglichkeit, die Arbeiten zu verweigern, gab es nicht. Landwirtschaftliche Tätigkeiten für fremde Bauern bzw. landwirtschaftliche Unternehmer konnten mangels Behauptung durch den Beschwerdeführer bei der Erziehungsanstalt Oberlanzendorf nicht festgestellt werden. Ebenso konnte keine daher keine Arbeitsfrequenz, -dauer, etc. zu diesen Externen festgestellt werden.
Die Arbeiten, die der Beschwerdeführer während der Unterbringung im Kinderheim Altenberg zu erledigen hatte, konzentrierten sich im überwiegenden Ausmaß abermals auf Tätigkeiten, die sonst ein Erzieher zu verrichten hatte. Der Beschwerdeführer wurde dabei für die Beaufsichtigung der jüngeren Bubengruppe (1. bis 4. Schulstufe) bestimmt. Der Beschwerdeführer hatte den Tagesablauf sicherzustellen, die Buben waren zu wecken und es war darauf zu achten, dass sie sich benehmen, waschen und auch ihre Schulsachen in Ordnung halten. Diese Arbeiten waren vorerst nur an den Wochenenden zu verrichten, später auch unter der Woche. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Kinderheim Altenberg das einzige Kind, das zu "Tätigkeiten eines Erziehers" herangezogen wurde. Bei der Gruppe, die er betreute, gab es einen männlichen Erzieher. Als Ersatz wurde auch manchmal der Sohn des Heimleiters herangezogen. Im geringeren Ausmaß hat der Beschwerdeführer im Kinderheim Altenberg Arbeiten wie Rasen pflegen, die Künette und den Hohlweg reinigen, ausgeführt. Der Beschwerdeführer erhielt für die von ihm verrichteten Tätigkeiten kein Entgelt. Der Beschwerdeführer erreichte am XXXX1967 sein 15. Lebensjahr. Die in den angeführten Heimen verrichteten Arbeiten hat er also im Alter von 10 bis 14 Jahren erbracht. Landwirtschaftliche Tätigkeiten für fremde Bauern bzw. landwirtschaftliche Unternehmer konnten mangels Behauptung durch den Beschwerdeführer beim Kinderheim Altenberg nicht festgestellt werden. Ebenso konnte keine daher keine Arbeitsfrequenz, -dauer, etc. zu diesen Externen festgestellt werden.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit den, vom Bundesverwaltungsgericht gewährten, Parteiengehören getroffen werden.
Durch die zusätzlichen Erhebungen ist nichts zum Vorschein gekommen, was die Sachverhaltsfeststellungen oder die Beweiswürdigung der NÖGKK erschüttert hätte.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen sind:
§ 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in den Fassungen
Novelle
Fundstelle
Publikation
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
KünstlSVG
BGBl. Nr. 157/1958, S. 1362
ist anzuwenden, da es sich um eine materienspezifische und damit zeitraumbezogene Bestimmung handelt. Die letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schüler (Schülerinnen) an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;
6. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 3 gleichgestellten Personen;
7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
(3) Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nichts Besonderes bestimmt wird, gleich:
1. selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung;
2. in der Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, die zur Berufsausübung nach den hiefür geltenden Vorschriften berechtigt sind, wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
3. selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige Musiker und Artisten, alle diese, wenn die betreffende Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
4. selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen;
5. Markthelfer, die auf den Märkten amtlich zugelassen sind, in keinem Dienstverhältnis stehen, auch nicht Bedienstete einer Gemeinde sind und nicht selbst Dienstnehmer beschäftigen, wenn sie nach den Vorschriften einer Marktordnung zu Arbeitspartien mit einem geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt sind, dem der Verkehr mit den öffentlich-rechtlichen Dienststellen sowie mit den Auftraggebern obliegt;
6. Gepäckträger, die im Sinne der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Eisenbahnverwaltung bestellt sind oder einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören;
7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben und nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
8. öffentliche Verwalter, wenn sie nicht unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
9. selbständige Winzer, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Bearbeitung fremder Weingärten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen.
§ 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in den Fassungen
Novelle
Fundstelle
Publikation
ASVG StF
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
BGBl. Nr. 85/1963, S. 230
PAG 1965
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
VfGH G 10/66
BGBl. Nr. 134/1966, S. 833
VfGH G 10/66 idF 18. ASVGNov
BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051; 134/1966, S. 833
BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
BGBl. Nr. 201/1967, S. 1291
ist anzuwenden, da es sich um eine materienspezifische und damit zeitraumbezogene Bestimmung handelt. Die letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
1. Der Ehegatte, die Eltern, Großeltern, Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers, ferner die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;
2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist, soweit sie nicht nach der Sonderregelung für die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft vollversichert sind;
3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn
aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und
bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht;
4. Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, die in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
5. die ständigen Salinenarbeiter, die dem „Statut über die Krankenunterstützung der Salinenarbeiter" und dem Provisionsstatut für diese Arbeiter unterstellt sind;
6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
7. Geistliche der katholischen Kirche sowie der evangelischen Kirche A.B. und H.B. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, es wäre denn, daß sie hiebei in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche stehen, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B.;
8. Notariatskandidaten und andere Dienstnehmer von Notaren hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Sozialversicherung nach den Vorschriften über die Notarversicherung begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;
9. Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukommt;
10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche bei einer Gewerbliche Selbständigenkrankenkasse versichert sind.
(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z 2,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 35 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 105 S oder als monatliches Entgelt höchstens 455 S gebührt,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 455 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), und eine Beschäftigung der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig. Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 455 S in einem Monat oder 105 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde.
§ 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (AlVG 1958) in den Fassungen
Novelle
Fundstelle
Publikation
WV
BGBl. Nr. 199/1958, S. 1753
EGVG Nov.
BGBl. Nr. 92/1959, S. 579
Nov.
BGBl. Nr. 17/1962, S. 385
Nov.
BGBl. Nr. 198/1963, S. 1834
ist
anzuwenden, da es sich um eine materienspezifische und damit zeitraumbezogene Bestimmung handelt. Die letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen (Lehrlinge),
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre,
e) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen;
b) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen Vorschriften oder in den dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld (§§ 25 a bis 25 f) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen Ausmaß vorgesehen sind,
c) weibliche Dienstnehmer, die unter das Haushilfengesetz fallen;
d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt;
e) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres;
f) Lehrlinge, mit Ausnahme der Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie mit Ausnahme der Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben;
g) Dienstnehmer und Heimarbeiter, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind; (BGBl. Nr. 49/1956, Art. I Z. 2)
h) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das 14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des Schuljahres (BGBl. Nr. 138/1955, Art. I Z. 1 und BGBl. Nr. 49/1956, Art. I Z. 3)
(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein geringeres Entgelt als 30 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder als monatliches Entgelt weniger als 390 S gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat ein geringeres Entgelt als 390 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein unter den obigen Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten sinngemäß für selbständige Pecher.
Weiters ist das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in seinen §§ 1- 4 in den Fassungen
Novelle
Fundstelle
Publikation
StF
146/1948
Nov.
45/1952
Nov.
113/1962
anzuwenden. Die
letztgültige, der angegebenen Fassungen, lautet konsolidiert:
Artikel I.
Abschnitt 1.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Die Bestimmungen, dieses Bundesgesetzes finden, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 lit. a, keine Anwendung auf vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfeleistungen von Kindern, sofern eine solche Hilfeleistung nur von kurzer Dauer ist, ihrer Art nach nicht einer Dienstleistung von Dienstnehmern, Lehrlingen oder Heimarbeitern entspricht, die Kinder hiebei keinen Unfallgefahren ausgesetzt und weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Entwicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Beschäftigung von
a) Kindern und Jugendlichen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, in denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;
b) Jugendlichen in privaten Haushalten.
Begriffsbestimmungen.
§ 2. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das 14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres. Als Ablauf des Schuljahres gilt der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften endet.
(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder [Abs. (1)], die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
§ 3. Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2, Abs. (1), gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Abschnitt 2.
Begriff der Kinderarbeit.
§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt."
§ 539a ASVG findet keine Anwendung, da dieser erst 1996 kundgemacht wurde. Mangels Vorliegens von Erntetätigkeiten, ist das Landarbeitsgesetz 1948 nicht anwendbar. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 findet auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung, da der Sachverhalt sich vor dem Jahr 1987 verwirklicht hat.
Aus Ermangelung einer Regelung wie § 539a ASVG ist auf die damals gültigen Regelungen des ABGB (Vertragsauslegung, ...) zurückzugreifen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Bezüglich der beiden Kinderheime und der Erziehungsanstalt ist der belangten Behörde in der Beurteilung des Nicht-Vorliegens eines Dienstverhältnisses mangels Beschäftigung zu folgen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über Schulbesuch wie auch Reinigungsarbeiten und Verantwortungsübernahme für andere Kinder im Heim lassen den erkennenden Richter in der Gesamtschau auf Erziehungsarbeit durch die Erzieher im angegebenen Heim schließen. Denn schon der Name "Erziehungs"anstalt steckt den Zweck und das grundsätzlich verfolgte Ziel des Heimes ab, nämlich die Ausbildung bzw. Erziehung. Nach § 4 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen stellt aber gerade Erziehungsarbeit keine Kinderarbeit dar. Soweit die Erzieher einzelne ihrer Pflichten delegierten, führt dies nicht zu einer Begründung eines Dienstvertrages. Insofern kann auch Kost und Logis nur als Teil der Pflichten des Heimes im Rahmen der Erziehung und somit kein Entgelt im Sinne des § 4 ASVG darstellen.
Der erkennende Richter verkennt dabei nicht, dass gerade körperliche Gewaltdrohungen bzw. Gewaltexzesse der Erzieher, die in den Schilderungen des Beschwerdeführers vorgebracht werden, nicht zur Erziehung gehören und niemals stattfinden hätten dürfen. Dies kann jedoch im Falle der gegenständlichen Heime, die in die Zuständigkeit der NÖGKK fallen, sachverhaltsmäßig und rechtlich trotzdem zu keiner Begründung von Dienstverhältnissen und somit zur Rechtfertigung der Annahme einer Sozialversicherungspflicht führen.
Auch führen die Heime in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens keinen Betrieb, in dessen Rahmen die Heime als Arbeitgeber in Erscheinung treten könnten.
Hinsichtlich der angeführten Zeugen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht konkret ausgeführt, durch welche Aussagen diese zu einem anderen Ergebnis beitragen hätten können. Im Vorlageantrag wird ausgeführt "dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 26.1.2015, bei welcher er unvertreten war, zahlreiche Personen angeführt hat, die den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt bezeugen bzw. ergänzende Ausführungen tätigen können. Es ist daher davon auszugehen, dass die von dem Beschwerdeführer angeführten Personen zusätzliche Details zur Arbeitsleistung und Arbeitszeit des Beschwerdeführers zu Protokoll geben können."
Das Bundesverwaltungsgericht hat die mit ladungsfähiger Adresse angegebenen Zeugen beinahe komplett im Amtshilfewege schriftlich befragen lassen. Aus den Antworten haben sich keine neuen Ausführungen ergeben. Insbesondere hat der erkennende Richter auch keine Anhaltspunkte bezüglich landwirtschaftlicher Tätigkeiten für fremde Bauern bzw. landwirtschaftliche Unternehmer finden können. Somit wurden jedoch keine Bedenken gegen den Bescheid der belangten Behörde durch die Beantragung der Zeugeneinvernahme erweckt und konnte diese daher unterbleiben. Soweit ausschließlich die Namen der Zeugen, ohne dass ein unterscheidungsfähiges Geburtsdatum bzw. eine ladungsfähige Adresse angegeben wurden, ist die Ladung von Zeugen für das Bundesverwaltungsgericht ohnehin unmöglich. So nachhaltig der Rechtsvertreter auf den Amtswegigkeitsgrundsatz und das Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit pocht, so ist er doch darauf hinzuweisen, dass diese Grundsätze dort ihr Ende finden, wo keine ausreichenden, plausiblen Behauptungen aufgrund mangelnder Mitwirkung seinerseits aufgestellt wurden. Dem erkennenden Richter, der jeden Fall selbst zu behandeln hat, sind faktische Erhebungsgrenzen gesetzt, die er bestmöglich im vorhandenen Zeitrahmen ausgeschöpft hat, was anhand der zusätzlichen Erhebungen zu erkennen ist.
Mangels Hinweises auf landwirtschaftliche Tätigkeiten für fremde Bauern bzw. landwirtschaftliche Unternehmer konnte eine Auseinandersetzung mit der, von der NÖGKK aufgeworfenen, Rechtsfrage zum Thema des § 68a Abs. 1 ASVG unterbleiben (zu den wissenschaftlichen Ausführungen siehe Derntl, Neue Rsp:
Sozialversicherungsbeiträge für Schwarzarbeiter verjähren nicht, ecolex 2016, 329).
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den Auszug aus den Tätigkeitsberichten des Kontrollamtes verweist, so ist er darauf hinzuweisen, dass diesem Auszug eben nicht die gegenständlichen Heime zugrunde lagen. Ein gegenteiliges Beweisvorbringen führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht.
Die Beschwerde vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0212 sowie vom 24.02.2016, Ro 2016/08/0002), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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