W228 2122887-1•BVwG W228 2122887-1
W228 2122887-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016
Arbeitslosengeld, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Zuständigkeit
W228 2122887-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehöriger von Polen, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Zwettl vom 24.02.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 24.02.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 18.12.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 30.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich im Zeitraum von 03.03.2015 bis 17.12.2015 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 350 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 2011 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 2164 Neuruppersdorf. Es handle sich hierbei um eine 60m² große Wohnung, die er mit einem Arbeitskollegen bewohne. Es handle sich um eine dauerhafte Unterkunft. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei 58-340 Gluszyca, XXXX. Seine Ehefrau und sein 24-jähriges Kind würden in Polen leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei befristet vereinbart worden. Er habe zuletzt im Ausmaß von 40 Wochenstunden gearbeitet. Ein PKW sei nicht vorhanden. Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2016, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.12.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 1 lit f iVm Artikel 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liege, er mindestens einmal im Monat während seiner Beschäftigung in Österreich nach Polen zurückgekehrt sei und für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2016 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Häufigkeit seiner Fahrten nach Polen nach der Auftragslage im Betrieb richte. Manchmal fahre der Beschwerdeführer einmal im Monat, manchmal nur alle drei Monate nach Polen. Eine Wegstrecke betrage 320 Kilometer und er brauche vier bis fünf Stunden. Er fahre Freitag abends los und Sonntag abends fahre er wieder retour nach Österreich.
Mit Bescheid vom 24.02.2016, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers in Polen leben würden. Der Beschwerdeführer bewohne in Österreich eine 60m² große Wohnung gemeinsam mit einem Arbeitskollegen und sei davon auszugehen, dass es sich bei seinem Wohnsitz in Österreich um einen vorübergehenden Wohnsitz während seiner Beschäftigung handle. Zudem sei davon auszugehen, dass eine zumindest regelmäßige Heimreise jedenfalls möglich sei und stelle dies ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich regelmäßig zu seiner Familie nach Polen gefahren sei. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es folge daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Das AMS gelange daher zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art 65 Abs. 2 dritter Satz EG VO 883/2004 für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer keinen ordentlichen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe.
Mit Schreiben vom 03.03.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er seine in der Beschwerde getätigten Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass er seit 15.02.2016 wieder bei der Firma XXXX beschäftigt sei. Zudem besitze er ein Auto mit österreichischem Kennzeichen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.04.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016, wurde ausgeführt, dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche erst mit 01.05.2010 in Kraft getreten sei, im konkreten Fall dazu führe, dass die ursprüngliche Festlegung des auf eine Person anzuwendenden nationalen Rechts weiterhin aufrecht bleibe, bis sich der vorliegenden Sachverhalt ändere. Eine Sachverhaltsänderung sei beim Beschwerdeführer jedoch weder vor noch nach 2010 eingetreten. In der Folge wurden diverse allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführers seit 31.03.2009 bis laufend als Arbeiter bei seinem Dienstgeber XXXX beschäftigt sei und er nahezu jährlich ab dem Jahr 1994 Arbeitslosengeld vom AMS bezogen habe. In derartig gelagerten Fällen seien die Übergangsbestimmungen auf zehn Jahre (ab 01.05.2010) befristet anwendbar, sodass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld sowohl vor dem 01.05.2010 (als auch danach) Art 87 bzw. Art. 87a im Lichte der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes zur Anwendung komme, weswegen der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund einen Leistungsanspruch gegenüber dem AMS - welches sohin auch für diesen Antrag zuständig sei - habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte zuletzt am 18.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 03.03.2015 bis 17.12.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten und ist seit 15.02.2016 wieder bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuvor hat der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1990 jeweils mit Unterbrechungen während der Wintermonate (saisonbedingt) in Österreich beim Dienstgeber XXXX sowie beim Dienstgeber XXXX GesmbH gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Polen. Der erwachsene Sohn (24 Jahre alt) des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Polen.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2006 an der Adresse 2164 Neuruppersdorf XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Zuvor war der Beschwerdeführer von 01.11.1996 bis 01.06.2006 an der Adresse 2164 Neuruppersdorf XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Bei seiner nunmehrigen Adresse handelt es sich um eine 65m² große Wohnung, welche er sich mit einem Arbeitskollegen teilt.
Der Beschwerdeführer hat ein Auto mit österreichischem Kennzeichen.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres in unregelmäßigen Abständen (einmal im Monat bis alle paar Monate) nach Polen zurück.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen ist.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister sowie dem vorgelegten Mietvertrag vom 23.05.2006.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres nur unregelmäßig nach Polen zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 30.12.2015 sowie seinem Vorbringen in der Beschwerde und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Schreiben des Vermieters des Beschwerdeführers vom 18.01.2016 zu verweisen, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer das ganze Jahr hindurch an der Adresse Neuruppersdorf XXXX wohne.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein Auto mit österreichischem Kennzeichen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers im Vorlageantrag.
In einer Gesamtschau überwiegen eindeutig die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. So ist die Absicht des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem Jahr 1990, folglich seit über 25 Jahren, wenn auch mit saisonbedingten Unterbrechungen, in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt ist, für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass er nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern. Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellung des Lebensmittelpunktes der bereits jahrzehntelangen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ein größeres Gewicht zukommt als der Tatsache, dass die Ehefrau und der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers, der bereits ein eigenes Leben führt, in Polen wohnhaft sind. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1996 Jahren in Österreich hauptwohnsitzgemeldet ist. Bei seiner Adresse in Österreich handelt es sich um eine 65m² große Wohnung, welche er lediglich mit einer Person teilt. Diese Wohnsitzverhältnisse sprechen ebenfalls dafür, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich um einen dauerhaften Wohnsitz und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - lediglich um einen vorübergehenden Arbeitswohnsitz während der Beschäftigung handelt. Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Zeit, in der er saisonbedingt nicht gearbeitet hat (während der Wintermonate) in Österreich aufgehalten hat. Dies wurde von seinem Vermieter im Schreiben vom 18.01.2015 bestätigt. Dem AMS ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Änderungen seiner Absichten nachzuweisen, was aber für die Begründung der Unzuständigkeit notwendig ist. Daher waren die Feststellungen bezüglich seines Lebensmittelpunktes in Österreich dementsprechend zu treffen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Zwettl.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Der Beschwerdeführer hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
Als Rahmen für die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, zwecks Vorhersehbarkeit der Entscheidung des erkennenden Senates für die Zukunft, erlaubt sich der vorsitzende Richter folgende Leitlinie obiter anzugeben: Bei kurzfristigen Aufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) ist in der Regel nicht von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland auszugehen. Bei Aufenthalten, die länger als 5 Jahre dauern, ist von einer Verlegung auszugehen. Für Zeiträume dazwischen wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Kann der Arbeitnehmer eine "Ansässigkeitsbescheinigung" der österreichischen Steuerverwaltung, die spätestens auf den Antragsstellungszeitpunkt datiert, vorlegen, in der ausdrücklich eine Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht in Österreich im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird, wäre diese ein gewichtiges Indiz, dass die Ansässigkeit tatsächlich ins Inland verlagert wurde, auch unterhalb einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (EStRL 2000, Rz 7597).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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