BVwG W158 2115267-1

W158 2115267-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Gutachten,<br/>Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verweildauer

Full text

BVwG W158 2115267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2115267.1.00

Spruch

W158 2115267-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489632, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124644346, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.858,44 gewährt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine "Mutterkuhprämie" für zwölf an den Antragsstichtagen gemeldete Mutterkühe und eine "Milchkuhprämie" für vier an den Antragsstichtagen gemeldete Milchkühe gewährt.

3. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2015, AZ II/4-RP/14-126489632, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von nunmehr EUR 450,67 gewährt.

Dabei wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine "Milchkuhprämie" für 16 an den Antragsstichtagen gemeldete Milchkühe zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde nun jedoch keine "Mutterkuhprämie" gewährt, da aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht als Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit.d VO 73/2009 zu werten gewesen seien.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2015, eingelangte bei der AMA am 09.07.2015, Beschwerde und führte begründend aus, dass mit sechs Kälbern, die geforderte Anzahl an Kälbern, für die die Mindestverweildauer einzuhalten gewesen wäre, nur knapp nicht erreicht worden sei. Diesen Umstand gelte es zu berücksichtigen. Insbesondere sei die Mindestverweildauer beim Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX um lediglich vier Tage unterschritten worden. Darüber hinaus würden sich die Kälber mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX, die am 23.12.2013 geboren worden seien, nach wie vor am Betrieb des Beschwerdeführers aufhalten und werde ersucht auch diese beiden Tiere für das Antragsjahr 2014 zu berücksichtigen.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 05.10.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von zwölf Stück.

Zu den drei Antragsstichtagen 2014 hielt der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb 16 Fleischrassekühe. Diese Tiere wurden ab dem Tag ihrer Beantragung im Jahr 2014 mindestens sechs Monate am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten.

Von den beantragten Fleischrassekühen kalbten im Antragsjahr 2014 zwölf Tiere ab. Von den geborenen Kälbern verweilten sechs Stück nach ihrer Geburt länger als zwei Monate am Betrieb des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank.

Insbesondere führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst aus, dass lediglich sechs der im Antragsjahr 2014 geborenen Kälber länger als zwei Monate auf seinem Betrieb aufhältig gewesen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,

um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"

liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es, den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50 % der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Bei beiden Berechnungen ist bei Dezimalstellen jeweils auf volle Stück (ganze Kälber) aufzurunden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG vom 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).

Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall galten für das Antragsjahr 2014 16 Fleischrassekühe als beantragt. Die erforderliche Mindestabkalbequote von 50 % wurde mit zwölf erfolgten Abkalbungen auch unstrittig erfüllt. Um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation des Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, hätten jedoch mindestens sieben der im Antragsjahr 2014 geborenen Kälber länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden müssen (80 % der für die gegenständlich zur Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber; auf volle Stück aufgerundet). Da gemäß den Feststellungen unter II.1. im Antragsjahr 2014 jedoch lediglich sechs Kälber länger als zwei Monate am Betrieb des Beschwerdeführers gehalten wurden, wurde die geforderte Anzahl an Kälbern, für die die Mindestverweildauer eingehalten hätte werden müssen, nicht erfüllt.

Wenn der Beschwerdeführer die Nicht-Berücksichtigung des Kalbes mit der Ohrmarkennummer AT XXXX moniert, gilt es - im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers - festzuhalten, dass dieses Kalb am 19.07.2014 geboren wurde, jedoch bereits am 15.09.2014 - somit vor Ablauf der geforderten zwei Monate - den Betrieb wieder verlassen hat und somit im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verweildauer nicht berücksichtigt werden konnte.

Die Beschwerdeausführungen, wonach zwei Kälber (AT XXXX und AT XXXX) im Dezember 2013 am Betrieb des Beschwerdeführers geboren worden seien und für diese Kälber die Verweildauer von zwei Monaten eingehalten worden sei, stehen zwar im Einklang mit den Eintragungen in der Rinderdatenbank, können für das gegenständliche Verfahren jedoch außer Acht gelassen werden. So ist auch Punkt 2.4 des AMA-Merkblattes "Tierprämien 2014" zu entnehmen, dass 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben müssen (Mindestabkalbequote) sowie dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber bildet und von diesen Kälbern mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden müssen (Mindestverweildauer). Da die beiden in Rede stehenden Kälber jedoch bereits im Dezember 2013 geboren wurden, konnten sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verweildauer für das Antragsjahr 2014 ebenso wenig berücksichtigt werden.

Die AMA hat dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 somit zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt. Die geforderte Mindestverweildauer wurde lediglich hinsichtlich sechs und nicht - wie unter Berücksichtigung der obigen Bestimmungen im Falle des Beschwerdeführers gefordert - hinsichtlich sieben Kälber eingehalten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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