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W171 1430204-2•BVwG W171 1430204-2
W171 1430204-2Federal Administrative CourtMay 12, 2016
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W171 1430204-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst vor, er stamme aus XXXX , Verwaltungsbezirk XXXX , Bezirk XXXX in Bangladesch, sei sunnitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern würden sich noch in der Heimat aufhalten. Im November 2011 habe er sich nach XXXX begeben und sei von dort in den Iran geflogen, von wo aus er über die Türkei nach Griechenland gebracht worden sei. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt sei er mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gelangt. Auf Befragung zum Fluchtgrund führte er aus: "Ich will im Ausland arbeiten und Geld verdienen um meiner Familie zu helfen. In Bangladesch habe ich keine Möglichkeiten zum Arbeiten.". Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Heimatland führte er aus, dass sein Vater alles verkauft habe, um seine Fahrt zu bezahlen. Er wisse nicht, wovon er leben solle.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden, weitere Dokumente besitze er nicht. Zeit seines Lebens habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Sein Vater habe ein kleines Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer sei zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Er sei Mitglied der BNP gewesen, die Abkürzung stehe für "Bangladesch National Party". Auf Vorhalt, dass Letzteres nicht korrekt sei, gab er an, dass er nur Sympathisant gewesen sei und deshalb wenig über die Partei wisse. Bezüglich der Angabe, Mitglied gewesen zu sein, habe er sich geirrt. Er kenne die Ideologie der Partei nicht. Er sei mit Parteileuten zusammen gewesen, etwa, wenn im Dorf Wahlen gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe für die Wahlen gearbeitet. Die BNP-Leute seien in seinem Alter und er sei mit ihnen zusammen gewesen, sie hätten etwas gemacht. Er habe die BNP "gemocht". Auf wiederholte Nachfrage gab der Beschwerdeführer nach langem Überlegen abermals an, die BNP "gemocht" zu haben. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes führte er ins Treffen, es habe eine Schlägerei gegeben. Die Leute aus der Gegend hätten versucht, den Streit beizulegen, jedoch sei gegen den Beschwerdeführer, nachdem er das Heimatland verlassen habe, Anzeige erstattet worden. Gefragt, warum er bei der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe angegeben habe, meinte er, politische Gründe angegeben zu haben. Während der Wahlen habe es im Dorf eine Schlägerei gegeben, darin seien seine Parteileute involviert gewesen und es habe eine Anzeige gegeben. Auch der Beschwerdeführer sei dabei gewesen. Zur Nennung von Details aufgefordert bracht er vor, die Schlägerei habe es mit der gegnerischen Partei gegeben. Das Datum wisse er nicht. Es sei am Abend am Marktplatz gewesen. Es habe eine verbale Auseinandersetzung und dann eine Schlägerei gegeben, sie seien umzingelt worden. Durch ein Schiedsgericht sei eine Entscheidung gefällt worden, die Gegner hätten die Entscheidung angenommen. Man habe versucht, den Streit außergerichtlich beizulegen, später sei aber Anzeige erstattet worden. Die Anzeige sei erstattet worden, nachdem er das Land verlassen habe. Gefragt, warum er das Land dann verlassen hätte, meinte er, dass er von den Gegnern bedroht worden sei. Auch einige Verwandte seien massiv bedroht worden. Die Anzeige sei am 01.12.2011 erstattet worden. Gefragt, warum die Anzeige erstattet worden sei, führte er aus, es sei schon lange her. Sie hätten einen Streit gehabt. Gefragt, warum er ausgereist sei, antwortete er, wegen der Anzeige; wirtschaftliche Gründe habe er auch. Er sei von seinem Gegner bedroht worden, etwa als er einkaufen gewesen sei. Auch beim Fußballspielen hätten sie gesagt, dass sie ihn schlagen würden. Wenn er aus dem Haus gegangen oder sich am Bazar befunden habe, hätten sie zu ihm gesagt, dass sie ihn töten würden. Dabei habe es sich um eine andere Gruppe aus dem Dorf gehandelt. Es seien Leute der AWAMI LEAGUE (AL) gewesen. Die Anzeige habe ein politisches Motiv. Sie hätten mit denen schon länger Spannungen bzw. Feindschaften gehabt. Nach der Art der Feindschaften gefragt, führte er ins Treffen, es habe eine Schlägerei wegen des Grundstückes seines Vaters gegeben. Den Streit gebe es schon lange, es habe schon vor langer Zeit eine Schlägerei gegeben. Was solle er erzählen, er habe nichts mehr zu sagen.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Die mangelnde Glaubhaftigkeit stützte das Bundesasylamt beweiswürdigend auf das allgemein gehaltene Vorbringen, die Widersprüche hinsichtlich der Anzeigeerstattung und seiner Unfähigkeit, Details zur Bedrohungssituation zu schildern. Darüber hinaus habe er bei der Erstbefragung nur wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt. Auch hinsichtlich des Grundstücksstreits sei es ihm nicht möglich gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Aus seinen individuellen Verhältnissen (er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch und könne einer Arbeit nachgehen) lasse sich auch keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten. Er habe keine Verwandten oder sonstige Bindungen in Österreich, spreche nicht Deutsch und gehe keiner Arbeit nach, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiege seine Interessen und sei die Ausweisung daher gerechtfertigt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.
1.2. Am 19.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2011. In den Beschwerdeausführungen wurde gerügt, dass sich die Behörde nur auf der Ebene der Glaubwürdigkeit mit seinen Angaben auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen und keine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen, bei welcher eine Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung festgestellt worden wäre. Er sei Sympathisant der BNP gewesen und sei daher von Mitgliedern der gegnerischen AWAMI LEAGUE bedroht und angezeigt worden. Darauf werde auch hinsichtlich § 8 AsylG verwiesen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 22.10.2012 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Tat angezeigt worden sei, die er nicht begangen habe. Dabei handle es sich um politische Verfolgung. Er habe mit e-mail vom 05.10.2012 notariell beglaubigte Dokumente zum Beweis seiner Identität und der fälschlichen Anzeige in Bangladesch erhalten. In der Anlage übermittelte er ein e-mail vom 05.10.2012, Notarial Certificate SL. NO. 1112, 1113 und 1114, ein Citizenship Certificate, ein Schreiben seines Vaters und ein Schreiben des Officer in Charge der XXXX Polizeistation. Der Beschwerdeführer reichte die Originale dieser Dokumente am 03.12.2012 nach.
In dem unter einem übermittelten eigenhändig verfassten Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater habe einen kleinen Laden und mit diesem Einkommen die Auslandsreise finanziert sowie diese organisiert. Der hauptsächliche Grund das Land zu verlassen sei die Armut seiner Familie gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der letzten Nationalratswahl für die BNP gearbeitet, jedoch bilde die AWAMI LIGA die Regierung in Bangladesch. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die BNP würde sich eine Gruppe von Leuten im Dorf, die für die AWAMI LIGA arbeite, sehr schlecht benehmen. Schon früher habe es wegen der Felder seines Vaters Konfrontationen und Konflikte gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben und dem Antrag gem. § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3. Das Verfahren wurde vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2013 gem. § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt: Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer laut Bericht der PI XXXX an der im ZMR aufscheinenden Abgabestellte nicht aufhalte und der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden könne.
1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2014 wurde das Verfahren aufgrund der Mitteilung vom 04.06.2014 über eine nunmehrige Zustelladresse des Beschwerdeführers gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 wieder fortgesetzt.
In einem am 02.06.2015 eingelangten Schriftsatz vom 28.05.2015 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich vom 21.05.2014 bis 20.11.2014 zu Unrecht in Untersuchungshaft befunden habe und mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX freigesprochen worden sei. Seit des Aufenthalts in Untersuchungshaft habe er gesundheitliche Probleme, hiezu lege er aktuelle Dokumente vor. Aus dem Konvolut medizinischer Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Lymphknotentuberkolose (onA) leide, zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Lymphknoten (subclavikulär) entfernt.
Aus einer dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 übermittelten Strafkarte (Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung) geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 1 Z 4 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ).
In einer am Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie in die in der Verhandlung vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer brachte hierbei im Wesentlichen vor, er halte seine bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt weiterhin aufrecht. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er sei aktuell laufend in medizinischer Behandlung und habe vor etwa 20 Tagen ein Lungenröntgen absolviert. Er habe eine Zuweisung zu einem Lungenfacharzt und nehme regelmäßig drei Medikamente (1. INH"Agepha" 100 mg, 2. Eremfat 459 mg und 3. Hirudoid Gel). Weiters überreichte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Konvolut von Arzt- und Diagnosebriefen. Aus diesen für den Akt in Kopie übernommenen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an TBC leide und Schmerzen beim Schlucken habe. Darüber hinaus gäbe es nach den Angaben auch eine mediane Halszyste. Der Beschwerdeführer gab an, derzeit alle 8 - 10 Tage beim Arzt zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der Behandelbarkeit von TBC eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt wurde, deren Ergebnis noch offen sei.
Zu der im Akt in Kopie einliegenden gerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass es die Verurteilung wirklich gebe, obwohl diese bisher im Strafregisterauszug nicht aufscheine. Zu seiner Familie führte er aus, dass seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern im Elternhaus leben würden. Ein Onkel mütterlicherseits wohne in Saudi-Arabien, der zweite im Umkreis von 15 km in der Heimatregion. Eine Tante mütterlicherseits lebe in LONDON, die andere im Umkreis von 5 km in der Heimatregion. Er habe etwa zweimal in der Woche Kontakt mit seiner Familie über Internet-Telefonie. Auf Vorhalt seiner Aussage aus der Einvernahme vom XXXX (AS 97), wonach er außer einem Reisepass keine Unterlagen besitze, und auf die Frage, wie es dann sein kann, dass er nach Abschluss des Erstverfahrens dann Unterlagen vorlege, führte er aus, dass er - erst nachdem er aus Bangladesch ausgereist sei - angezeigt worden sei. Nach Einsichtnahme in die vorgelegten beglaubigten Dokumente stellte der Richter fest, dass das Datum der jeweiligen Beglaubigung exakt das Datum der Einvernahme in XXXX sei. Diesbezüglich meinte der Beschwerdeführer, dass er damals nicht so oft Kontakt mit seiner Familie gehabt habe. Auf Hinweis des Richters, dass sich mit eben gleichem Datum eine eidesstaatliche Erklärung des Vaters im Akt befinde, in welchem er exakt das in Österreich erstattete Vorbringen bestätige und daher wohl offenbar ausreichend Kontakt bestanden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Vater ersucht habe, so eine eidesstaatliche Erklärung abzufassen. Auf nähere Befragung dazu, dass sämtliche Beglaubigungen sowie die eidesstaatliche Erklärung seines Vaters am gleichen Tag wie seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgestellt worden seien, gab er an, er habe seinen Vater schon vorher ersucht, ihm Unterlagen zu schicken. Auf Vorhalt, dass im Rahmen des in beglaubigter Kopie vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweises die im Vordruck vorgesehene Spalte "Date" nicht ausgefüllt sei, jedoch unüblich bei der Unterschrift ein Datum hinzugesetzt worden sei, gab er an, dazu nichts sagen zu können. Auf Vorhalt, dass bei diesem Staatsbürgerschaftsnachweis zuerst von "her birthdate" gesprochen werde und in einer Zeile danach die männliche Form gewählt werde, gab er an, dazu ebenfalls nichts sagen zu können. Schließlich könne er auch dazu nichts sagen, warum auf dem Schreiben des Postenkommandanten lediglich die Beglaubigung, jedoch nicht die Unterschrift des Postenkommandanten angebracht sei. Das Gericht erörterte mit dem Beschwerdeführer, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden offenbar um Urkunden gewünschten, also falschen, Inhalts handle oder dass notarielle System in Bangladesch aufgrund der aufgezeigten Fehler jedenfalls nicht den Grad der Glaubwürdigkeit haben könne, dass bei diesen Urkunden die Unterstellung der Wahrheit gerechtfertigt werden könne. Zu den Angaben bei der Einvernahme (AS 105) und der dort geltend gemachten Bedrohung von Verwandten gab er an, es handle sich um seine Familie, seinen Bruder und seine Cousins. Zu der Anzeige brachte er vor, es habe sich dabei um einen illegalen Waffenbesitz gehandelt. Dieses Verfahren sei mittlerweile eingestellt, so habe es ihm sein Vater erzählt. Es habe sich der Vorsitzende des Gemeindeverbandes für ihn eingesetzt und für ihn interveniert. Momentan gebe es keine Anzeige gegen ihn, er werde aber von seinen Gegnern gesucht. Zur Aussage hinsichtlich der Schlägerei (AS 103) führte er aus, es habe eine Schlägerei gegeben und auch eine Anzeige. Er sei jedoch nicht angezeigt worden. Wenn er nach dem Zusammenhang mit der Schlägerei und der behaupteten Bedrohung gefragt werde gebe er an: Es sei ganz normal, es habe eine Schlägerei gegeben und man werde danach auch von den Leuten der AL bedroht. Zum konkreten Grund der Schlägerei gab er an, es sei so, dass es während der Wahl immer wieder Schlägereien zwischen den Parteien gebe. Den erwähnten Grundstückstreit gebe es schon lange, es handle sich um ein Grundstück neben dem Spital. Es seien auch Personen der AL, die diesen Grundstückstreit mit seinem Vater führen würden. Sein Vater habe bereits zwei Anzeigen erstattet. Eine verbale Auseinandersetzung gebe es diesbezüglich schon lange, die Schlägerei habe es bisher nur einmal gegeben. Es handle sich um ein großes Grundstück, dessen einer Teil für den Bau des Spitals verwendet worden sei. Diesen Teil des Grundstücks hätten sie zum Bau an die Gemeinde verschenkt. Der andere Teil sei immer wieder, vor allem in Zeiten von Wahlen, dazu geeignet, dass die AL die Auseinandersetzung mit ihnen suche. Auch auf konkrete Befragung des Richters gab der Beschwerdeführer keinen konkreten Grund dafür an, wie etwa, dass das Spital auf diesem Grund erweitert werden solle oder dergleichen.
Mit dem Beschwerdeführer wurde die weitere Vorgangsweise in der Weise besprochen, dass seitens des Gerichts noch eine Anfragebeantwortung zur Gesundheitsversorgung von TBC-Kranken in Bangladesch ausständig sei. Hinsichtlich einer Stellungnahme zu den übersandten Länderberichten meinte der Beschwerdeführer, es sei auf Deutsch, er könne dazu keine Angabe machen. Aus dem vorgelegten medizinischen Befund vom 01.06.2015 geht hervor, dass eine radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers eine mediane Halszyste gezeigt habe. Aus einem ärztlichen Attest vom 01.07.2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine laufende Kombinationstherapie bei Lymphknoten TBC hat. Er sei primär operiert und dann in zwei LKH behandelt worden, derzeit werde er vom Gesundheitsamt seines Wohnsitzes betreut.
Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015 wurde der Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2015 zur Behandelbarkeit von Lymphknotentuberkolose übermittelt. Aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers geht im Wesentlichen hervor, dass er an einer Lymphknotentuberkolose erkrankt und operiert worden sei. Nach wie vor sei sein Gesundheitszustand prekär und befinde er sich in ärztlicher Behandlung: Zwar gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass die Behandlung seiner Krankheit möglich sei, doch verfüge er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die Medikamente in Bangladesch zu erwerben. Er habe postoperative Schmerzen auf der rechten Halsseite. Aufgrund seiner unsicheren Situation und der ständigen Schmerzen gehe es ihm psychisch sehr schlecht, er habe Schlafstörungen und depressive Verstimmungen. Aufgrund dieser Umstände würde er bei einer Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten.
In der Anlage eines Schreibens vom 13.01.2016 wurden weitere medizinische Befunde des Beschwerdeführers übermittelt. Aus dem Ambulanzbrief der Schmerzambulanz vom 11.01.2016 geht als Diagnose hervor: Narbenschmerz, Myalgien Nacken/Schulter (Anm.: Muskelschmerzen), depressive Komponente, vorbekannte Pangastritis. Aus dem Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 17.12.2015 lässt sich als Diagnose Lymphknoten-TBC rechts infraklavikulär und Pangastritis entnehmen. Die antituberkulöse Therapie könne in den nächsten zwei bis drei Wochen beendet werden.
Am 21.03.2016 wurden "Beweismittel" (in Form von eingescannten Schriftstücken) für den Fall des Beschwerdeführers übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung der vorgelegten Schreiben. Es handelt sich dabei überwiegend um Beschwerden und Informationsberichte der/an die Polizei im Zusammenhang mit Kontroversen hinsichtlich eines Grundstückes sowie eine "Bestätigung" der BNP-Partei, wonach der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der BNP sei und gegen ihn falsche Anzeigen erstattet worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Er stellte am 20.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied und kein Sympathisant der BNP und wurde nicht im Zusammenhang mit einer Sympathie für die BNP, einer Schlägerei zwischen rivalisierenden politischen Gruppierungen oder aufgrund unerlaubten Waffenbesitzes in Bangladesch angezeigt oder aus entsprechenden Motiven bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer hat keine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund einer Kontroverse um ein Grundstück zu gewärtigen. Diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer verließ Bangladesch aus wirtschaftlichen Gründen und in der Absicht, in Europa eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Der Beschwerdeführer leidet an Lymphknotentuberkolose. Nach einer Operation am Hals (Lymphknotenexstirpation) leidet er an postoperativen (Narben)Schmerzen. Er steht unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Der Beschwerdeführer ist ledig, arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. In seiner Heimat verfügt der Beschwerdeführer über familiären Anschluss durch seine Eltern und Geschwister sowie einer Tante und einem Onkel mütterlicherseits. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Elternhaus, in dem sich auch der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens bis zur Ausreise aufhielt. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ein kleines Geschäft und erwirtschaftet damit das Familieneinkommen. Der Beschwerdeführer telefoniert zweimal wöchentlich mit seiner Familie. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte.
Der Beschwerdeführer hat allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine Deutschkurse oder -prüfungen absolviert. Er verfügt im Bundesgebiet über keine intensiven sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen § 288 Abs. 1 Z 4 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).
Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).
Quellen:
Zugriff 29.2.2016
Zugriff 29.2.2016
Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal" und ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schließen von Geschäften usw.; Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGOs und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016).
Quellen:
Zugriff 29.2.2016
Zugriff 29.2.2016
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016).
Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Straf-prozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in ver-schiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).
Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).
Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016).
Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden:
notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg - im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen - hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).
Quellen:
Zugriff 1.3.2016
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016).
Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 2.3.2016
Zugriff 1.3.2016
Meldewesen
Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015).
Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeschi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres 2015. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).
Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).
Quellen:
Zugriff 2.3.2016
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).
Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden."
Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).
Quellen:
Dokumente
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Die Legalisation bangladeschischer Urkunden durch die Botschaft Dhaka ist im Einvernehmen mit dem [deutschen] Auswärtigen Amt ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bangladeschische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier festgestellt. In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016).
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sogenannten echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der britischen Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
Quellen:
including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 2.3.2016
1.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2015 zu:
BANGLADESCH Lymphknotentuberkulose
Wie sieht die Behandlungsmöglichkeit von Lymphknotentuberkulose in Bangladesch aus?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in öffentlich zugänglichen Quellen in deutscher und englischer Sprache nur wenige Informationen gefunden werden. Es wurde daher auch eine Anfrage an MedCOI gestellt.
MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm eingesehen werden.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Lymphknotentuberkulose in Bangladesch behandelt werden kann. Weitere Details befinden sich im Originalbericht.
Einzelquellen:
Medcoi berichtet, dass stationäre Behandlung, ambulante Behandlung, sowie Nachbehandlung durch einen Tuberkulosespezialisten und Internisten an staatlichen Einrichtungen möglich ist. Medikamente, wie Isoniazid, Rifampicin, Pyrazinamide und Ethambutol sind in Bangladesch erhältlich.
Quelle:
Zusammenfassung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2015
2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthalt und zur Lebenssituation seiner Familienmitglieder stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als unplausibel, widersprüchlich und vage erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer konnte jedoch kein gleichbleibendes Fluchtvorbringen erstatten. Während er im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen führte (AS 25), konnte er, offenbar nach einer längeren Überlegungsphase im Inland im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX in weiterer Folge ein potentielles asylrelevantes Vorbringen erstatten, indem er nunmehr erstmals Probleme mit Mitgliedern der AL angab. Es ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine wie auch immer geartete Bedrohung oder Verfolgungsgefährdung äußerte. Ein völliges Weglassen der Geltendmachung einer Gefährdungssituation auf konkrete Befragung zum Grund für das Verlassen des Heimatstaates im Rahmen der Erstbefragung ist nicht nachvollziehbar. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass diese Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 [keine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung; Hinweis auch auf VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht um eine allfällige Steigerung des Vorbringens im späteren Verfahren gegenüber der Erstbefragung, sondern tritt das allenfalls (zur mangelnden Glaubhaftigkeit siehe unten) relevante Vorbringen überhaupt erst(mals) in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu den durchgängig geltend gemachten wirtschaftlichen Motiven hinzu. Wenn auch nicht immer alles potentiell Relevante in der Erstbefragung dargetan werden kann, so ist dennoch davon auszugehen, dass zumindest wesentliche fluchtauslösende Momente bei dieser Gelegenheit angeführt werden. Dass der Beschwerdeführer hier nur wirtschaftliche Motive, nicht jedoch zumindest einen Kernpunkt dessen, worauf er später eine mehrschichtige Bedrohungssituation aufbaute (etwa Probleme mit politischen Gegnern), erwähnte, lässt bereits nachhaltige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner späteren Einlassungen aufkommen.
Die späteren Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er bereits bei der Erstbefragung politische Gründe angegeben hätte (AS 101, 103) stellen sich als reine Schutzbehauptung dar, da er das Protokoll der Befragung nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 29). Zudem begab sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der später geltend gemachten Fluchtmotive, die auf Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der BNP und der AL fußen, mehrfach in Widersprüche. Bereits zu seiner persönlichen Stellung gegenüber der BNP sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht miteinander in Einklang zu bringen. Diesbezüglich führte er vorerst aus, dass er Mitglied dieser Partei wäre (vgl. hiezu und zu folgendem AS 99). Dabei fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer den Langtitel dieser Abkürzung nicht korrekt ausführen konnte, vielmehr vermeinte er, das Kürzel stünde für "Bangladesh National Party" (richtig ist hingegen: "Bangladesh Nationalist Party"). Dass der Beschwerdeführer daraufhin relativierte, sich geirrt zu haben und lediglich Sympathisant der Partei zu sein, zeigt die Unglaubhaftigkeit schon bezüglich dieses Kernpunktes seines Vorbringens auf. Zum einen ist es schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft, dass bezüglich eines derartigen Sachverhalts zum Irrtum kommen kann, dagegen spricht auch die Eindeutigkeit der Antwort auf die konkrete Frage nach einer Parteimitgliedschaft ("Ja, ich war Mitglied der BNP."). Zum anderen ist auch der relativierenden Einlassung, "nur Sympathisant" zu sein, kein Glauben zu schenken: Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte seines Fluchtvorbringens auf seine Beziehung zur BNP stütze, müsste dem Beschwerdeführer selbst bei einem weniger starken Bezug zu einer Partei die Nennung des korrekten Parteinamens möglich sein. Demgegenüber konnte er hinsichtlich dieser Partei nur sehr vage Angaben tätigen, wobei seine Unwissenheit nicht nur den Parteinamen, sondern deren Ideologie betraf. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den Wahlen für die BNP gearbeitet zu haben, ist aufgrund des umfassenden Unwissens des Beschwerdeführers über die Partei nicht glaubhaft. Bei tatsächlicher (aktiver) Tätigkeit für die Partei wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest ein Basiswissen über diese Partei gesammelt hätte, welches jedoch, wie sich aus seinen vagen Aussagen ergibt, nicht vorhanden ist. Letztlich zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, mit Parteileuten zusammen gewesen zu sein und die Partei "gemocht zu haben". Vor den Hintergrund einer solchen, allenfalls indirekten und entfernten, Verbindung zur BNP ist es nicht plausibel, dass diese eine gezielte Bedrohung, Falschanzeige und Verfolgung zur Folge hätte, da der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur eine sehr untergeordnete Position innegehabt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verbindungen zur BNP werden schließlich dadurch konterkariert, dass in einem "Bestätigungsschreiben" der BNP (Vorlage am 21.03.2016) dargetan wird, der Beschwerdeführer (in der Übersetzung: " XXXX " ist eine Unschärfe aufgetreten, aus dem Inhalt, etwa dem Namen des Vaters, ergibt sich zweifelsohne dass der Beschwerdeführer gemeint ist) wäre "aktives Mitglied der BNP". In einer Gesamtschau wird deutlich, dass der Beschwerdeführer weder zur BNP selbst, noch zu seiner Beziehung zu dieser Partei glaubhafte Angaben machte. Darüber hinaus legte er ein Bestätigungsschreiben vor, das seinen eigenen Einlassungen, kein Mitglied der Partei zu sein, widerspricht und bediente sich damit offenbar einer gefälschten Urkunde. Ungereimtheiten ergeben sich auch aus den Einlassungen des Beschwerdeführers zur Ursache der behaupteten Anzeige. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt stellte er die Anzeigeerstattung ausschließlich in Konnex mit einer Schlägerei der politischen Rivalen dar. Dazu führte er vor dem Bundesasylamt aus, es wäre eine Anzeige gegen ihn erstattet worden, nachdem er Bangladesch verlassen hätte - bevor es diese Anzeige gegeben hätte, hätte es eine Schlägerei in seinem Dorf gegeben (AS 101 ff). Die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Schlägerei selbst erschöpften sich in allgemeine Ausführungen, er konnte dazu keine Details und auch nicht das Datum des Vorfalles nennen. Da es sich dabei um ein einprägsames Ereignis gehandelt haben müsste, der Beschwerdeführer jedoch nur wenige und oberflächliche Angaben dazu machen konnte, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er ins Treffen, dass der Anzeige, die ihn persönlich betreffen würde, illegaler Waffenbesitz zugrunde läge (Protokoll der mV Seite 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen seine Person nicht zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hätte, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Schlüssig ist auch nicht, dass er sich vor dem Bundesasylamt vornehmlich auf eine Schlägerei und eine diesbezügliche Anzeige gestützt hätte, die jedoch gar nicht seine Person betroffen hätte, jedoch eine für sein Fluchtvorbringen viel wesentlichere, auf seine Person bezogene Anzeige nicht erwähnt hätte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus eigenem erwähnte, aufgrund welcher Umstände eine solche Anzeige gegen ihn erstattet worden wäre. Den einer der vorgelegten "notariell beglaubigten Kopien" entnehmbaren Sachverhalt (Anzeige gegen vier Personen, darunter auch der Beschwerdeführer) erwähnte der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unbeschadet dessen, dass er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, das Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes wäre mittlerweile eingestellt, ist es nicht glaubhaft, dass eine solche Anzeige überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte. Vor dem Hintergrund der Länderfeststelllungen, wonach Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten in Bangladesch weit verbreitet sind, sowie aufgrund erkennbarer inhaltlicher Fehler und der massiven Widersprüchlichkeit des Beschwerdeführers ist nicht von der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und beglaubigten Kopien auszugehen. Die allenfalls durch einen Notar in Bangladesch beglaubigten Kopien sind mangels Vorlage der Originale dieser Urkunden nicht verifizierbar. Bei der vorgelegten "Staatsbürgerschaftsurkunde" fällt etwa auf, dass die im Vordruck vorgesehene Spalte "Date" nicht ausgefüllt ist, jedoch unüblich bei der Unterschrift ein Datum hinzugesetzt wurde. Zudem wird auf dieser Urkunde zuerst von "her birth date" gesprochen, obwohl der Beschwerdeführer männlichen Geschlechts ist. Die vorgelegte beglaubigte Kopie eines Schreibens eines Postenkommandanten ist deshalb zweifelhaft, da die Kopie keine Unterschrift des Verfassers aufweist, obwohl dafür eindeutig ein Platz rechts unter dem Fließtext vorgesehen ist - wenn es sich um die Kopie eines Originals handeln würde, müsste an dieser Stelle die Unterschrift sichtbar sein. Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden um ge- bzw. verfälschte Urkunden handelt. Dass diese allenfalls beglaubigt wurden, kann deren Beweiswert nicht erhöhen, vielmehr sprechen die aufgezeigten Unzulänglichkeiten gegen die Qualität dieser notariellen Beglaubigung. Da auch die "eidesstattliche Erklärung" des Vaters der Beschwerdeführers vom gleichen Notar beglaubigt wurde, ist deren Richtigkeit ebenso in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass aufgrund der bereits aufgezeigten Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sich dieser eines nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens bediente. Soweit im Schreiben seines Vaters unglaubhafte Sachverhalte "bestätigt" werden, kann dem kein Beweiswert zugesprochen werden - vielmehr ist auch diesbezüglich von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Die vom Beschwerdeführer behauptete, seine gesamte Familie (Bruder, Cousins) betreffende Bedrohung durch (politische) Gegner, die auch Grund für seine damalige Ausreise gewesen wäre, ist schon deshalb nicht plausibel, da die Familienmitglieder des Beschwerdeführers sich nach wie vor am Heimatort aufhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass lediglich der Beschwerdeführer Bangladesch verlassen hätten müssen, seine Familie jedoch unbehelligt am Heimatort weiterleben könnte, wenn tatsächlich eine Bedrohung bzw. Verfolgung vorläge. Die Angaben des Beschwerdeführers zu in seiner eigenen Person erfahrenen Bedrohung (AS 105, 107) erschöpfen sich in vagen und kurz gehaltenen, ausweichenden Antworten, aus denen nicht genügen Substanz für ein glaubhaftes Vorbringen gewonnen werden kann. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen geführten Grundstücksstreits ist zu bemerken, dass er diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung kaum Angaben machen konnte. Er konnte insbesondere nicht plausibel erklären, aus welchem Motiv zwischen seinem Vater und Anhängern der AL ein Streit um das Grundstück bestehen sollte oder welches Motiv sonst hinter dieser Kontroverse stehen könnte. Im Dunkeln blieb auch, inwiefern gerade zur Zeit von Wahlen der Grund Anlass für Auseinandersetzungen sein sollte. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer auch in Hinblick auf den behaupteten Grundstücksstreit kein plausbiles Vorbringen erstatten. Es ist auch nicht glaubhaft, dass er keine näheren Angaben machen könnte, wenn es tatsächlich einen bereits lange währenden Streit um das Grundstück geben würde. Die am 21.03.2016 diesbezüglich übermittelten Unterlagen konnten die Behauptungen nicht erhellen und sind mangels Vorlage von Originalen auch keiner Überprüfung zugänglich. Hinzu kommt, dass er vorbrachte, es gäbe diesen Grundstücksstreit schon lange, und hätte es schon vor langer Zeit eine Schlägerei deshalb gegeben (AS 107), weshalb kein zeitlicher Konnex zwischen der behaupteten Kontroverse und seiner Ausreise aus Bangladesch besteht.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, dies entspricht dem von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Bangladesch aus wirtschaftlichen Gründen verließ, beruht auf dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. AS 25, 105, Übersetzung der handschriftlichen Beschwerde).
2.4. Die Feststellung zur Erkrankung des Beschwerdeführers und seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.
2.5. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung. Es sind hiebei keinerlei Anhaltspunkte für eine verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen. In der Beschwerdeverhandlung konnten keine Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausgemacht werden, er hat solche auch nicht belegt. Die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung fußt auf einem aktuellen GVS- Speicherauszug.
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass sich seine Familie am Heimatort aufhält und schilderte im Verfahren mehrmals, dass sein Vater ein kleines Geschäft betreibt - darauf beruhen die Feststellungen zur Situation seiner Familie im Herkunftsstaat. In der Beschwerdeverhandlung führte er glaubhaft aus, zweimal wöchentlich telefonisch in Kontakt zu seiner Familie zu stehen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung ist durch die im Akt einliegende Strafkarte belegt.
2.6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit von Lymphknotentuberkolose stützen sich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in keiner Lage des Verfahrens, so auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht Einwände erhoben.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2015.
Zudem wird die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; 19.10.2000, 98/20/0430; 08.06.2000, 99/20/0597; 13.1.1999, 98/01/0361; 24.3.1999, 98/01/0513; 20.01.1993, 92/01/0725). Dies ist im gegenständlichen Fall - unbeschadet der mangelnden Glaubhaftigkeit - hinsichtlich des (auch) geltend gemachten bereits lang andauernden Grundstücksstreits deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer und seine Familie trotz dieser behaupteten Bedrohung im Heimatdorf wohnen blieben, weshalb zwischen dieser behaupteten Kontroverse und der Ausreise des Beschwerdeführers kein zeitlicher Zusammenhang besteht. Zudem lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor am Heimatort.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Bangladesch ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus einer behaupteten wirtschaftlich schlechten Lage in Bangladesch lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.4. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen und der aktuellen Recherche auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer macht für sich geltend, dass er auf Grund seiner der Lymphknotentuberkolose und postoperativer Schmerzen in seinem Herkunftsstaat keine für ihn finanzierbare Krankenversorgung hätte und daher eine Rückführung seiner Person gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen würde. Hierzu ist zu sagen, dass nach der eigens veranlassten Recherche des Gerichtes außer Zweifel steht, dass Bangladesch in der Lage ist, an Lymphknotentuberkolose Erkrankte menschenwürdig und ausreichend zu versorgen. Auch ergibt sich, dass mehrere Medikamente zur Behandlung dieser Krankheit in Bangladesch erhältlich sind und daher auch von dieser Seite nicht die Gefahr einer Unbehandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers besteht. Hinsichtlich der postoperativen Schmerzen und der vorbekannten Pangastritis ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Bangladesch preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export produziert. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Insofern bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer hiefür eine Medikation erhalten kann. Eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert ist durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen im Hinblick auf den Schutzumgang des Artikels 3 EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. P 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Das Gericht geht in weiterer Folge davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung aller ärztlichen Vorgaben die Reise in seinen Heimatstaat unbeschadet absolvieren wird können. Gegenteilige Hinweise sind aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der im Allgemeinen bestehenden Reisefähigkeit von an TBC-Erkrankten im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat nach wie vor über das für Rückkehrer wichtige soziale Netzwerk (Eltern, Geschwister, Onkel und Tante). Nach eigenen Angaben verfügt der Vater des Beschwerdeführers über ein kleines Geschäft, durch das er ein Einkommen erwirtschaftet. Zudem steht der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich mit seiner Familie in telefonischem Kontakt, weshalb von einer anhaltenden Bindung zwischen den Familienmitgliedern auszugehen ist. Folglich kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen und durch dieses Unterstützung erfahren, sodass er trotz seiner Erkrankung in seiner Heimat wieder Fuß fassen wird können.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Bangladesch steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuzuerkennen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF):
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Da der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten hat, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit September 2012 - sohin seit gut 3 1/2 Jahren - in Österreich aufhält, noch als "eher kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zwar etwas über den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, jedoch sind darüber hinaus keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2012 sohin seit etwas über 3 1/2 Jahre, im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit 3 1/2 Jahren insbesondere in Hinblick auf die längerfristige Verfahrenseinstellung aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Insbesondere vor dem Hintergrund der als kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, dem Fehlen von Deutschkenntnissen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist letztlich nur dadurch verstärkt, dass ihm hier unentgeltlich eine medizinische Behandlung seiner Erkrankung zukommt. Dabei ist beachtlich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. etwa VwGH vom 29. April 2010, 2009/21/0055, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Aufgrund der festgestellten Behandelbarkeit und der Verfügbarkeit von Medikamenten in Bangladesch führt dieses Interesse jedoch aber nicht zu einem Überwiegen seines privates Interesses am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Zudem wurde der Beschwerdeführer im Juni wegen § 288 Abs. 1 Z 4 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt, weshalb objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers angebracht sind. Diese rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht fällt zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Hingegen hat der 29-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Bangladesch leben seine Familienangehörigen, zu denen er auch regelmäßig Kontakt hat. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
3.6. Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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