BVwG W158 2109506-1

W158 2109506-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W158 2109506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2109506.1.00

Spruch

W158 2109506-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307380, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 05.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" von ihm näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die "XXXX" (BStNr. XXXX), für die durch den Beschwerdeführer selbst als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,00 ha.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104603460, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 10.209,63 gewährt. Dem Bescheid wurden 50,09 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche von 47,95 ha (davon Almfläche 20,81 ha) zu Grunde gelegt.

3. Mit Korrekturantrag vom 27.09.2012 reduzierte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX das Flächenausmaß der genannten Alm von 40,00 ha auf 33,46 ha.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118985166, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 9.510,51 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 699,12 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (50,09) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 27.09.2012 - eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 44,55 ha (davon Almfläche 17,41 ha) zu Grunde gelegt.

5. Mit Korrekturantrag vom 06.05.2013 nahm der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine weitere Reduzierung des Ausmaßes der Almfutterfläche vor und korrigierte das Ausmaß von 33,46 ha auf 28,20 ha.

6. Mit Antrag vom 25.06.2013 korrigierte der Beschwerdeführer erneut das Ausmaß Almfutterfläche, beantragte dabei jedoch ein größeres Flächenausmaß (30,57 ha).

7. Mit Datum vom 16.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer hinsichtlich des Antragsjahres 2009 eine Fläche im Ausmaß von 30,18 ha ermittelt wurde.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307380, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 8.947,10 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 563,41 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (50,09) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Angaben im Korrekturantrag vom 06.05.2013 - eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,81 ha (davon Almfläche 14,67 ha) zu Grunde gelegt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte den angefochtenen Bescheid - unter Hinweis auf die dargelegten Beschwerdegründe - abzuändern bzw. aufzuheben.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass im Rahmen der Beihilfenberechnung zu Unrecht eine Almfutterfläche im Ausmaß von lediglich 28,20 ha herangezogen worden sei. Mit Korrekturantrag vom 25.05.2013 habe der Beschwerdeführer nämlich eine Fläche von 30,57 ha beantragt bzw. sei im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.07.2013 ein Flächenausmaß von 30,18 ha ermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Heimfläche im Ausmaß von 27,14 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die "XXXX" (BStNr. XXXX). Diese verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 28,20 ha. Dem Beschwerdeführer war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 14,67 ha zuzusprechen.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 41,81 ha zu Grunde zu legen.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009, der am 05.05.2009 vom Beschwerdeführer gestellt wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt).

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers (als Almbewirtschafters) in dessen Korrekturantrag vom 06.05.2013. Mit diesem Antrag nahm der Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Flächenausmaß von 33,46 ha auf 28,20 ha (vgl. Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009.

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Abweichend hiervon

a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,

b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,

c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."

11, 21, 22, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,81 ha zu Grunde zu legen.

Der Prämienberechnung wurden dabei die vom Beschwerdeführer beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), womit die von der belangten Behörde ermittelte Fläche, der beantragten Fläche entsprochen hat und seitens der belangten Behörde somit auch keine Differenzfläche festgestellt wurde.

3.3.2. Betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter II.2. bereits ausgeführt - mit Antrag vom 06.05.2013 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche durch den Beschwerdeführer als zuständigen Almbewirtschafter stattgefunden hat. Diese nachträgliche Reduktion vom 06.05.2013 hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheids (samt Rückforderung in Höhe von EUR 563,41) gekommen ist.

Gemäß Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 können Beihilfeanträge jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Eine derartige Einschränkung ist betreffend das Ausmaß der Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX mit Antrag vom 06.05.2013 erfolgt und wurde dem Beihilfeantrag letztlich somit auch zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche von 28,20 ha zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 27.02.2013 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.3. Nicht stattgegeben werden kann dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, es möge die im Rahmen der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 16.07.2013 ermittelte Almfutterfläche - welche größer ist, als jene im Korrekturantrag vom 06.05.2013 - dem gegenständlichen Antrag zu Grunde gelegt werden, kann doch nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Antrag zwar jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 21 Abs. 1 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Beihilfenberechnung seitens der AMA auch zu Recht nicht die am 25.06.2013 (erneut) durchgeführte Korrektur durch den Beschwerdeführer berücksichtigt, im Zuge derer der Beschwerdeführer ein größere Almfutterflächenausmaß beantragt und somit eine Änderung seines Antrags nach oben begehrt hat.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Änderung des (Sammel)antrags (nach oben) nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 14 leg. cit. nicht uneingeschränkt möglich ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.