W201 2107290-1•BVwG W201 2107290-1
W201 2107290-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W201 2107290-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vom 26.04.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.03.2015, PassNr. 8614919, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a sowie Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 02.12.2013 wurde Frau XXXX (in der Folge BF) ein Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH.
2. Am 02.04.2014 stellte die BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund meiner Behinderung" in den Behindertenpass. Zur Begründung legte die BF ein Konvolut von Unterlagen betreffend ihre Leiden vor.
2.1. Im von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt f. Allgemeinmedizin, aufgrund der persönlichen Begutachtung der BF am 25.06.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
".................................
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
Degenerative und Überlastungsbedingte Aufbrauchserscheinungen an der Wirbelsäule degenerative und Überlastungsbedingte Aufbrauchserscheinungen an den Extremitäten mit Maximum im Bereich beider Kniegelenke (rechts mehr als links) - mit Kniegelenksersatz beiderseits chronisch obstruktive Atemwegserkrankung obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom Diabetes mellitus II-orale Medikation Verlust beider Ovarien Verlust der Gebärmutter Beginnende Rhizarthrose links Morbide Adipositas
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, zumindest unter Verwendung von Unterarmstützkrücken ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die Verwendung von Unterarmstützkrücken erschwert die Verwendung, Benützung eines öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber auch deshalb zumutbar, da sich die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein-und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht maßgeblich negativ auswirken. Begründung: Es liegen funktionell ausreichend gute Ergebnisse nach Kniegelenksersatz beiderseits vor, die übrigen Beingelenke zeigen keine gravierenden Funktionseinschränkungen und cardiopulmonal ist auch noch eine ausreichend gute Belastbarkeit gegeben.
Dauerzustand............."
2.2. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die BF mit Schreiben vom 17.09.2014 aus, sie könne aufgrund einer Verengung des Spinalkanals heute ca. 10,0 m gehen und ca. 3 Minuten aufgestützt stehen. Hinzu komme noch ein schlechter Zustand ihrer Lunge. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne sie die Diabetesambulanz auf der Mariahilfer Straße, da diese nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, nicht mehr nutzen.
2.3. Aufgrund dieser Einwendungen holte die belangte Behörde ein Ergänzungsgutachten durch Dr. XXXX ein, in welchem dieser am 23.11.2014 ausführte, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für die BF zumutbar, da erhebliche Einschränkungen an den unteren und oberen Extremitäten sowie an der Wirbelsäule nicht vorlägen. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und unter Verwendung von Stützkrücken ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen erreichten kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein-und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefährden oder unmöglich machen würden. Der erhobene orthopädische und neuropsychiatrische Status, die erhobene Kraftsituation und der normale Allgemeinzustand der 76 -jährigen massiv adipösen BF ermögliche aus gutachterlicher Sicht das Ein-und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Das sichere Anhalten mit den oberen Extremitäten - und damit auch der sichere Transport unter üblichen Bedingungen sei unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde möglich. Eine Änderung der getroffenen Beurteilung werde sohin nicht vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt worden seien.
2.4. In einer weiteren Stellungnahme zum Parteiengehör vom 01.02.2015 führte der Sachverständige Dr XXXX, aus, keine einzelne Gesundheitsschädigung und auch nicht das Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen würden aus gutachterlicher Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen.
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2015 hat die Behörde den Antrag der BF vom 02.04.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung in ihren Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde auf die Ergebnisse der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten verwiesen.
3. Mit Schreiben vom 26.04.2015 erhob die BF gegen den Bescheid vom 09.03.2015 Beschwerde und führte aus, es sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, zumal sie nicht einmal zur Einstiegsstelle komme. Sie habe ein entzündetes Daumenwurzelgelenk, was sie zwinge, nachts eine Schiene zu tragen, untertags leide sie unter Schmerzen und könne Gehkrücken/Stock schlecht nützen. Im Falle eines Sturzes sei ein selbstständiges Aufstehen aufgrund der zwei Knieprothesen nicht möglich.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten durch einen FA f. Pulmologie, einen FA f. Orthopädie sowie ein ergänzendes allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt.
Im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.06.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Die Antragswerberin bekämpft das Gutachten des Bundessozialamtes 1. Instanz Abl. 77, da sie aufgrund ihrer orthopädischen und pulmologischen Leidenszustände der Ansicht ist, öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benützen zu können.
Fachbezogen leidet die Beschwerdeführerin an einer Schlafapnoe, welche seit ca. 2008 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt ist.
Diesbezüglich werden die Schlaflaborbefunde des XXXX vom 09.05.2012 + 18.06.2014 (Abl. 69) eingesehen, eine gute Therapieeinstellung wird angeführt.
Wegen Atemnot besteht eine lungenärztliche Dauerbehandlung bei Dr. XXXX, Wien 16, ein Befund vom 02.06.2015 wird eingesehen: in der Lungenfunktion leichtgradige periphere Obstruktion, weiters wird eine Schlafapnoe bestätigt, inhalative Therapie.
Vorbekannt ist Histaminintoleranz, Kunststoffallergie, sowie Überempfindlichkeit gegen Penicillin.
Nachts wird zusätzlich zur Maskenbeatmung Sauerstoff zugeführt, tagsüber keine Sauerstoffbehandlung.
Fachbezogen werden keine weiteren Krankheitsbilder geltend gemacht.
Auf die orthopädischen Beschwerden und das diesbezügliche Fachgutachten wird hingewiesen.
Allergie: Kunststoff, Penicillin, Histaminintoleranz Alkohol:
negiert, Nikotin: sie hätte nie geraucht
Medikamente: Euthyrex, Jentadueto, Amelior, Tramadolor, Pantoloc, Allopurinol, Formoterol, Berodual, Nitrospray, Oieovit D3, Thrombo-ASS, Magnonorm, weiters nächtliche Beatmungsbehandlung mit zusätzlicher Sauerstoffzufuhr
Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)
Sie leide an Atemnot, es komme immer wieder zu Erstickungsanfällen, anfallsartig bekomme sie keine Luft und könne weder Ein- und Ausatmen, dies trete im Schnitt 1x im Monat auf, Reizhusten nur selten, kein Auswurf, nachts verwende sie regelmäßig ein Beatmungsgerät mit zusätzlicher Sauerstoffzufuhr. Sie weist auf ihre umfangreichen orthopädischen Probleme und Beschwerden hin, sie benötige einen Behindertenparkplatz.
Objektiver Untersuchungsbefund
77 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und krankheitswertigen übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet, keine Gehhilfe
Größe: 170 cm, Gewicht: 130 kg, Blutdruck: 160/90
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine
Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 90 pro Minute
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche
Gliedmaßen: Knöchelödeme beidseits, es werden Stützstrümpfe getragen
Große Lungenfunktionsprüfung: Leichtgradige periphere Obstruktion, Hinweise auf Überblähung, mittelgradige Restriktion durch Zwerchfellhochstand, normale Sauerstoffsättigung
Diagnosen:
-V Tabelle kann nicht abgebildet werden
Fachärztliche Stellungnahme zur Beschwerde und Fragestellung des Gerichtes:
Fachbezogen ist die Beschwerdeführerin sowohl kardial wie respiratorisch stabil und kompensiert. Die Sauerstoffsättigung liegt im Normbereich. Es besteht offensichtlich und durch die eigene Untersuchung objektiviert keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen.
Die erfolgreich behandelte Schlafapnoe ist für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht von Relevanz, dies gilt auch für die Allergieneigung und die Ieichtgradige Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege.
Im Vordergrund steht offensichtlich eine Kombination aus massivem krankheitswertigen Übergewicht, sowie orthopädischen Beschwerden.
Rein pulmologisch wären die Kriterien einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreicht, da keine wesentliche- oder höhergradige pulmonale Funktionsstörung vorliegt, es besteht auch keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Hinweise für kardiale Dekompensation bestehen gleichfalls nicht.
Eine schwere Erkrankung des Immunsystems ist weder angeboren noch erworben objektivierbar."
Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 09.10.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorgutachten:
Orthopädische Leiden:
Degenerative und überlastungsbedingte Aufbraucherscheinungen an der WS. Degenerative und überlastungsbedingte Aufbraucherscheinungen an den Extremitäten mit Maximum im Bereich beider Kniegelenke (rechts mehr als links)- mit Kniegelenksersatz bds.
Beginnende Rhizarthrose links.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Schmerztherapie für Wirbelsäule in den 90 er Jahren.
Ca 1999/2000 Schmerztherapie 2002 KTEP rechts XXXX 2006 KTEP links
XXXX
2015 Schmerztherapie und Wurzelblockade L 4-S1-XXXX
Aktuelle Beschwerden:
Die Blockade hat wenig geholfen. Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Füße. Taubheitsgefühl der Füße bis in die Knöchelregion beider Seiten. Kältegefühl wird nicht wahrgenommen.
Kraftlosigkeit beim Gehen.
Ein vorderer innerer Knieschmerz wird angegeben. Keine Ruheschmerzen. Bei Bewegung und Belastung auftretend. Schwellungsneigung in den Kniegelenken, keine Punktionen. Fallweise "Instabilität" im rechten Knie.
Gehstock wird immer, häufiger auch 2 Gehhilfen verwendet.
Anlaufschmerzen und Instabilität beim Gehbeginn.
Letzte physikalische Therapie:
Laufend physikalische Therapie für Wirbelsäule.
Schmerzstillende Medikamente:
Tramadolor 100 mg 2x1, Mexalen 2x1 als Bedarfsmedikation.
Sozialanamnese:
Wohnung 3. Stock ohne Lift, 48 Stufen.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
Rö HWS, BWS, LWS 24.9.2015, Privatklinik XXXX:
Fortg. Spondylosteochondrose C5-TH1, mehrsegmentaler Bandscheibenschaden im Bereich der BWS mit Maximum im thoracolumbalen Übergang und deutlich seitlicher Spangenbildung.
LWS: aufgehobene Lordosierung, mehrsegmentaler Bandscheibenschaden L1-S1. Beckenschiefstand, beg. Hüftgelenksabnützung.
Bd.Kniegel. im EBST, 19.5.2015, Privatklinik XXXX:
Oberflächenersatz zementfrei, ohne Patellaersatz, mittelgr. Retropatellararthrose, achsgerechte Verhältnisse, keine Lockerungszeichen, symmetrischer Gelenkspalt.
MRT der LWS, 12.6.2015, XXXX Wien:
Osteochondrosen in sämtlichen LWS-Abschnitten und in den Segmenten der mit dargestellten BWS. Knöcherne Überbauung der Bandscheiben L2-4, ausgeprägte breitbasige Diskusprotrusion in den Segmeten L4/5 und L5/S1 sowie subligamentärer Diskusprolaps L1/2 mit höhergradiger Einengung des Spinalkanales zusammen mit verdickten Ligamenta flava.
Vertebrostenose L4/5 in erster Linie bedingt durch verdickte Ligamenta flava. Breitbasige Diskusprotrusion bei L5/S1 mit Einengung der Neuroforamina links ausgeprägter als rechts. Befundkonstanz zu einer Vor-Untersuchung 13.6.2012.
Im Akt vorhandene ( auszugsweise):
MRT der LWS 13.6.2012, XXXX:
Osteochondrose Typ Modic I im Segment L4/5 mit breitbasiger Protrusion, deutlicher Spondylarthrose mit Spinalkanalstenose und Foraminostenose mit intraforaminellen Wurzelkontakt bds. Begleitende Anteriolisthese L4 mit mäßiger Spondylose. Ankylosierung L2-4 mit retrospondylotischen Veränderungen, Spondylarthrose in allen Segmenten mit relativer Spinalkanal- und Foramenstenose ohne eindeutige Wurzelirritation.
Im Segment L1/S1 linksseitige interforamineller Prolapsformation mit deutlicher Spondylarthrose, Spinalkanalstenose und Foramenstenose jedoch ohne Wurzelkontakt. Multisegmentale osteochondrotische Veränderungen mit Spondylose der unteren BWS mit breitbasigen Protrusionen ohne Wurzelirritation.
RÖ bd. Knie in zwei Ebenen, 12.3.2014, Ambulatorium XXXX:
Z.n.KTEP bds., das orthop- und achsengerecht liegende Osteosynthesematerial ist intakt und zeigt femur- und tibialseitig keine Lockerungszeichen. Geringer Knochenabrieb an den Gelenkspalträndern links, kein Hinweis auf Osteodestruktion, Retropatellararthrose beidseits, oberer Patellasporn beidseits.
Orthopädischer Status:
174 cm
128 kg
Adipös, kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung,
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Schürzengriff Beidseits möglich, rechts etwas schmerzhaft.
Kraft Seitengleich.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur, neutrale
Beinachse, Durchblutung seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren.
S 0/0/90, R je 20, F je 20, leichtes Kapselmuster.
S 0/0/90, R je 20, F je 20.
S 0/0/100, bandfest, kein Erguss, eingeschränktes Patellaspiel, ++ positives Zohlenzeichen, medialer Kapselschmerz.
S 0/0/100, bandfest, kein Erguss, eingeschränktes Patellaspiel, ++ positives Zohlenzeichen, medialer Kapselschmerz.
Frei beweglich.
Frei beweglich.
Mäßiger Spreizfuß bds.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Diagnosen:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Aus orthopädischer Sicht findet sich am Bewegungsapparat eine mittelgradige Funktionsbehinderung der LWS, hervorgerufen durch eine mehrsegmentale abnützungsbedingte Schädigung der Bandscheiben und der kleinen Wirbelgelenke. Dies führt stellenweise zu einer Einengung des Nervenwurzelkanales und zu einer chronischen Schmerzhaftigkeit mit chronischer Nervenwurzelreizung. Lähmungen sind nicht vorliegend.
Es ergibt sich daraus eine mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung wie auch der Sitzleistung.
Die Kunstgelenke beider Kniegelenke sind radiologisch festsitzend, die Funktion ist gut, die Beinachse regelrecht. Zur erheben sind Aufbraucherscheinungen der Kniescheibenrückfläche welche zu einem vorderen Knieschmerz führen der zu einer geringen Einschränkung der Gehleistung beitragen.
Es findet sich weiter ein leichter chronischer Weichteilreizzustand im Bereich der rechten Schulter welcher auf der rechten Seite die Überkopftätigkeit einschränkt.
Aus rein orthopädischer Sicht finden sich am Bewegungsapparat zusammenfassend keine höhergradigen Funktionsbehinderungen oder Funktionsausfälle, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke einschränken. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der UE ist ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden.
Frage 2:
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 97-98:
Im Berufungsschreiben finden sich keine medizinisch verwertbaren Angaben und Befundvorlagen, die gutachterlich verwertet werden können.
Vorgelegte Befunde im Beschwerdeverfahren Aktenblatt 99-103:
Für das orthopädische Fachgebiet liegen keine verwertbaren Befunde vor.
Zu Verfahren der 1. Instanz Aktenblatt 66-74:
Aus orthopädischer Sicht liegt ein verwertbarer RÖ-Befund Aktenblatt 67 von beiden Kniegelenken vor. In diesem Befund sind festsitzende Implantate beschrieben ebenso wie eine Retropatellararthrose, entspricht einer Abnützung der Kniescheiben.
Dieser Befund deckt sich mit der klinischen Untersuchung, wo ein Kniescheibenanpress-Schmerz als Ausdruck einer Abnützung der Kniescheiben festgestellt werden konnte. Die Funktionsbehinderungen die daraus resultieren, sind in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt.
Frage 3:
Die orthopädischen Leiden betreffend, ist im Vergleich zum Gutachten Dris. XXXX Aktenblatt 75-97 und 88 in der Beurteilung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel keine Änderung vorzunehmen."
Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 05.01.2016 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde von Fr. XXXX fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde Abl. 97 und 98 wird eingewendet, dass das Ohrleiden zu gering eingeschätzt sei. Sie könne auch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen. Sie sei in ihrer Mobilität eingeschränkt. Sie leide auch an Beschwerden und Einschränkungen im Bereiche der Wirbelsäule. Zudem habe sie im Bereiche der Daumenwurzelgelenke Entzündungen. Sie benötige für die Fortbewegung infolge von Knieprothesen beidseits die Verwendung von Krücken bzw. die Hilfe eines Stockes. Ein selbstständiges Aufstehen sei überhaupt nicht mehr möglich.
Erstinstanzlich wurden am 25.Juni 2014 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:
Degenerative und überlastungsbedingte Aufbrauchserscheinungen an der Wirbelsäule.
Degenerative und überlastungsbedingte Aufbrauchserscheinungen an den Extremitäten mit Maximum im Bereich beider Kniegelenke (rechts mehr als links) - mit Kniegelenksersatz beiderseits.
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung.
Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom.
Diabetes mellitus Ei - orale Medikation.
Verlust beider Ovarien.
Verlust der Gebärmutter.
Beginnende Rhizarthrose links.
Morbide Adipositas.
Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde vom Gutachter in I. Instanz festgestellt, dass keine Voraussetzungen für die Zuerkennung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorhanden sind.
Aufgrund des Beschlusses der II. Instanz wird die zweitinstanzliche Begutachtung von einem FA f. Orthopädie und einem Pulmologen, als auch einem Allgemeinmediziner durchgeführt, wobei die Zusammenfassung dem Arzt für Allgemeinmedizin obliegt.
Angaben bei der Untersuchung: "Ich bin der Meinung, dass mein Leidenszustand nicht ausführlich berücksichtigt ist. Ich bin nicht mehr in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Ich habe Schwierigkeiten mit der Lunge und mit den Gelenken und der Wirbelsäule. Ich benötige immer ein Hilfsmittel für die Fortbewegung außer Haus."
Medikamente/Behandlungen:
Euthyrox 175 pg, Jentodueto 2,5/100 mg, Amelior plus HCT 40/10/25 mg,Allopurinol 300 mg, Formoterol Meda DA, Berodual DA, Nitrolingualspray bei hypertonen Krisen, Oleovit D3, Magnonorm.
CPAP-Beatmungsgerät, Sauerstoffkonzentrat - siehe diesbezüglich pulmolog. SVGA Dr. XXXX.
Häufig orthopädische Behandlungen, Infiltrationen, physikalisch-therapeutische Maßnahmen.
Regelmäßige Maßnahmen durch FA f.Innere Medizin, Pulmologen, PA.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: //////
Größe: 174 cm Gewicht: 128 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Adipositas.
Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.
Atmung: Normal.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax: Fassförmig.
Lunge: Geringe spastische Geräusche, sonst unauffällig - siehe auch pulmolog.GA. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.
Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.
RR: 170/95
Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen - und neigen.
BWS: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca.50 cm, höhergradige Behinderung bei Rumpfdrehung und Rumpfneigung. Verspannung der paravertebralen Muskulatur.
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Gering gradige Einschränkung im Bereich der Schultergelenke, Ellbogengelenke beidseits frei, Handgelenke unauffällig, Finger frei beweglich. Untere Extremitäten: Hüftgelenke beidseits: Beugemöglichkeit bis 90 Grad. Kniegelenke: Endlagige Beugehemmung, geringe Schmerzhaftigkeit.
Sprunggelenke frei - siehe auch orthopädisches Gutachten Dr. XXXX betreff Gelenke und Wirbelsäule.
Fußpulse: Beidseits tastbar.
Varizen: Keine. Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität- Gangbild: Verlangsamt, unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, freies Stehen möglich, es kann auch eine Fortbewegung ohne diesen Behelf gezeigt werden.
Psycho(patho)logischer Status: //////////
Diagnosen:
Mehrsegmental degenerativer Wirbelsäulenschaden mit Spinalkanalstenose und belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik.
Knietotalendoprothese beidseits (festsitzend).
Chronischer Weichteilreizzustand der rechten Schulter mit geringer Einschränkung der Überkopffunktion.
Beginnende Daumensattelgelenksabnützung (Rhizarthrose) links.
Obstruktives beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit Jahren erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt.
Leichtgradige obstruktive Bronchitis.
Beginnendes Lungenemphysem.
Polyvalente Allergieneigung.
Krankheitswertiges Übergewicht mit Einschränkung des Lungenvolumens.
Verlust beider Ovarien.
Verlust der Gebärmutter.
Diabetes mellitus Typ Il - orale Medikation.
Mäßiger Bluthochdruck (Hypertonie).
Stellungnahme zu der Einschätzung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentliche Verkehrsmittel:
Weder aus orthopädischer noch aus pulmologischer Sicht sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben. Auch aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt kein zusätzliches Leiden vor, welches den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen würde.
Fr. XXXX ist sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen.
Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen.
Der einseitig verwendete Gehbehelf stellt für die Benützung in einem öffentlichen Verkehrsmittel kein relevantes Hindernis dar.
Somit ist auch ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.
Fr. XXXX leiden zwar an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, doch ist der Grad der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung nicht in einem solchen Ausmaß, dass eine dauernde exogene Sauerstoffzufuhr notwendig.
Von lungenfachärztlicher Seite wurde im Gutachten vom 25.Juni 2015 lediglich beginnende chronisch obstruktive Lungenerkrankung festgestellt.
Es liegt kein sonstiges Leiden vor, für welches von vornherein vom Gesetzgeber der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.
Auch besteht keinerlei Immunschwäche.
Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben.
Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
Den Beschwerdevorbringungen Abi. 97 - 98 wird entgegen gehalten, dass nicht ein derartiger Leidenszustand gegeben ist, welcher den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen würde.
Bezüglich der einzelnen Leiden siehe pulmologisches und orthopädisches Gutachten im Beschwerdeverfahren.
Auch von allgemeinmedizinischer Seite ergibt sich keine Gesundheitsschädigung, welche den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen würde.
Stellungnahme zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Beweismittel Abl. 99 -103:
Abl. 99 - Schreiben an die PVA f. Arbeiter und Angestellte, datiert vom 19.Feber 2015, gezeichnet von Fr. XXXX um Bitte eines Rehabilitationsaufenthaltes ohne medizinische Angaben.
Abl. 100 - ärztliche Stellungnahme vom 19.Feber 2015, Dr. XXXX, FÄf. Pulmologie ohne abweichende Diagnosen.
Abl. 101 - Ablehnung der PVA im Hinblick auf das begehrte Rehab.Verfahren ohne medizinische Relevanz.
Abl. 102 - Spitalrezept ohne weitere medizinische Aussagekraft im Hinblick auf das Begehren.
Abl. 103 - Schlafscreening-Untersuchung vom 24 auf den 25.Feber 2015: Kontrolle der C-PAP mit nachgewiesener guter Einstellung.
Stellungnahme zu den Befunden der I. Instanz Abl. 66 - 74:
Auch die Durchsicht dieser Befunde ergibt keine Abweichungen der zweitinstanzlich getroffenen Entscheidung - siehe auch orthopädisches SVGA II. Instanz Dr. XXXX und pulmologisches GA Dr. XXXX in II. Instanz.
Stellungnahme zu dem erstinstanzlichen Gutachten Dr. XXXX, Abl. 75 - 79 und 88:
Bezüglich der Einschätzung der Zumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel keine Änderung zu diesem Gutachten.
Weder aus orthopädischer noch pulmologischer noch allgemeinmedizinischer Sicht ergibt sich irgendeine geänderte Auffassung zu diesem Gutachten.
Die Diagnoseliste wurde lediglich durch die Auflistung des Leidens "mäßiger Bluthochdruck (Hypertonie)" ergänzt. Dadurch jedoch ergeben sich keine Änderungen in der Beurteilung.
Dauerzustand"
5. Mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis 10.03.2016 zu äußern.
Die BF gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die BF mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die BF hat einen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
1.2. Die BF ist in der Lage, eine Wegstrecke von 300-400 m in angemessener Zeit zurückzulegen. Auch die Funktion der oberen sowie der unteren Gliedmaßen sind ausreichend um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses auch wieder zu verlassen. Der von der BF verwendete Gehbehelf stellt kein relevantes Hindernis für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels dar.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Meldeausweis).
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk ausführlich und aus der Sicht sämtlicher betroffener medizinischer Fachrichtungen Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen der BF mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Sowohl Dr. Kohout, Lungenfacharzt und Arzt f. Allgemeinmedizin, als auch Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Dr. XXXX, Arzt f. Allgemeinmedizin, kommen nach einer persönlichen Untersuchung, und unter Berücksichtigung ergänzender gutachterlicher Äußerungen übereinstimmend zum Schluss, dass die BF in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Sie nutzt zwar einseitig einen Gehbehelf, was jedoch kein relevantes Hindernis für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels darstellt. Auch die Funktionen der oberen und unteren Extremitäten sind ausreichend um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen bzw. dieses auch wieder zu verlassen. Aus orthopädischer Sicht wurden durch den Sachverständigen keine höhergradigen Funktionsbehinderungen oder Funktionsausfälle, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke einschränken, gefunden. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der UE ist, wie der Sachverständige ausdrücklich festhält, ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden.
Trotz der bei der BF vorliegenden obstruktiven Lungenerkrankung erreicht dieses Leiden kein derartiges Ausmaß, dass eine dauernde exogene Sauerstoffzufuhr notwendig ist. Der pulmologische Sachverständige stellte lediglich eine beginnende obstruktive Lungenerkrankung fest und es liegen auch keine sonstigen Leiden vor, die die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würde.
Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der befassten Gutachter ist die BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Da unzweifelhaft festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" rechtfertigt bzw. ob die Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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