W201 2117477-1•BVwG W201 2117477-1
W201 2117477-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W201 2117477-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 02.07.2015 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen.
2. Am 01.09.2015 erfolgte im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (kurz: Sozialministeriumservice - in weiterer Folge: belangte Behörde) eine persönliche Untersuchung der BF durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie. Das im Zuge der Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:
"Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe dauernd Schmerzen im Bereich beider Großzehengrundgelenke. Der rechte Fuß lässt immer wieder plötzlich aus, beim Gehen stürze ich plötzlich, etwa ein bis zweimal pro Monat, daher auch Fraktur des zweiten und vierten Mittelfußknochens links. Immer wieder einschließende, messerstichartige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend über das Gesäß in die Kniegelenke. Lähmungen habe ich nicht, keine dauerhaften Gefühlsstörungen, ab und zu bamstiges Gefühl im Bereich des rechten Fußes. Schwellungsneigung im rechten Sprunggelenk. Treppen hinaufsteigen geht nicht, wenn, nur mit Anhalten und Stock. In Straßenbahnzügen mit hohen Stufen kann ich nicht einsteigen, hergekommen bin ich mit der U-Bahn. Ich fahre viel mit dem Auto. Seit der Rehabilitation permanent Wirbelsäulenschmerzen. Habe Anlaufschmerzen und Ruheschmerzen, 24 Stunden. Grobe Hausarbeit kann ich selber nicht erledigen. 05/2015 Infusionstherapie. Seit etwa zehn Jahren Therapie mit Cymbalta und Trittico."
Zur Gesamtmobilität und dem Gangbild wird im Gutachten ausgeführt:
"Die BF kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, wird zum Teil mitgetragen, und angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild hinkfrei, geringgradig verlangsamt. Das Haus-und ankleiden jetzt selbstständig im Sitzen durchgeführt."
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Cymbalta, Trittico, bei
Bedarf: Miranax, Xefo, Naprobene, Deflamat, Mexalan, Novalgin.
Untersuchungsbefund: Größe 173cm, Gewicht: 74kg, Blutdruck: 150/90
Status-Fachstatus: Caput/Collum: unauffälig.
Thorax: Symmetrisch, elastisch
Atemexkursion Seiten gleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: Unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind Band fest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, unter einem Regelung, Handgelenke, Baumann und Langfinger Seiten gleich frei beweglich. Grob-und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwas seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne anhalten und ohne einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschädigung ist in etwa Seiten gleich. Im liegen Stauchung Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule
Kniegelenk beidseits: Unauffällige Gelenke
Sprunggelenke rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Narbe über dem Außenknöchel, geringgradig Druckschmerzen, stabiles Gelenk.
Mittelfuß rechts: Kein Druckschmerz, äußerlich unauffällig.
Sämtliche weiteren Gelenke sind Band fest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften und Knie frei, Sprunggelenke: OSG rechts 15/0/30, links 20/0/30, USG rechts 20/0/40, links 20/0/40, Rechtes Zehengrundgelenk versteift in 20° Dorsalflexion, linkes Großzehengrundgelenk deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, weitere zehn sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 50° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Narbe LWS median von etwa 6 cm. Mäßig Hartspann paralumbal , Druckschmerz Paravertebral L4 rechts. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: In allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA:
40 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, aufrichten frei. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig
Status Psychicus:
Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 01.September 2015:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zu Grunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Im Bereich beider Kniegelenke zwar beginnende degenerative Veränderungen radiologisch dokumentiert, jedoch keine Funktionseinschränkung feststellbar, da her keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich. Zustand nach Fraktur des zweiten und vierten Mittelfußknochens rechts erreicht keinen Behinderungsgrad, da keine Dauerfolgen feststellbar."
3. Mit Bescheid vom 14.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, dass aufgrund der eingeholten Gutachten lediglich ein Grad der Behinderung von 40 % vorliege.
4. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte aus, sie leide permanent unter immer stärker werdenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und immer häufigeren Stürzen durch das Auslassen des rechten Beines. Daher habe sie eine neuerliche Magnetresonanztomographie durchführen lassen. Das Ergebnis der Untersuchung habe ergeben, dass ein Facettengelenks Syndrom rechts L4 bis S1 vorliege und sie sei zu einer klinischen Untersuchung stationär in das KH Speising eingewiesen worden. Eine tiefe Hocke wie im Sachverständigengutachten angeführt, sei für sie absolut nicht möglich. Ihr Gangbild sei nicht nur, wie im Sachverständigengutachten festgestellt, verlangsamt, sondern auch aufgrund der Schmerzen vorgebeugt und hinkend. Ein Gehen sei für sie nur noch mit Gesundheitsschuhen oder Turnschuhen möglich. Ebenso sei ein Gehen aufgrund der derzeitigen starken Schmerzen nur mehr von sehr kurzen Strecken möglich. Eine Haushaltsführung ohne Hilfe sei nicht möglich.
Hinsichtlich der Großzehengrundgelenke führte die BF aus, das rechte Großzehengrundgelenk sei seit 2014 versteift, die Schrauben seien 2015 entfernt worden. Im Gutachten sei jedoch nicht festgehalten worden, dass das linke Großzehengrundgelenk im April 2015 ebenfalls versteift worden sei. Hinzu komme, dass seit ca. einem Monat im Operationsbereich starke Schmerzen aufgetreten seien. Eine Untersuchung habe ergeben, dass sich wahrscheinlich die Schrauben gelockert hätten. Es stehe nunmehr im Raum, ob das linke Großzehengrundgelenk neu versteift werden müsse, oder nur die Schrauben entfernt werden müssten. Ein Gehen links sei nur mit einem Hallux Schuh möglich. Ein Zehenballengang sei aufgrund der Versteifung beider Großzehengrundgelenke und der derzeitigen Situation am linken Großzehengrundgelenk nicht möglich. Bezüglich der Kniegelenke befinde sich die BF derzeit in einer Injektionbehandlung bezüglich Arthrose.
5. Am 12.11.2015 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der neu vorgelegten Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein neues Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Unfallchirurgie ein.
Dieser erstattete am 01.03.2016 folgendes Gutachten:
"Sachverhalt
Zu beantworten sind folgende Fragen:
Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Gesamtgrad der Behinderung
Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 50- 51 und vorgelegten medizinischen Beweismitteln Abl. 45-49, 53/2, 53/5, 53/6
Begründung zu einer allf. vom erstinstanzlichen SV-GA Abl. 36-42 abweichenden Beurteilung.
Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 01.09.2015 Zwischenanamnese:
Am 07.12.2015 Pseudarthrosenresektion am linken Großzehengrundgelenk bei Zustand nach Arthrodese im OSS.
Derzeitige Beschwerden:
Das schlimmste ist die Wirbelsäule. Ich habe das Gefühl Oberkörper und Unterkörper sind zwei verschiedene Teile. Rechts sind Kreuzschmerzen wie wenn ein Messer drinnen steckt. Das rechte Bein lässt öfters aus, dann stürze ich. So alle zwei Wochen ca. Die linke Hüfte beginnt zu schmerzen. Ich kann zehn Minuten oder eine viertel Stunde lang gehen. Muss Schlaftabletten nehmen, damit ich schlafen kann.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Naprobene, Trittico, Cymbalta, Calcium
Laufende Therapie: Kontrollen im OSS, für 03.02. ist ein stationärer Aufenthalt im OSS geplant zur Gipsabnahme, dann konservative Schmerzbehandlung bezüglich Wirbelsäule.
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Sozialanamnese: Pens.
Objektiver Untersuchungsbefund
Am linken Unterschenkel ist ein Kunststoffverband angelegt, rechts ein Halbschuh.
Die BW geht mit zwei Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist entsprechend links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.
Größe 173 cm, Gewicht ca. 74 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Freies Gehen mit Unterschenkelgips links ohne Gipsschuh und ohne Stützkrücken ist nur wenige Schritte möglich.
Untersuchung im Liegen: Die Sensibilität wird streckaußen am rechten Oberschenkel sowie an den Zehen linksseitig als schwächer bzw. bamstig sonst als ungestört angegeben. Die Rekapillarisierung an den Zehen ist nicht verzögert.
Der linke Unterschenkel im Gipsverband, zu beurteilen sind nur die Zehen. Diese sind geringgradig verschwollen.
Rechter Fuß: innen am Großzehengrundgelenk besteht eine etwa 5cm lange ganz zarte Narbe. Versteifung des Gelenks in Neutralstellung. Keine auffällige Schwellung am Fuß. Normale Fußsohlenbeschwielung. Zarte Narben über dem Außenknöchel. Das Gelenk ist nicht auffällig verbreitert.
Die Kniegelenke sind jeweils bandfest. Lachmann Test negativ, Zohlen Test negativ. Kein intraartikulärer Erguss. Die endlagige Hüftbeugung rechts mehr als links ist im Kreuz schmerzhaft.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) rechts 20-0-30, links 10-0-40, Knie S rechts 0-0- 135, links 0-0-125 (mechanische Behinderung), oberes Sprunggelenk rechts 10-0-40.
Wirbelsäule:
Die Achse ist nicht exakt beurteilbar, da unterschiedliche Höhe von Halbschuh und Gipsschuh. Der rechte Beckenkamm steht jetzt etwa 2cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Brustkyphose diskret abgeflacht. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Über der unteren Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 8 cm lange mediane Narbe. Die untere Lumbalregion ist druckschmerzhaft, es besteht Hartspann, rechtes ISG ist druckschmerzhaft. Lasègue beidseits negativ. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung nach rechts.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen deutlich eingeschränkt, die Fingerkuppen reichen zu den Kniegelenken. Seitwärtsneigen und Rotation ist je 1/2 eingeschränkt.
Beantwortung der Fragen:
Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.02 40%
Zustand nach Versteifung L4/5, Anschlussdegeneration
L3/4, mäßiger L5/S1 4-5
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung und rezidivierend Beschwerden, aber ohne relevantes neurologisches Defizit.
Versteiftes Großzehengrundgelenk rechts 02.05.38 10%
Fixer Rahmensatz
Versteiftes Großzehengrundgelenk links 02.05.38 10%
(die Heilbehandlung ist noch nicht abgeschlossen)
Fixer Rahmensatz
Geringe Beweglichkeitseinschränkung am rechten 02.05.32 10%
oberen Sprunggelenk nach Knöchelbruch
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradig
Gesamtgrad der Behinderung
Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit vierzig vom Hundert (40 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht weiter erhöht wird.
Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 50- 51 und vorgelegten medizinischen Beweismitteln Abi. 45-49, 53/2, 53/5, 53/6 Die angeführten Beschwerden und Schmerzen sind auf Grund der vorhandenen Befunde nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens ist bei korrekter Anwendung der EVO aber nicht möglich.
Zum psychischen Zustand kann fachbezogen nicht weiter Stellung genommen werden.
Das rechte versteifte Großzehengrundgelenk ist entsprechend der EVO korrekt eingestuft.
Zwischenzeitlich wurde auch das linke Großzehengrundgelenk versteift. Die Heilbehandlung ist noch nicht abgeschlossen, wird aber keine 6 Monate andauern. Daher wird das Leiden heute wie das Leiden 2 gleich eingestuft.
Die Kniegelenke präsentieren sich heute im klinischen Befund altersentsprechend unauffällig, bandfest und ergussfrei. Ein einschätzungsrelevantes Leiden ergibt sich daraus nicht.
Die Befunde Abl. 45-47 und Abl. 53/5-6 betreffen die linke Großzehe und die neuerliche Operation. Die Heilbehandlung ist derzeit nicht abgeschlossen, es ist noch ein Gips angelegt, wird aber keine 6 Monate andauern.
Die Befunde Abl. 48-49 betreffen die Wirbelsäule, im MR-Befund sind die bekannten Veränderungen beschrieben, im orthopädischen Befundbericht ein Facettengelenkssyndrom, welches zumindest Teilursache der bestehenden Beschwerden an der Wirbelsäule ist.
Begründung zu einer allf. vom erstinstanzlichen SV-GA Abi. 36-42 abweichenden Beurteilung.
Keine abweichende Beurteilung
Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.
Eine NU ist nicht erforderlich."
6. Am 05.04.2016 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit bis zum 22.04.2016 eingeräumt.
7. Mit Schreiben vom 11.04.2016 erklärte die BF, es bleibe ihr nichts anderes über, als die eingeholten Gutachten von Dr. XXXX sowie von Dr. XXXX zur Kenntnis zu nehmen. Es sei für sie jedoch nicht nachvollziehbar, wie die genannten Ärzte zu einem derartigen Ergebnis kommen könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF mit Wohnsitz im Inland erfüllt die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
1.2. Der Grad ihrer Behinderung ist mit 40 v.H. festzustellen.
Zu den Feststellungen hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF wird auf die oben wiedergegebenen, eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung der BF basieren, verwiesen. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und wird auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, 1.wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist ein Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Sämtliche im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigebrachten medizinischen Befunde und Unterlagen wurden in den vorliegenden Gutachten berücksichtigt. Der Behinderungsgrad wurde von beiden Gutachtern übereinstimmend mit 40% festgelegt, wobei dieser Grad alleine durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erreicht wird. Es gibt keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in einem relevanten Ausmaß, dass dies den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen würde. Auch das wird durch beide zugezogenen Gutachter übereinstimmend festgestellt. Dr. XXXX stellte in seinem ergänzenden Gutachten vom 01.03.2016 fest, dass die von der BF angeführten Schmerzen aufgrund der Befunde nachvollziehbar seien, eine höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens jedoch bei korrekter Anwendung der EVO nicht möglich sei. Der Sachverständige weist darauf hin, dass das rechte versteifte Großzehengrundgelenk entsprechend der EVO korrekt eingestuft sei und zwischenzeitlich auch das linke Großzehengrundgelenk versteift worden sei. Die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen, werde jedoch keine sechs Monate andauern. Aus den Kniegelenken ergebe sich kein einschätzungsrelevantes Leiden.
Da trotz Berücksichtigung der Einwendungen und Befunde der BF ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041). Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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