L517 2120636-1•BVwG L517 2120636-1
L517 2120636-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L517 2120636-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter
XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , Passnummer: XXXX , VN:
XXXX , vom 14.12.2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
05.03. 1997 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses; Ausstellung eines BP mit 10.03.1997, GdB 60 v.H.; Reduzierung auf 50 v.H. mit Bescheid vom 15.06.1999
15.03. 2000 - Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung"; Abweisung des Antrages mit Bescheid vom 05.04.2000
04.12. 2014 - Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
02.03. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Fachärztin für Innere Medizin), Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
23.04. 2015 - Stellungnahme der bP zum Parteiengehör
25.09. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
12.10. 2015 - niederschriftliche Angaben der bP vor der belangten Behörde
14.12. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP vom 04.12.2014 auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
25.01. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 14.12.2015
29.01. 2016 - Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht
04.02. 2016 - Einlangen beim BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen, XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Am 04.12.2014 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und brachte dazu Befunde aus den Jahren 2011 und 2014 (AS 31 - 42) bei.
1.3. Am 02.03.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Fachärztin für Innere Medizin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
Bandscheibenoperation L4/L5 2009
Katarakt-Operation beidseits - ausreichendes Sehvermögen
Dreifach-ACB 11/2014
Entfernung eines Harnleitersteines rechts und dann links 02/2015 (Schienen-Einlage beidseits)
Derzeitige Beschwerden:
HERZ: Da habe er jetzt keine Beschwerden. Er war auf Reha (31.12.2014 bis 28.01.2015). Die dort erlernten Trainingsmaßnahmen setzt er jetzt zu Hause um. Er hat sich leichte Gewichte zum Trainieren gekauft. Hantel-Training wird jeden Tag durchgeführt, weiters Gleichgewichtsübungen auf einem Kipp-Teller. Er geht walken mit Walking-Stöcken. Wenn er nicht mehr könne, setze er sich hin. Er hat eine Runde mit etwa 3 km, da sind auch Bänke, da setze er sich immer hin. Er gibt an, dass er sich bei diesen 3 km etwa 3 bis 4 Mal hinsetzen müsse.
....
HARNDRANG-INKONTINENZ: Er trage Einlagen. Das sei aber vor der Schieneneinlage auch schon so gewesen. Er verbrauche 7-8 Einlagen. Der Harnverlust sei etwas mehr als ein paar Tropfen. Er würde auch immer dann die Einlagen wechseln.
....
OBERE EXTREMITÄTEN:
Nackengriff: Frei
Schürzengriff: Frei
Etwas eckiges Bewegungsmuster
Faustschluss: Kräftig
Schulter: Rechts: Frei beweglich
Links: endlagige Bewegungseinschränkung, Schmerzen ab 90°
Hand-/
Ellbogengelenke: Frei beweglich
Fingergelenke: Unauffällig
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Hüfte: Beidseits frei beweglich. Schmerzangabe bei Innenrotation.
Knie: Beidseits beweglich
Narbe beidseits nach Venenentnahme für ACB.
Vorfußheberparese bei bekannter Peronaeus-Parese links.
Muskelverschmächtigung linker Unterschenkel, 4 cm dünner als rechts.
Fußpulse: beidseits tastbar
Varicositas: Keine
Aufstehen: Ohne fremde Hilfe
NEURO:
Grobe Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich, Lasegue beidseits ab 60° positiv. Beine-Anheben beidseits bis 60° möglich. Zehenspitzen-/Fersenstand rechts durchführbar, links Fersenstand nicht möglich bei bekannter Peronaeus-Parese.
Zehenspitzenstand links durchführbar. Einbeinstand links mit Anhalten, rechts durchführbar.
....
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mäßig hinkendes Gangbild, kommt ohne Gehhilfe und ohne fremde Hilfe
....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Begründung: Bei degenerativen Veränderungen der LWS und Fußheberschwäche mit Muskelatrophie linker Unterschenkel Einschätzung mit dem mittleren Rahmensatz.
Regelmäßige Analgetica werden eingenommen.
Pos. Nr.: 02.01.03 GdB 60 %
Begründung: Bei Zustand nach Herzbypass-Operation mit noch Beschwerden im Bereich der Venenentnahmestellen an den Unterschenkeln, Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz. Hier mit inkludiert sämtliche Beschwerden, die mit der Operation in Zusammenhang stehen.
Pos. Nr.: 05.05.02 GdB 40 %
Pos. Nr.: 05.01.01 GdB 10 %
Begründung: Einschätzung mit dem dritt-unteren Rahmensatz, da regelmäßige Einlagenversorgung notwendig.
Pos. Nr.: 08.01.06 GdB 30 %
Begründung: Bei Zustand nach Harnsteinen und derzeit noch liegenden Steinen, die aber entfernt werden sollen, Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz, da die Schienen noch im Harnleiter liegen.
Pos. Nr.: 08.01.04 GdB 10 %
Begründung: Bei Schulterschmerzen links mit Belastungsschmerzen Einschätzung mit 020603 aufgrund der schmerzbedingten Funktionseinschränkung
Pos. Nr.: 02.06.03 GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Hauptleiden ist das Wirbelsäulenleiden.
Das Herzleiden stellt eine relevante Beeinträchtigung dar und erhöht das Hauptleiden um 1 Stufe auf einen GdB von 70 %.
Eine weitere Steigerung erfolgt durch die Inkontinenz und die Schultergelenksbeschwerden gemeinsam um eine weitere Stufe, da dadurch der Gesamtzustand weiter ungünstig beeinflusst wird.
Es ergibt sich ein GdB von 80 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
PAVK: Kein Hinweis auf PAVK, Fußpulse vorhanden. Befunde keine vorliegend. Die geschilderten Beschwerden und der Muskelschwund bei. Pos. 020103 berücksichtigt.
DEPRESSIO: Besteht nicht mehr.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vorgutachten Einschätzung nach RVO, getrennte PosNr. für Wirbelsäule und Peronaeus-Läsion.
Bei der heutigen Begutachtung wurden beide Diagnosen unter 020103 subsummiert und eingeschätzt.
....
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken mit einlegen von Pausen ist möglich. Es wird angegeben, dass er 3 km geht. Dabei legt er 3-4 Pausen ein, bei denen er sich hinsetzen muss.
Beim Aufstehen Angabe eines Blockierens an der LWS mit mehrmaligem Anlauf.
Von Seiten des Herzens keine Beeinträchtigung hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel.
Zusätzlich besteht eine Harndranginkontinenz, der Einlagenwechsel wurde mit 7-8 Mal täglich angegeben.
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die körperliche Belastbarkeit ist durch das Wirbelsäulenleiden eingeschränkt. Er kann sich bis maximal 25 cm nach vorne bücken, beim Wiederaufrichten Schmerzen an der Lendenwirbelsäule.
Es besteht eine Vorfußheberlähmung links mit Muskelschwund am linken Unterschenkel.
Das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken ist möglich.
Eine Zuhilfenahme einer Gehhilfe ist zumutbar.
Das Ein- und Aussteigen bzw. das Steigen von ein paar Stufen mit üblichem Niveauunterschied ist möglich.
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Harndranginkontinenz: Einlagenwechsel zumutbar.
Einlagenverbrauch wird mit 7-8 pro Tag angegeben.
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
..."
1.4. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wurde der bP von der bB das Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.03.2015 folgend - zumutbar sei und forderte die bP gleichzeitig im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme auf.
1.5. Mit Schreiben vom 23.04.2015 nahm die bP zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung und führte - neben nicht sachverhaltsrelevanten Darlegungen - aus, dass sie nach den Operationen 17 Monate sich im Krankenstand befunden habe, sie sei auch schon mehrmals im Wagner-Jauregg-Krankenhaus gewesen, man habe aber nicht feststellen können, von wo es komme, dass sie im linken Fuß Krämpfe bekomme.
Heute sei die bP wieder bei der Hausärztin gewesen, weil sie im linken Fuß Schmerzen habe beim Gehen, weil sich die 2 kleinen Zehen verkrampfen und sie daher den Fuß nicht belasten könne.
Sie sei auf ein eigenes Auto mit Automatik angewiesen, weil sie viele Wege nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte. Sie habe diese Woche wieder eine Anzeige erhalten, weil sie auf einem Behindertenparkplatz gestanden sei.
Soweit die Ärztin von ein paar Tropfen geschrieben habe, die die bP verliere, habe sie sich verhört.
Wenn sie den Harndrang spüre, müsse sie so schnell wie möglich eine Toilette aufsuchen und ein großer Teil gehe vorher schon in die Einlage. Sie glaube nicht, dass unter diesen Umständen eine Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.
Die bP habe in der Nacht Krämpfe und beim Tag ziehe es ihr die Zehen zusammen.
Sie würde am Ende von XXXX wohnen, ihre Schwiegereltern am anderen Ende von XXXX . Wie solle die bP dorthin kommen ohne dem eigenen Auto?
1.6. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der bB gab die bP ebenso an, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Sie gab an, während der Fahrt einmal in eine Flasche - die sie vorzeigte - gepinkelt zu haben; ein weiteres Mal habe sie das Auto zum Pinkeln angehalten (vgl. AV v. 01.07.2015). Gleichzeitig wurden neue Befunde vorgelegt (AS 60 - 70).
1.7. Am 11.08.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine weitere Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Ärztin für Allgemeinmedizin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 25.09.2015 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Derzeitige Beschwerden:
Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung im linken Bein, Lähmungserscheinungen, Anlaufbeschwerden, Kreuzschmerzen, Beinkrämpfe, Nackenschmerzen, Nierensteine, Harnverlust, Dranginkontinenz, trägt Vorlage, Ziehen in der Wade beim Gehen, Krämpfe, kalte Füße, Wetterfühligkeit, Gelenkschmerzen, Atemnot bei schwerer Belastung, Muskelverschmächtigung des linken Beines, Schlafstörungen.
....
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Radiologischer Befund der Lendenwirbelsäule vom 10.02.2015
ABL 66: Arztbrief, allg. KH der Stadt XXXX , vom 12.06.2015
ABL 64, AKH XXXX , Arztbrief vom 12.06.2015 (hochgradige AIC-Stenose links, Zustand nach Kelchstein rechts, coronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-facher ACB, arterielle Hypertonie, Impingementsyndrom der rechten Schulter
....
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
....
Lungen:
Sonorer Klopfschall, vestikuläres Atmen, unauffällig;
Herz:
Herzgröße normal, Herztöne leise, Herzaktion rhythmisch, keine pathologischen Geräusche;
Abdomen:
....Harn: Dranginkontinenz, trägt Vorlage;
ORTHOPÄDISCHER STATUS:
Wirbelsäule:
Geringgradige Fehlhaltung, leichte Druck- und Klopfschmerzen, FBA:
10 cm;
Lasegue: Pseudolasegue beidseits bei 50 Grad. Reklination nicht vollständig, Seitwärtsneigung und Rotation um 1/3 eingeschränkt;
HWS: hier leichte Fehlhaltung, massive paravertebrale Verspannung, Dorsalflexion und Seitenneigen endlagig eingeschränkt.
Kinn-Jugulumabstand: normal
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Kein Schulterschiefstand, die Muskulatur druckempfindlich, Nacken- und Kreuzgriff beidseits durchführbar, links etwas eingeschränkt;
Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: endlagig eingeschränkt, Faustschluss seitengleich durchführbar;
Sensibilität: keine Sensibilitätsstörungen, keine neurologischen Ausfälle;
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke: kein wesentlicher Beckenschiefstand, die Beweglichkeit in der Hüfte leicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, Muskelatrophie des ganzen linken Beines;
Knieglenke: beidseits frei beweglich, beidseits Bänder fest;
Sprunggelenke: aktiv und passiv frei beweglich, auch hier im Unterschenkelbereich deutliche Muskelatrophie und Peronaeusparese links;
Varizen: geringe Varikositas, keine Stauungszeichen;
Periphere Reflexe: ASR seitengleich auslösbar, PSR normal auslösbar;
Periphere Pulse: beidseits in allen Etagen gut tastbar;
Sensibilität: Hypästhesien im Bereich des linken Fußes und linken Unterschenkels, bis zur Mitte, Dorsalflexion eingeschränkt, über chronische Beinkrämpfe wird berichtet;
Am Unterschenkel dorsal beidseits lange reaktionslose Narbe nach Gefäßentnahme bei aorto-coronarem Bypass;
Gesamtmobilität - Gangbild:
Zehengang beidseits durchführbar, Fersengang links nicht durchführbar, Gehbehinderung, die Gehstrecke mäßig limitiert;
....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Entsprechend der hochgradigen röntgenologischen Veränderungen, Zustand nach Bandscheibenoperation und Peronaeusläsion, mit Taubheitsgefühl im linken Fuß, Muskelverschmächtigung, Schwäche und Dorsalflexionsschwäche, chronischen Dauerschmerzen und neurologischen Ausfällen, werden 60 % gegeben
Pos. Nr.: 02.01.03 GdB 60 %
Gute Linksventrikelfunktion
Pos. Nr.: 05.05.02 GdB 40 %
Entsprechend der Therapie und geringgradigen Druckregulationsstörungen eingeschätzt
Pos. Nr.: 05.01.01 GdB 10 %
Mäßige Dranginkontinenz, Versorgung mit Vorlage, unveränderte Einschätzung
Pos. Nr.: 08.01.06 GdB 30 %
Beidseitige Nierensteine, Zustand nach Steinzertrümmerung beidseits, liegende Schiene beidseits. Dazu auch Prostatahyperplasie und Miktionsbeschwerden; somit werden 20 % gegeben
Pos. Nr.: 08.01.04 GdB 20 %
Rezidivierende Schmerzen in der Schulter, links mehr als rechts, verstärkt bei Belastung. Entsprechend der Funktionseinschränkung 20
%
Pos. Nr.: 02.06.03 GdB 20 %
Funktionseinschränkung mittleren Grades.
Pos. Nr.: 05.03.02 GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pkt. 1 steht nach wie vor im Vordergrund.
Pkt. 2, 4, 5, 6 u. 7 erhöhen gemeinsam um 2 Stufen bei ungünstiger Auswirkung auf die Belastbarkeit im Alltag.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Depressio
Schlafstörungen sind bei Pkt. 1, 4 u. 5 inkludiert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Wesentlichen unveränderte Einschätzung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
-Gesamtgrad der Behinderung ist unverändert
-Schlafstörungen sind bei Pkt. 1, 4 u. 5 inkludiert
....
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegt eine mäßige Mobilitätseinschränkung und Gehbehinderung vor. Eine kurze Wegstrecke kann jedoch bewältigt werden. Ein- und Aussteigen und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist etwas erschwert, jedoch, entsprechend der vorgegebenen Richtlinien, noch gut möglich
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegt eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, entsprechend den oben genannten Erkrankungen, vor. Eine dauerhafte massive Einschränkung liegt jedoch nicht vor. Entsprechend den Richtlinien ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel noch zumutbar
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es besteht eine Harndranginkontinenz, Prostata- und Nierensteinleiden mit Miktionsbeschwerden. Die Versorgung mit Inkontinenzartikel ist jedoch, laut Gesetz, zumutbar. Somit liegt keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Eine schwere Einschränkung des Immunsystems liegt nicht vor
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
1.8. Am 12.10.2015 gab die bP vor der belangten Behörde niederschriftlich an, dass sie Kontakt mit ihrem Anwalt aufnehmen werde, sollte innerhalb von drei Tagen keine Entscheidung vorliegen.
Da sie die Gattin ständig ins Krankenhaus fahren/begleiten müsse, benötige sie dringend den Parkausweis, da sie aufgrund ihrer Gebehinderung keine weiten Strecken mehr gehen könne.
1.9. Mit Schreiben vom 14.10.2015 wurde der bP von der bB das Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - auch dem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.08.2015 gemäß - zumutbar sei und forderte die bP gleichzeitig im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme auf.
1.10. Die bP erklärte sich anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der bB mit dem Ermittlungsergebnis erneut nicht einverstanden und zeigte wieder eine Flasche mit Harn, die sie auf dem Weg dorthin befüllt habe, vor.
1.11. Am 14.12.2015 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 04.12.2014 abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
1.12. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 25.01.2016, per E-Mail gesendet am selben Tag, erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid mit Datum 14.12.2015 (der bP zugestellt am 16.12.2015).
Der gegenständliche Bescheid enthalte inhaltlich lediglich einen chronologischen Ablauf der Geschehnisse seit der Antragstellung, setze sich jedoch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht im gesetzlich erforderlichen Ausmaß auseinander. Hätte sich die belangte Behörde mit den berechtigten Einwänden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend auseinandergesetzt, so wäre es zu einer Zuerkennung der Zusatzeintragung im Behindertenpass des Bf gekommen.
Im Zuge des Verfahrens seien zwei Sachverständigengutachten eingeholt worden, wobei das erste am 02.03.2015 erstellt worden sei.
In diesem Gutachten sei auf die Inkontinenz des Beschwerdeführers Bezug genommen worden, und diesbezüglich mitgeteilt worden, dass der BF täglich sieben bis acht Einlagen benötige. Weiters sei auf seine Herzerkrankung und auf sein Wirbelsäulenproblem Bezug genommen worden, was schließlich zum Ergebnis geführt habe, dass der Gesamtgrad der Behinderung beim Bf 80% betrage. Dieser Umstand sei bei der Frage nach der begehrten Zusatzeintragung im Behindertenpass nicht gänzlich außer Acht zu lassen und berücksichtigungswürdig.
Im Gutachten sei ebenso festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer unter massiven Funktionsbeeinträchtigungen leide, wozu zusätzlich zu den bereits aufgezählten Beeinträchtigungen, auch eine Vorfußlähmung links mit Muskelschwund am linken Unterschenkel zähle.
Trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen sei der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass Ein- und Aussteigen bzw. das Steigen von ein paar Stufen mit üblichem Niveauunterschied möglich sei. Dies stehe jedoch im völligen Gegensatz zu den angeführten Beeinträchtigungen. Gerade die Vorderfußlähmung und Inkontinenz, die einen Einlagenwechsel mehrmals täglich notwendig mache, führe zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Aufgrund der Stellungnahme des Bf sei ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Dabei sei abermals der Gesamtgrad der Behinderung mit 80% aufgrund der jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei jedoch pauschal darauf verwiesen worden, dass zwar eine Harndranginkontinenz sowie ein Prostata- und Nierenleiden mit Miktionsbeschwerden bestünden, die Versorgung mit Inkontinenzartikeln jedoch laut Gesetz zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege aus diesem Grund vor.
Auf Grundlage dieser beiden Gutachten, die jedoch auf den konkreten Einzelfall des Bf nicht Bezug genommen hätten, habe die belangte Behörde schließlich den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. Dieser erschöpfe sich ausschließlich in der Wiedergabe des Gesetzestextes sowie in der Darlegung des Umstandes, dass die Sachverständigengutachten für die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar seien. Übersehen werde hierbei, dass sich die beiden Sachverständigengutachten ausschließlich auf gesetzliche Ausführungen und nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogen hätten.
In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass - ausgehend von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - jene Funktionseinschränkungen relevant seien, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren und gefährdungsfreien Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich einschränken. In einem weiteren Schritt sei die konkrete Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen. Zu berücksichtigen seien hier insbesondere die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, die Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (vgl. VwGH 14.05.2009 Zl. 2007/11/0080).
Vor diesem Hintergrund hätten sich sowohl das erste als auch das zweite Sachverständigengutachten nicht ausreichend und vor allem nicht konkret mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt.
Im ersten Sachverständigengutachten werde lediglich angeführt, dass der BF sechs- bis siebenmal täglich Einlagen zu wechseln habe. Im zweiten Sachverständigengutachten werde hinsichtlich der Inkontinenz ausgeführt, dass die Versorgung mit Inkontinenzartikeln laut Gesetz zumutbar sei. Offenbar stütze sich hier die Sachverständige auf die Ausführungen in den Erläuterungen zum allgemeinen Teil zur Ausstellung von Behindertenpässen auf Seite 4 von 4, zu § 1 Abs. 2 Ziffer 3, in denen ausgeführt werde, dass Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen würden.
Hier sei jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Sachverständige lediglich auf das Gesetz berufen und keineswegs eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Anstatt auf die individuellen Möglichkeiten im Fall des Beschwerdeführers einzugehen, werde pauschal auf Inkontinenzartikel verwiesen. Es werde keineswegs darauf eingegangen, ob der Beschwerdeführer konkret derartige Produkte verwenden könne, welche Produkte er verwenden könne bzw. ob in seinem konkreten Fall Einschränkungen vorliegen und wenn ja, um welche es sich handle. Dies hätte die belangte Behörde jedenfalls erheben müssen.
Darüber hinaus dürfe die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch dieses Leiden nicht außer Acht gelassen werden. Er habe diese Situation bereits im ihm eingeräumten Parteiengehör äußerst nachvollziehbar geschildert, dass er stets ein unangenehmes Gefühl habe, wenn er nicht die Möglichkeit sehe, eine Toilette aufzusuchen. Mit dem Zusatz im Behindertenpass könne er Behindertenparkplätze verwenden und so möglichst rasch seine Notdurft verrichten, was ihm in öffentlichen Verkehrsmitteln (abgesehen von Zügen, die über sanitäre Einrichtungen verfügen) jedenfalls nicht möglich und zumutbar sei.
Hinzu komme ebenfalls noch die vorliegende Vorderfußlähmung linksseitig, wobei hier von Seiten des Beschwerdeführers auch Atteste seiner behandelnden Ärzte vorgelegt worden seien, die ausführten, dass es beim Schuhe anziehen, sprich Beugen des Vorderfußes, zu Lähmungserscheinungen komme, sich die Zehen verkrampfen und ein Weitergehen und Aufsteigen nicht möglich sei. Gerade diese Bewegung finde jedoch beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie aus diesen statt.
Obwohl der Beschwerdeführer diese Funktionsbeeinträchtigungen sowohl mündlich vorgetragen habe als auch durch ärztliche Atteste belegt habe, habe sich die belangte Behörde mit diesen nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal gesagt, dass dem Beschwerdeführer ein Ein- und Aussteigen möglich sei.
Der gegenständliche Sachverhalt sei aus diesen angeführten Gründen von der belangten Behörde nicht ausreichend ermittelt worden, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ausreichend Unterlagen vorgelegt, und auch Vorbringen erstattet, die eine Gewährung des Eintragungszusatzes jedenfalls nach sich ziehen hätten müssen.
Als Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus der Fachrichtung Urologie/Chirurgie sowie Neurologie sowie ein beiliegender Facharztbefund vom 04.12.2015 angeboten.
1.13. Am 29.01.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 04.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321, VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5, 17. Juni 2013, Zl. 201011 1/0021, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und vom 23. Mai 2012, Zl, 2008/11/0128).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.03.2015 und vom 25.09.2015 (Begutachtung am 11.08.2015) schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Beide Gutachten kommen im Hinblick auf den Grad der Behinderung zum selben Ergebnis: 80 v.H. Gleiches gilt für die beantragte Zusatzeintragung. Folgt man den beiden Gutachten, dann ergibt sich, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Die bP wendete im Zuge ihrer Stellungnahmen vor der bB am 23.04.2015 und am 12.10.2015 ein, dass sie am Ende von XXXX wohnen würde, während ihre Schwiegereltern am anderen Ende von XXXX wohnen würden und wie sollte sie dorthin kommen ohne Auto und dass sie die Gattin ständig ins Krankenhaus fahren/begleiten müsse, daher benötige sie dringend den Parkausweis.
Das sind natürlich Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Allerdings liegen sämtliche oben genannte Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen der bP, auf die es laut VwGH aber entscheidend ankommt, sondern in anderen Umständen, wie etwa Entfernungen oder dem Gesundheitszustand einer anderen Person. Diese anderen Umstände können daher als Einwendungen im vorliegenden Fall hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht berücksichtigt werden.
Die bP wendete in ihrer Beschwerde vom 25.01.2016 ein, dass sich beide Sachverständigengutachten nicht ausreichend und nicht konkret mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt hätten.
Beide Gutachten beschäftigen sich eingangs ausführlichst mit Anamnese (vgl. AS 47 - 49; 76, 77), insbesondere wurden bei beiden Gutachten detailliert die derzeitigen Beschwerden erhoben (vgl. AS 47, 48; 76) und erfolgte auch eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgelegten Befunden (vgl. AS 48, 49; 77). Beide Gutachten enthalten jeweils einen detaillierten Untersuchungsbefund (vgl. AS 49, 50; 78). Dass sich die Gutachten mit der konkreten bei der bP vorliegenden Situation nicht auseinandergesetzt hätten, ist daher aktenwidrig.
In den angeführten Gutachten vom 02.03.2015 und vom 25.09.2015 (Begutachtung am 11.08.2015) wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Soweit die Beschwerde ausführte, der Sachverständige sei zum Schluss gekommen, dass das Ein- und Aussteigen bzw. das Steigen von ein paar Stufen mit üblichem Niveauunterschied möglich sei, dies stehe jedoch im völligen Gegensatz zu den angeführten Beeinträchtigungen (massive Funktionsbeeinträchtigungen, Vorfußlähmung links mit Muskelschwund am linken Unterschenkel), so konnte dies die sachverständigen Aussagen nicht widerlegen.
So können die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 02.03.2015 zu Frage 1.) (vgl. AS 53) und auch zu Frage 2.) (vgl. AS 53, 54) vor dem Hintergrund der Aussagen im Gutachten ("HERZ: Da habe er jetzt keine Beschwerden. Er war auf Reha (31.12.2014 bis 28.01.2015). die dort erlernten Trainingsmaßnahmen setzt er jetzt zu Hause um. Er hat sich leichte Gewichte zum Trainieren gekauft. Hantel-Training wird jeden Tag durchgeführt, weiters Gleichgewichtsübungen auf einem Kipp-Teller. Er geht walken mit Walking-Stöcken. Wenn er nicht mehr könne, setze er sich immer hin. Er gibt an, dass er sich bei diesen 3 km etwa 3 bis 4 Mal hinsetzen müsse." - vgl. AS 47; "...Cor:
Leise, rhytmisch, normofrequent; Pulmo: Auskultatorisch beidseits frei..."- vgl. AS 49; "...NEURO: Grobe Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich, Lasegue beidseits ab 60° positiv. Beine-Anheben beidseits bis 60° möglich. Zehenspitzen-/Fersenstand rechts durchführbar, links Fersenstand nicht möglich bei bekannter Peronaeus-Parese. Zehenspitzenstand links durchführbar. Einbeinstand links mit Anhalten, rechts durchführbar...."- vgl. AS 50) nicht als unschlüssig erkannt werden.
Gleiches gilt für die Antworten im zweiten Gutachten vom 25.09.2015 zu den Fragen 1. und 2. (vgl. AS 81), die sich gemäß der Gutachterin aus dem Untersuchungsbefund (besonders:
"...Lungen:....Herz:....Orthopädischer Status:.... Gesamtmobilität - Gangbild:...") ergeben.
Soweit die bP im Zuge des Verfahrens ausführte, die Ärztin habe von ein paar Tropfen, die er verliere, geschrieben, da habe sie sich verhört (vgl. AS. 59), so sind dem die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten vom 02.03.2015 ("....Er verbrauche 7-8 Einlagen. Der Harnverlust sei etwas mehr als ein paar Tropfen. Er würde auch immer dann die Einlage wechseln.") entgegenzuhalten. Das BVwG geht davon aus, dass die bP diese Aussagen gegenüber der Gutachterin so tätigte, ein Grund, warum die Gutachterin unrichtige Angaben machen sollte, ist jedenfalls nicht erkennbar. Den bestreitenden Angaben der bP wird insoweit jedenfalls kein Glauben geschenkt.
Dass - hinsichtlich Harndranginkontinenz - nur eine pauschale Verweisung erfolgt sei, wie die Beschwerde behauptet, ist bei näherer Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten, ebenso unrichtig (vgl. AS 48, 51, 53, 54; 76, 78, 79, 81)
Die bP hatte im Verfahren mehrmals angegeben, Inkontinenzprodukte zu verwenden; dass diese in ihrem Fall unzureichend seien, hatte die bP an keiner Stelle behauptet. Wenn nun in der Beschwerde vorgetragen wird, es sei keineswegs darauf eingegangen worden, ob der Beschwerdeführer konkret derartige Produkte verwenden könne, welche Produkte er verwenden könne bzw. ob in seinem konkreten Fall Einschränkungen vorliegen und wenn ja, um welche es sich handle, so kann das BVwG - angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte in diese Richtung - eine Notwendigkeit derartiger Erhebungen nicht erkennen.
Dass es an einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP - es liege eine Vorderfußlähmung linksseitig vor, es komme beim Schuhe anziehen, sprich Beugen des Vorderfußes, zu Lähmungserscheinungen, die Zehen würden sich verkrampfen - mangle, wie die Beschwerde behauptet, ist gleichfalls aktenwidrig. Zahlreiche Passagen der vorliegenden Sachverständigengutachten ("...Früher habe er eine ganze Lähmung im Bein gehabt. Da habe es ihm auch die Zehen ‚zuwi gezogen...'" - vgl. AS 48; "...Vorfußheberparese bei bekannter Peronaeus-Parese links. Muskelverschmächtigung linker Unterschenkel, 4 cm dünner als rechts..."; "...links Fersenstand nicht möglich bei bekannter Peronaeus-Parese..." -vgl. AS 50; "...Fußheberschwäche mit Muskelatrophie linker Unterschenkel..." . vgl. AS 51, auch 53; "....mit seither bestehender Vorfußschwäche links,....Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung im linken Bein,....Beinkrämpfe,..... Krämpfe,....Muskelverschmächtigung des linken Beines,..." - vgl. AS 76; "...Sprunggelenke: aktiv und passiv frei beweglich, auch hier im Unterschenkelbereich deutliche Muskelatrophie und Peronaeusparese links... Hypästhesien im Bereich des linken Fußes und linken Unterschenkels, bis zur Mitte, Dorsalflexion eingeschränkt, über chronische Beinkrämpfe wird berichtet;...Zehengang beidseits durchführbar, Fersengang links nicht durchführbar, Gehbehinderung, die Gehstrecke mäßig limitiert....Probleme beim Gehen mit Wadenkrämpfe wird berichtet;..." - vgl. AS 78; "....Peronaeusläsion, mit Taubheitsgefühl im linken Fuß, Muskelverschmächtigung...." - vgl. AS 79;) bestätigen das Gegenteil der Beschwerdebehauptung.
Folgt man den beiden Sachverständigengutachten (Gutachten vom 02.03.2015: "Das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken mit Einlegen von Pausen ist möglich. Es wird angegeben, dass er 3 km geht. Dabei legt er 3-4 Pausen ein, bei denen er sich hinsetzen muss. Beim Aufstehen Angabe eines Blockierens an der LWS mit mehrmaligem Anlauf. Von Seiten des Herzens keine Beeinträchtigung hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel. Zusätzlich besteht eine Harndranginkontinenz, der Einlagenwechsel wurde mit 7-8 Mal täglich angegeben."; "Die körperliche Belastbarkeit ist durch das Wirbelsäulenleiden eingeschränkt. Er kann sich bis maximal 25 cm nach vorne bücken, beim Wiederaufrichten Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Es besteht eine Vorfußheberlähmung links mit Muskelschwund am linken Unterschenkel. Das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken ist möglich. Eine Zuhilfenahme einer Gehhilfe ist zumutbar. Das Ein- und Aussteigen bzw. das Steigen von ein paar Stufen mit üblichem Niveauunterschied ist möglich.";
"Harndranginkontinenz: Einlagenwechsel zumutbar. Einlagenverbrauch wird mit 7-8 pro Tag angegeben.";
Gutachten vom 25.09.2015: "Es liegt eine mäßige Mobilitätseinschränkung und Gehbehinderung vor. Eine kurze Wegstrecke kann jedoch bewältigt werden. Ein- und Aussteigen und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist etwas erschwert, jedoch, entsprechend der vorgegebenen Richtlinien, noch gut möglich."; "Es liegt eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, entsprechend den oben genannten Erkrankungen, vor. Eine dauerhafte massive Einschränkung liegt jedoch nicht vor."; "Es besteht eine Harndranginkontinenz, Prostata- und Nierensteinleiden mit Miktionsbeschwerden. Die Versorgung mit Inkontinenzartikel ist jedoch, laut Gesetz, zumutbar."), dann liegen bei der bP weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch sind bei der bP keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen gegeben. Anhaltspunkte für sonstige erhebliche Einschränkungen sind nicht vorliegend.
Aus den Gutachten ergibt sich auch, dass sich die bP in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei Haltemöglichkeiten anhalten kann (beispielsweise: "....Faustschluss: kräftig...." - vgl. AS 50; ".... Faustschluss seitengleich durchführbar..." - vgl. AS 78).
In den Gutachten vom 02.03.2015 und vom 25.09.20015 wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch der mit der Beschwerde vorgelegte Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 04.12.2015 enthält keine neuen Aspekte. Dagegen enthält die Anamnese dieses Befundberichtes (vgl. AS 113: "Er hatte einen Behindertenausweis mit Behinderungsgrad von 80 %. Nun wurde von ihm um einen Parkausweis angesucht und im Zuge dieses Ansuchens unverständlicherweise der Behinderungsgrad auf 50 % reduziert.") eine ausdrückliche Falschinformation (der bP an den Facharzt??). Beide im nunmehrigen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten kamen zu einem GdB von 80 v.H., eine Reduzierung auf 50 v.H. widerspricht der Aktenlage.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisanträge hinsichtlich der medizinischen Sachverständigen aus den Fachgebieten Urologie, Chirurgie sowie Neurologie weist das erkennende Gericht darauf hin, dass sich die Sachverständigen in den oben bereits angeführten Gutachten vom 02.03.2015 (FA für Innere Medizin) und vom 25.09.2015 (Ärztin für Allgemeinmedizin) eingehend mit dem vorliegendem Sachverhalt auseinandergesetzt haben (siehe dazu die Ausführungen unter 2.2.).
Auch ist das erkennende Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit den oben erörterten Beweisanträgen.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - auch im gegenständlichen Verfahren - unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Beide Sachverständigengutachten kamen sowohl im Hinblick auf den Grad der Behinderung, als auch im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung zum selben gleichlautenden Ergebnis.
Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesen Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu
enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die
Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben
Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der
Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,
bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der
Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der
Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der
Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der
Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur
Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,
aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der
Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im
Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
verfügen;
verfügen;
überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht
zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
oder d vorliegen.
Gemäß Abs. 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Die Sachverständigengutachten vom 02.03.2015 und vom 25.09.2015 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde, trat die bP den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, (konkret: ob bei der bP
vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Solche - wie die angeführten - erheblichen Einschränkungen sind bei der bP nicht gegeben. Die bei der bP gegebene mäßige Harndranginkontinenz (vgl. AS 79; "... Der Harnverlust sei etwas mehr als ein paar Tropfen...." - vgl. AS 48) ist geeignet, mit am Markt üblichen Inkontinenzprodukten sicher versorgt zu werden und wird das von der bP auch so gehandhabt.
Gemäß den angeführten Gutachten vom 02.03.2015 und vom 25.09.2015 liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Mit den Beschwerdeangaben konnte die bP die Aussagen der medizinischen Sachverständigen nicht entkräften.
Sonstige Umstände (beispielsweise das Vorbringen der bP, sie müsse die Gattin ständig ins Krankenhaus fahren und benötige daher den Parkausweis) spielen nach der zitierten Judikatur des VwGH keine Rolle.
Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Die bP erachtete in der Beschwerde vom 25.01.2016 im Ergebnis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP jedoch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich oben genannter Zusatzeintragung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u. a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z. 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein "wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).
Mit der Erteilung eines Behindertenpasses iSd BBG können entsprechende Vorteile verbunden sein bzw. Vermögensvorteile erwachsen. Beispielsweise sind möglich ein pauschalierter Steuerfreibetrag ab 25% Behinderung, Mautermäßigungen auf der Großglocknerhochalpenstraße, Nockalmstraße und Gerlos Alpenstraße, Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB und dem Verkehrsverbund (je nach Bundesland) mit einer Behinderung ab 70%, eventuell Befreiung von Studiengebühren, Befreiung vom Selbstbehalt bei der GSVG mit einer Behinderung ab 50% oder Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen.
Abhängig ist dies u.a. von dem mit der konkreten Beeinträchtigung verbundenen Gesundheitszustand des Passinhabers und den damit eventuell verknüpften Zusatzeintragungen.
Je nach Ausgestaltung des Passes kann es bei dem Inhaber dadurch zu Einsparungen infolge von diversen Ermäßigungen oder Befreiungen kommen. Anzuführen sind hier beispielsweise die Gratis Autobahnvignette (mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), der Parkausweis gem. § 29 b StVO (mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), Mautermäßigungen auf der Felbertauernstraße und auf den verschiedenen Autobahnmautabschnitten, z. B. A 10 (mit Parkausweis gem. § 29 b StVO und Einschränkungsvermerk im Führerschein, z. B. Automatikgetriebe), Autofahrerclub Mitgliedsermäßigungen bei ARBÖ und ÖAMTC (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), der Euro-key, ein Schlüssel zur Benützung von z.B. WC-Anlagen, die behinderten Menschen vorbehalten sind (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).
Mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass sind zwar diverse Vorteile finanzieller Art verbunden, es geht aber nicht um ein wirtschaftlich signifikantes Recht, ein "civil right" im Sinne des Art 6 EMRK, das in die Existenzgrundlage der bP eingreifen würde.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gibt es aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine entsprechende Konstellation, in welcher eine Nichterteilung bzw. Nichtvornahme einer Zusatzeintragung derart in die Existenzgrundlage des Antragstellers eingreift, dass damit eine Gefährdung der Existenz selbst die Folge wäre.
Schlussfolgernd kommt das Gericht zur Ansicht, dass zwar, wie bereits oben näher ausgeführt, wirtschaftliche Zuwendungen mit der Erteilung eines Behindertenpasses verbunden sind, aber wirtschaftlich signifikante Rechte, die in die Existenzgrundlage eingreifen, davon nicht berührt werden und es sich daher um keine "civil rights" im Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung handelt.
Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und unter Bezugnahme auf obige Darlegung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen Jurisdiktion steht für das erkennende Gericht darüber hinaus aber auch der Sachverhalt derart fest, dass eine faire und objektive als auch nachvollziehbare Entscheidung ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit getroffen werden konnte.
Ebenso handelt es sich beim Beschwerdethema nicht um eine komplexe Rechtsfrage, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Wie unter Pkt. 2.2. näher dargelegt, geht es um die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu der ausreichend Stellung genommen wurde.
Bezugnehmend zu den obigen Ausführungen als auch der diesbezüglich ergangenen Judikatur der Höchstgerichte konnte das Gericht deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der betreffend die Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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