BVwG G313 2105294-2

G313 2105294-2Federal Administrative CourtMay 13, 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG G313 2105294-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2105294.2.00

Spruch

G313 2105294-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und die fachkundige Laienrichter Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verhängung einer Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG idgF von Herrn XXXX geb XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 24.02.2015 des AMS XXXX (im Folgenden: AMS), wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 20.01.2015 bis 16.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Herrn XXXX (im Folgenden: BF) die seitens des AMS am 23.12.2014 vermittelte, zumutbare Beschäftigung als "Office Mitarbeiter beim XXXXXXXX" mit möglichem Arbeitsantritt am 20.01.2015 vereitelt hat, indem er die Bewerbungsfrist beim o. a Dienstgeber, welche am 15.01.2015 endete, nicht eingehalten hat. Seine Bewerbung langte erst am 27.01.2015 beim Dienstgeber und somit für die Auswahl für die zu besetzende Stelle zu spät ein. Der BF habe daher eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen den oa Bescheid richtete sich die am 27.03.2015 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass durch eine Verwechslung der Daten im Kalender das Ende der Bewerbungsfrist nicht mit 15. Jänner sondern erst mit 15.Februar 2015 angenommen wurde. Außerdem habe es qualifiziertere Bewerber gegen und habe der BF aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen (Allergien) die Voraussetzungen für die angebotene Stelle nicht erfüllt.

In der Beschwerde wurde beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, welcher mit Beschluss zu G 313 2105294-1/4 vom 7.5.2015 abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 ab.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich zwar am 27.01.2015 auf die Stelle als Office Mitarbeiter beworben habe, jedoch verspätet, da die Bewerbungsfrist bereits am 15.Jänner 2015 geendet habe. Die vom BF ins Treffen geführte falsche Eintragung am Kalender nämlich statt dem 15.1. den 15.2 vermerkt zu haben ginge ins Leere da in der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS am 14.9.2014 festgehalten worden sei, dass sich der BF auf die Stellenangebote des AMS unverzüglich zu bewerben habe und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben habe.

Der BF stehe seit Jahren im Notstandshilfebezug, und sei auch auf den Endbericht von ARIS zu verweisen, wonach laut Aussagen des BF allgemeine Zumutbarkeitskriterien für den BF nicht herangezogen werden könnten. Dem Einwand die Stelle wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen ist aufgrund der Mitteilung des Dienstgebers dass im Verkaufslokal vorwiegend Bücher und Broschüren verkauft würden, Gesundheitsprodukte allesamt nur bereits verpackt angeboten würden ebenfalls entgegenzutreten.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 8.Juli 2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens des AMS ausreichend ermittelt und wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Laut der am 4.September 2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung weist der BF Berufserfahrung als Jurist auf, er steht jedoch seit dem Jahr 2006 in Bezug von Leistungen aus dem ALVG. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Jurist oder Steuerberater oder in allen anderen zumutbaren Beschäftigungsbereichen im Vollzeitausmaß in den Arbeitsorten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX unterstützt. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen des BF werden wie im Gutachten der Arbeitsmedizinerin Dr. XXXX ausgeführt, bei der Stellenvermittlung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Dem BF wurde am 23.12.2014 der Vermittlungsvorschlag für die Stelle als Office Mitarbeiter mit Schwerpunkt Büroverwaltung beim XXXX zugewiesen, als Frist zur Meldung über die Bewerbung an das AMS waren acht Tage vorgesehen. Als Ende der Bewerbungsfrist beim XXXX in schriftlicher Form war der 15.Jänner 2015 angegeben.

Im Stelleninserat waren folgende Anforderungen angegeben: Regionale Kenntnisse und Naturverbundenheit, Ausbildung im Bürobereich, Organisationstalent, Buchhaltungsvorbereitung, Büroverwaltung, Lager, Verkaufsshop, kommunikativ, flexibel, teamfähig, selbstständig, Grafikkenntisse, Englisch und Italienisch von Vorteil, Entlohnung € 1400 brutto.

Der Beschwerdeführer hat sich auf diese Stelle erst am 27.01.2015, nach Ablauf der Bewerbungsfrist beworben.

Der BF wurde arbeitsmedizinisch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersucht, mit dem Gutachtensergebnis, dass Arbeiten im Garten aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wären.

Beweiswürdigung

2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer sich auf die Stelle beim XXXX nicht mit Ende der Bewerbungsfrist am 15. Jänner 2015 beworben hat. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Niederschrift am 5.2.2015 zum Vorhalt der Aussagen des DG , dass er sich erst am 27.1.2015 beworben habe nichts Gegenteiliges an, , sondern dass eine umfangreiche Stellungnahme an das AMS in den nächsten 7 Tagen von seiner Seite ergehen würde.

Zum Einwand er habe keine Erfahrung im Bürobereich und den gewünschten Zusatzkenntnissen wie z.B. Italienisch, ist entgegenzuhalten, dass in der Stellenausschreibung nicht ausschließlich diese Tätigkeit angegeben war sondern Italienischkenntnisse von Vorteil seien, und der BF als Jurist über Kenntnisse im Bürobereich oder Buchhaltungsvorbereitung jedenfalls verfügt, da er selbst angab eine Stelle bei einem Steuerberater anzutreten.

Bezüglich der Entlohnung dh Entgeltes darf auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des AMS verwiesen werden.

Festgesellt wird ferner, dass sich der BF bereits im Jahr 2013 für eine Stelle als Projektleiter beim XXXX hätte bewerben können, sich jedoch aus mangelnden Interesse nicht beworben hat . Während der ARIS Betreuung kam es immer wieder zu Fehlzeiten, aus Krankheitsgründen rechtlicher Beeinspruchung usw.

(siehe dazu Bericht ARIS 23.08.2013 )

Bisherige Beschäftigungs - Vermittlungsversuche durch das AMS blieben erfolglos.

Der letzte Tag der Bewerbungsfrist beim XXXX war Mittwoch der 15. Jänner 2015.Den Vermittlungsvorschlag erhielt der BF am 23.12.2014 innerhalb von 8 Tagen, daher am zumindest bei Berücksichtigung von Feiertagen am 2.Jänner 2015 hätte sich der BF beim AMS zur Rückmeldung über die Bewerbung melden müssen, was nicht erfolgt ist.

Der seitens des BF monierte im Kalender fälschlicherweise am 15. Februar 2015 eingetragen Termin wäre auf einen Sonntag gefallen.

Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der schon seit mehreren Jahren arbeitslose Beschwerdeführer mit den AMS-Dienstleistungen u. a. auch mit dem modus vivendi von Bewerbungen vertraut ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039)

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für des Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigtenverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurde (VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom 18.06.2014, Zl 2012/080187).

Unter "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 07.September 2005, Zl. 2002/08/0193, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelnden und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20.Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; VwGH vom 5. September 1995, 94/08/0050, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).

Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH vom 18.05.2006, 2005/16/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2005, Zl. 2004/08/0237 das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das Arbeitsmarktservice vom potentiellen Arbeitsgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gemäß § 10 AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handels jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt. Auch in den jüngsten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184 und 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243 hält dieser daran fest, dass die Sanktion nach § 10 AlVG bei einem unentschuldigten Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservices, die im Rahmen des Service für Unternehmen, mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, eintritt. Im Erkenntnis vom 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243 ergänzt der Verwaltungsgerichtshof, dass das versäumte Vorstellungsgespräch im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - und nicht unmittelbar beim Dienstgeber - stattfinden hätte sollen, dem Charakter einer nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbaren Zuweisung nicht schadet.

Fallbezogen bedeutet dies:

Dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm erst in seiner Stellungnahme betreffend seine verspätete Bewerbung behauptet. Das Argument dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung wegen Allergien die vermitttelte Tätigkeit als office Mitarbeiter der auch fallweise im Shop mit verpackten Artikeln in Berührung kommt aus diesem Grund unzumutbar wäre ist nach dem medizinischen Gutachten der Arbeitsmedizinerin, die Arbeiten in einem Garten ausschließt, nicht zielführend.

In der Betreuungsvereinbarung war unstrittigerweise eine Meldung über die vorgenommene Bewerbung innerhalb von 8 Tagen an das AMS aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den ihm vom Arbeitsmarktservice bezeichneten ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen. Der BF hätte sich umgehend bewerben müssen, wäre die Stelle aus seiner Sicht unzumutbar, hätte er sich sofort nach Übermittlung des Stellenvorschlages mit dem AMS in Verbindung setzen müssen, was jedoch unterblieben ist.

Da der Beschwerdeführer sich nicht fristgerecht auf die übermittelte Stelle beworben hat, stellt dies eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Auch das Argument des falschen Kalendereintrag geht ins Leere da der Tag des Endes der Bewerbungsfrist wohl auffälligerweise nicht an einem Sonntag enden würde und bei gehöriger Sorgfalt hätte dem BF auch die 8 Tages Frist zur Rückmeldung beim AMS auffallen müssen und ist es dem BF anzulasten, dass er sich offenbar auch diesen Termin nicht im Kalender eingetragen hat und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat den Termin zu versäumen. Dolus eventualis liegt daher unbestritten vor.

Dass er die Stelle aufgrund des Gleichbehandlungsgesetztes nicht bekommen hätte, ist in diese Zusammenhang kein Argument für eine Nicht -oder verspätete Bewerbung.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer -seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Betreuungsplan sich unverzüglich zu bewerben und dem AMS innerhalb von 8 Tagen rückzumelden, nicht nachgekommen ist.

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagierte, nach Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage von 24.12 bis 26.12.2014 , hätte er sich gleich am 27.12.2014 bewerben müssen, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel. (vgl auch VwGH 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243)

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Punkt II. 3.6.) zahlreich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

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