BVwG W210 2102140-1

W210 2102140-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016

Regest

Antragsänderung, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zurückverweisung

Full text

BVwG W210 2102140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2102140.1.00

Spruch

W210 2102140-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 09.04.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX .

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.275,07 gewährt. Dabei wurde zu den Almfutterflächen eine beantragte Fläche von 24,13 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,13 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.203,67 gewährt. Dabei wurden erneut eine beantragte Fläche von 24,13 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,13 ha zugrunde gelegt. Es kam zu einer Rückforderung in der Höhe von EUR 71,44.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.203,67 gewährt. Der Wert der beantragten sowie der ermittelten Almfutterfläche blieb unverändert bei 24,13 ha.

5. Mit Eingabe vom 13.06.2013 brachte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Flächenkorrektur ein, wobei die Almfutterfläche auf 10,79 ha reduziert wurde.

6. Am 09.09.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 10,79 ha nur 7,71 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 3,08 ha bedeutet.

7. Mit Schreiben vom 04.10.2013 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle informiert und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit zu diesem Ergebnis eingeräumt.

8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 435,46 gewährt und eine Rückforderung von EUR 768,17 ausgesprochen, wobei eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,79 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 7,71 ha zugrunde gelegt wurden. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2013 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenz gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.12.2013 binnen offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Der Beschwerdeführer habe stets mit großer Sorgfalt hinsichtlich der Berechnung der Flächen der Eigenalm und insbesondere der Almfutterflächen gehandelt, sich stets informiert. Es treffe ihn kein Verschulden. Die belangte Behörde hätte sich geirrt. Es sei hinsichtlich der Rückforderungen bereits Verjährung eingetreten. Auch sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.

10. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg - Bezirksbauernkammer Zell am See vom 19.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass sie die Fläche im Rahmen erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert.

11. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

12. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX . Am 09.04.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 24,13 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.275,07 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 24,13 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,13 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.203,67 gewährt. Dabei wurden erneut eine beantragte Fläche von 24,13 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,13 ha zugrunde gelegt. Es kam zu einer Rückforderung in der Höhe von EUR 71,44.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.203,67 gewährt. Der Wert der beantragten sowie der ermittelten Almfutterfläche (24,13 ha) blieben unverändert.

Mit Eingabe vom 13.06.2013 brachte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Flächenkorrektur ein, wobei die Almfutterfläche auf 10,79 ha reduziert wurde.

Am 09.09.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 10,79 ha nur 7,71 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 3,08 ha bedeutet.

Mit Schreiben vom 04.10.2013 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle informiert und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit zu diesem Ergebnis eingeräumt.

Im angefochtenem Abänderungsbescheid wurde aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 435,46 gewährt und eine Rückforderung von EUR 768,17 ausgesprochen, wobei eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,79 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 7,71 ha zugrunde gelegt wurden.

Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg - Bezirksbauernkammer Zell am See vom 19.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass sie die Fläche im Rahmen erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert.

2. Beweiswürdigung:

Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrekturen sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

3.3. Zu A) zur Zurückverweisung:

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt aber nur ansatzweise ermittelt worden. Es finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorliegenden Aktenstücken Hinweise, ob überhaupt und wenn ja, wie oder wodurch die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion geprüft hat. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden, er habe stets mit großer Sorgfalt gehandelt. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig.

Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen durch die belangte Behörde ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde.

Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

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