W208 2118964-1•BVwG W208 2118964-1
W208 2118964-1Federal Administrative CourtMay 10, 2016
begünstigter Erwerb, begünstigter Erwerbsvorgang,<br/>Bemessungsgrundlage, Bescheinigungspflicht, Einheitswert,<br/>Eintragungsgebühr, gemeinsamer Hauptwohnsitz, Hauptwohnsitz,<br/>Lebensgefährten, Lebensgemeinschaft, Liegenschaftserwerb
W208 2118964-1/5E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) Mag.a XXXX, geb. XXXX sowie (2) XXXX gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILSACHEN XXXX vom 16.11.2015, GZ XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Eintragungsgebühr gem. § 32 TP 9 lit b Z 1 iVm § 26a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GGG auf Basis des dreifachen Einheitswertes (€ 34.700,-) mit € 406,- bestimmt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) erwarb von Ihrem Lebensgefährten, dem Zweitbeschwerdeführer (BF2), einen Wohnungseigentumsanteil und einen Anteil eines Stellplatzes an der Liegenschaft EZ 829 KG XXXX mit Kaufvertrag vom 10.02.2015 um einen Kaufpreis von € 203.500,-.
Beim der gemeinsamen Antragstellung durch ihre Rechtsvertreterin für die Einverleibung ins Grundbuch (16.02.2015) beim zuständigen Bezirksgericht (BG) beriefen sich die BF auf die Gebührenbegünstigung des § 26a Abs. 1 Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG). Es handle sich um einen begünstige Liegenschaftstransaktion unter Lebensgefährten, im Zusammenhang der Auflösung der Lebensgemeinschaft, die von Mai 2007 - September 2014 gedauert habe. Es sei daher der dreifache Einheitswert (€ 34.700,00) der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen und nicht der Kaufpreis.
Als Bescheinigung für das Bestehen der Lebensgemeinschaft und den gemeinsamen Hauptwohnsitz wurden der oa. Kaufvertrag vorgelegt, indem die Vertragsparteien erklären der Erwerb sei aufgrund der Auflösung der von 2007 bis 2014 bestehenden Lebensgemeinschaft erfolgt.
2. Von der Kostenbeamtin wurde dennoch mit Lastschriftanzeige eine Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG von € 2.239,-
vorgeschrieben, weil diese als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis von € 203.500,00 annahm.
3. Am 19.03.2015 (eingelangt beim BG am 20.03.2015) brachte die Rechtsvertreterin der BF einen Schriftsatz ein, indem sie im Wesentlichen auf die Lebensgemeinschaft und die Nichtberücksichtigung des begünstigen Erwerbsvorganges gem. § 26a Abs. 1 Z 1 GGG hinwies und erklärte, dass die unterschiedlichen Meldeadressen der beiden BF trotz aufrechter Lebensgemeinschaft darin begründet wäre, dass der BF2 nur eine kleine Mietwohnung (30 m²) und die BF1 eine wenig größere Eigentumswohnung (50 m²) besessen bzw. besessen hätten, tatsächlich aber in ehegleicher Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die beiden Wohnungen seien gemeinsam bewohnt worden, die Meldeadressen nicht geändert.
Als Bescheinigungen wurden eidesstattliche Erklärungen der BF, ein Gebührenbestimmungsbeschluss (2009), vier Ladungen (2010, 2011, 2012, 2013) des BF2 (einem Dolmetscher) verschiedener Gerichte an die Adresse der BF1, eine Amazon-Bestellung eines Fernsehgerätes des BF2 an die Lieferadresse der BF1 (2013), eine Kaufvertragskopie für eine Möbelbeschaffung (Küche) an die neue Lieferadresse (EZ 829) der BF1 mit Zahlungsbestätigung einer Überweisung vom Konto des BF2 (2013) sowie die Ladungsadressen von sieben Zeugen vorgelegt.
4. Mit Mandatsbescheid erließ die Kostenbeamtin einen Zahlungsauftrag gem. TP 9 lit b Z 1 GGG über € 2.239,- zuzüglich €
8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 2.247,-.
5. Mit Vorstellung vom 24.03.2015 (Postaufgabedatum 25.03.) bekämpfte die BF1 den Mandatsbescheid, der mangels fristgerechter Ermittlungen der belangten Behörde, gem. § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft trat.
6. Am 16.11.2015 (zugestellt am 19.11.2015) erließ die PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILSACHEN XXXX (LG) als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid, indem sie erneut einen Zahlungsauftrag gem. TP 9 lit b Z 1 GGG von €
2. 239,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 2.247,- erteilte. In der Begründung wurde wörtlich ausgeführt [Anonymisierung durch BVwG]:
"Aufgrund des Akteninhaltes steht fest:
Die Antragsteller beantragten unter Vorlage des Kaufvertrages vom 10.02.2015 (Kaufpreis € 203.500,00) die Einverleibung des Eigentumsrechts für die o.a. Liegenschaft ins Grundbuch und begehrten für die Eintragungsgebühr Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) die Ermäßigung nach § 26a Z 1 GGG (Heranziehung des dreifachen Einheitswertes von € 34.700,00 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr), in Punkt 9. des Kaufvertrages erklären die Vertragsparteien von 2007 bis 2014 Lebensgefährten gewesen zu sein; zusätzlich ist dem Akt eine eidesstattliche Erklärung der Vertragsparteien über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft für diesen Zeitraum (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) angeschlossen. Im zentralen Melderegister scheint über den gesamten Zeitraum der behaupteten Lebensgemeinschaft kein gemeinsamer Wohnsitz auf. Die Grundbuchseintragung wurde am 25.02.2015 vollzogen.
Rechtlich ist zu erwägen:
Nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 GGG idF BGBl I Nr 19/2015 sind für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums Gebühren in Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechtes zu entrichten. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs. 1 GGG).
Abweichend von § 26 GGG ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert heranzuziehen: 1. ..., an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (§ 26a Abs. 1 GGG). Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen (§ 26 Abs. 2 GGG).
§ 9 Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) idF BGBl II 511/2013 präzisiert, dass die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage durch geeignete Urkunden im Original oder in Kopie nachzuweisen sind. Geeignete Urkunden sind in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG insbesondere Personenstandsurkunden, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden. Im Fall der Lebensgemeinschaft ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch Bestätigungen über einen Hauptwohnsitz, den die Lebensgefährten gemeinsam haben oder hatten, nachzuweisen (§ 9 Abs. 2 GGV).
Sowohl nach dem Gesetzestext (§ 26a Abs. 2 GGG) als auch nach der Grundbuchsgebührenverordnung (§ 9 GGV) sind öffentliche Urkunden (d.h. Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über den Hauptwohnsitz) und nicht Privaturkunden oder Bescheinigungen durch Auskunftspersonen gefordert. Der Begriff "Hauptwohnsitz" entspringt der Rechtsterminologie und ist im Meldegesetz wie folgt definiert: Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7). Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (vgl. § 2 Abs. 1 Meldegesetz).
Dem Antrag auf Gebührenermäßigung nach § 26a GGG aufgrund einer behaupteten früheren Lebensgemeinschaft zwischen den Vertragsparteien, die lediglich durch Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Erklärung bescheinigt werden soll, kann daher nicht entsprochen werden. Laut Zentralem Melderegister hatten die Vertragsparteien niemals einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Der Tatbestand der Bestimmung des § 26a GGG bzw. § 9 GGV ist somit nicht erfüllt, eine Ermäßigung nach § 26a GGG kommt nicht zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmezustand zu begründen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E7, E8 und E9 zu § 1 GGG).
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr ist der Kaufpreis von € 203.500,00 heranzuziehen, dies ergibt - multipliziert mit 1,1 % gemäß TP 9 iit. b Z 1 GGG - eine Eintragungsgebühr von € 2.239,00. Die Gebührenpflicht nach TP 9 Iit. b GGG wird ausgelöst durch die Eintragung des Erwerbs ins Grundbuch (§ 2 Z 4 GGG). Zahlungspflichtig ist derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt (§ 25 Abs.1 GGG). Da beide Antragsteller den Verbücherungsantrag stellen, sind auch beide Antragsteller für die Eintragungsgebühr gebührenpflichtig, und zwar gemäß § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Daher errechnet sich eine Gesamtschuld von € 2.247,00."
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 15.12.2015 datierte (Postaufgabedatum 16.12.2015) verfahrensgegenständliche Beschwerde. Beantragt wurde, dass in Anwendung der Gebührenermäßigung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG die gerichtliche Eintragungsgebühr, auf Basis des dreifachen Einheitswertes mit € 382,- festgesetzt werde. In eventu wurde die Aufhebung und Zurückverweisung bzw. die Einleitung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich § 26a GGG bzw. § 9 GGV begehrt.
Begründend wurde zusammengefasst unter Hinweis auf die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung des § 26a GGG bzw. § 9 GGV ausgeführt, dass das Bestehen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Lebensgefährten - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht nur durch Vorlage einer amtlichen Meldebetätigung bescheinigt werden könne.
Zum Wesen einer Lebensgemeinschaft gehöre eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, die aber nicht in allen drei Bereichen gegeben sein müsse. Nach den Umständen des Einzelfalles könne das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder sogar zur Gänze fehlen.
Die amtliche Meldebestätigung sei daher nur eine demonstrativ Art (arg: insbesondere) von Urkunde, durch welche das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes nachgewiesen werden könne. Das Bundesministerium für Finanzen habe zur Auslegung des § 7 GrEStG weitere Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft veröffentlicht (z.B. Zustelladresse für behördliche Schriftstücke, Gemeinsamer Mietvertrag). Die Meldebestätigung sei daher nicht die einzige Möglichkeit.
8. Mit undatiertem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor (eingelangt am 29.12.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG legt seiner Entscheidung denn unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
Festgestellt wird, dass die BF Lebensgefährten waren und zumindest zwischen 2008 und Frühjahr 2014 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz am XXXX hatten, wobei der BF 2 seine Mietwohnung in der XXXX behielt, weil er diese als Büro nutzte und die Wohnung der BF1 für seine Sachen zu klein war. Eine behördliche Meldung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgte nicht. Der BF2 hat die Adresse der BF1 als Zustelladresse für an ihn gerichtete behördliche und gerichtliche Urkunden angegeben und dorthin auch zahlreiche Zustellungen erhalten.
Mit Kaufvertrag vom 07.09.2012 erwarben sie gemeinsam Eigentum an der Wohnung XXXX, die sie am 24.04.2013 gemeinsam übernahmen, diverse Anschaffungen tätigten und diese ab Jahresbeginn 2014 fallweise gemeinsam bewohnten, bis die Lebensgemeinschaft im Frühjahr 2014 zerbrach. Im Zuge der Auflösung der Lebensgemeinschaft kaufte der BF2 von der BF1 die Wohnung XXXX und verkaufte der BF 2 der BF 1 seinen Miteigentumsanteil an der gemeinsam erworbenen Wohnung XXXX zum Kaufpreis von € 203.500,-.
Der dreifache Einheitswert des Miteigentumsanteils beträgt €
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den in der Verhandlung vorgelegten Urkunden und Aussagen erfolgen.
Die Feststellung, dass die beiden BF eine Lebensgemeinschaft hatten, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Urkunden, sowie den glaubhaften Ausführungen in der Verhandlung zum Nachweis weitere Beweise vorlegen zu können.
Die Feststellung, dass die beiden BF einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatten, ergibt sich aus den im Akt einliegenden exemplarischen öffentlichen Urkunden - Gerichtsladungen und Beschlüsse, den BF2 (einem Dolmetscher) betreffend über mehrere Jahre an die Adresse der BF1 - und den glaubhaften Ausführungen beider BF in der Verhandlung. Der BF2 gab darüber hinaus glaubhaft an, weitere Ladungen und Beschlüsse von Gerichten an ihn, an die Zustelladresse der BF1 vorlegen zu können.
Diese Tatsachen wurden von der belangten Behörde nicht bestritten, jedoch auf die Rechtsfrage hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach gem. § 26a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GGG iVm § 9 Abs. 2 GGV eine behördliche Meldebestätigung zur Bescheinigung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes zwingend vorgelegt werden müsse, was ebenso unbestritten nicht erfolgt sei.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht und liegen keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zweiteres war hier der Fall und erfolgte dazu eine mündliche Verhandlung.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung
Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/1984 in der zum Eintragungszeitpunkt geltenden Fassung lauteten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):
"Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
[...]
Begünstige Erwerbsvorgänge
§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
[...]
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
[...]"
Die relevante Bestimmung der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV), BGBl. II Nr. 511/2013 lautet (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):
"§ 9. (1) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch geeignete Urkunden im Original oder in Kopie nachzuweisen.
(2) Geeignete Urkunden sind in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG insbesondere Personenstandsurkunden, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden. Im Fall der Lebensgemeinschaft ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch Bestätigungen über einen Hauptwohnsitz, den die Lebensgefährten gemeinsam haben oder hatten, nachzuweisen."
Den gesetzlichen Materialien zu § 26a GGG (RV 184 BlgNR 24. GP) ist - soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen:
"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.
§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.
In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte.
[...]
Abs. 2 regelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage. Zunächst muss die Ermäßigung bereits eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden. Weiters sind die Voraussetzungen durch geeignete Urkunden zu bescheinigen, dafür werden sich insbesondere Personenstandsurkunden und/oder Bestätigungen über den Hauptwohnsitz bei Lebensgefährten anbieten.
[...]
Abs. 3 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung. Die Bundesministerin für Justiz soll unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die Ermittlung des Werts nach § 26 Abs. 1 und 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach den §§ 26 und 26a bestimmen, also insbesondere festlegen, welche Angaben für die Prüfung der Plausibilität der Bezifferung erforderlich sind und welche Bescheinigungsmittel herangezogen werden können."
3.3. Zur Anwendung auf den konkreten Fall
Gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ist bei der Einverleibung einer Liegenschaft ein gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" auch die Übertragung einer Liegenschaft an die Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft, sofern ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorlag.
Diese Bestimmung enthält zwei Tatbestände als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung. Einerseits muss eine Lebensgemeinschaft vorliegen bzw. vorgelegen sein und weiters eine gemeinsamer Hauptwohnsitz.
Gem. Abs. 2 leg cit ist das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes der Lebensgefährten durch geeignete Urkunden, insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
§ 9 GVV spricht in Bezug auf diese Urkunden insbesondere von Personenstandsurkunden, gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden sowie im Fall der Lebensgemeinschaft von Bestätigungen über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde nun davon ausgegangen, dass den BF die Bescheinigung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes nicht gelungen ist, weil die BF ihrer Verpflichtung den BF2 am Wohnsitz der BF1 gem. § 2 Abs. 1 Meldegesetz anzumelden, nicht nachgekommen sind und keine entsprechende Meldebestätigung vorlegen konnten bzw. im Zentralen Melderegister (ZMR) der BF2 niemals an der Adresse der BF1 gemeldet war.
Am Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz zweifelt die belangte Behörde - wie die Verhandlung ergeben hat - nicht, vermeint jedoch, dass die Begünstigung nur zur gewähren sei, wenn eine behördliche Meldebestätigung (ZMR) über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz vorgelegt werden könne, weil das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine einfache Vollziehung durch die Kostenbeamtinnen und Kostenbeamten zu ermöglichen.
Die belangte Behörde verkennt mit dieser Rechtsansicht, dass § 26a Abs. 2 GGG das Melderegister bzw. eine Bestätigung nach dem Meldegesetz nicht erwähnt, sondern nur ganz allgemein und demonstrativ ("insbesondere") die Vorlage geeigneter Urkunden zur Bestätigung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes fordert. Es ist vor diesem Wortlaut und vor dem Hintergrund des Zweckes der Regelung des § 26a Abs. 1 GGG (Erleichterungen im Falle der Auflösung der Gemeinschaft) daher gerade nicht ausgeschlossen, dass diese Bestätigung auch durch andere Urkunden erbracht werden kann.
Fallbezogen haben die BF ua. gerichtliche Gebührenbestimmungsbeschlüsse und Ladungen des BF2 vorgelegt, die an die Adresse der BF1 gerichtet waren. Damit haben sie dem gesetzlichen Erfordernis, den gemeinsamen Hauptwohnsitz an der Adresse der BF1 durch Bestätigungen zu bescheinigen, Rechnung getragen, weil diese gerichtlichen Schriftstücke zweifellos öffentliche Urkunden darstellen. Hätte der Gesetzgeber ausschließlich auf eine behördliche Meldebestätigung bzw. auf eine entsprechende Eintragung im ZMR abstellen wollen, hätte er dies als Tatbestandsvoraussetzung im Gesetz angeführt. Dass er das nicht getan hat zeigt, dass er Bestätigungen durch andere Urkunden nicht ausschließen wollte.
Der VwGH hat in anderen Zusammenhängen - die aber auf die vorliegende Rechtsfrage übertragbar sind - ausgesprochen, dass der polizeilichen Meldung bei der Beurteilung des Vorliegens einer Wohngemeinschaft kein entscheidendes Gewicht zu kommt (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0302) bzw. bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen (ordentlichen) Wohnsitz begründet hat, den Meldedaten wenig Beweiswert zukommt, weil damit der tatsächliche Aufenthalt weder erwiesen noch widerlegt werden kann (VwGH 22.12.2010, 2009/08/0016).
Gemessen an der Lebensrealität, kommt der Zustellung von Ladungen und Gebührenzuerkennungsbeschlüssen an den als Dolmetscher tätigen BF2 über mehrere Jahre hinweg an die Adresse der BF1, im konkreten Fall ein sogar höherer Beweiswert zu als der Abgabe eine Meldebestätigung, die in der Regel von der Meldebehörde anlässlich der Anmeldung nicht überprüft wird.
Auf die Rechtsfrage, ob auch andere als öffentliche Urkunden (Privaturkunden) als Bescheinigungsmittel für das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes in Frage kämen, braucht zur Lösung des Beschwerdefalles nicht mehr eingegangen werden, weil die BF öffentliche Urkunden vorgelegt haben; wenngleich die in § 9 GVV aufgezählten Urkunden allesamt öffentliche Urkunden darstellen, sodass eine Auslegung dahingehend zumindest nicht von vornherein als unvertretbar angesehen werden kann bzw. eine Klarstellung wünschenswert wäre.
Ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG liegt im Ergebnis - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - fallbezogen vor, sodass die BF die Inanspruchnahme der Begünstigung nach dieser Bestimmung zu Recht geltend macht.
Nach § 26a Abs. 1 GGG ist bei begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert bei der Bemessung der Eintragungsgebühr zu Grunde zu legen.
Die geschuldete Gebühr wurde im bekämpften Bescheid in Verkennung der Rechtlage nicht gesetzeskonform berechnet und beträgt gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG nicht 1,1 % des Kaufpreises (€ 203.500,-), sondern war als Bemessungsgrundlage lediglich der dreifache Einheitswert in Höhe von € 36.868,29 (Anteile 56/8113 und 7/16226 von € 1.765.700,-
= € 11.566,52 + € 722,91 = € 12.289,43 x 3) anzusetzen und demgemäß lediglich eine Eintragungsgebühr von € 405,55 bzw. € 406,-
(gerundet) vorzuschreiben.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und war die Eintragungsgebühr entsprechend zu berichtigen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des § 26a Abs. 2 zweiter Satz GGG iVm § 9 Abs. 2 GGV und es kann auch nicht gesagt werden, dass die Rechtslage eindeutig ist, wenngleich der VwGH mit seinen Erkenntnissen vom 25.11.2009, 2007/15/0302 und 22.12.2010, 2009/08/0016, in anderen Zusammenhängen, zum Beweiswert einer behördlichen Meldebestätigung bereits klare Aussagen getroffen hat, die nach Ansicht des BVwG auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.
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