BVwG W234 1248027-2

W234 1248027-2Federal Administrative CourtMay 11, 2016

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ersatzlose Behebung

Full text

BVwG W234 1248027-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.1248027.2.00

Spruch

W234 1248027-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, Zl. 732485810-14833991, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 18.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch seinen Vater - am 19.08.2003 einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. 03 24.858-BAE gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 in der damals geltenden Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG 1997 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2005 erteilt (Spruchpunkt III).

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2004 fristgerecht Berufung erhoben.

Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2004, Zl. 248.027/0-VII/20/04, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF I 101/2003 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 leg. cit. Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (siehe AS 113). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Situation ergebe, dass die dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation (Tschetschenien) drohende unmenschliche Behandlung an seine ethnische Herkunft anknüpfe und insofern asylrelevant sei, zumal für ihn offensichtlich auch keine Schutzalternative in den übrigen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung stehe. Ferner könnte der 1987 geborene Beschwerdeführer von Sicherheitskräften der Russischen Föderation als potentieller Kämpfer auf tschetschenischer Seite angesehen werden und sei deswegen gefährdet, entführt zu werden (siehe AS 125-127).

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 248.025/0-VII/20/04, vom 29.09.2004 ebenso der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Am 28.07.2014 wurde der Vater des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Dabei wurde ihm vorgehalten, er sei am 08.12.2013 bei einer Grenzkontrolle mit einem russischen Reisepass angetroffen worden; dies weise eindeutig darauf hin, dass er sich dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt habe. In diesem Reisepass würden sich auch mehrere russische Grenzkontrollstempel befinden; er sei daher nachweislich in Russland gewesen und könne somit nicht der von ihm vorgebrachten Verfolgung unterliegen. Gegen ihn werde ein Verfahren zur Aberkennung seines Konventionsstatus geführt. Dasselbe gelte für seine Familienmitglieder, die diesen Status seinetwegen erlangt hätten.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, es hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass ein Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gesetzt worden sei. Die Bezugsperson des Beschwerdeführers (sein Vater) habe sich wieder in den Schutz des Herkunftsstaates begeben. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen und es liege ein Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, einer allenfalls erfolgten Integration sowie zu den herangezogenen Erkenntnissen zur Situation im Herkunftsstaat Stellung zu nehmen.

Am 22.09.2014 langte beim Bundesamt eine erste Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin brachte er vor, keinen Aberkennungsgrund gesetzt zu haben. Habe sein Vater einen Aberkennungsgrund verwirklicht, sei dies für den Beschwerdeführer bedeutungslos. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die Fristen nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 (siehe AS 179).

Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 10.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen seinen Vater und folglich auch gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer werde die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen bzw. weitere Anträge zu stellen oder Beweismittel vorzulegen (siehe AS 183).

Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine Stellungnahme. Darin vertrat der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass das Aberkennungsverfahren gegen seinen Vater für ihn irrelevant sei. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf umfangreiche Integrationsleistungen und die prekäre wirtschaftliche und politische Lage im Herkunftsstaat. Abschließend brachte er vor, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zehn Jahre nach deren Anerkennung nicht zulässig sei. Eine Abschiebung würde seine Rechte gemäß Art 3 und 8 EMRK grob verletzen.

Am 04.03.2015 verständigte das Bundesamt gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen die zuständige Magistratsabteilung von der erforderlichen Ausstellung eines Niederlassungstitels "EU Daueraufenthalt" für den Beschwerdeführer (siehe AS 255-257).

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer seinen "mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zahl: 0324858-BAE" zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 "gemäß § 3 und 34 Asylgesetz 2005 stattgegeben" und ihm (abgeleitet von seinem Vater XXXX) der Status des Konventionsflüchtlings zuerkannt worden sei (siehe AS 268). Eine "eigene" - von seinem Vater unabhängige - konventionsrelevante Verfolgung würde den Beschwerdeführer nicht treffen. Er sei weder in seiner Heimat verfolgt worden noch drohe ihm im Falle seiner Rückkehr eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK. Da sich sein Vater durch Ausstellung eines Reisepasses und Rückreise in die Russische Föderation dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hätte, würden die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die für diesen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2015 sei also der Bezugsperson, von dem der Beschwerdeführer die Rechtsstellung des Asylberechtigten ableite, der Asylstatus rechtskräftig aberkannt worden. Dem Beschwerdeführer wie seiner Bezugsperson seien zudem Niederlassungsbewilligungen durch das Magistrat Wien rechtskräftig zuerkannt worden. Die Verhältnisse im (gesamten) Herkunftsstaat würden nicht darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer einer GFK-relevanten Verfolgung oder einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass nach der relevanten Rechtslage der Verlust des Asylrechtes der Bezugsperson keineswegs zwangsläufig zum Verlust des Asylrechtes der Familienmitglieder, auf die Asyl erstreckt worden sei, führen würde. Der Verlust des Asylrechtes durch die Bezugsperson im Jahr 2015 (ex nunc) habe keinen Einfluss auf die seinerzeitige Asylerstreckung im Jahr 2004.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste als (damals) Minderjähriger am 18.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch seinen Vater - am 19.08.2003 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2004, Zl. 248.027/0-VII/20/04, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation (Tschetschenien) drohende unmenschliche Behandlung an seine ethnische Herkunft anknüpfe. Ferner könnte der 1987 geborene Beschwerdeführer von Sicherheitskräften der Russischen Föderation als potentieller tschetschenischer Kämpfer angesehen werden, sodass er gefährdet sei, entführt zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde also wegen einer Verfolgung seiner Person - und nicht als Angehörigem im Familienverfahren - der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2015 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, Bundesamtes und Unabhängigen Bundesasylsenates sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat getroffen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Materielle Rechtsvorschriften

Das AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF I 10/2016, lautet auszugsweise:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

[...]

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

[...]"

Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention-GFK), BGBl. 55/1955, lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Das Asylgesetz 1997, BGBl I 76/1997 idF I 101/2003, lautet auszugsweise:

"Asyl auf Grund Asylantrages

§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

[...]

Familienverfahren

§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines

1. Asylberechtigten;

2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

[...]"

3.3. Keine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005

3.3.1. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2015 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte dies nur dann Einfluss nehmen, wenn ihm der Asylstatus in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters zuerkannt worden wäre.

3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (siehe AS 113). Wie aus der Begründung dieses Bescheides eindeutig hervorgeht, beruht diese Asylgewährung auf einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers und nicht auf seiner Stellung als Angehöriger im Rahmen eines Familienverfahrens iSd § 10 leg. cit. (siehe AS 125-127). Davon ist jedoch die belangte Behörde entgegen der Aktenlage während des gesamten Aberkennungsverfahrens wie im bekämpften Bescheid ausgegangen.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde im angefochtenen Bescheid ausschließlich damit begründet, dass sich der Vater als des Beschwerdeführers durch Ausstellung eines Reisepasses und durch Rückreise in die Russische Föderation dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hätte (siehe AS 269); darin liege ein Grund für die Aberkennung des Asyls. Dass dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, kann sich aber auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht auswirken, weil er den Status des Asylberechtigten nicht nach § 10 AsylG 1997, sondern von seinem Vater unabhängig erhalten hat. Dass der Beschwerdeführer persönlich einen Aberkennungsgrund gesetzt hätte, wurde im Übrigen vom Bundesamt weder festgestellt, noch liegen irgendwelche Hinweise darauf vor.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF I 70/2015, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).

Unter Berücksichtigung der in der Judikatur angeführten Kriterien ist der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

4. Ergebnis

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch darin nicht uneinheitlich ist, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der Handlungen eines Familienangehörigen dann ausscheidet, wenn die Gewährung des Schutzes nicht von diesem abgeleitet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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