W111 1434918-1•BVwG W111 1434918-1
W111 1434918-1Federal Administrative CourtMay 11, 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, Identität
W111 1434916-1/20E
W111 1414430-2/21E
W111 1434918-1/15E
W111 1434917-1/15E
W111 1438808-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Somalia und vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1.) - 4.) jeweils vom 19.04.2013, Zln. 1.) 13 00.043-BAG, 2.) 08 06.087-BAG, 3.) 13 00.046-BAG, 4.) 13 00.045-BAG, sowie 5.) vom 30.10.2013, Zl. 13 15.315-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX 2.) XXXX, 3.) XXXX
4. ) XXXX und 5.) XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass 1.) XXXX 2.) XXXX,
3. ) XXXX 4.) XXXX und 5.) XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somalische Staatsangehörige und Angehörige des Minderheitenclans der Bantu/Jareer. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen. Der Zweitbeschwerdeführer stellte infolge irregulärer Einreise am 14.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 02.07.2010 wurde dieser Antrag seitens des Bundesasylamts hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und diesem unter einem, verbunden mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gewährt.
2. In weiterer Folge reisten die erst- sowie die dritt- bis viertbeschwerdeführenden Parteien nach Österreich ein. Sie stellten jeweils am 02.01.2013 Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Am XXXX wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und wurde für diesen in weiterer Folge ebenfalls ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Familienverfahren eingebracht. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 (erst- und dritt- bis vierbeschwerdeführende Parteien) und vom 30.10.2013 (fünftbeschwerdeführende Partei) wurde ausgesprochen, dass den erstsowie den dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils nicht zuerkannt werde. Unter einem wurde ausgesprochen, dass den Genannten subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewährt und diesen damit verbunden eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.
3. Mit - nach zuvor erfolgter Zurückverweisung des Spruchpunktes betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 66 Abs. 2 AVG durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.09.2011 - im zweiten Rechtsgang ergangenem Bescheid des Bundesasylamtes, ebenfalls vom 19.04.2013, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.
4. Gegen die angeführten Bescheide erhoben die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens.
5. Mit Erkenntnissen vom 20.05.2014, Zln. W206 1434916-1, W206 1414430-2, W206 1434918-1, W206 1434917-1 und W206 1438808-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
6. Gegen diese Erkenntnisse wurde in weiterer Folge außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
7. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2015, Zln. Ra 2014/18/0070-15 und 00071 bis 0074-12, wurden die oben angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
8. Die Rechtssachen wurden folglich der Gerichtsabteilung W111 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
9. Mit Eingabe vom 11.11.2015 wurde bekanntgegeben, dass der am XXXX geborenen Tochter der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. 1065470201/150401466, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. Gleichzeitig wurde beantragt, den erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuzuerkennen.
Folglich wurde für den 12.04.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
10. Mit Schreiben vom 07.04.2016 erklärten die rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien - unter gleichzeitiger Vorlage des positiven Asylbescheides betreffend die letztgeborene Tochter der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei sowie deren Geburtsurkunde -, dass unter der Voraussetzung, dass ihnen im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, auf die Gewährung originären Asyls und eine individuelle Prüfung ihrer Fluchtgründe verzichtet werde (vgl. das diesbezügliche Schreiben im Akt).
Die beschwerdeführenden Parteien wurden daraufhin über die Abberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, deren präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, sind Staatsangehörige Somalias, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen. Den beschwerdeführenden Parteien wurde durch das Bundesasylamt jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Hinblick auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft ergingen jeweils abweisende Entscheidungen des Bundesasylamtes, gegen welche folglich Beschwerde an den Asylgerichtshof bzw. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde.
1.2. Der am XXXX in Österreich geborenen Tochter der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. 1065470201/150401466, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status einer Asylberechtigen zuerkannt und festgestellt, dass der Minderjährigen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, allesamt strafrechtlich unbescholten, erklärten im Rahmen eines Schreibens vom 07.04.2016, infolge Rücksprache mit ihrer gewillkürten Vertreterin, in Kenntnis der rechtlichen Folgen auf die Gewährung originären Asyls bzw eine dahingehende individuelle Prüfung ihrer Fluchtgründe zu verzichten, sofern ihnen der Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt werden kann.
1.3. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer in Österreich asylberechtigten minderjährigen Tochter in einem anderen Staat ist den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien nicht möglich. Gleiches gilt in Bezug auf das Familienleben zwischen den minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien und ihren Eltern.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte die präzise Identität der beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien resultieren aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten. Die Familienangehörigeneigenschaft zu der letztgeborenen minderjährigen Tochter der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien ist durch die Vorlage deren österreichischer Geburtsurkunde nachgewiesen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei ergibt sich aus Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Wie dargelegt, verzichteten die rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben 07.04.2016 ausdrücklich auf eine Prüfung ihrer originären Fluchtgründe, sofern ihnen der Status der Asylberechtigten abgeleitet von ihrer minderjährigen Tochter zuerkannt werden kann.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.3. Im vorliegenden Fall verzichteten die gewillkürt vertretenen beschwerdeführenden Parteien, wie dargelegt, zuletzt auf eine individuelle Prüfung allfälliger originärer Fluchtgründe, sofern infolge zwischenzeitlicher Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die letztgeborene Tochter der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienverfahrens möglich ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren liegen in Bezug auf die erst- bis fünftbeschwerdeführenden gegenständlich Parteien vor, weshalb eine nähere Befassung mit deren individuellem Fluchtvorbringen, damit in Zusammenhang auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, (im Sinne einer diesbezüglich teilweise erfolgten Beschwerdezurückziehung) fallgegenständlich unterbleiben kann.
3.4. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
3.5. Wie bereits oben unter Punkt II.1.2. festgestellt, wurde der im April 2015 in Österreich geborenen Tochter der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (originäres) Asyl gewährt und wurde festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da der minderjährigen Tochter der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, haben die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien als Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährigen Tochter der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei ein Familienleben mit ihren Eltern in einem anderen Staat möglich wäre, war den erst- und den zweitbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In Bezug auf die jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen haben gleiche Erwägungen in Bezug auf deren Familienangehörigeneigenschaft zu ihren Eltern, welchen mit gegenständlichem Erkenntnis der Statuts von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gewährt wurde, zu gelten und war diesen sohin - zumal diese als minderjährige ledige Kinder nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG fallen -, abgeleitet von ihren Eltern, ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.6. Da den Beschwerden aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war und die beschwerdeführenden Parteien durch Verzicht auf eine gesonderte Prüfung ihrer individuellen Fluchtgründe auch auf die zu diesem Zwecke anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung verzichteten, konnte die Abhaltung selbiger, zumal sich der Sachverhalt im Übrigen aus der Aktenlage als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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