BVwG W228 2121680-1

W228 2121680-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016

Regest

Rückforderung, Weiterbildungsgeld

Full text

BVwG W228 2121680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2121680.1.00

Spruch

W228 2121680-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte mit Geltendmachung 01.09.2014 beim Arbeitsmarktservice Huttengasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.

Mit Bescheid des AMS vom 02.10.2015 wurde festgestellt, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 1.322,23 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 zu Unrecht bezogen habe, da sie dem AMS verspätet gemeldet habe, in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX zu stehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass sie unwahre Angaben gemacht habe. Sie habe am 27.03.2015 einen Antrag auf einen Wechsel von Bildungskarenz auf Teilzeitbildungskarenz (Weiterbildungsgeld) gestellt, mit der Begründung, dass ihre Arbeitsstunden auf 20 Wochenstunden erhöht würden. Sie habe bis dato keine bescheidmäßige Antwort auf ihren Antrag erhalten. Sie wolle nochmals betonen, dass der Grund für ihren Antrag am 27.03.2015 die Änderung der Bildungskarenz betroffen habe und dies sowohl mündlich als auch schriftlich am Antrag festgehalten worden sei. Sie betrachte die Begründung des Bescheides, wonach sie dem AMS verspätet gemeldet habe, dass sie in einem Dienstverhältnis stehe, als Verleumdung und Beleidigung und ersuche um Richtigstellung des Bescheides, und zwar dahingehend, dass zunächst der Bescheid auf Rückforderung aufgehoben und ihr Antrag von damals bearbeitet werde, ihr die fehlende Summe aufgrund des Wechsels laut Antrag auf Teilzeitbildungskarenz nachgezahlt und ihr bis zum gebührenden Ende Teilzeitbildungskarenz gewährt werde.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 21.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 01.09.2014 bis 31.03.2015 Weiterbildungsgeld erhalten habe. Trotz ihrer rechtzeitigen Meldung am 17.03.2015, dass sie ab 01.04.2015 eine vollversicherte Beschäftigung aufnehme, sei der Beschwerdeführerin seitens des AMS irrtümlicherweise weiterhin von 01.04.2015 bis 30.06.2015 Weiterbildungsgeld ausbezahlt worden und sei der Bezug in diesem Zeitraum zu widerrufen. Der Beschwerdeeinwand, dass sie dem AMS die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden rechtzeitig gemeldet habe, werde bestätigt. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund dieser rechtzeitigen Meldung aber zumutbar gewesen, zu erkennen, dass ihr das Weiterbildungsgeld, das ihr im gegenständlichen Zeitraum unterbrechungslos weiterhin ausbezahlt worden sei, nicht gebühren könne. Dieser Sachverhalt sei ihr seitens des AMS mit Email vom 15.12.2015 zur Kenntnis gebracht worden; dazu habe sie jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte sie aus, dass die Ausführung, wonach sie auf das Schreiben des AMS vom 15.12.2015 nicht geantwortet habe, nicht den Tatsachen entspreche. Sie habe am 21.12.2015 sehr wohl per Email geantwortet. Bis dato habe sie keine Antwort auf ihren Antrag auf den Wechsel von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeitkarenz erhalten. Deshalb habe sie auch nicht wissen können, ob eine Zusage oder Ablehnung zu erwarten gewesen sei und sei sie, nachdem ihr weiterhin eine Leistung überwiesen wurde, davon ausgegangen, dass der Antrag positiv erledigt worden sei. Sie erwarte, dass ihr die zwei noch fehlenden Monate für die Bildungsteilzeitkarenz noch ausgezahlt werden. Die Beschwerdeführerin verstehe nicht, wieso ein Wechsel von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeitkarenz nicht möglich sei. Der Wechsel von Bildungskarenz auf Teilzeitbildungskarenz sei nicht vorausgeplant gewesen, sondern habe sich im Gegenteil "gezwungenermaßen" aufgrund eines plötzlich eingetretenen längeren Krankheitsfalles einer Kollegin, für die sie einzuspringen hatte, ergeben. Diesen Umstand habe die Beschwerdeführerin auch der Betreuerin beim AMS mitgeteilt. Die Basis für eine Anwartschaft habe sie bereits erfüllt, weshalb sie ja auch Weiterbildungsgeld für Bildungskarenz erhalten habe und wenn ein Wechsel innerhalb von vier Jahren von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeitkarenz möglich sei und die Basis für die Berechnung per Stichtag innerhalb dieser vier Jahre gleich bleibe, verstehe sie nicht, welche Anwartschaft nicht erfüllt sein sollte. Die Beschwerdeführerin habe vor Antritt der Bildungskarenz auch bereits die mindestens sechs Monate gleichbleibende Normalarbeitszeit erfüllt und lediglich innerhalb der Frist von verlangten vier Jahren um einen Wechsel angesucht. Ihr sei auch bei der Antragstellung eine anderwärtige ablehnende Stellungnahme nicht gegeben worden.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund ihrer Antragstellung vom 01.09.2014 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 14,53 mit einem voraussichtlichen Ende am 30.06.2015.

Am 17.03.2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld mit den entsprechenden Belegen gestellt. Ab 01.04.2015 stand sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS diesen Umstand rechtzeitig am 17.03.2015 gemeldet. Seitens des AMS wurde dennoch irrtümlicherweise für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015 weiterhin Weiterbildungsgeld ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie im Vorlagenantrag verfahrensgegenständliche mit nicht-verfahrensgegenständlichen Fragen vermengt. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015, welche - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - durch das Vorliegen des vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnisses ab 01.04.2015 jedenfalls gerechtfertigt ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, welchem zufolge sie Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld habe, ist auszuführen, dass es sich hierbei um keine verfahrensgegenständliche Frage handelt und ist hinsichtlich der Geltendmachung dieses allfälligen Anspruches auf die Unterstützung der Arbeiterkammer zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. (...)

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. (...)

(2) (...)

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) - (6) (...)

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) (...)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (7) (...)

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 26 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Im gegenständlichen Fall befand sich die Beschwerdeführerin ab dem 01.09.2014 mit einem geplanten Ende am 30.06.2015 in Bildungskarenz und hat sie daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.09.2014 Weiterbildungsgeld erhalten.

Trotz ihrer rechtzeitigen Meldung, dass sie ab 01.04.2015 eine vollversicherte Beschäftigung aufnehmen wird, wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS weiterhin vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 Weiterbildungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG ist § 24 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015 zu Recht widerrufen, zumal die Beschwerdeführerin ab 01.04.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und gemäß § 26 Abs. 3 AlVG bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld gebührt.

Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin dem AMS zwar rechtzeitig gemeldet, dass sie ab 01.04.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gebührte. Ihr wurde das Weiterbildungsgeld ab dem 01.04.2015 in gleicher Höhe weiter ausbezahlt und hätte sie wissen müssen, dass sie nicht neben dem Einkommen aus dem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gleichzeitig weiterhin eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne (vgl. VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300).

Die Beschwerdeführerin ist daher zum Ersatz des Weiterbildungsgeldes verpflichtet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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