BVwG W173 2118255-1

W173 2118255-1Federal Administrative CourtMay 10, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W173 2118255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2118255.1.00

Spruch

W173 2118255-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl 1030352908/14926353, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 30.8.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 31.8.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX gab der BF an, am XXXX in Teheran im Iran geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei ohne Bekenntnis. Er habe von 2004 bis 2012 in Teheran die Grundschule besucht und anschließend als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen zählte der BF seinen in Afghanistan lebenden Vater (XXXX) mit seiner Mutter (XXXX) und seine zwei Brüder (7 und 3 Jahre) sowie seine Schwester XXXX, deren Adresse ihm unbekannt sei. Er habe zuletzt im Iran gelebt. Seine Flucht nach Österreich habe er schlepperunterstützt vom Iran aus Ende März 2014 gestartet. Er sei über die Türkei und Griechenland sowie Ungarn illegal nach Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, gegenüber der islamischen Religion das Christentum zu bevorzugen. Er habe Angst von den Islamisten getötet zu werden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er könne weder in den Iran, noch nach Afghanistan zurückkehren.

2. Mit Schreiben vom 2.2.2015 wurde die unabhängige Rechtsberatung der Diakonie als Vertretung des minderjährigen BF im Asyl- und Fremdengesetzverfahren bestellt. Dazu wurden von der Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH namentlich genannte Personen zur Vertretung des BF benannt.

3. Im Rahmen der Befragung des BF durch die belangte Behörde am 25.2.2015 in Anwesenheit seiner Schwester XXXX als Vertrauensperson gab der BF an, am XXXX im Iran geboren zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er habe acht Jahre die Schule besucht (fünf Jahre Grundschule, drei Jahre Hauptschule) und im Iran Kühlsysteme montiert. Seine Eltern würden in Afghanistan, im Distrikt XXXX, in XXXX leben. Mit ihnen habe er keinen regelmäßigen Kontakt. Seine Schwester lebe in Österreich. Ursprünglich habe er in der Türkei bleiben wollen. Da sich seine Schwester in Österreich aufgehalten habe, sei er hierher geflohen. Im Iran habe er als Arbeitgeber einen Christen gehabt, mit dem er sich angefreundet habe und über den er mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei. Dies habe sich für ihn als neuen Weg dargestellt und er habe großes Interesse an dieser Religion entwickelt. Als die Nachbarn davon erfahren hätten, sei er von Leuten, darunter ein Mullah, zu Hause kontaktiert worden. Er sei aufgefordert worden, seine Beziehungen und den Kontakt zu seinem Arbeitgeber abzubrechen. Dem habe entgegengehalten, sollte der Islam der richtige Weg sein, bestehe keine Gefahr für den Islam. Er sei überzeugt, alles richtig zu machen. Daraufhin sei er als Kafar (Ungläubiger) bezeichnet worden. Die Personen hätten dann das Weite gesucht. Er hätte daher aus Sicht eines Moslems umgebracht werden können. Es sei auch gedroht worden, ihn umzubringen, sollte der Kontakt mit dem Arbeitsgeber weiterbestehen.

In Angst und Besorgnis habe der BF den Arbeitgeber(XXXX) davon informiert, der ihn zum Bleiben aufgefordert habe, um eine Lösung zu finden. Nach einem weiteren kurzen Aufenthalt sei man zum Schluss gekommen, dass der BF überall im Iran und in islamischen Ländern in Gefahr sei. Auch im islamischen Staat Afghanistan könnte er getötet werden. Als Fluchtgrundland sei die Türkei ausgewählt worden, wohin der BF mit finanzieller Unterstützung seines Arbeitgebers geflohen sei. Auch die Weiterreise des BF zu seiner Schwester nach Österreich sei vom vormaligen Arbeitgeber, zu dem er nunmehr keinen Kontakt mehr habe, finanziert worden. Seinen Lohn sei beim Arbeitgeber verblieben. Ob der Arbeitgeber das über die Reisekosten hinausgehende Geld seiner Familie nach Afghanistan geschickt habe, sei dem BF nicht bekannt. Der Schlepper hätten ihm auch 500 Euro, die vom Arbeitgeber überermittelt worden seien, gegeben. Zu seinen Eltern nach Afghanistan habe er nicht zurückkehren können, zumal Afghanistan ein islamischer Staat sei. Nach dem Besuch der moslemischen Männer habe der BF seinen Vater in Afghanistan per Telefon davon informiert, dass sein Leben im Iran wegen des Glaubenswechsels aus religiösen Gründen in Gefahr sei. Daraufhin habe ihn sein Vater beschimpft und gedroht, ihn persönlich zu töten. Er habe in der Folge innerhalb weniger Tage den Iran vor ca. 1,5 Jahren verlassen, andernfalls wäre er getötet worden.

In Österreich besuche er vormittags den Deutschkurs, gehe ins Fitness-Studio bzw. spazieren und lerne deutsch. Sonntags gehe ihr in die Kirche. Es handle sich um die Mormonenkirche in XXXX. Er beabsichtige, weiter die Kirche zu besuchen und seine Kenntnisse zu vertiefen. Darüber hinaus möchte gerne lernen und strebe die Position eines für die Gesellschaft nützlichen Bürgers an.

Er besitze die Bibel in Farsi. Das Christentum habe sich als menschliche Religion erwiesen, die mit Menschen freundlich umgehe. Es handle sich um eine Religion der Freiheit, der Freude und des Friedens. Der Islam habe sich nur als gewalttätige Religion erwiesen. Nicht linientreue Menschen würden als böse eingestuft werden. Die zehn Gebote seien in der Bibel genannt. Die Schöpfungsgeschichte mit Adam und Eva habe ihn fasziniert. Im Sinne Gottes sollten Menschen frei entscheiden können. Sein Tauftermin sei bereits mit 4.4.2015 fixiert. Es müsste aber vor der Taufe Wissen über die Religion erworben werden und sei eine tiefe Überzeugung erforderlich. Die Bibel bestehe aus zwei Teilen. Er habe einmal das

8. Gebot "Du sollst nicht stehlen" in Zusammenhang mit dem Stehlen von Milch gebrochen. Eine vormalige Verfolgung in seiner Heimat durch den Staat aus religiösen Gründen verneinte der BF.

Im Fall der Rückkehr in seine Heimat gab der BF an, getötet zu werden. Bereits sein Vater habe gedroht, ihn zu töten. Wegen seiner religiösen Konversion würde er auch von den afghanischen Behörden getötet.

Zu den Länderberichten wurde dem BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

4. In der Stellungnahme des BF vom 10.3.2015 an die belangte Behörde wurde nach Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan auf die Verfolgung von christlichen Konvertiten hingewiesen. Von staatlichen Behörden würde kein ausreichender Schutz für verfolgte Christen bereitgestellt. Dazu wurde auf verschiedene Berichte zur Verfolgung und Tötung von Christen in Afghanistan verwiesen. Außerdem wurden unter Hinweis auf die Länderfeststellungen zur Situation der Hazara in Afghanistan diesbezügliche ethnische Spannungen und die schlechte Lage für Rückkehrer in Afghanistan hervorgehoben. Der BF könne aufgrund der Todesdrohungen seines Vaters nicht zu seiner Familie zurückkehren. Der BF habe auch schon einen Tauftermin und möchte den christlichen Glauben ohne Angst um sein Leben praktizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul stehe nicht offen.

5. Nachdem der BF der Aufforderung der belangten Behörde vom 27.8.2015 zur Vorlage seiner Taufurkunde binnen zwei Wochen nicht nachgekommen ist, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.11.2015, Zl 1030352908/14926353, unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Unter Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass weder die Identität, noch der Lebensweg des BF feststehe. Es handle sich jedoch um einen afghanischen Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er habe in Teheran die Schule von 2004 bis 2012 absolviert. Das Fluchtvorbringen des BF zur Konversion ins Christentum und die darauf basierende behauptete Verfolgung sei nicht glaubwürdig. Es bestehe auch in Österreich kein Interesse am Christentum. Der BF sei in Afghanistan niemals Angriffen ausgesetzt gewesen. Der BF habe keine asylrelevanten Gründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht und habe seine Heimat aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen.

Als junger, gesunder Mann könne er einer Arbeit nachgehen und im Fall der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Im Rückkehrfall würde der BF nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Einer Rückkehr in die Heimat Afghanistan laufe auf keine Verletzung von Art. 2 oder Art.3 EMRK hinaus. In Österreich besitze er keine familiären Anknüpfungsgründe oder schützenswerte private Bindungen. Primäres Fluchtziel sei für den BF auch die Türkei gewesen. Seine nicht zur Kernfamilie zählende, in Österreich lebende, volljährige Schwester habe der BF zwei Jahre nicht mehr gesehen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK scheide daher bei einer Rückkehr aus. Es bestünden keine gegen eine Abschiebung des BF sprechenden Umstände. Für die Rückkehrentscheidung sei eine Frist zur Ausreise festzulegen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den am 23.11.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 wurde mit Schriftsatz vom 4.12.2015 Beschwerde erhoben. Dieser wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensfehlern in den Spruchpunkten I.-III. angefochten.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Trotz Todesdrohungen seiner Familie und des Umstandes, dass der BF gerade einmal 1 Jahr in seinem Heimatdorf XXXX in XXXX verbracht habe, gehe die belangte Behörde von ausreichenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Afghanistan aus.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan würden auf unvollständigen und veralteten Länderberichten basieren. Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden würden fehlen. Vom BF wurde die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hervorgehoben. Darüber hinaus wurde auf die Verfolgung der Hazara in Afghanistan sowie auf die Situation der christlichen Konvertiten, auf die Vorherrschaft der Taliban und auf die mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden sowie auf Berichte zu diesem Themenkreis verwiesen.

Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Das Vorbringen des BF zu den Christen beziehe sich auch auf Afghanistan. Außerdem sei der BF bei der Erstbefragung noch minderjährig gewesen. Dies sei von der belangten Behörde außer Acht gelassen worden.

Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner westlichen Lebenseinstellung geltend gemacht habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative biete sich für den BF nicht an.

Auch hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes für den BF habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten nicht in angemessener Weise wahrgenommen. Der Sachverhalt sei nicht richtig beurteilt worden. Dies gelte auch für die Begründung zu Spruchpunkt III. Es seien die Integrationsbemühungen des BF außer Acht gelassen worden.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.4.2016 legte der BF seinen Taufschein vom 20.3.2016, in Form eines Auszuges aus dem Taufbuch der Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX, im Original vor. In diesem scheint als durchführende Täuferin Frau

XXXX auf. Als Taufpatin ist Frau XXXX angeführt. Der BF wird darin auch als XXXX bezeichnet. Außerdem wird ein Fotobuch im Original vorgelegt, das Fotos über die Taufzeremonie des BF umfasst. Darin scheint unter anderem als die Taufe des BF zelebrierender Täuferin Frau XXXX auf. Als weitere Anwesende ist bei der Taufzeremonie Frau

XXXX abgebildet. Eine darüber hinaus übergebene Kopie eines Fotos gibt eine Gruppe von Mensch im gebirgigen Gelände wieder. Zu den abgebildeten Personen zählen auch der BF und Frau XXXX sowie Frau

XXXX.

In der mündlichen Verhandlung am 29.4.2016 gab der BF an, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er heiße XXXX, sei afghanischer Staatsbürger und sei am XXXX im Iran geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und spreche Dari. Sein iranisches Farsi sei jedoch besser.

Er sei ledig. Seine Schwester XXXX befinde sich in Österreich und sei im Verhandlungssaal anwesend. Seine restliche Familie befinde sich im Distrikt XXXX, im Heimatdorf XXXX in Afghanistan. Als der BF 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie vor einigen Jahren aus dem Iran wieder nach Afghanistan auf Grund des dortigen Grundstückbesitzes zurückgekehrt. Dies habe sein Vater entschieden, obwohl sein Vater keine Schwierigkeiten während seines Aufenthaltes gehabt habe und über einen Flüchtlingsausweis im Iran verfügt habe. Im Iran würden jedoch afghanische Flüchtlinge diskriminiert.

Der BF gab weiter an, im Iran nach der Absolvierung von neun Schulklassen, Rohre für die Kanalisation hergestellt zu haben. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Neben Dari und Farsi spreche er auch auf Grund seines dreimonatigen Aufenthaltes in der Türkei ein wenig Türkisch. Er habe eineinhalb Jahre in seinem Heimatdorf in Afghanistan verbracht. Danach sei er in den Iran übersiedelt. Mit 15 1/2 Jahren habe er Afghanistan verlassen und anschließend ein Jahr im Iran gearbeitet. Danach sei er nach Österreich geflohen.

Dazu bemerkte die anwesende Schwester des BF, Frau XXXX, dass ihr Bruder (BF) im Iran geboren worden sei, jedoch mit 14 Jahren mit seiner Familie nach Afghanistan zurückkehrte und nach einem 1,5 jährigen Aufenthalt wieder in den Iran gereist sei und dort gearbeitet habe. Mit cirka 16 Jahren sei er nach Österreich gekommen. Ihre Familie stamme aus Afghanistan, habe aber hauptsächlich im Iran gelebt und spreche deshalb besser Farsi.

Die Dolmetscherin bestätigte, dass aus der Sprache des BF darauf zu schließen sei, dass auf Grund seiner afghanischen Ausdrucksweise der BF aus Afghanistan stamme.

Der BF gab weiter an, ursprünglich schiitischer Moslem gewesen zu sein. Im letzten Jahr habe er Kontakt mit den Mormonen gehabt. Es sei von Mormonen auf der Straße angesprochen worden und habe sich in der Folge mit der Lehre auseinandergesetzt. Er habe aber sich nicht mit diesem Glauben anfreunden können. Auf der Suche nach dem richtigen Glauben habe er auch Kontakt mit anderen Kirchen gesucht. In Kirchen habe er nicht die Ruhe gefunden, die er suche. Er habe in der Folge in XXXX Frau XXXX kennen gelernt. Er habe in der christlichen Lehre Gott nicht in Form eines Strafenden kennen gelernt. Vielmehr habe sich Jesus Christus in Form der Kreuzigung aufgeopfert und Blut vergossen. Auf diesem Weg habe er seine innere Ruhe gefunden. Während der Phase seines muslimischen Glaubens sei zwar Jesus ein moslemischer Prophet gewesen. Anders als das Christentum habe der muslimische Glaube, dem er nach wie vor - wie jede andere Religion respektiere - ihm nicht die innere Ruhe bieten können. Im Iran habe er noch die muslimische Religion verfolgt, sei jedoch über seinen christlichen Arbeitgeber in Kontakt mit der christlichen Lehre gekommen und habe diese bereits verfolgt. Aber erst in Österreich habe er die christliche Religion in Form der Taufe angenommen. Im Iran hätten bereits islamische Gelehrte von seiner christlichen Gesinnung Kenntnis erlangt. Aufgrund des schlechten Einflusses seines Arbeitgebers auf ihn sei ihm von einem islamischen Gelehrten und anderen drei Personen, die ihn aufgesucht hätten, geraten worden, den Kontakt mit seinem christlichen Arbeitgeber zu meiden. Es sei ihm sogar gedroht worden, was ihn in große Angst versetzt habe. Vor zwei Jahren, als er sich noch im Iran aufgehalten und gearbeitet habe, habe ihn sein engstirniger Vater, der vom seinem Glaubenswechsel erfahren habe, aus XXXX in Afghanistan angerufen und gedroht, mit ihm abzurechnen. Dies habe eine Todesdrohung bedeutet. In der Folge habe der BF die Flucht ergriffen. In Afghanistan seien seine gesamte Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder) sowie weitere Familienangehörige mütterlicherseits von seinem Religionswechsel informiert. Zwei sich in Wien aufhaltende afghanische Freunde seien ebenfalls von seiner Konversion informiert. Sein streng gläubiger Vater verfolge konsequent die muslimischen Glaubensprinzipien.

In seinem neuen evangelischen Glauben mit H.B.-Bekenntnis habe er seine innere Ruhe gefunden. In der evangelischen Glaubensgemeinschaft sei er bei seiner "Familie" angekommen. Er genieße, die richtige Entscheidung getroffen zu haben. Er könne aufgrund der schriftlichen Übersetzung des Unterrichtes von Frau XXXX in Farsi dem Unterricht gut folgen und erziele Fortschritte.

Seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2014 besuche er den Deutschkurs (A1). Er strebe auch den Hauptschulabschluss, für den er sich angemeldet habe, an. Neben Fußballspielen in seiner Freizeit besuche er die Kirche. In seiner Freizeit spiele er Fußball und besuche die Kirche, lese die Bibel auf Farsi und biete Hilfe jenen Menschen an, die er nunmehr als Familie betrachte. Diese Familie sei auf dem vorgelegten Fotos abgebildet. Zum christlichen Gott zähle Gott selbst, seinen Sohn und der Heilige Geist. Am 20.3.2016 habe er die evangelische Taufe mit H.B.-Bekenntnis empfangen. Die Jungfrau Maria sei die Mutter von Jesus Christus. Ihr Ehemann sei Josef gewesen. In der evangelischen Kirche gebe es keinen Papst als Oberhaupt. Das Pfarramt sei im evangelischen Glauben - anders als bei den Katholiken - auch verheirateten Personen zugänglich. Als hohe evangelische Feiertage zählte der BF den 25.12. (Christi Geburt), die Osterfeiertage, Karfreitag, Palmsonntag und Christi Himmelfahrt auf. In Österreich, wo sich auch seine Schwester XXXX aufhalte, werde er nicht wegen seines Religionswechsels bedroht.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan könne er seine Religion nicht frei ausleben und weiterverfolgen. Es sei gezwungen, diesen Glauben geheim zu leben. Ein Glaubenswechsel in Afghanistan bedeute Tötung durch andere Muslime, die vom Staat nicht verhindert werden würde. Seit er Jesus Christus kennen gelernt habe, komme für ihn kein anderer Weg mehr infrage.

Die als Zeugin einvernommene XXXX gab an, als evangelische Pfarrerin in der Pfarrgemeinde XXXX A.u.H.B zu sein. Sie betreute als Pfarrerin beide Bekenntnisse. Zu Beginn des Jahres 2016 habe sie dem BF, der in der evangelischen Gemeinde seit der Taufe als "XXXX" bezeichnet werde, kennen gelernt. Der BF habe ursprünglich am Konfirmationsunterricht teilgenommen, sei aber dann beim anschließenden Taufunterricht eingestiegen, der in Farsi - Deutsch abgehalten worden sei. Nach einem zweistündigen Vortrag sei beim Essen weiter diskutiert worden. Nach dem Taufunterricht sei die Taufe des BF am 20.3.2016 erfolgte, die sie vollzogen habe. Dazu verwies die Zeugin auf die Abbildungen im Taufbuch, in dem auf einem Foto die Taufe des BF abgebildet sei. Als Taufpatin sei die Schwester des BF, XXXX, aufgetreten. Die Zeugin gab an, sich im Rahmen des Taufunterrichtes als Pfarrerin von der inneren Überzeugung des BF zum christlichen Glauben nach eingehender Prüfung überzeugt zu haben. Es sollte jedenfalls eine Scheinkonversion verhindert werden. Eine solche sei vor ihrem obersten Herrn, Jesus Christus, nicht vertretbar. Von ihrer inneren Überzeugung her gehe sie davon aus, dass der BF weiter als Christ leben werde. Zum vorgelegten Foto, das die evangelische, Farsi sprechende Gemeinschaft wiedergebe, führte die Zeugin aus, dass das Haus der evangelischen Kuratorin, die die Patenschaft für andere Konvertiten übernommen habe, auf dem Berg XXXX besucht worden sei. Nach seiner Taufe besuche der BF auch weiterhin den Gottesdienst und sei in der evangelischen Gemeinde sehr gut integriert. Beim BF handle es sich um einen nachdenklichen jungen Mann, der seinen Halt, seine Orientierung und seine geistliche Heimat endgültig im evangelischen Glauben gefunden habe. Als nächsten Schritt strebe der BF den evangelischen Konfirmationsunterricht an.

Der BF sah von weiteren Beweisanträgen und Äußerungen zum übermittelten Länderbericht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX als afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in Teheran im Iran geboren. Er ist im Kreis seiner Familie, die aus Afghanistan stammt und dem moslemischen Glauben anhängt, aufgewachsen. Er hat von 2004 bis 2012 die Schule in Teheran besucht. Als der BF 14/15 Jahren alt war, kehrte der Vater, ein strenggläubiger Moslem, der einen Flüchtlingsausweis im Iran besaß, auf Grund von Grundstücken, mit der Familie ins afghanische Heimatdorf XXXX, im Distrikt XXXX zurück. Nach 1 1/2 Jahren kehrt der BF in den Iran zurück, um zu arbeiten. Er lernte auf Grund seines Kontaktes mit seinem christlichen Arbeitgeber den christlichen Glauben kennen. Als die christliche Gesinnung des BF im Iran bekannt wurde, wurde er von einem islamischen Gelehrten und weiteren Personen aufgesucht, um ihn vom Kontakt mit dem christlichen Arbeitgeber abzuraten. Als sein sich in Afghanistan aufhaltender Vater vor 2 Jahren davon erfuhr, teilte er dem BF mit, diesmal mit ihm abzurechnen. Diese Äußerung des engstirnigen Vaters des BF lief auf eine Drohung in Form einer eigenhändigen Tötung des BF hinaus. Aus Angst floh der BF in die Türkei, von wo er nach Österreich illegal einreiste. In Österreich hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits seine Schwester, XXXX, auf. Am 30.8.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nach einem Kontakt zu den Mormonen, die den BF nicht überzeugen konnten, lernte der BF den evangelischen Glauben über die evangelische Pfarrerin, XXXX, der evangelischen Gemeinde A.u.H.B. XXXX kennen. Nach Absolvierung des evangelischen Taufunterrichtes wurde der BF von der genannten evangelischen Pfarrerin am 20.3.2016 getauft nach dem evangelischen Ritus, H.B.-Bekenntnis. Als Taufpatin trat die Schwester des BF, XXXX, auf. Der BF ist Anhänger des evangelischen Glaubens, H.B.-Bekenntnis.

1.3. Der BF hat auf Grund seiner Konversion keinen Kontakt mehr mit seiner sich in Afghanistan aufhaltenden Familie, die ihn nunmehr ablehnt. Sein streng gläubiger moslemischer Vater, drohte dem BF bereits mit der Tötung. Der BF ist in der evangelischen Gemeinde in XXXX gut integriert und hat viele österreichische evangelische Glaubensbrüder und Freunde gefunden. Er hat die Absicht, den evangelischen Konfirmationsunterricht zu besuchen. Der BF lernt die deutsche Sprache und versucht sich schulisch fortzubilden. Er besucht die Messe und nimmt am religiösen Leben der evangelischen Gemeinde teil. In seiner Freizeit spielt er Fußball.

1.4. Auf Grund der Konversion des BF vom muslimischen Glauben in der evangelischen Glauben, H.B, ist der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen iSd GFK ausgesetzt. Von staatlichen Einrichtungen in Afghanistan wird dem BF nicht im ausreichenden Maß Schutz gegen diese Verfolgung geboten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

a.) Religionsfreiheit

Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt der Apostasie und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft.

Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.

Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.

Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Proselytismus beschuldigt wurden.

(Afghanistan 2012 International Religious Freedom Report)

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 04.06.2013)

b) Todesstrafe

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013). Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 4.6.2013).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 4.6.2013).

Quellen:

c) Christen und Konversionen zum Christentum

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2013).

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).

Quellen:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 04.06.2013)

d.) Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

  • Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):

Memo, per Mail.

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

  • zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

  • NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

  • Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Sicherheitslage in Kabul

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

  • AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

  • Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

  • Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

  • Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

  • Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

  • Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

  • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office

In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

  • Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 29.4.2016. Glaubwürdig gab der BF in dieser Verhandlung an, XXXX, zu heißen. Dieser Name des BF scheint auch in den vorherigen Einvernahmen auf. Die weiteren Angaben des BF zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Volkszugehörigkeit und zum ursprünglichen Religionsbekenntnis des BF decken sich auch weitgehend mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Nachvollziehbar schilderte der BF in der Verhandlung am 29.4.2016 auch seine schulische Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie familiäre Situation, die ebenfalls mit den Angaben in den vorherigen Einvernahmen weitgehend im Einklang stehen.

2.3. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 29. 4.2016 in Zusammenhalt mit den nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin, XXXX, und dem vorgelegten Taufschein des BF mit dem Taufdatum vom 20.3.2016 hat die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung am 29.4.2016 den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018; ebenso VfGH 11.6.2014, U460/2013-12), dass die Glaubenskonversion des BF vom moslemischen Glauben zum christlichen Glauben aus einer inneren Überzeugung des BF erfolgt ist. Der BF hat überzeugende, persönliche Gründe für die Glaubenskonversion in der mündlichen Verhandlung am 29.4.2016 vorgebracht. Der BF beantwortete auch inhaltliche Fragen, wie hohe Feiertage im evangelischen Glauben sowie zur Jungfrau Maria und zum Zugang zum Pfarreramt auch für verheiratete Personen richtig. Die innere Überzeugung des BF zum Wechsel zum evangelischen Glauben werden auch durch die nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin, XXXX bestätigt, die die Taufe des BF vornahm. Der Zeuge sprach davon, dass der BF den Taufunterricht und den Gottesdienst besucht, und im evangelischen Glauben die innere Ruhe gefunden hat. Der BF ist auch in der evangelischen Gemeinschaft, die für den BF einer Ersatzfamilie gleichkommen, gut integriert. Dafür sprechen auch die Aussagen der Zeugin und des BF. Dies spiegelt sich auch im vom BF vorgelegten Foto wider, das die evangelische Gemeinschaft wiedergibt. Für die gute Integration des BF in der evangelischen Gemeinde spricht auch das in der Verhandlung am 29.4.2016 weiter vorgelegte Fotobuch zu seiner Taufe am 20.3.2016, das die Taufzeremonie und die Feier dokumentiert.

Die in der mündlichen Verhandlung am 29.4.2016 geäußerte Befürchtung des BF, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion vom moslemischen Glauben in den evangelischen Glauben der Verfolgung in Afghanistan ausgeliefert zu sein, stimmt auch mit den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage der Christen und Konvertiten in Afghanistan überein, und sind als glaubhaft zu beurteilen.

Dem BF ist es sohin gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er aus freier und persönlicher Überzeugung zum evangelischen Glauben konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Es ist davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maßschutz zu bieten.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.4.2016 nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 3 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sog. subjektive Nachfluchtgründe (die allenfalls auch zur Stellung eines "Folgeantrags" führen) ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insb. bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rsp des VwGH zum AsylG 1997 stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die betreffende Person "nicht bloß zum Schein" konvertiert ist und daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat "bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (Putzer, Leitfaden Asylrecht 2 (2011) Rz 38 unter Hinweis auf VwGH 17.9.2008, 2008/23/0675).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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