W122 2114873-1•BVwG W122 2114873-1
W122 2114873-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016
Antragsänderung, Antragszeitraum, rückwirkende Herabsetzung,<br/>Verbesserungsauftrag, Wochendienstzeit - Herabsetzung
W122 2114873-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Bezirksinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2015, Zl. P6/9259/2015 betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer ersuchte am 08.02.2015 um Verlängerung seiner Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden für die Dauer eines Jahres beginnend mit 01.07.2015.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass seinem Antrag nicht zu folgen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 31.04.2015 führte der Beschwerdeführer an, er hätte in den Jahren 2013 und 2014 bei gleichem Personalstand die Herabsetzung genehmigt bekommen und der Inspektionskommandant-Stellvertreter hätte die neuerliche Antragstellung ausdrücklich befürwortet.
Der Beschwerdeführer wäre bereits mehr als 40 Jahre im Bundesdienst und davon 38 Jahre lang im Außendienst, wobei ihm die Dienstverrichtung zunehmend schwerer fallen würde. Die beabsichtigte Ablehnung sei auch deshalb unverständlich, weil der Beschwerdeführer beabsichtige, mit 30.06.2016 in den Ruhestand zu treten und die verbleibende Dienstzeit nach Konsum von ca. drei Monaten Urlaub und eines Kuraufenthaltes lediglich ca. sieben Monate betragen würde. Es bestünde die Gefahr der Entstehung von psychischen und bzw. oder physischen Mehrbelastungen und unnötigen Krankenständen. Die Vollzeitäquivalente einer ausscheidenden Teilzeit-Exekutivbediensteten, welche durch eine Vollzeitkraft ersetzt worden wäre, wären in der vorgelegten Berechnung nicht berücksichtigt worden. Weiters wäre die Berechnung der Überstundenbelastung inkonsistent und die maximale Zeitbelastung unklar.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden abgewiesen.
Nach Anführung des Verfahrensganges führte die Behörde aus, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers 17 Exekutivbedienstete systemisiert wären und davon mit Stand 01.06.2015 16 ihren Dienst auf der Stammdienststelle verrichten würden. Vom zur Verfügung stehenden Personal würde sich eine Beamtin aufgrund des MSchG in Karenz befinden und das Beschäftigungsausmaß von drei Beamtinnen wäre auf 97,5 % herabgesetzt. Eine Beamtin wäre mit 31.03.2015 aus dem Bundesdienst ausgetreten.
Es ergebe sich am 01.06.2015 ein dienstbarer Personalstand von 15,925 Exekutivbediensteten.
Die Genehmigung der gegenständlichen Herabsetzung würde zu einer erschwerten Heranziehung zur Überstundenleistung führen. In diesem Zusammenhang wurde auf § 50c Abs. 3 BDG 1979 verwiesen.
Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979) bei voller Monatsarbeitsleistung könne ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt ist, gemäß den Bestimmungen eines näher genannten Erlasses des BMIs betreffend Dienstzeitmanagement nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stelle. Dies habe der Beschwerdeführer im Zuge seines gegenständlichen Ansuchens auch beantragt.
Mit der Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit wäre ein Anstieg der Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten verbunden. Diese läge im Beobachtungszeitraum von August 2014 bis Jänner 2015 bei 20,27 Stunden pro Bediensteten pro Monat.
Die Dienstbehörde hätte unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48 Abs. 3 BDG 1979 die maximale Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu beachten und auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen und Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Pro Bediensteten seien pro Woche im Beobachtungszeitraum im Bereich der gegenständlichen Polizeiinspektion durchschnittlich 45,07 Plandienst- und Überstunden geleistet worden. Bezogen auf den Bereich des Bezirkspolizeikommandos seien im selben Zeitraum 44,71 Stunden pro Woche pro Bediensteten geleistet geworden. Hinzu zu zählen wären noch die geleisteten Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.
Die dargestellten Zahlen würden zeigen, dass eine tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten vorliegen würde, diese bei einer Dezimierung des Personals bzw. des Vollbeschäftigtenäquivalentes steigen würde und an die, bei Genehmigung des vorliegenden Antrages, an die in § 48a BDG 1979 normierte Höchstgrenze der regelmäßigen Wochendienstzeit heranreichen würde.
Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung wäre unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln wären oder aber wenn langandauernde Krankenstände anfallen würden.
Zur Entwicklung der Personalsituation und zum Stellenplan führte die belangte Behörde aus, dass der Landespolizeidirektion Tirol für das Jahr 2015 unverändert 1.941 Exekutivdienst-Planstellen zugewiesen wären. Mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes wäre in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Von 50 Neuaufnahmen im Jahr 2013 seien im Jahr 2015 46 Exekutivbeamte ausgemustert worden. Im Jahr 2013 seien 57 Abgänge durch Pensionierungen und vier Austritte bzw. Entlassungen zu verzeichnen gewesen. Im Jahr 2014 seien 63 Neuaufnahmen und 52 Abgänge in der Landespolizeidirektion Tirol zu verzeichnen gewesen. Für das Jahr 2015 sei ein Ausbildungslehrgang mit 21 Sonderverträgen per 01.06.2015 genehmigt worden. Gleichzeitig seien für das Jahr ca. 57 Pensionsabgänge erwartet worden. Allfällige Neuaufnahmen würden erst nach einer zweijährigen Ausbildungszeit eingesetzt werden können.
In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von ca. 41,3 Jahren bzw. bei der Landespolizeidirektion Tirol von 43,46 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen würde und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden könne.
Da ein Herabsetzungsantrag gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht begründet werden müsse, spiele die Frage, ob und welche persönlichen Interessen des Beamten ins Treffen geführt werden, keine Rolle. Es sei durch die belangte Behörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu überprüfen und zu beurteilen, ob der Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden. Ein solches bestehe darin, übermäßiges Ansteigen von Überstundenleistungen anderer Beamten dieser Dienststelle zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass bei der Gewährung des gegenständlichen Ansuchens die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der Polizeiinspektion XXXX an die durch § 48a Abs. 3 BDG vorgegebene Höchstgrenze stoße. In die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden seien die Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehe.
Es habe sich an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum Oktober 2014 bis Jänner 2015 eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 47,08 und in den vier stärksten Monaten von 48,17 Stunden ergeben. Dabei sei von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, in denen der Beamte verpflichtet gewesen sei, seinen dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig nachzugehen, ausgegangen worden.
Bei Genehmigung des Antrages werde die in § 48 ABGB 1979 normierte höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit würde auf der Freiwilligkeit der Beamten der Polizeiinspektion basieren. Dies würde dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2011, Zl. 2009/12/0182 widersprechen.
Die Dienstbehörde hätte zu berücksichtigen, dass eine Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen wären. Die Genehmigung des Antrages wäre wegen der erforderlichen Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes nicht möglich.
Ein Ausgleich durch andere Personalmaßnahmen wäre nicht möglich. Die Personalplanung und die Finanzgebarung sowie die Berücksichtigung der Ausbildungszeit einer allfälligen Ersatzkraft stünden der Genehmigung entgegen.
Die Stammdienststelle des Beschwerdeführers stünde unter einer außergewöhnlichen Belastung.
Auch ein Anstieg an Nachtdiensten würde die übrigen Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen.
Die Mehrdienstleistungen seien standardisiert gemeldet und ausgewertet worden.
Auch wenn der Stellvertreter des Inspektionskommandanten soziale Gründe und die kurze Restdienstzeit anführen würde, so wäre es Aufgabe der Dienstbehörde festzustellen, ob und wann dienstliche Interessen begründet wären bzw. diese verletzt werden würden.
Wichtige dienstliche Interessen würden der Genehmigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.
Gegen diesen am 24.06.2015 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.07.2015 Beschwerde. Er beantragte, die Behörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit Folge gegeben werde.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die Behörde aus den Feststellungen nicht ableitbare Zahlen zugrunde gelegt hätte. Der Bescheid würde die im Mutterschutz befindliche Beamtin miteinbeziehen. Dies wäre dem Beschwerdeführer damals unbekannt gewesen.
Auf die Frage von zu Unrecht verrechneten Überstunden würde im Bescheid nicht eingegangen sein, so dass aus diesem nicht zu entnehmen wäre, ob dieser Einwand zutreffe oder nicht.
Der Beschwerdeführer könne die angegebenen 20,27 Überstunden pro Bediensteten des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehen. Aufgrund des Einflusses von Feiertagen sei ein falscher Vergleichszeitraum herangezogen worden.
Der Beschwerdeführer könne auch die Zahl von 45,07 Stunden pro Woche und Bediensteten nicht nachvollziehen. Die Ausführungen zur mittelfristigen Personalentwicklung würden nicht wirklich bedeutsam erscheinen. Für das Jahr 2014 wäre eine Steigerung des Personalstandes ersichtlich.
Die Behauptung, dass die zulässige Wochendienstzeit überschritten werden würde wäre aktenwidrig. Die Erwägungen würden hierzu nicht herangezogen werden können. Die Heranziehung des Vergleichszeitraumes wäre willkürlich. Es wäre nicht ersichtlich, welchen Zeitraum die Berechnung der Zeitbelastung betreffen würde. Die Einbeziehung der Weihnachtszeit würde das Ergebnis verfälschen.
Nicht nachvollziehbar wären Ausführungen hinsichtlich der Personalreserve für allfällige Ausfälle. Hinsichtlich der psychischen und physischen Leistungsgrenzen der anderen Kollegen führt der Beschwerdeführer aus, dass die restlichen Diensttuenden Beamten mit 5 Minuten wöchentlich mehr belastet werden würden.
Die Behörde sei von falschen Werten ausgegangen. Es trete eine Verbesserung ein, die alle Werte unter die Durchschnittswerte des Bezirkes bzw. unter die gesetzlichen Grenzen fallen lassen würden. Dies würde auch bei Bewilligung des Antrages erfolgen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 14.09.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wiederholte dabei die zahlenmäßigen Ausführungen des bekämpften Bescheides.
Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, dahingehend Stellung zu nehmen, inwieweit die mangelnde rückwirkende Rechtsgestaltungsmöglichkeit auf den obsolet gewordenen begehrten Beginn der Herabsetzung wirkt.
Binnen offener Frist äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er dennoch die Aufhebung des bekämpften Bescheides - nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht -begehre und der Antrag den Zeitraum ab der Beschwerdeentscheidung bis 31.05.2016 umfasse. Es könne daher zu keiner Rückwirkung führen. Der Beschwerdeführer hätte Probleme, den Inhalt der Aufforderung hinsichtlich dieses Punktes nachzuvollziehen.
Der Beschwerdeführer ergänzte ein Eventualbegehren, wonach das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern möge, dass dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Zeitraum ab der Beschwerdeentscheidung bis 31.05.2016 Folge gegeben werde, in eventu das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben möge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Polizeiinspektion XXXX im Bereich der Landespolizeidirektion Tirol als Exekutivbeamter zugewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich eine Herabsetzung seines Beschäftigungsausmaßes von 40 auf 39 Stunden mit Beginndatum 01.07.2015 für die Dauer eines Jahres. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das begehrte Beginndatum auf das Entscheidungsdatum des Bundesveraltungsgerichtes geändert und das begehrte Enddatum vom 30.06.2016 auf den 31.05.2016 verlegt.
Der vom Beschwerdeführer nunmehr begehrte Zeitraum der Herabsetzung beträgt weniger als ein Jahr.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Der begehrte Zeitraum für die Herabsetzung ergibt sich aus dem ursprünglichen Antrag in Verbindung mit der Antragsänderung vom 08.04.2016.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 50a BDG 1979 hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.07.2015, Zl. Ra 2015/12/0024 hingewiesen hat, ist "eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ...
dem § 50a BDG 1979 ... nicht zu entnehmen. ... Auch eine
Teilstattgebung des Antrages des Revisionswerbers nur für Zeiten, die nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gelegen sind, kam nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon in seinem Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, die Unteilbarkeit des Antrages gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 in Ansehung des Zeitraumes, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die begehrte Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraumes zu bewilligen. Diese Aussage versteht sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 12. Mai 2010 betont hat - vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraumes durch den Beamten." Mit diesem zitierten Beschluss wurde die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Exekutivbeamten derselben belangten Behörde zurückgewiesen.
In Ansehung des Umstandes, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Beginn des Herabsetzungszeitraumes im Zeitpunkt der Konkretisierung seines Begehrens und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichen war, wurde ein Verbesserungsverfahren durchgeführt und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag im Bereich der Sache iS des § 66 Abs. 4 AVG zu modifizieren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2010, Zl. 2009/12/0081).
Der vom Beschwerdeführer adaptierte Zeitraum der gewünschten Herabsetzung beträgt jedenfalls weniger als ein Jahr. Seit dem Zeitpunkt der Veränderung des Antrages am 08.04.2016 betrug der begehrte Zeitraum der Herabsetzung weniger als zwei Monate.
Da aber die Herabsetzung lediglich für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam werden kann, kann dem Antrag (selbst unter Beachtung aller rechtlichen Argumente des Beschwerdeführers) nicht Folge gegeben werden. Eine Unterbrechung oder Verkürzung dieser Zeiträume ist ausgeschlossen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2011, Zl. 2007/12/0098).
Insoweit der Beschwerdeführer zu Unrecht verrechnete Überstunden vorbringt, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um seine persönliche Einschätzung und nicht um die Darstellung des dienstlichen Erfordernisses zur Erbringung von Mehrdienstleistungen handelt. Eine rechtliche Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der gegenständlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit kann nicht erkannt werden. Ebenso sind die dargestellten Zweifel am Zahlenmaterial den Überstundenbelastungen anderer Exekutivbediensteter an der Polizeiinspektion des Beschwerdeführers aufgrund des obsolet gewordenen Zeitraumes und der Unmöglichkeit eine Herabsetzung von einem Jahr in Anspruch nehmen zu können bedeutungslos.
Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides kam aufgrund der Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache nicht in Frage. Der verfahrensauslösende - wenn auch modifizierte - Antrag zur Herabsetzung der Wochendienstzeit bliebe diesfalls unerledigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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