BVwG W144 1419634-2

W144 1419634-2Federal Administrative CourtMay 11, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Familieneinheit, Kassation, vulnerable Personengruppe

Full text

BVwG W144 1419634-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.1419634.2.00

Spruch

W144 1419638-2/3E

W144 1419634-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerden von 1.) der XXXX, und 2.) der XXXX, beide StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.04.2016, Zlen. GF: 810392201

VZ: 160141488-EAST-WEST (ad 1.) und GF: 1103635006 VZ:

160141496-EAST-WEST (ad 2.), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Russland. Die BF sind bereits im Jahr 2011 gemeinsam mit dem Ehegatten der 1.-BF (Vater der 2.-BF) und einer weiteren Tochter der 1.-BF (Schwester der 2.-BF) ins Bundesgebiet eingereist, haben hier ein Asylverfahren betrieben und sind letztlich angesichts des Umstandes, dass Polen gem. den Bestimmungen der damals geltenden Dublin II-VO zur Führung ihrer Verfahren zuständig gewesen wäre, freiwillig und nachweislich am 05.07.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurückgekehrt.

Nunmehr sind die BF Ende Jänner 2016 erneut, diesmal im Besitz italienischer Visa, ins Bundesgebiet eingereist und stellten am 28.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am 28.01.2016 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, dass sie mittlerweile von ihrem Ehegatten getrennt lebe, dieser habe eine andere Frau geheiratet, sie sei von ihm jedoch noch nicht geschieden. Ihre beiden anderen Töchter befänden sich bei ihrem Ehegatten. Nach Vorhalt, dass sie im Besitz eines italienischen Visums sei, erklärte die 1.-BF, dass Sie kein Visum beantragt habe, sie nicht wisse nichts von einem italienischen Visum. In ihrem Land sei es für sie und vor allem für ihre Tochter sehr gefährlich geworden, da bei ihnen die Mädchen zwangsverheiratet werden würden. Es würden auch Mädchen entführt und sei sie, um ihre Tochter zu beschützen, geflüchtet. Die Männer in Ihrem Heimatland, die in Syrien gekämpft hätten, seien dann zurückgekehrt und seien sehr gefährlich. Man dürfe als Frau nicht mit Jeans oder ohne Kopftuch auf der Straße gehen. Sie habe Angst, dass ihre Tochter in Gefahr geraten könnte, und auch um ihr eigenes Leben.

Die mj. 2.-BF wurde nicht einvernommen.

Das BFA richtete am 11.03.2016 bezüglich beider BF auf Art. 12 Abs. 2/3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien, wobei das BFA ersuchte, die italienischen Behörden mögen die mj. Tochter der 1.-BF in ihrem Antwortschreiben erwähnen. Italien stimmte mit Fax vom 17.03.2016 diesem Ersuchen, die 1.-BF aufzunehmen, ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu, eine Erwähnung der mj. 2.-BF erfolgte dabei ebensowenig wie eine gesonderte Erklärung, dass sie aufgenommen werden würde.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2016 gab die 1.-BF in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die mj. 2.-BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr Ehemann der Volksgruppe der XXXX angehöre, bei denen es den Brauch gebe, dass Mädchen nach dem 13. Lebensjahr verheiratet werden. Hier in Österreich habe sie eine hier arbeitende Schwester, von der sie unterstützt werde. In Italien hätte sie hingegen niemanden. Die Unterstützung der Schwester sei dergestalt, dass sie Ratschläge erteile und helfe, wenn etwa die Tochter krank werde, rufe sie ihre Schwester an. Ihre Schwester habe sie bereits mehrmals im Asyllager besucht, wobei sie ca. 300 km habe fahren müssen.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 18.04.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Im Bescheid, der die 1.-BF betrifft, wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch zum italienischen Asylwesen, die beweiswürdigenden Erwägungen, sowie die Beurteilung der Rechtsfragen mittels umfangreicher Ausführungen dargelegt.

Bezüglich der 2.-BF erschöpfen sich die Feststellungen zur Allgemeinsituation für Asylwerber in Italien in einem Verweis auf den Bescheid der 1.-BF.

Beweiswürdigend wird im Bescheid der mj. 2.-BF in der Folge jedoch in Bezug auf die Unterbringungssituation in Italien auf eine E-mail-Auskunft, anscheinend eines italienischen Verbindungsbeamten des Bundesministers für Inneres vom 23.02.2016 Bezug genommen (wörtlich: "VB des BM.I Italien (23.2.2016): Auskunft des VB, per E-Mail"), wobei dieses Ermittlungsergebnis/E-mail weder im Akt der 2.-BF noch etwa im Akt der 1.-BF oder den dort getroffenen Feststellungen aufscheint und daher nicht nachvollziehbar ist.

Gegen diese Entscheidungen erhoben die BF binnen offener Frist unter Darlegung näherer Ausführungen zu relevierten Verfahrensmängeln Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass bezüglich der 2.-BF keine Zustimmungserklärung Italiens zu ihrer Übernahme vorliegt.

Weiters wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid der 2.-BF keine Feststellungen zur Allgemeinsituation von Asylwerbern in Italien enthält und sich diesbezüglich in einem bloßen Verweis auf die Ausführungen im Bescheid betreffend die 1.-BF erschöpft.

Schließlich wird in der Begründung des die 2.-BF betreffenden Bescheides auf eine E-mail-Auskunft eines Verbindungsbeamten vom 23.02.2016 Bezug genommen, die sich in der Aktenlage nicht widerspiegelt.

Eine Einzelfallzusicherung Italiens bezüglich der gemeinsamen und adäquaten Unterbringung der BF wurde nicht eingeholt.

Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Akten des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:

"§ 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar.

Was die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Italien angeht, bezog sich der EGMR in dieser Entscheidung (Rn. 108-110) vor allem auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Italien:

Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013. Demzufolge lebten laut Schätzungen von UNHCR im Jahr 2012 ungefähr 64.000 Flüchtlinge in Italien. Es standen in den Erstaufnahmezentren "CARA" 8000 Unterbringungsplätze und im Zweitaufnahmesystem "SPRAR" 4.800 (laut diesem Bericht) bzw. 9.630 Plätze (laut Angaben der italienischen Regierung vom September 2013) zur Verfügung. Hinzu kommen Plätze der Gemeinden und von NGOs sowie kirchlichen Institutionen, wobei es jedoch lange Wartelisten und eine durchschnittliche Wartezeit von drei Monaten gibt; beispielsweise gibt es in Rom insgesamt 3000 Plätze; in Mailand stehen 500 Plätze zur Verfügung, dort werden jedoch Familien getrennt untergebracht, und zwar die Mütter mit den Kindern ohne Wartezeit in einem Zentrum und die Väter in einem anderen. Der EGMR wies in diesem Zusammenhang auf die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Asylwerber von 14.184 im 1. Halbjahr 2013 und der Anzahl der verfügbaren Unterbringungsplätze hin.

Hinsichtlich der Bedingungen in diesen Unterkünften hielt der EGMR fest (Rn. 112), dass laut UNHCR-Bericht vom Juli 2013 Unterschiede in der Qualität und andere Probleme festgestellt wurden. Die Lage in Italien kann aber nach Ansicht des EGMR (Rn. 114) in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden.

Der EGMR kommt in der Entscheidung zum Fall Tarakhel schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte.

...

119. Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - von ihren Eltern begleitet werden (siehe EGMR 19.01.2012, 39472/07, 39474/07, Popov, Rn. 91). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, Rn. 102). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen.

120. ... Daher obliegt es den Schweizer Behörden, Zusicherungen von

ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt.

...

122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt."

Zum einen ist auszuführen, dass es sich bei den Antragstellern um eine alleinstehende Frau mit einer unmündigen Minderjährigen handelt, sodass die Antragsteller zweifellos einer vulnerablen Personengruppe zuzurechnen sind. Angesichts des Umstandes, dass die italienischen Behörden die mj. 2.-BF im Rahmen der Konsultationen überhaupt mit keinem Wort erwähnt haben, obwohl das BFA in seinem Ersuchen um Aufnahme der Antragsteller ausdrücklich darum gebeten hat, dass die italienischen Behörden die minderjährige Tochter der 1.-BF mitberücksichtigen und erwähnen sollen, erscheint umso zweifelhafter, wie sich deren Unterbringung im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien darstellen würde. In diesem Sinne hätte es jedenfalls einer Einzelfallzusicherung Italiens bedürft, um sicher zu gehen, dass die seitens des EGMR in der Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz umrissenen Aufnahmebedingungen erfüllt werden.

Im vorliegenden Fall (in dem Italien bezüglich der 2.-BF überhaupt keine Erklärung zu ihrer Rückübernahme abgegeben hat) fehlt nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR eine Einzelfallzusicherung der italienischen Behörden, dass die minderjährige 2.-BF in einer dem Alter angepassten Unterkunft und natürlich gemeinsam mit ihrer Mutter, der 1.-BF, untergebracht wird.

Der Vollständigkeit halber ist weiters auszuführen, dass der Bescheid betreffend die mj. 2.-BF zum anderen auch keine ausreichende Begründung aufweist, indem das BFA die Bestimmung des § 60 AVG außer Acht lässt und die Begründung der Entscheidung in einem wesentlichen Teil auf einen bloßen Verweis auf einen eine andere Partei betreffenden Bescheid beschränkt. Damit wird zum einen dem Rechtsschutzinteresse der Partei nicht gerecht und entzieht sich die Entscheidung zum anderen auch einer nachprüfenden Kontrolle durch das BVwG.

Zu seiner Entscheidung vom 28.02.2013, Zl. 2011/07/0264, hat der Verwaltungsgerichtshof folgenden Rechtssatz formuliert (Hervorhebung im Original nicht enthalten):

"Rechtssatz

Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073)."

In gleicher Weise wird in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (10.Auflage) 2014, Rz 420, letzter Satz, ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):

"In der Begründung eines Bescheides darf auch auf die Begründung eines anderen Bescheids (gegen dieselbe Partei) verwiesen werden, sofern dies in ausreichend klarer Weise erfolgt."

Mit dem Verweis auf einen Bescheid einer anderen Partei weist der die 2.-BF betreffende Bescheid einen derart gravierenden Begründungsmangel auf, dass dieser schon allein deshalb keinen Bestand haben kann (vgl. dazu etwa schon BVwG vom 16.03.2015, Zl. W144 2103166-1/3E).

Schließlich sind Begründungsteile, konkret eine E-mail-Auskunft vom 23.02.2016 eines "VB des BM.I Italien", des die 2.-BF betreffenden Bescheids aktenmäßig nicht nachvollziehbar, was letztlich in casu ebenfalls eine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung bewirkt.

Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG und der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, Familienangehörigen gleiche Rechte einzuräumen, war folglich auch der Beschwerde der 1.-BF stattzugeben.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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