BVwG W176 2101489-1

W176 2101489-1Federal Administrative CourtMay 13, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wehrdienst

Full text

BVwG W176 2101489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2101489.1.00

Spruch

W176 2101489-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX (Ergebnis der forensischen Altersfeststellung), syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 831905101-1775353, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung am 26.12.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei am XXXX geboren. Er stamme aus XXXX (auch: XXXX ), Provinz XXXX und habe Syrien wegen des Krieges vor drei Monaten illegal Richtung Türkei verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine Urkunde vor, die ihrem Inhalt nach eine - am 29.12.2013 vom Innenministerium der Arabischen Republik Syrien ausgestellte - "Kopie eines einzelnen Zivilregisterauszuges" betreffend einen XXXX ist und in dem als Geburtsdatum der XXXX angeführt ist.

Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe in Ungarn einen falschen Namen ( XXXX ) und ein falsches Geburtsdatum ( XXXX ) angegeben, weil er dort nicht habe bleiben wollen. Auf Vorhalt, er habe laut Mitteilung der ungarischen Behörden angegeben, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er erinnere sich. Er habe den Namen XXXX in Bulgarien angegeben und falsche Angaben gemacht, weil er nicht in diesen Ländern habe bleiben wollen.

3. Am 16.04.2014 wurde der Beschwerdeführer durch XXXX , Facharzt für allgemeine Medizin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, einer forensischen Altersfeststellung unterzogen, wobei eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese/klinische Untersuchung, Zahnstatus, Handröntgen sowie Schlüsselbein-Computertomographie durchgeführt wurde. Im Gutachten führte der Sachverständige aus, dass die Befunderhebung für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 16.04.2014 ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe (spätestmögliches fiktives Geburtsdatum: XXXX ) und dieser sich zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 25.12.2013 eindeutig jenseits des vollendeten

18. Lebensjahres befunden habe.

4. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde wurde BFA dem Bundeskriminalamt zur Untersuchung übermittelt. Aus der Kurzerläuterung des Untersuchungsberichtes vom 08.05.2014 geht zusammengefasst Folgendes hervor: Im Bereich der Anmerkungen sei die ursprüngliche Angabe "5" mit Korrekturlack überdeckt worden. Ob diese Überschreibung bereits im Zuge der Ausstellung erfolgt sei, könne nicht ausgeschlossen werden; ein beglaubigter Behördenvermerk über die Korrektur scheine nicht auf. Es könne keine Aussage über die Echtheit der Stempeldrucke und somit über die autorisierte Ausstellung des Dokumentes gemacht werden. Es sei keine Aussage darüber möglich, ob eine Lichtbildauswechslung durchgeführt worden sei. Bemerkt werde, dass bereits Formulare ohne Lichtbild als echt bewertet worden seien. Die Beurteilung durch das Bundeskriminalamt ergab zusammengefasst Folgendes: Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sei keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich und der fragliche Formalvordruck authentisch. Die bei der Untersuchung des vorgelegten Formulars erhaltenen Befunde würden dafür sprechen, dass es sich sehr wahrscheinlich um ein authentisches Formular handle. Über die autorisierte Ausstellung könne keine qualifizierte Aussage getroffen werden.

5. Mit einem am 03.06.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Altersfeststellung wie folgt Stellung: Dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister komme als "offiziellem Dokument" eine erhöhte Beweiskraft zu. Die Untersuchung des Bundeskriminalamtes habe die Unbedenklichkeit der Urkunde ergeben, weshalb die Anordnung der Altersdiagnostik unzulässig und von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Überdies werden Ausführungen zur mangelnden Verlässlichkeit der röntgenbasierten Altersdiagnostik gemacht und in der Folge vorgebracht, dass die Genauigkeit und Verlässlichkeit "einer rein röntgenbasierten Altersdiagnostik" wie im Falle des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, bereits grundlegend in Frage gestellt werden müsse.

6. Am 18.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er auf das Wesentlichste zusammengefasst Folgendes an: Er habe in XXXX gelebt und die Ferien in XXXX verbracht. Syrien habe er am 15.07.2013 verlassen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus einer muslimischen Familie, seine Urväter seien aber Jesiden und er empfinde seit Beginn des Krieges auch so. Der Beschwerdeführer habe noch nie in seinem Leben gebetet, sei in keine Moschee gegangen und habe an keinem einzigen Ramadan gefastet. Der Beschwerdeführer habe noch keine Aufforderung zur Stellung bekommen und keinen Wehrdienst geleistet.

Als der Krieg in der Heimatregion des Beschwerdeführers begonnen habe, habe die Partei der Demokratischen Union (PYD) Kämpfer gebraucht und damit begonnen, Leute einzuziehen. Zwei Monate vor seiner Ausreise seien die Leute von der PYD öfters beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten seinem Vater gesagt, dass sie den Beschwerdeführer sowie seine Brüder einziehen würden. Der Beschwerdeführer habe sich immer versteckt. Ein neues Gesetz regle die Einberufungspflicht für 15- bis 40-Jährige. Eine Woche, bevor der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, sei die PYD dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe beschlossen, dass seine Söhne Syrien verlassen müssten. Die schriftliche Einberufung habe der Vater des Beschwerdeführers erhalten. Was er damit gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien, würde der Beschwerdeführer in den Krieg gezwungen werden.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2016 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Zu seinem Alter habe der Beschwerdeführer in Ungarn und Österreich widersprüchliche Angaben gemacht. Die Kopie des Auszuges aus dem Zivilregister könne nicht zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers dienen, weil auch nach der Untersuchung durch das Bundeskriminalamt keine Aussage über die autorisierte Ausstellung des Dokumentes gemacht werden könne. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei rechtsrichtig mit XXXX festgestellt worden.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, Syrien wegen der Rekrutierung durch die (erg.: der PYD nahestehenden) kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verlassen zu haben, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsland glaubhaft gemacht. Er habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Erst in der Einvernahme vor dem BFA habe er behauptet, persönlich von der kurdischen PYD gesucht worden zu sein. Darüber hinaus habe er im Laufe der Einvernahme angegeben, sich seit Beginn der Unruhen dem jesidischen Glauben hingezogen zu fühlen. Er sei zwar nach muslimisch-sunnitischer Tradition erzogen worden, habe diesen Glauben jedoch nie praktiziert. Da seine Urväter Jesiden seien, würde er auch den Glauben der Jesiden empfinden. Das BFA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Einbringung einer religiösen Komponente einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens erhofft habe. Was das Vorbringen der persönlichen Verfolgung durch die YPG angehe, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das BFA zu überzeugen. Er habe angegeben, kurz vor seiner Ausreise 2013 über einen Zeitraum von zwei Monaten regelmäßig von Mitglieder der PYD an seiner Heimatadresse aufgesucht worden, jedoch niemals dort angetroffen worden zu sein. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Gesetz berufe, wonach man ab dem 15. Lebensjahr verpflichtend am Kampf teilnehmen müsse, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar das entsprechende Alter erreicht habe, es jedoch nicht plausibel sei, warum der Beschwerdeführer bereits ein Jahr vor seinem Bruder das Land verlassen habe, wenn dieser doch aufgrund seines Alters ebenso wie der Beschwerdeführer von einer Rekrutierung betroffen sein hätte müssen.

Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, u.a. folgende Feststellungen zum Wehrdienst: Männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren unterlägen dem verpflichtenden Wehrdienst. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familie nur einen Sohn habe. Eine Befreiung vom Militärdienst sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich (wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich freizukaufen): aus gesundheitlichen Gründen; wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Kriegszeiten unwahrscheinlich. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen und Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichteten Wehrdienst einberufen werden sollten, weigerten sich, sich zu melden. Diese Situation habe die Regierung gezwungen, die Einberufung auf jene auszuweiten, die den Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Überdies stellte das BFA - basierend auf Herkunftsländerinformation, die vom Juni bzw. Oktober 2012 datiert - zum Thema "Wehrdienstverweigerung/Desertion" ua. Folgendes fest:

Syrischen Soldaten drohe bei Weigerung, gegen Protestierende vorzugehen, Haft und Folter und müssten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzen zu melden. Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen, wobei sie im Falle eine Weigerung Gefahr liefen erschossen zu werden. Viele Soldaten seien desertiert, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden seien.

Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien sowie zum Risiko von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, Übergriffen durch den "Islamischen Staat" (IS) ausgesetzt zu sein, traf das BFA nicht.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass das Vorbringen keinerlei persönliche, individuelle Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden, enthalten habe. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sei eine Rekrutierung durch die PYD nicht glaubhaft. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe allein und die damit verbundenen Schwierigkeiten seien nicht asylrelevant, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Verfolgung seiner Person ins Treffen geführt habe. Ebenso seien die Angaben hinsichtlich der Zugehörigkeit zur jesidischen Minderheit in Syrien nicht glaubhaft und somit auch nicht asylrelevant.

Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer - selbst - fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Er sei aus XXXX geflohen, weil er mehrmals von der PYD aufgesucht und einberufen worden sei. Alleine aufgrund seines zwar strittigen, aber dennoch jungen Alters, unterliege er der realen Gefahr neuerlich einberufen zu werden. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht über 19 Jahre alt. Er bestehe auf die Richtigkeit des Auszuges aus dem Zivilregister. Dies sei das einzige Dokument, welches er besorgen habe können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zu seiner Religion befragt worden. Seine Eltern seien Sunniten, die sonstigen Angaben seien "nicht ernst gemeint" gewesen. Er habe damit ausdrücken wollen, keinem Glauben zu folgen. Dennoch gehöre er einer Minderheit an, welche einerseits vom IS, andererseits von den regierungsfeindlichen Gruppen ausgelöscht werden solle.

9. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1.1. Da der Beschwerdeführer, der - gemessen an seinem Vorbringen zu seinem Alter - zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde minderjährig war, diese selbst erhoben hat, würde sich bei Zutreffen dieses Vorbringens die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde stellen.

2.1.2. : Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

2.1.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen. Demnach ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf den persönlichen Eindruck des Asylwerbers (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen; ansonsten bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. auch VwGH 28.6.2011, 2007/01/0631; 17.3.2011, 2008/01/0364, jeweils mwN).

2.1.2.2. Beim Beschwerdeführer wurde eine standardisierte Befunderhebung durch Anamnese/klinische Untersuchung, Zahnstatus, Handröntgen sowie Schlüsselbein-Computertomographie durchgeführt. Dieses Gutachten ist somit multifaktoriell und - anders als der Beschwerdeführer in dem unter Punkt I.5. dargestellten Schriftsatz behauptet - eben kein Produkt "einer rein röntgenbasierten Altersdiagnostik"; vielmehr entspricht es dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Es ist dem BFA daher Recht zu geben, wenn es vor dem Hintergrund, dass das genannte Gutachten den XXXX als spätmöglichstes Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergab, dieser vor seiner Einreise nach Österreich ein anderes Geburtsdatum als den XXXX (nämlich den XXXX ) angegeben hatte, und die Urkundenüberprüfung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten das Ergebnis brachte, dass über die autorisierte Ausstellung der Urkunde keine qualifizierende Aussage getroffen werden könne, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht gefolgt ist. Sofern der Beschwerdeführer in dem unter Punkt I.5. dargestellten Schriftsatz vorbrachte, der von ihm vorgelegten Urkunde komme als "offiziellem Dokument" erhöhte Beweiskraft zu, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage, ob ausländische öffentliche Urkunden ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. VwGH 16.04.1999, 96/18/0438). Wie nur der Vollständigkeit halber festgehalten wird, geht überdies aus dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom September 2010 hervor, dass - schon vor Beginn des Bürgerkrieges - in der syrischen Verwaltung Korruption weit verbreitet war, es - da die Ausstellung von Dokumenten durch Freundschaft oder Geldzahlung beeinflussbar sei - keine Gewähr für den Inhalt echter Dokumente gebe und darüber hinaus Fälscherringe existierten, die jede Art von Dokument gegen Bezahlung fälschten.

2.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das BFA:

2.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.2.3. Wie vorauszuschicken ist, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweist. Gleichwohl muss aus folgenden Gründen angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Gleichwohl hat es das BFA unterlassen, Feststellungen zu dieser Volksgruppe zu treffen, obwohl diese als Angehörige einer ethnischen Minderheit nach Ansicht des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, S 23) eine Risikogruppe darstellen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).

Weiters hat sich das BFA nicht mit hinreichend mit der Situation auseinandergesetzt, die der Beschwerdeführer im Falle seiner - aufgrund seines Alters nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließenden - Einberufung zum syrischen Militär ausgesetzt wäre:

Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 mwN; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 mwN).

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2015 zwar in Hinblick auf die oben unter Punkt I.7. wiedergegebenen Ausführungen zum Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen, denen syrische Soldaten ausgesetzt seien, Feststellungen getroffen, die für die Beantwortung dieser Fragestellungen relevant sind. Jedoch stützen sich diese Feststellungen auf Berichte aus Juni und Oktober 2012, die - angesichts der sich rasch ändernden Lage in Syrien - nicht mehr hinreichend aktuell sind, um daraus den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abzuleiten (vgl. etwa VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012; mit Verweisen auf Judikatur des VfGH).

2.2.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

2.3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

2.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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