L517 2118008-1•BVwG L517 2118008-1
L517 2118008-1Federal Administrative CourtMay 11, 2016
Ausschlusstatbestände, Berufsunfähigkeit, Revision zulässig,<br/>Ruhestand, Zurückweisung
L517 2118008-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 16.10.2015, OB: XXXX , VN: XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 2, 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
07.07. 2014 - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts / GdB 70 v.H. / NU in 1 Jahr
18.08. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H., Dauerzustand
07.09. 2015 - Beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP genannt) reicht Befunde nach (Abl. 101 - 134)
09.09. 2015 - Parteiengehör gem § 45 AVG
23.09. 2015 - Stellungnahme der bP
16.10. 2015 - Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt) / amtswegige Festsetzung des Ausmaßes der Grades der Behinderung mit 60 v.H.
19.11. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 16.10.2015
02.12. 2015 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
02.02. 2016 - Aktenvermerk / Dienstgeber der bP - bP ab 01.02.2016 infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die bP ist XXXX Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Aufgrund des dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2014 zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens (Fachärztin für Innere Medizin) vom 14.05.2014 nach der Richtsatzverordnung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung in einem Jahr angeordnet wurde, erfolgte am 24.07.2015 im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vom 18.08.2015 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
wie im Vorgutachten nicht orthopädisch
Pos. Nr. 09.02.03
GdB 50
Es bestehen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere auch ein Discusprolaps des Segments C5/C6, dadurch mittelgradige Minderbelastbarkeit, klinisch gute Beweglichkeit, kein wesentlicher Reizzustand, keine wirbelsäulenbedingten neurologischen Defizite, keine radikuläre Symptomatik, daher unterer Rahmensatz
Pos. Nr. 02.01.02
GdB 30
Es besteht ein Zust.n. Kreuzbandriss li., die Beweglichkeit liegt im Normalbereich, es besteht lediglich eine endlagige Bewegungseinschränkung mit Schmerzauslösung, der Reizzustand ist ausgesprochen gering, es besteht keine Instabiiitätssymptomatik, oberer Rahmensatz bei radiologisch nachgewiesenem Kreuzbandriss
Pos. Nr. 02.05.18
GdB 20
wie im Vorgutachten nicht orthopädisch
Pos. Nr. 04.05.06
GdB 10
wie im Vorgutachten nicht orthopädisch
Pos. Nr. 04.05.06
GdB 10
wie im Vorgutachten nicht orthopädisch
Pos. Nr. 09.01.01
GdB 10
wie im Vorgutachten nicht orthopädisch
Pos. Nr. 04.06.01
GdB 10
Es bestehen chronische Beschwerden beider Ellenbogengelenke, die Beweglichkeit ist normal, es besteht eine Minderbelastbarkeit
Pos. Nr. 02.06.12
GdB 30
Pos. Nr. 03.06.01
GdB 20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden (lfd. Nr. 1) wird durch lfd. Nr. 2 und lfd. Nr. 8 um insgesamt 1 Stufe gesteigert, da es sich um relevante Einschränkungen im täglichen Leben handelt. Aus Gesamtsicht aller Leiden besteht daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Aus ortopädischer Sicht besteht nunmehr eine wesentliche Besserung des li. Kniegelenks, dieses wieder normal beweglich und mit nur minimalem Reizzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten besteht nun keine Symoptomatik des re. Daumengrundgelenks mehr. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das beidseitige Ellenbogenleiden neu aufgenommen. Im Vergleich zum Vorgutachten besteht nun eine Besserung der Wirbelsäulensymptomatik, die Wirbelsäule besser beweglich und ohne wesentlichen Reizzustand. Die neu vorgelegten orthopädischen Befunde wurden berücksichtigt. Es werden auch keine Beschwerden der Wirbelsäule, des re. Kniegelenks, des li. Kniegelenks, des re. Daumengrundgelenks berichtet.
X Dauerzustand
..."
Die bP reichte am 07.09.2015 Befunde (Abl. 101 - 134) nach.
Mit Schreiben vom 09.09.2015 wurde der bP das Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Die bP nahm mit Schreiben vom 23.09.2015 zum Ermittlungsergebnis Stellung und erklärte sich damit nicht einverstanden. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
Am 16.10.2015 erging der Bescheid der bB, mit dem von Amts wegen das Ausmaß des Grades der Behinderung ab 24.07.2015 mit 60 vom Hundert festgesetzt wurde.
Am 19.11.2015 bei der bB einlangend, erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2015.
Am 01.12.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage, welche am 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Das Ermittlungsverfahren am Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Versicherungsdatenabfrage ergab, dass die bP mit Wirkung vom 01.02.2016 infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, die im Akt befindlichen Unterlagen, Nachschau in den Versicherungsdatenauszug sowie den Aktenvermerk vom 02.02.2016 über das Schreiben der Abteilung Personal des XXXX als ehemaligen Dienstgeber der bP.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Dies ergibt sich wie nachfolgend noch näher ausgeführt wird, aus dem Umstand, dass die bP bereits die grundlegenden Voraussetzungen iSd § 2 ff BEinstG seit 01.02.2016 nicht mehr erfüllt und somit keine Entscheidung in Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 leg cit für das Gericht zu fällen war.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
Gemäß § 2 Abs 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge des Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde, wurde die bP mit Wirkung vom 01.02.2016 infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Weiters ist dem Versicherungsdatenauszug vom 04.05.2016 zu entnehmen, dass die bP in keinem Beschäftigungsverhältnis steht.
Somit besteht der Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit c BEinstG wegen dauernder Berufsunfähigkeit, welcher eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs. 1 leg cit verhindert.
Demnach war das Beschwerdevorbringen der bP iSd § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Hinsichtlich der Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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