BVwG W159 1238270-3

W159 1238270-3Federal Administrative CourtMay 10, 2016

Regest

Fremdenpass, Gefährdung der Sicherheit, Identitätsfeststellung,<br/>Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Full text

BVwG W159 1238270-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1238270.3.00

Spruch

W159 1238270-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA. von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.03.2016, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gemäß § 88 Absatz 2 a iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gelangte bereits (spätestens) am 10.04.2003 nach Österreich und stellte am 17.04.2003 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 21.05.2003, Zahl: XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gleichzeitig gemäß § 8 leg.cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt wurde. In dem Bescheid ist unter anderem die Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keinerlei Personaldokumente besitze und seine Identität nicht nachweisen könne und auch niemals einen Reisepass besessen habe.

Das Berufungsverfahren wurde am 27.08.2004 gemäß § 30 Absatz 1 Asylgesetz 1997 eingestellt, da weder eine Meldeadresse noch ein Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Erfahrung gebracht werden konnte. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge in Norwegen (und anderen europäischen Staaten) auf und wurde am 02.12.2011 von Norwegen nach Österreich rücküberstellt und stellte einen 2. Asylantrag. Er legte auch in dem diesbezüglichen Asylverfahren keine Personaldokumente vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 28.03.2012, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2012, Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB in Verbindung mit § 27 Absatz 1 SMG, sowie § 269 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Im diesbezüglichen Urteil ist festgehalten, dass der Antragsteller nicht nur Cannabiskraut für den Verkauf bereitgehalten habe, sondern auch 2 Justizwachebeamte mit Händen und Füßen geschlagen hat.

Auch in einer fremdenpolizeilichen Niederschrift vom 03.12.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.12.2012, Zahl: XXXX, 12f, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei in dem Urteil ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer (gemeinsam mit einem Mittäter) Kokain zum Verkauf bereitgehalten habe.

Die Landespolizeidirektion Wien hat daraufhin mit Bescheid vom 04.01.2013, Zahl: XXXX, ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen. In dem Bescheid wurde unter anderem festgehalten, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes die Identität des Antragstellers nicht mit gebotener Sicherheit feststehe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 26.02.2015 durch, wobei die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wurde. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer unter anderem zu, dass er mit Kokain (" der weißen Droge") gehandelt habe.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zahl:

XXXX, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt und gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.06.2016 erteilt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, der seinen Herkunftsstaat bereits 2003 verlassen hatte und gesundheitlich nach einer Tuberkuloseerkrankung schwer beeinträchtigt ist und in seinem Herkunftsstaat über kein familiäres Netz verfügt, auf Grund des nichtfunktionierenden Gesundheitssystems in Guinea und der (damals dort grassierenden) Ebola-Seuche dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Lage im Sinne des Artikel 3 EMRK geraten würde. Mit Eingabe vom 01.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beweisaufnahme mitgeteilt, dass 2 nicht getilgte Verurteilungen vorlägen und ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpasses sei.

Der Beschwerdeführer machte vom Recht auf Abgabe einer Stellungnahme unter Anschluss einer Vollmacht an XXXX, Gebrauch.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 16.03.2016, Zahl: XXXX, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 2a FPG idgF abgewiesen.

Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Antragsteller eine bis 18.06.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz habe und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, aus den Verurteilungen jedoch hervorgehe, dass er Suchtgift besessen und gewerbsmäßig weiter gegeben habe und zwar sowohl Cannabis-Kraut als auch Kokain. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffne und damit auch eine Verpflichtung gegenüber Gastländern übernehme, weswegen ein restriktiver Maßstab anzulegen sei. Auf Grund der Tatwiederholung und der Gewerbsmäßigkeit der Tat sei trotz des Wohlverhaltens in den letzten 3 Jahren keine positive Zukunftsprognose möglich und sei deswegen der Antrag gemäß § 88 Absatz 2a FPG abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde bemängelt, dass die belangte Behörde sich nicht konkret mit dem Privatleben des Antragstellers auseinandergesetzt habe. Seine Lebenssituation habe sich nämlich drastisch zum Besseren gewandt und sei objektiv gesehen in keiner Weise zu erwarten, dass er den Pass erneut zum Begehen von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verwendet werde. Der Beschwerdeführer sei nicht drogenabhängig und besuche täglich einen ECDL-Base-Kurs des AMS, der ihn auf eine zukünftige Berufstätigkeit vorbereite und beherrsche auch die deutsche Sprache bereits gut. Seine nunmehrige Situation sei in keiner Weise mit jener vor einigen Jahren zu vergleichen, in der er bloß auf der Straße gelebt habe. Dass derzeit keine positive Zukunftsprognose möglich sei, sei daher eine Falschannahme. Unter anderem wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zahl XXXX, subsidiärer Schutz sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2016 (rechtskräftig) zuerkannt. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder Identitätsdokumentes (zum Beispiel Geburtsurkunde) steht die Identität des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Er hat keinerlei Reisedokumente oder sonstige Personaldokumente vorgelegt und ist offenbar auch nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.08.2012, Zahl: XXXX wegen § 15 StGB iVm § 27 Absatz 1 SMG und § 15 iVm § 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche in der Folge auf 5 Jahre verlängert wurde), sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.12.2012 Zl. XXXX wegen § 27 Absatz 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl: XXXX, durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zahl: XXXX, sowie durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in das Strafregister und in das zitierte Erkenntnis des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 88 Abs. 1 FRG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Gem. §92 Abs. 1 FPG 2005 ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass...

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen....

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "öffentlichen Ordnung" im §88 Abs. 2a FPG iVm §92 Abs. 1 Z3 SMG (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) gibt es eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Danach wohnt Suchtgiftdelikten (auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben ist) erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129, VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005, 18/0614). Auch wenn der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat bzw. auch nicht verwenden konnte, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es ist es jedoch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gericht habe durch die (teil)bedingte Strafnachsicht zu erkennen gegeben, dass die Androhung der Strafe ausreiche, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, ist entgegen zu halten, dass die Fremdenpolizeibehörden die Frage des Vorliegens eines Versagensgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen haben, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (VwGH vom 19.10.1999, Zahl: 99/18/0336, VwGH vom 02.12.2008, Zahl: 2005/18/0614).

Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155).

Bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (jüngst: VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0052-4), wobei der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten betreffend Aufenthaltsverbot, Rückkehrverbot und Einreiseverbot ergangenen Erkenntnissen eine strenge Linie bei Verurteilungen, insbesonderen solchen nach dem SMG, vorgegeben hat, welche auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar ist (VwGH vom 25.02.2016, Zahl: Ra 2016/21/0022-6, VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0051-5).

Wenn auch einzuräumen ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Verurteilung am 20.12.2012 wohlverhalten hat, so wurde von der Judikatur des Verwaltung sgerichtshof ein Wohlverhalten in der Dauer von 4 Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen seien. Der Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers erweist sich daher als zu kurz (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155, BVwG vom 13.01.2014, Zahl: W152 2009516-1;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 1312).

Darüber hinaus hatte es sich bei dem Suchtgift nicht lediglich um Cannabis oder Marihuana, sondern auch um Kokain gehandelt und hat der Beschwerdeführer überdies das Delikt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt begangen und liegen auch 2 Verurteilungen nach dem SMG mit einem kurzen Zeitabstand (durch ein Landesgericht) zu einer(wenn auch teilbedingten) Freiheitsstrafe vor.

Der Ausstellung eines Fremdenpasses stehen daher im vorliegenden Fall zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen (siehe auch BVwG vom 17.09.2015, W 159 2110758-1/2E).

Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzung, dass seine Identität mit ausreichender Sicherheit feststeht, wobei bloße Verfahrensidentität in einem anderen fremden- oder asylrechtlichen Verfahren nicht ausreicht (VwGH vom 03.05.2005, Zahl: 2005/18, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 1290 f).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs seitens der belangten Behörde festgestellt. Dieser ist nicht ergänzungsbedürftig und ist insbesondere in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers in einer Beschwerdeverhandlung oder einer Erörterung von Beweismitteln notwendig gemacht hätte.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst auch unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit der GRC bestätigt (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022-6).

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr auf eine ständige einheitliche, insbesondere auch jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche oben bereits wieder gegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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