W120 1433872-1•BVwG W120 1433872-1
W120 1433872-1Federal Administrative CourtMay 10, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W120 1433872-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, auch XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. März 2013, Zl 12 11.581-BAW, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 15. April 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz XXXX stamme und ledig sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Afghanistan getötet worden sei. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer und dessen Bruder verlassen und einen anderen Mann geheiratet. Der Onkel des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer und dessen Bruder zu sich genommen und die beiden "unterdrückt[...]". Der Beschwerdeführer sei von seinem Onkel geschlagen worden, habe keine Schule besuchen dürfen und für den Onkel arbeiten müssen. Ein Leben in Afghanistan sei für den Beschwerdeführer nicht aushaltbar gewesen, weshalb dieser Afghanistan verlassen habe.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten.
3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. März 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan nie gearbeitet habe, keinen Kontakt zu seiner Mutter habe, er zwölf Jahre alt gewesen sei, als er von Afghanistan in den Iran gezogen sei und er direkt vom Iran nach Österreich gekommen sei.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, führte der Beschwerdeführer wortwörtlich Folgendes aus:
"Frage: Können Sie mir sagen, warum Sie Afghanistan verließen und in Österreich nun eine Asylantrag stellen?
Antwort: Im Iran konnte man keinen Aufenthalt bekommen. Im Iran hat man alle Flüchtlinge zurückgeschoben. Hier passen die Polizisten auf die Kinder auf, im Iran, wenn die wissen, dass jemand aus Afghanistan ist, wird der sofort von der Polizei festgenommen und zurückgeschoben. Mein Vater ist verstorben und ich bin bei meinem Onkel geblieben. Meine Mutter heiratete einen anderen Mann. Ich habe damals die Schule besucht und mein Onkel lies mich nicht mehr die Schule besuchen. Er hat mich geschlagen und verletzt. Er hat mich so am Kopf geschlagen, dass man die Narbe noch immer sieht. Es hat mich auch so an der linken Hand verletzt, dass ich noch immer Schmerzen vom Schlag habe. Ich habe keine andere Wahl, darum bin ich von dort geflohen. Ich wollte nicht gerne in das Ausland von zu Hause fliehen, aber ich musste weggehen. Wir haben dort alles gehabt, ich habe alles verloren. Wir hatten Tiere zu Hause, wir hatten ein Grundstück, aber alles gehört meinem Onkel, ich hatte kein Recht, ich konnte dort nicht mehr leben. Mein Onkel hätte mich wegen des Grundes töten können, aber alles hatte er.
Frage: Wo lebt die Mutter?
Antwort: Die lebt im gleichen Dorf. (Haben Sie noch Kontakt mit ihr?) Nein. Seit die Mutter wieder heiratete, hatten wir keinen Kontakt mehr mit ihr. Sie war jung und heiratete wieder. Sie hatte Probleme. Nachdem sie heiratete, konnte ich sie nicht besuchen. Der, der sie heiratete hatte kein Interesse, dass man zur Mutter kommt. (Haben Sie die Mutter nie getroffen im Dorf, das ja nach Ihren Angaben klein ist?) Als sie wieder heiratete wollte ich nicht mit ihr reden, weil ich traurig war. Sie wollte mich dann auch nicht. Dann durfte sie mich auch nicht mehr sehen.
Frage: Wie sind Sie als Kind in den Iran gekommen?
Antwort: Ich hatte damals kein Geld gehabt. Ein Mann im Dorf, der XXXX heißt, der hat mich in den Iran mitgenommen. Dort habe ich für den XXXX und seine Leute den Haushalt geführt. Ich war noch sehr klein, es war schwer für mich. Der Junge hat auf mich aufgepasst und mit mir sehr schön gesprochen.
Frage: Als Sie älter wurden, konnten Sie dort auch Arbeiten?
Antwort: Ja, ich konnte dann arbeiten, aber keine schwere Arbeit. Ich ging machte leichte Arbeiten, wie z.B. putzen. Ich habe in einer Lederproduktion die Reinigung gemacht.
Frage: Sind das alle Fluchtgründe?
Antwort: Das ist alles, mehr gibt es nicht zu sagen.
Frage: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Afghanistan (Das Wort Behörde (gemeint Polizei, Gericht, Innenministerium ua. neben den Verwaltungsbehörden) wird erklärt)?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie aus Gründen der Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Nationalität verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein. Ich war ein kleines Kind.
Frage: Wurden Sie auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden?
Antwort: Ich habe nichts, ich habe niemanden in Afghanistan. (Was ist mit Ihrem Bruder, was ist mit Ihrem Onkel?) Vom Bruder weiß ich, dass er am Leben ist. Vom Onkel habe ich gar nichts. (Sie könnten doch heute das Erbe des Vaters antreten!) Das Ziel des Onkels war es auch, dass die Gründe ihm gehören. (Hatte der Vater nur einen Bruder?) Ja, er hatte nur einen Bruder. (Was ist mit einer Schwester, gibt es die nicht?) Ich weiß nicht, ich weiß nur von einem Onkel. Ich habe nur eine Halbtante, das ist die Halbschwester meiner Mutter. (Wo lebt die?) Wir haben sehr wenig Kontakt, die hat keine Interesse an mir. (Wo wohnt die?) Die lebte im gleichen Dorf, ob sie heute noch dort lebt, weiß ich nicht."
4. Mit Bescheid vom 1. März 2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 4. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21. März 2013, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle und ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantrage daher 1. eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, 2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 3. dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
7. Mit den Schreiben vom 25. März 2013, vom 26. Mai 2014, vom 17. Dezember 2014, vom 7. April 2015 sowie vom 15. Juli 2015 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsbemühungen.
8. Mit hg am 21. März 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der "Internationalen Baptistengemeinde XXXX" angehöre, er sich vor ca. 6-7 Monaten das erste Mal in die Kirche einladen habe lassen, es viele Glaubensgespräche gegeben habe und der Beschwerdeführer nunmehr zum christlichen Glauben konvertiert sei.
9. Am 15. April 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R: Ihrer letzten Stellungnahme entnehme ich, dass Sie sich nun als Christ bezeichnen. Ist das korrekt?
BF: Ja.
R: Was gefällt Ihnen besser am Christentum als Islam? Was war der Grund, warum Sie die Religion wechseln möchten?
BF: Ich bin als Moslem nach Österreich gekommen. Es war meine eigene Entscheidung, meinen Glauben zu wechseln. In Österreich habe ich Christen kennen gelernt, die sehr freundlich waren. Ich habe das Leben dieser Leute gesehen, sowie das Gute in ihnen gesehen. Aus diesen Gründen habe ich mich zur Konversion entschieden.
R: Was spricht Sie speziell am Christentum an, sozusagen im Vergleich zum Islam?
BF: Mit dem Islam verbinde ich Krieg und Konflikt. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich nichts davon mehr wahrgenommen. Es gibt auch zahlreiche andere Unterschiede zwischen diesen beiden Religionen, die mich ebenfalls dazu bewegt haben, zu konvertieren.
R: Wie sind Sie eigentlich zum Christentum gekommen, hier in Österreich, gab es da eine bestimmte Person oder einen Anlass?
BF: Mit dieser Person meine ich den Zeugen, der mich heute begleitet (Z1). Ich habe ihn beim Deutschkurs vor 1 Jahr kennen gelernt. Mit der Zeit hat er mir erzählt, dass er Christ ist. Er hat mich zum Haus eines Herrn XXXX gebracht, der selbst Pfarrer ist. Die Gottesdienste finden bei ihm im Haus statt. Ich bin ca. 1 Monat gemeinsam mit meinem Freund dorthin gegangen. Danach wurde ich der christlichen Gemeinde XXXX vorgestellt.
R: Welche Kirche besuchen Sie jetzt im Moment?
BF: Ich gehe nach wie vor zum XXXX. Dort befindet sich eine internationale christliche Gemeinde. Der Pastor dieser Gemeinde ist der Z2.
R: Besuchen Sie regelmäßig den Gottesdienst dort?
BF: Ja. Sicher.
R: Seit wann sind Sie in dieser Kirche aktiv?
BF: Das sind ungefähr 7-8 Monate.
R: Um welche christliche Gemeinde handelt es sich dabei?
BF: Es ist die internationale Baptistengemeinde.
R: Welche Konsequenzen kann dieser Glaubenswechsel für Sie haben?
BF: In Österreich habe ich einige Freunde, die nicht wissen, dass ich an das Christentum glaube. In meinem Freundeskreis könnte schon eine Person dabei sein, die mir gefährlich werden könnte.
R: Mit Ihrem Freundeskreis meinen Sie, das sind Freunde auch aus Afghanistan?
BF: Ja.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten und Sie hätten die Religion gewechselt?
BF: Man würde mich lebendig begraben.
R: Sind Sie bereits getauft?
BF: Bisher noch nicht, weil ich meinen Taufunterricht noch nicht abgeschlossen habe.
R: Das heißt, Sie machen im Moment diese Taufvorbereitung. Wann ist damit zu rechnen ungefähr, dass Sie getauft werden?
BF: Dazu ist noch kein Termin festgelegt. Ich bin noch in der Taufvorbereitung.
BFV bringt vor, dass es in der internationalen Baptistengemeinde üblich ist, dass erst nach einem Jahr des Gottesdienstbesuches die Taufe möglich ist. Es würde auch eine strikte Trennung zwischen Asylverfahren und Taufe in der Weise bestehen, dass nach Ablauf eines Jahres davon auszugehen sei, dass zumindest das erste Verfahren abgeschlossen sei. Die Taufe des BF wird höchstwahrscheinlich gegen Ende 2016, Frühjahr 2017 stattfinden.
[...]"
10. In der hg am 22. April 2016 eingelangten Stellungnahme des Pastors XXXX wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX den Beschwerdeführer seelsorgerisch betreue und diesen auch immer wieder zu seiner Familie mitnehme. Zweimal die Woche gebe es eine Bibelstunde in Farsi. Der Beschwerdeführer sei für den nächsten Taufkurs zugelassen und werde in den Grundlagen der biblischen Lehre unterrichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Vor seiner Einreise nach Österreich lebt der Beschwerdeführer ungefähr 3 1/2 Jahre im Iran. Sein Vater ist bereits verstorben, zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher in Afghanistan bzw. im Iran zur muslimischen (sunnitischen) Glaubensrichtung, jedoch begann er sich 2015 in Österreich sehr für das Christentum zu interessieren. Er lernte den christlichen Glauben über einen Deutschkurskollegen in Österreich kennen. Seit längerer Zeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die Veranstaltungen der internationalen Baptistengemeinde. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Er besucht regelmäßig den Gottesdienst der internationalen Baptistengemeinde und ist seit ca. sieben bis acht Monaten in dieser Kirche aktiv. Sein Glaube ist für ihn ein großer und wichtiger Teil seines Lebens und er lebt ihn daher auch öffentlich und privat aus. Der Beschwerdeführer befürchtet, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen erschienen plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermochte sein Interesse am Christentum und seine Motivation für den Religionswechsel überzeugend darzulegen. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen seiner christlichen Gemeinde wurde durch die Aussage des Zeugen XXXX bestätigt. Ebenso waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des regelmäßigen Besuches des Gottesdienstes glaubwürdig (Sie wurden auch durch die vorgelegte Stellungnahme des Pastors XXXX vom 21. April 2016 untermauert.).
Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, sprechen insbesondere seine Angaben im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche durch die Angaben des Zeugen XXXX untermauert wurden. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insoweit kein Grund, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum in Zweifel zu ziehen.
Infolge dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm nunmehr gewählte Religion frei auszuüben. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren ausdrücklich die Befürchtung, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.
2.3. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum ausgesetzt zu sein (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5. September 2012,
C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua. ausgeführt:
"Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant."
Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl 99/20/0550; vom 19. Dezember 2001, Zl 2000/20/0369; vom 17. Oktober 2002, Zl 2000/20/0102, sowie vom 30. Juni 2005, Zl 2003/20/0544). Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm nunmehr gewählte Religion offen auszuüben und er dadurch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Abwendung vom Islam und Zuwendung zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, ausgesetzt wäre. Weiters bestünde für ihn ein erhebliches Verfolgungsrisiko sowohl von privater als auch von staatlicher Seite.
Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Zudem schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht effektiv. Vom Beschwerdeführer wurde eine solche Bedrohung auch glaubwürdig im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellt.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in Afghanistan aufgrund der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor. Die Verfolgungsgefahr ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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