L509 2125616-1•BVwG L509 2125616-1
L509 2125616-1Federal Administrative CourtMay 12, 2016
Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, Gefährdungsprognose, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, rechtliche Verhinderung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
L509 2125616-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. § 27 VwGVG ersatzlos behoben.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4-VB nicht zulässig.
B)
I.) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4-VB nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 20.12.2012 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 21.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2012 erstbefragt und am 11.09.2013 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Streit mit einem Bewohner des Nachbardorfes gehabt habe. In Folge dessen sei zweimal auf ihn geschossen worden und zudem sei er mehrfach mit dem Umbringen bedroht worden. Aus diesem Grund habe er Pakistan verlassen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden vom BF Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.06.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 3 Abs. 1 und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF außerdem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst damit begründet, dass all jene Ausführungen, die der BF als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben habe, absolut unglaubwürdig seien.
3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.06.2014 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Gegen den o- a. Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ausgeführt wurde, dass der Bescheid des BFA aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung bekämpft werde.
5. In Erledigung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wurde dieser vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2014, Zl. L509 2.009.447-1/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (Spruchpunkt A) Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
6. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Parteien bzw. dem Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertreterin, ARGE Rechtberatung, ordnungsgemäß zugestellt.
7. Das BFA hat in der Folge weitere Erhebungen durchgeführt und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 neuerlich mit Bescheid vom 11.02.2015, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Absatz 1 jeweils i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz i. V.m. §§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Z. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
8. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.02.2015 gemäß §§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt und die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG mit gleichem Tag beurkundet. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt an der angegebenen Zustelladresse nicht gemeldet, eine andere Abgabestelle wurde nicht festgestellt. Am 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Adresse 4222 Langenstein, Hauptstraße 42, Zimmer 1, an welcher der Beschwerdeführer zuvor mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgemeldet und gelangte er erst am 18.02.2015 an der Adresse 4030 Linz, Siemensstraße 56, 3. Stock, Tür 17 mit Nebenwohnsitz wieder zur Anmeldung. Vom 15.12.2014 bis 18.02.2015 war somit der Beschwerdeführer polizeilich nicht gemeldet.
9. Gegen den unter 8. angeführten Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
10. Mit Schreiben des BFA vom 02.09.2015 (zur Beschwerde nachgereicht vom BFA am 09.05.2016, OZ 4) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes abzugeben und konkret angeführte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Mit Eingabe vom 15.09.2015 hat der Beschwerdeführer schriftlich die gestellten Fragen beantwortet und zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung sowie zum Einreiseverbot Stellung genommen.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.04.2016, Zl. XXXX hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 ein weiteres Mal hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Absatz 1 jeweils i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz wurde nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung unter Anwendung des § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG 2005 i.V.m. §§ 9 BFA-VG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 i. V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und mit eigener Verfahrensanordnung der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 13.04.2016 in Anspruch zu nehmen.
13. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2016 eigenhändig zugestellt.
14. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid eingebracht. Mit der Beschwerde werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, für den Fall der Abweisung der Beschwerde jedenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. aufzuheben; in eventu festzustellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz vorliegen und daher ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung von amtswegen zu erteilen sei; in eventu die angeführten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, das Einreiseverbot zu beheben; in eventu die Dauer herabzusetzen, weiters der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der angefochtene Bescheid sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei.
Der mit 06.06.2014 vom BFA aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung von internationalem Schutz vom 21.12.2012 ergangene Bescheid sei nach Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe Ermittlungsmängel festgestellt und das BFA beauftragt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Im fortgesetzten Verfahren seien jedoch die in Vorlage gebrachten Unterlagen unberücksichtigt geblieben und keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt worden. Es habe auch keine Einvernahme mehr stattgefunden und es seien die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Falle der Rückkehr nach Pakistan sowie deren Beweiswürdigung wortident vom behobenen in den gegenständlichen Bescheid kopiert worden. Der angefochtene Bescheid beruhe daher erneut auf einer entscheidungsuntauglichen Grundlage und möge wegen Rechtswidrigkeit behoben werden.
Hätte sich die Behörde mit der Situation des BF auseinandergesetzt und die gebotene Einvernahme durchgeführt, hätte sie in Erfahrung bringen können, dass zwischenzeitlich seine Eltern und der Bruder vom Widersacher und Verfolger des Beschwerdeführers getötet worden seien. Die Behörde sei in keiner Weise an einer Auseinandersetzung mit seinen Fluchtgründen interessiert und habe den angefochtenen Bescheid lediglich wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen erlassen. Es sei zwar richtig, dass die im Bescheid angeführten Verurteilungen jedenfalls die Z. 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllen, weshalb ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren zu verhängen sei. Um sich aber ein richtiges Bild machen zu können, hätte die Behörde jedenfalls eine Einvernahme durchführen müssen, was sie unterlassen habe. Das Einreiseverbot beruhe daher auf einer unzureichend ermittelten Entscheidungsgrundlage. Es sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da anzunehmen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies treffe nach dem bereits ausgeführten Punkten vollinhaltlich zu.
15. Die Beschwerde wurde am 02.05.2016 samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Gerichtsabteilung L512 zugewiesen. Die Leiterin der Gerichtsabteilung L512 erstattete Unzuständigkeitseinrede gemäß § 6 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2016 und erklärte, infolge Annexität (Personenidentität) der Rechtssache zu L509 2009447-1, SHEZAD Anjum, geboren 22. 01. 1990, Staatsangehörigkeit Pakistan, unzuständig zu sein. Somit wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen und langte am 04.05.2016 bei dieser Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt unter Berücksichtigung der vom BF in der Befragung und Einvernahme gemachten Angaben sowie der Ausführungen in der Beschwerde. Dabei wurden auch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Strafregisterauskunft sowie die von der belangten Behörde nachgereichte Aufforderung zur Stellungnahme und die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt.
1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste im Dezember 2012 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Er stellte am 21.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der von der belangten Behörde zunächst mit Bescheid vom 06.06.2014 wegen unglaubwürdiger Angaben abgewiesen worden war; ein Aufenthaltstitel wurde ihm unter einem nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung in das Herkunftsland festgestellt.
1.2. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2014 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und die Angelegenheit für weitere Erhebungen und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungen hat die belangte Behörde mit 11.02.2015 neuerlich einen Bescheid erlassen und diesen Bescheid am 11.02.2015 durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Im Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aberkannt und war der Beschwerdeführer verpflichtet nach Rechtskraft dieses Bescheides sofort auszureisen.
Der BF war seit 15.12.2014 nicht mehr an der angegeben Adresse gemeldet und gelangte erst am 18.02.2015 wieder zur Anmeldung. Eine Abgabestelle war der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 11.02.2015 nicht bekannt und konnte sie auch nicht leicht feststellen. Diese Zustellung des Bescheides ist rechtswirksam erfolgt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht. Sohin ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hält sich seither illegal im Bundesgebiet von Österreich auf.
1.3. Mit Bescheid vom 05.04.2016 hat die Behörde über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 neuerlich umfassend negativ entschieden und zusätzlich gegen den BF gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Zur Begründung ist im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Ziffer 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden und gerichtlich verurteilt worden sei.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich aktuell wie folgt gerichtlich verurteilt:
Landesgericht Linz vom 04.06.2014, Zl.: 027 Hv 55/2014m, wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB, Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt mit Probezeit von 3 Jahren (Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13.05 2015, 027 Hv 2/2015v)
Landesgericht Linz vom 13.05.2015, Zl.: 027 Hv 2/2015v, wegen §§ 15, 233 Abs. 1 Z. 2 StGB, Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt mit Probezeit von 3 Jahren, Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Bezirksgericht Linz vom 18.05.2015, Zl.: 014 U 57/2015y, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 1., 2. und 8. Fall und 27 Abs. 2 SMG, Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt mit Probezeit von 3 Jahren (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die unter 2. angeführte Verurteilung).
Landesgericht Linz vom 05.08.2015, Zl.: 046 Hv 2015h, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unbedingt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die unter 2. angeführte Verurteilung).
Landesgericht XXXX vom 14.12.2015, Zl.: Hv 141/2015x, wegen §§ 15, 299 Abs. 1, 288 StGB, Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Sämtliche Verurteilungen sind rechtskräftig.
Die belangte Behörde hat trotz Vorliegens einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 neuerlich über diesen Antrag entschieden und die Entscheidung an den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.
Die o.a. Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den darin enthaltenen ZMR-Auszügen und den entsprechend dokumentierten Zustellvorgängen. Die Verurteilungen wurden der aktuellen Strafregisterauskunft über den Beschwerdeführer vom 04.05.2016 entnommen und können als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Beschwerde gegeben findet, aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Nachdem über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 bereits vollständig mit Bescheid des BFA vom 11.06.2014 abgesprochen wurde und dieser Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2014 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde, hat das BFA mit 11.02.2015 über den genannten Antrag auf internationalen Schutz einen im Spruch gleich lautenden Bescheid erlassen und den Antrag abermals in allen Punkten abgewiesen bzw. die daran zu knüpfenden Entscheidungen über Rückkehr, Aufenthaltstitel und Zulässigkeit der Abschiebung getroffen. Dieser Bescheid wurde am 11.02.2015 ordnungsgemäß - gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch - zugestellt und ist mangels Einbringung einer Beschwerde mit Ablauf des 25.02.2015 (§ 16 Absatz 1 BFA-VG in der zum gegebenen Zeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I 2015/70) in Rechtskraft erwachsen. Da nun die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.04.2016 in den Spruchpunkten I., II, und III. über den gleichen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 neuerlich eine abweisende Entscheidung getroffen hat, erfolgte diese Entscheidung im Widerspruch zum Grundsatz "ne bis in idem" ("entschiedene Sache").
Ein Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde weder erwähnt noch ist ein solcher aus der Aktenlage ersichtlich.
Neben der Unanfechtbarkeit des Bescheides ("formelle Rechtskraft") entfalten Bescheide "materielle Rechtskraft" und werden darunter im Allgemeinen die Rechtswirkungen "Unwiderrufbarkeit", "Unwiederholbarkeit" und die "Verbindlichkeit" des Bescheides verstanden. Ist ein Bescheid somit durch Zustellung und mangels Anfechtung unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass über die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (vergleiche § 68 Absatz 1 AVG: "wegen entschiedener Sache zurückzuweisen"). Diese Rechtswirkung wird (hier) Unwiederholbarkeit genannt ("ne bis in idem"). Die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit geht über die Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit hinaus, da sie jedes Verfahren - auch ein den Bescheid "bestätigendes" - ausschließt. Ergeht in der erledigten Sache ein neuer Bescheid, so ist dieser fehlerhaft und im Rechtsmittelwege zu beseitigen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, 9. Auflage, Rz. 462).
Nach § 68 Abs. 1 AVG (der für die belangte Behörde anzuwenden ist) sind "Anbringen von Beteiligten", die - abgesehen von den ausdrücklich zugelassenen Fällen (§§ 69, 71 AVG) - "die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides
begehren, ... wegen entschiedener Sache zurückzuweisen". Da es auf
die "entschiedene Sache" ankommt, sind auch Anbringen zurückzuweisen, die die "Bestätigung" des Bescheides beantragen; auch die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer "entschiedenen Sache" ist unzulässig. [....] Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden wurde, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter. [....] Die Unwiederholbarkeit beginnt nach AVG mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides (zugleich der Zeitpunkt der Unwiderrufbarkeit) und endet erst mit Beseitigung des Bescheids (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, 9. Auflage, Rz. 463; in gleicher Weise: Hengstschläger/Leeb, AVG 4. Teilband, Rz. 20 ff zu § 68).
Der rechtskräftig gewordene Bescheid vom 11.02.2015 wurde bis dato nicht beseitigt. Es liegt somit entschiedene Sache vor. Dennoch hat die belangte Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 mit Bescheid vom 05.04.2016 von Amts wegen neuerlich über diesen Antrag abgesprochen. Die Entscheidung ist daher in den Spruchpunkten I, II. und III., zumal sich diese auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 beziehen, rechtswidrig und war der angefochtene Bescheid in den genannten Spruchpunkten daher ersatzlos zu beheben.
Zu A.II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Selbst wenn im Schrifttum Erkenntnisse des VwGH zitiert sind, die von der Zulässigkeit von einer neuerlichen gleichlautenden Entscheidung über einen Antrag ausgehen (z.B. VwGH 13.02.1998, 96/19/2907 oder VwGH 25.04.1985, 85/02/0083), kann nicht gesagt werden, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt, da diesen Entscheidungen stets weitere auf die bereits entschiedene Sache bezogene - Anträge der Partei zugrunde liegen. Dies trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, liegt doch nur ein einziger Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vor und wird hier die Behörde von Amts wegen (neuerlich) tätig. Somit liegt ein nicht vergleichbarer Fall vor. Im Übrigen verweist auch das Schrifttum auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH, die die Rechtswidrigkeit von solchen Entscheidungen aufzeigen (z.B. in Hengstschläger/Leeb, AVG
4. Teilband, Rz. 20 ff zu § 68: VwSlg. 10.074 A/180; VwGH 25.03.1997. 96/05/0262; 30.05.2006, 2006/12/0066; 04.05.1990, 90/09/0016; 17.06.1993, 93/09/0076; 09.11.2006, 99/16/0395; u.v.a.). Es liegen überdies keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu B.I.)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes lauten:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) [.....]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) bis (3) [...]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) [...]"
Aus den EB zu § 53 Abs. 1, 1a und 2 erster Satz FPG (RV 2144 XXXIV. GP) ergibt sich:
"Die vorgeschlagenen Änderungen in den Abs. 1, 1a und 2 ergehen in Reaktion auf die Judikatur des VwGH vom 15.12.2011, GZ. 2011/21/0237 und vom 15.05.2012, GZ. 2012/18/0029, u.a.
Durch den Entfall der Wortfolge "unter einem" in Abs. 1 soll deutlich werden, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH - um trennbare Spruchbestandteile handeln kann, so dass es dem Bundesamt im Sinne des Judikates möglich ist, ein Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen. In weiterer Folge bedeutet dies ebenfalls, dass die alleinige Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbotes somit zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreispflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht. [...]"
Der Beschwerdeführer wurde unbestritten wegen der im angefochtenen Bescheid und oben detailliert angeführten strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Seit 07.05.2015 befindet sich der Beschwerdeführer wegen der angeführten Verurteilungen in Haft. Am 05.08.2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und am 14.12.2015 zu einer solchen von 4 Monaten verurteilt. Zweifelsohne handelt es sich bei dem der Verurteilung vom 05.08.2015 zugrunde liegenden Straftaten um solche, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Beide Verurteilungen erfüllen je für sich allein die Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, womit die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu 10 Jahren gerechtfertigt erscheint. Liegt doch der 4. Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt wird und hat er Suchtgift wiederkehrend zu verschiedenen Zeiten über einen längeren Zeitraum an andere Personen verkauft. Dabei wurde vom Landesgericht das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen als erschwerend gewertet. Mildernd wurde lediglich gewertet, dass Suchtgift beim Beschwerdeführer auch sichergestellt und damit aus dem Verkehr gezogen werden konnte.
Der Beschwerdeführer wurde während seines noch verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes hier in Österreich mittlerweile insgesamt 5 Mal wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Es ist der belangten Behörde unter diesen Umständen nicht entgegenzutreten, wenn sie es für im gegenständlichen Fall notwendig und angemessen erachtet, bereits wegen 4 der oben unter Feststellungen angeführten Verurteilungen ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren zu verhängen. Der Beschwerdeführer gibt durch sein Verhalten zu erkennen, dass er sich auch durch vorangegangene Verurteilungen zu vergleichsweise noch geringen Freiheitsstrafen und Festsetzung von Bewährungsfristen nicht davon abhalten ließ, schwere Straftaten und solche, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhen (mehrfacher und schwerer Verstoß gegen das SMG), zu begehen. Die Tatsache, dass er Straftaten während des laufenden Asylverfahrens begangen hat, spricht in hohem Maße dafür, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu beachten und sein Verhalten danach auszurichten. Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz Verurteilung wegen Handelns mit einer großen Menge von Suchtgift und nach Kenntnisnahme vom beabsichtigten Einreiseverbot weiterhin strafbare Handlungen verwirklichte, indem er versuchte, die Verfolgung strafgerichtlicher Handlungen bei Dritten zu behindern (falsche Beweisaussage vor einem Gericht - § 288 StGB, Begünstigung - § 299 StGB). Die Tatbegehung wegen zuletzt genannter Delikte datiert mit 18.09.2015, die Stellungnahme zu beabsichtigten Einreiseverbot hat der Beschwerdeführer am 15.09.2015 verfasst bzw. verfassen lassen. Sohin konnte das BFA die zuletzt genannte Verurteilung in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 02.09.2015 noch gar nicht anführen, da sie erst mit 30.03.2016 rechtskräftig wurde.
Beim Beschwerdeführer ist insgesamt eine massive kriminelle Neigung festzustellen. Sohin gelangt die belangte Behörde zu Recht zu einer ungünstigen Prognose im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Verbüßung der Strafhaft und für den Fall, dass er nach Erfüllung seiner Verpflichtung auszureisen, innerhalb von 10 Jahren wieder nach Österreich zurückkehren würde. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist unter diesen Umständen jedenfalls anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat zum Vorhalt der Verurteilungen und zur beabsichtigten Verhängung des Einreiseverbotes über Aufforderung der belangten Behörde auch Stellung genommen (OZ 4). Wie sich aus dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.09.2015 ergibt, hat er keine familiären Anknüpfungspunkte hier in Österreich. Seine Familie (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) lebt in Pakistan. Abgesehen von einer kurzfristigen Beschäftigung als Zeitungsausträger hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt. Auch wenn er sich seinen Lebensunterhalt - nach seinen Ausführungen - teilweise selbst finanziert haben mag, ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er Unterstützung durch Mittel von der Volkshilfe in Anspruch nahm, durch die Begehung von strafbaren Handlungen nach dem SMG in großem Stil zusätzlich illegal Einkünfte lukrierte. Dies kann nicht mit Problemen, keine Arbeit zu finden und für Wohnung und Essen zu bezahlen, wie er in der Stellungnahme anführt, gerechtfertigt werden, zumal er als Asylwerber zumindest während der Dauer des Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung hatte, die er teilweise auch in Anspruch nahm, damit jedoch offensichtlich nicht das Auslangen fand. Seine in der Stellungnahme bekundete Bereitschaft, sich auf legale Weise die Mittel zu seinem Unterhalt zu verdienen und damit auszukommen, relativiert sich somit erheblich. Auch seine ehrenamtliche Tätigkeit im Altersheim XXXX und bei der Versorgung von anderen Flüchtlingen kann in Anbetracht des massiven öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht zu einer Verringerung der Dauer des Einreiseverbotes beitragen. Der BF leidet an keiner Krankheit, die nicht auch in seiner Heimat behandelt werden könnte.
Die Verhängung des Einreiseverbotes ist aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen im öffentlichen Interesse gelegen und ist die Dauer von 10 Jahren aufgrund des zu Tage getretenen Verhaltens des Beschwerdeführers als angemessen zu betrachten. Das private Interesse des Beschwerdeführers hat unter diesen Umständen zurückzutreten. Die durch das Einreiseverbot stattfindende Beeinträchtigung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Erreichung der dort genannten Ziele (zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten und gerechtfertigt.
Im gegenständlichen Fall wurde - wie bereits oben ausgeführt - eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig verhängt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes setzt zwar eine Rückkehrentscheidung voraus, bedingt aber unter Bedachtnahme auf die oben zitierten EB zu § 53 Abs. 1, 1a und 2 erster Satz FPG (RV 2144 XXXIV. GP) nicht die Erlassung der beiden Entscheidungen in bzw. unter einem. Da bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.02.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, war die Verhängung eines Einreiseverbotes auch in einem gesonderten Bescheid zulässig.
Zu B.II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.