W186 1316301-2•BVwG W186 1316301-2
W186 1316301-2Federal Administrative CourtMay 13, 2016
aktuelle Bedrohung, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft,<br/>politische Gesinnung, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen
W 186 1316301-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 05 17.066/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 13.10.2005 den Antrag, ihm Internationalen Schutz zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 18.10.2005 gab er dazu an, er sei seit Juli 2004 Mitglied der Bikolpo Dhara und deshalb von Mitgliedern der BNP aufgefordert worden, ihrer Partei beizutreten. Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, würde er getötet werden. Mehrmals sei er auf der Straße von ihnen geschlagen worden. Im Mai 2005 habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass sein Name auf der Liste der RAB stehe. Man habe auch gedroht, er könne durch ein sogenanntes Crossfire getötet werden. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 16.10.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von 1998 bis 2001 in Saudi Arabien als Hilfsarbeiter aufgehalten, sich nach seiner Rückkehr der BNP angeschlossen und für sie als einfaches Mitglied von 2001 bis 2003 gearbeitet habe. Da sie mit ihrer Tätigkeit nicht zufrieden gewesen seien, sei es 2003 zu einer Spaltung der Partei gekommen und der Ortsvorsitzende hätte eine neue Partei namens Bikolpo Dhara gegründet, der sich sehr viele Mitglieder der BNP, ua auch der Beschwerdeführer angeschlossen hätten. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie laufend Probleme mit den Mitgliedern der BNP gehabt; seien beschimpft und bedroht worden. Es sei auch zu Übergriffen gekommen. Aufgrund dessen habe sein Vater den Beschwerdeführer aufgefordert, das Land zu verlassen. Die Polizei hätte trotz Anzeige nichts gegen die Mitglieder der BNP unternommen.
Am 25.10.2007 nahm der Beschwerdeführer auf Bengali Stellung zu den ihm in der Einvernahme vom 16.10.2007 mitgeteilten Länderinformationen. Die Übersetzung wurde vom Bundesasylamt veranlasst.
Mit Bescheid vom 22.11.2007, 05 17.066-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat am 27.12.2007 unter der Zahl 316.301-1/3E-XIII/65/07 diesen Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Am 15.01.2008 richtete das Bundesasylamt an die Staatendokumentation eine Anfrage zur inländischen Fluchtalternative und zum Schutz von Mitgliedern der Bikolpo Partei gegenüber den Mitgliedern der BNP durch die Polizei; am 19.02.2008 wurde die Anfrage beantwortet.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 01.04.2008 gab der Beschwerdeführer - nachdem ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden - an, er könne eine inländische Fluchtalternative nicht in Anspruch nehmen, da er in ganz Bangladesh nicht sicher sei. Außerdem könne er sich nicht ewig verstecken und es bestünden mehrere Anzeigen gegen ihn. Was ihm zur Last gelegt werde, wisse er nicht. Sein Vater habe ihn darüber telefonisch informiert. In Österreich sei er als Zeitungsverkäufer tätig.
Am 09.06.2008 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Situation in Bangladesh in bengalischer und englischer Sprache vor, die Übersetzung der auf Bengali verfassten Unterlagen wurde veranlasst.
In der Folge richtete das Bundesasylamt über die Staatendokumentation eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Neu Delhi.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 02.03.2009 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er bei seiner Aussage bleibe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Untersuchungsbericht zur Kenntnis gebracht.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) idF BG BGBl. I 29/2009 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens der Behörde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Mitgliedern der BNP angeblich beschimpft, bedroht und Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre, da er nach dem Verlassen der BNP nun Mitglied der Bikolpo Dara sei, habe er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen - Anklageschrift, Auftrag auf Ausstellung eines Haftbefehls und der Haftbefehl - seien über die Österreichische Botschaft in Bangladesh einer Überprüfung unterzogen wurden und hätten sich als Totalfälschung herausgestellt, was dem Beschwerdeführer am 02.03.2009 zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass Mitglieder seiner Partei in Bangladesh verfolgt würden, seien laut Information der Österreichischen Botschaft schlichtweg nicht richtig.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 22.06.2009.
1.4. Am 10.12.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Teile eines Werkvertrags, abgeschlossen zwischen ihm und einem Medienkolportageunternehmen; eine undatierte Arbeitsbestätigung, je eine Jahreszusammenstellung für 2010 und 2011 und zwei Rechnungen dieser Firma; zwei Rechnungen eines Telekomunternehmens; eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 09.10.2012; eine Meldebestätigung vom 17.01.2011; ein Sprachzertifikat Deutsch [Niveaustufe A2] des Österreichischen Integrationsfonds vom 18.02.2011; eine Inskriptionsvereinbarung vom 29.12.2010 für einen Deutsch- und Integrationskurs; eine Testbestätigung vom 18.02.2011 sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 09.10.2012.
Am 11.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte übermittelt, am 25.01.2013 nahm er dazu Stellung.
Am 20.02.2013 legte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse vor: Eine Jahreszusammenstellung für 2012 eines Medienkolportageunternehmens; eine Bestätigung dieses Unternehmens darüber, dass der Beschwerdeführer als freiberuflicher Zeitungsverkäufer tätig sei; drei Rechnungen eines Telekomunternehmens sowie eine Erklärung des Beschwerdeführers, dass er neben Zeitungen auch noch Sammelsticker und Telekom-Wertkarten verkaufe.
1.5. Am 06.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme verzichtet. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er hinsichtlich der Situation im Bangladesh gar nichts angeben könne, weil er keinen Kontakt mehr hätte.
Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass sich seine Einkommenssituation seit der letzten Verhandlung verhindert hätte und er nun mehr verdiene, nämlich zwischen € 1100 und € 1300 monatlich. Er sei weiterhin selbstständig. Außerdem befinde er sich im Deutschkurs B1 und mache demnächst die mündliche Prüfung, die schriftliche Prüfung hätte er schon bestanden. Dazu legte er eine Reihe von Unterlagen vor und zwar sowohl aktuelle Einkommensbestätigungen, als auch einen Überblick bis ins Jahr 2010 zurück. Dadurch würden nur seine Einnahmen durch den Zeitungsverkauf und die Zustelltätigkeiten belegt, außerdem würde er zusätzliches Einkommen durch den Verkauf von Handywertkarten sowie € 200 bis €
300 Trinkgeld pro Monat einnehmen. Von 2005 bis 2009 habe der Beschwerdeführer € 1200 verdient und anschließend bis zum Jahr 2013 € 950. Seit Oktober 2013 bis jetzt würde er € 1100 bis € 1300 einnehmen, der Kartenverkauf sei da noch nicht inbegriffen.
In Österreich sei er unbescholten und selbsterhaltungsfähig, seine Sozialversicherung bezahle er selbst. Er betätige sich in kultureller Hinsicht und sei auch Vereinsmitglied bei der Österreichisch-Bangladeschischen Gesellschaft. Zudem sei er Sänger und nehme an Musikveranstaltungen teil, bei denen auch viele Österreicher wären. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, weiters Sprachzertifikate und eine Kursteilnahmebestätigung sowie Kopien seines Vertrages mit dem Kolportageunternehmen und eine Versicherungsbestätigung, ausgestellt von der SVA.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischen Glaubens. Er hat am 13.10.2005 einen Asylantrag gestellt und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Heimat aufgrund seiner politischen Gesinnung aktuell von Verfolgung bedroht ist.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat in Bangladesh den HSC-Abschluss (Higher Secondary School Certificate) erworben.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er lebt seit Oktober 2005, also seit zehneinhalb Jahren, im österreichischen Bundesgebiet, ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht Deutsch auf B1-Niveau und ist als Zeitungszusteller tätig. Zuletzt hat er dabei netto ca. zwischen €
1100 bis € 1300 monatlich verdient. Zudem hat er weitere Einnahmen aus Trinkgeldern und aus dem Verkauf von Handywertkarten. Seine Sozialversicherung bezahlt er selbst. Er lebt in einer privaten Unterkunft und engagiert sich in der Österreichisch-Bangladeschischen Gesellschaft.
1.2. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Allgemeine Entwicklung
Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (in der Folge: AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.
Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.
Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.
Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.
Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.
Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.
In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.
Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)
Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.
Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.
Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.
Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.
Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.
Menschenrechtslage
Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.
Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.
Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.
Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.
Minderheiten
Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.
Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.
Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.
Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.
1.1.3. Repressionen durch Dritte
Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.
Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Das Gesetz verbietet die körperliche Misshandlung durch den Ehegatten und die Vergewaltigung, enthält aber keine Bestimmung über die Vergewaltigung durch den Ehegatten. Frauenorganisationen kritisieren die Regierung wegen ihrer Untätigkeit gegenüber häuslicher Gewalt. Ein Teil der häuslichen Gewalt hat seine Wurzel in Mitgiftstreitigkeiten. Säureattentate gegen Frauen und Mädchen (aber - in geringerem Ausmaß - auch gegenüber Männern und Knaben) bleiben ein Problem, obwohl sie zurückgegangen sind. Sie folgen oft auf die Zurückweisung eines Heiratsantrages oder beruhen auf Landstreitigkeiten. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, ist aber strafbar. Frauen haben im Familien-, Eigentums- und Erbrecht nicht dieselbe Rechtsstellung wie Männer.
Grundversorgung
Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.
Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).
Ausweichmöglichkeiten
Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.
Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.
Echtheit der Dokumente
Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.
2.1. Die Feststellungen zur Person und Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde, des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten, unter Punkt I detailliert aufgezählten, unbedenklichen Dokumenten.
Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht aufgrund seiner politischen Gesinnung aktuell von Verfolgung bedroht ist, basiert auf folgenden Überlegungen:
Das Bundesasylamt hat die Angaben und die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers in seiner Heimat überprüfen lassen. Dem Untersuchungsbericht ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
• Es stellte sich als richtig heraus, dass sich der Beschwerdeführer von 1988 bis 2001 in Saudi-Arabien aufgehalten hat.
• Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2001 bis 2003 kein Parteimitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) war, sondern lediglich die BNP unterstützt und gelegentlich als Freiwilliger Hilfsarbeiten für diese übernommen hat.
• Bekanntlich kam es im Jahr 2003 innerhalb der BNP zu einer Aufsplitterung, woraufhin eine Splittergruppe aus Mitgliedern der BNP eine neue Partei namens "Bikolpo Dhara" gegründet hat.
• Weder der Beschwerdeführer noch irgendwelche Unterstützer oder Mitglieder der Bikolpo Dhara wurden im Jahr 2003 oder in Folge in der Heimatregion des Beschwerdeführers von Mitgliedern der BNP angegriffen, verletzt oder eingeschüchtert.
• Es liegen auch keinerlei Beschwerden bei der zuständigen Polizeidienststelle darüber vor, dass irgendein Mitglied der BNP im Jahr 2003 Mitglieder der Bikolpo Dhara in irgendeiner Form angegriffen, verletzt oder eingeschüchtert hätte.
• Die Ablichtung der Anklageschrift, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, erwies sich als unecht und wurde gefälscht.
• Die Ablichtung des vom Beschwerdeführer vorgelegten gerichtlichen Befehls zur Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn erwies sich als eine Fälschung.
• Die Ablichtung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehls erwies sich ebenfalls als eine Fälschung.
...
Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers
• Der Beschwerdeführer gab an, dass er von 1988 bis 2001 in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet habe. Diese Angabe scheint richtig zu sein, da dessen Vater und der Obmann seiner BNP-Parteigruppe dies bestätigt haben.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nach seiner Rückkehr nach Bangladesh im Jahr 2001 der BNP (Bangladesh Nationalist Party) beigetreten sei und als gewöhnliches Mitglied an Aktivitäten der Partei teilgenommen habe. Diese Angaben stimmen nicht zur Gänze, wie aus der folgenden Begründung hervorgeht:
• Der Obmann und der Generalsekretär des betreffenden Thana-Partei-Komitees der BNP konnten nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2001 bis 2003 als Mitglied in ihrem Komitee gewirkt hat.
• Den Obmann und der Generalsekretär der Thana Jubo Dal, einer Unterorganisation der BNP, konnten auch nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer Mitglied in ihrer Einheit war.
• Der Obmann der Thana Shechasevak-Dal seines Heimatortes, einer weiteren Unterorganisation der BNP konnte sich an keine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers erinnern, der im Zeitraum 2001 bis 2003 als ihr Mitglied eingetragen war.
• Der Obmann der örtlichen Parteigruppe der BNP, der ein guter Bekannter sowohl des Beschwerdeführers, als auch von dessen Familie ist, gab an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2001 bis 2003 kein Mitglied in ihrer Gruppe war, und bestätigte, dass er lediglich die Partei unterstützte und gelegentlich als Freiwilliger für die BNP tätig war.
Verifizierung der Aufsplitterung der BNP und Gründung der Bikolpo Dhara:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sich die BNP-Partei im Jahr 2003 aufgesplittert habe und daraufhin die Bikolpo-Dhara gegründet worden sei, erwiesen sich als richtig.
• Alle Mitglieder des Thana-Partei-Komitees der BNP, der Thana-Jubo-Dal Sreenagar, Thana Shechasevak Dal und der Hashara Parteigruppe der BNP konnten bestätigen, dass im Jahr 2003 eine Aufsplitterung der BNP stattgefunden hat und sich daraus die politische Partei Bikolpo-Dhara gebildet hat.
• Nicht bestätigt werden konnte jedoch irgendeine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in ihrer Einheit. Zudem hat im Jahr 2003 die Bikolpo-Dhara gar keine Gruppe in seinem Heimatort gehabt. Das Thana-Partei-Komitee der Bikolpo-Dhara sei erst ein paar Tage vor den Parlamentswahlen im November 2008 gegründet worden.
Verifizierung der Angaben hinsichtlich Einschüchterungen oder Angriffen auf Mitglieder der Bikolpo-Dhara von Seiten der BNP:
Diese Angaben des Beschwerdeführers sind unrichtig auf Grund folgender Umstände:
• Führungsmitglieder der BNP und der Bikpolpo-Dhara haben alle die Aufsplitterung der BNP im Jahr 2003 und in weiterer Folge die Gründung der Bikolpo-Dhara durch ehemalige BNP-Mitglieder bestätigt, aber es sei schlicht und einfach falsch und ausgeschlossen, dass Angriffe gegen die Bikolpo-Dhara unternommen wurden; sei es in Form von Überfällen, Einschüchterungen oder Körperverletzung seitens der BNP-Mitglieder. Wie lokale Vertreter beider Fraktionen versicherten, handle es sich vielmehr um das Gegenteil und es bestünden sogar sehr enge Bande zwischen dem örtlichen Komitee der BNP und der Bikolpo Dhara.
• Weiters wurde angegeben, dass im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Polizeidienststelle keinerlei Vorfälle stattgefunden hätten, an denen BNP-Mitglieder jemals Unterstützer der Bikolpo-Dhara verletzt, angegriffen oder eingeschüchtert hätten. Auch konnten diese Angaben von Seiten der Bevölkerung nicht bestätigt werden.
• Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Polizei nichts in dieser Angelegenheit gegen die BNP-Mitglieder unternommen hätte, ist haltlos, zumal ein derartiger Vorfall nie zustande gekommen ist.
• Auch seitens der zuständigen Polizeidienststelle wurde ein derartiger Vorfall im Zusammenhang mit Mitgliedern bzw. Unterstützern der BNP dementiert. Es gab demnach auch keinerlei andere Anschuldigungen gegen BNP-Mitglieder.
Verifizierung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente:
Die Anklageschrift wurde dem Polizeiunteroffizier und Sprecher der betreffenden Polizeidienststelle vorgelegt. Dieser überprüfte die Polizeiakten und beriet sich mit den Kollegen in dieser Angelegenheit und kam zum Schluss, dass es sich bei der vorgelegten Anklageschrift um ein unechtes und gefälschtes Dokument handelt. Dasselbe gilt auch für den gerichtlichen Befehl und den Haftbefehl. Zudem äußerten der Gerichtsaufseher und der stellvertretende Gerichtsaufseher ebenso Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Haftbefehls. Nach eingehender Prüfung des Dokuments kam auch der zuständige Mitarbeiter für den Vergleich von Kopien und Originaldokumenten in der Kopierstelle des Gerichts Munschigonj zum Schluss, dass es sich hierbei um ein unechtes und gefälschtes Dokument handelt. Nach eingehender Prüfung stellten alle fest, dass weder die Form noch die Ausdrucksweise des Haftbefehls entsprechen den üblichen Vorgaben entsprechen.
Insgesamt stimmen die Angaben des Beschwerdeführers somit nicht mit dem Ermittlungsergebnis überein und zwar weder die betreffend seine Mitgliedschaft bei BNP noch seine Ausführungen zur Bikolpo Dhara und seiner Tätigkeit bei dieser. Auch die von ihm vorgelegten Unterlagen erwiesen sich bei der Überprüfung als Fälschungen. Dem Ergebnis der Überprüfung konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ("Es wurden die Recherchen nicht dort durchgeführt,
wo sie hätten sein sollen" ... und: "Ich weiß nicht, wo nachgefragt
wurde, aber jedenfalls war es nicht richtig." Vgl Verhandlungsschrift vom 10.10.2012, S. 4). Es waren daher die Untersuchungsergebnisse der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - nämlich Verfolgung auf Grund seiner Mitgliedschaft zur BNP - insgesamt nicht glaubwürdig ist.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.
Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ("§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011") "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 01.04.2009 und dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) auf § 10 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 gestützt.
Anstatt dessen hätte das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden. Der Abs. 8 des § 75 AsylG 2005 (der unter der Überschrift "Übergangsbestimmungen" steht) ist nämlich mit 01.01.2014 nicht novelliert worden - im Gegensatz zu § 10 AsylG 2005 selbst. Bei wörtlicher Auslegung würde dies bedeuten, dass auf Verfahren, auf die (grundsätzlich) das AsylG 1997 anzuwenden ist (dh. auf Verfahren, die vor dem 01.01.2006 anhängig gemacht worden sind), § 10 AsylG 2005 weiterhin in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden ist, während in Verfahren, auf die insgesamt das AsylG 2005 anzuwenden ist, § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden wäre, die er mit 01.01.2014 erhalten hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" des § 75 AsylG 2005 zu Ende zu führen. Die erörterte Auslegung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 würde Zweifel lassen, ob § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf solche Verfahren überhaupt anzuwenden ist; § 75 Abs. 19 AsylG 2005 bezieht sich ja grundsätzlich nur auf Verfahren, die nach eben diesem Gesetz und nicht nach dem AsylG 1997 durchzuführen sind.
Der Gesetzgeber des BG BGBl. I 29/2009 hat, indem er § 75 Abs. 1 AsylG 2005 novelliert und § 75 Abs. 8 AsylG 2005 erlassen hat, das Ziel verfolgt, alle Ausweisungsentscheidungen in Asylverfahren unter dasselbe Regime zu stellen, unabhängig davon, ob diese Verfahren (grundsätzlich) nach dem AsylG 1997 oder nach dem AsylG 2005 zu führen ist; dies hat er freilich auf Verfahren beschränkt, die danach (dh. nach dem 31.03.2009) beim Bundesasylamt anhängig waren oder wurden. Für Verfahren, die bereits beim Asylgerichtshof anhängig waren, galt das nicht, dh. die Ausweisungsentscheidung war von diesem Gericht nach dem AsylG 1997 zu treffen. Für solche Verfahren hat erst der Gesetzgeber des FrÄG 2009, indem er § 75 Abs. 8 AsylG 2005 novelliert hat, dieses Ziel verwirklicht; seither sind alle Ausweisungsentscheidungen in Asylverfahren nach § 10 AsylG 2005 zu treffen, unabhängig davon, ob das Verfahren (grundsätzlich) nach dem AsylG 1997 oder nach dem AsylG 2005 zu führen ist. So heißt es in den Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 27): "Gemäß Abs. 8 sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden."
Konsequenterweise hat der Gesetzgeber des FrÄG 2011 den § 75 Abs. 8 AsylG 2005 entsprechend novelliert (Art. 3 Z 24 a) und damit erreicht, dass auch nach der Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch eben dieses Gesetz (Art. 3 Z 4) Ausweisungsentscheidungen nach der selben Fassung des § 10 AsylG 2005 zu erlassen sind, sei das Verfahren nun (grundsätzlich) nach dem AsylG 1997 oder nach dem AsylG 2005 zu führen. Insbesondere wurde (durch das FrÄG 2009) erreicht, dass der bereits durch das BG BGBl. I 29/2009 eingeführte § 10 Abs. 5 AsylG 2005 bei jeder asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung heranzuziehen ist, sodass es möglich geworden ist, auch in Verfahren, die grundsätzlich nach dem AsylG 1997 zu führen sind, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.
Wollte man § 75 Abs. 8 AsylG 2005 wörtlich auslegen, so würde dies bedeuten, dass Asylwerber, die ihren Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt haben, zwingend auszuweisen sind, wenn die Ausweisung nicht gegen Art. 8 MRK verstößt. Asylwerber, die ihren Antrag später gestellt haben und deren Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, kämen dagegen in den Genuss des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, da nach dieser Bestimmung eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist (mit der Folge, dass eine Rückkehrentscheidung auch in Fällen unzulässig sein kann, in denen sie nicht gegen Art. 8 MRK verstieße). In Verfahren, auf die das AsylG 1997 anzuwenden ist und die - aus welchem Grund auch immer - am 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängig waren oder später (wieder) beim Bundesamt anhängig geworden sind oder anhängig werden, käme in vergleichbaren Fällen ebenfalls nur eine Ausweisung in Frage, ohne dass das Bundesamt zu prüfen hätte, ob auf Grund anderer Kriterien eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Den Änderungen, die § 75 Abs. 8 AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 und das FrÄG 2011 erfahren hat, lässt sich das Bestreben des Gesetzgebers entnehmen, asylrechtliche Ausweisungsentscheidungen einem einheitlichen Regime zu unterstellen. (In geringerem Maß gilt dies schon für die Änderung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BG BGBl. I 29/2009.) Dazu war er nicht verpflichtet; es stand in seinem Ermessen, für Verfahren, die unter das AsylG 1997 fallen, diese Ausnahme von § 75 Abs. 1 AsylG 2005 zu normieren oder auch nicht. Wenn er es aber getan hat - und dies wohl auch im Bestreben, eine einheitliche Anwendung durch die Verwaltungs- und gerichtlichen Organe zu ermöglichen bzw. zu sichern -, dann ist nicht verständlich, warum diese Gleichbehandlung nun nicht mehr statthaben sollte. Dafür ist kein Grund ersichtlich, zumal da ja auch in Verfahren, die nach dem AsylG 1997 geführt werden, die Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 2005 zu treffen ist - nur allenfalls nach einer anderen Fassung des § 10 AsylG 2005 als in Verfahren nach dem AsylG 2005. Für eine solche unterschiedliche Behandlung sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, vielmehr könnte sie sogar gegen den Gleichheitssatz der Bundesverfassung verstoßen. Auch die Erläut. zur RV des FNG (zu § 10 AsylG 2005 idF des FNG) geben keinen Aufschluss, da sie nur den Gesetzestext referieren (1803 BlgNr. 24. GP, 37).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass auch in Verfahren, die unter das AsylG 1997 fallen, § 10 AsylG 2005 nicht, wie von § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ausdrücklich angeordnet, idF des FrÄG 2011 anzuwenden ist, sondern dass auch hier § 10 AsylG 2005 in der derzeit geltenden Fassung und gegebenenfalls § 75 Abs. 20 AsylG 2005 anzuwenden sind.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
3.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 24.6.1999, 98/20/0574; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
3.1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung aus politischen Gründen, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Bengalen angehört und sunnitischen Glaubens ist, in seiner Heimat aufgrund generalisierender Merkmale von Verfolgung bedroht ist.
3.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 28 Abs. 1 VwGVG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daßbleibt sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
3.2. 2 Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Zu Spruchpunkt II:
3.3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.
3.3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2005 im österreichischen Bundesgebiet, ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht Deutsch auf B1-Niveau und ist als Zeitungszusteller tätig. Zuletzt hat er dabei netto ca. zwischen € 1100 bis € 1300 monatlich verdient. Zudem hat er weitere Einnahmen aus Trinkgeldern und dem Verkauf von Handywertkarten. Seine Sozialversicherung bezahlt er selbst. Er lebt in einer privaten Unterkunft und engagiert sich in der Österreichisch-Bangladeschischen Gesellschaft.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;
17.12. 2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147;
20.2. 2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat).
Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit zehneinhalb Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 MRK verstieße.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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