BVwG W118 2017051-1

W118 2017051-1Federal Administrative CourtMay 10, 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W118 2017051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2017051.1.00

Spruch

W118 2017051-1/3E

W118 2108364-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117178687, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113828668, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117178687, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113828668, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 2.274,74

gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 3.919,63 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 1.644,89.

Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere Zahlungsansprüche"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragsjahr 2009:

1. Mit Datum vom 30.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF bewirtschaftete im Jahr 2009 zwei Almen, die Zielbergalm mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX. Die Zielbergalm wurde von der BF anteilig bestoßen. Die Alm mit der BNr. XXXX wurde nur von der BF bestoßen.

Darüber hinaus trieb die BF Tiere auf die Hausereralm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104674947, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.468,91 gewährt. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,80 ha zugrunde gelegt.

Antragsjahr 2010:

1. Mit Datum vom 24.03.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF bewirtschaftete im Jahr 2010 wiederum die XXXX mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX.

Darüber hinaus trieb die BF Tiere auf die Hausereralm mit der BNr. XXXX auf.

Die beantragte Fläche des Heimbetriebes betrug 48,33 ha, jene der XXXX 18,77 ha; in Summe beantragte die BF eine Fläche im Ausmaß von 81,80 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110997643, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.953,95 gewährt. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 81,80 ha zugrunde gelegt.

Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:

1. Mit Datum vom 17.01.2011 erfolgte auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der aufgrund der Schneelage nur eine bücherliche Kontrolle sowie eine Besichtigung der Betriebsstätte durchgeführt wurden.

Im Rahmen der Nachkontrolle am 16. und 22.03.2011 wurden die Flächen des Heimbetriebes kontrolliert. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 1010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

2. Mit Datum vom 30.08.2011 fanden Vor-Ort-Kontrollen der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend die Alm mit der BNr. XXXX u.a. hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 1010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

Antragsjahr 2009:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608974, wurde der BF unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.387,55 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 80,66 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,80 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 68,80 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 67,20 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,60 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 16.03.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von höchstens 3 % oder 2 ha festgestellt worden seien.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117178687, wurde der BF unter weiterer Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.789.56 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.597,99 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 68,80 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 68,80 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 57,70 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 11,10 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 16.03.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.

3. Mit Fax vom 01.06.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und gab dazu im Wesentlichen an, mit dem angefochtenen Bescheid seien EUR 1.597,99 für das Antragsjahr 2009 rückgefordert worden. Grund für die Rückforderung seien Vor-Ort-Kontrollen am 17.01. und vom 16.03.2011 am Heimbetrieb und auf den Almen BNr. XXXX und XXXX im August 2011 gewesen.

Bei der am 17.01. bzw. am 16.03.2011 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien auf den Feldstücken 1, 7, 16, 17, 18, und 19 die beantragten Mäh- und Dauerweideflächen vom Kontrollorgan in Dauerweide und Hutweide umgewandelt worden. Da diese Flächen seit jeher vollflächig gemäht und gemulcht würden, sei diese Änderung der Nutzung für die BF in keiner Weise nachvollziehbar. Als Beweis der flächigen Mahd und Pflege (Mulchen) seien im Zuge der Berufung gegen die ÖPUL- und AZ-Mitteilungen aktuelle Fotos der betroffenen Flächen an die Agrarmarkt Austria übermittelt worden. Dazu dürfe festgehalten werden, dass am 17.01.2011 eine Flächenkontrolle nicht durchgeführt habe werden können, da die Flächen noch mit Schnee bedeckt gewesen seien. Eine weitere Kontrolle habe am 16.03.2011 stattgefunden. Auch zu diesem Zeitpunkt (vor Beginn der Vegetationsperiode) sei eine objektive Flächenkontrolle in Frage zu stellen. Bei der Nachdigitalisierung zum MFA 2011 sei der BF aufgefallen, dass eine Fläche am Feldstück 3 (Archer Grünland) im Ausmaß von 3,02 ha vom Prüforgan irrtümlicher Weise nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich wurde auf eine Korrektur vom 01.09.2011 verwiesen.

Zum Prüfbericht bezüglich der Kontrolle der Almfutterfläche (BNr. XXXX und XXXX) dürfe die BF ergänzen, dass nach Durchsicht des Prüfberichtes bei einigen Schlägen die Überschirmungsprozentsätze bzw. LN-Abzugsfaktoren nicht der tatsächlichen Bewirtschaftung/Nutzung in der Natur entsprächen. Diese nicht nachvollziehbaren Bewertungsfaktoren durch das Kontrollorgan habe die BF auf ihrer Hofkarte [Anm.: betreffend die Alm mit der BNr. XXXX] entsprechend markiert und bereits vorgelegt. Weiters dürfe die BF ergänzen, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle noch kein aktuelles Luftbild (Almkarte) von der Befliegung 2010 erhalten hätte. Diese aktuellen Hofkarten für die Almen hätten der BF erst ab Herbst 2011 zur Verfügung gestanden. Sie ersuche daher höflichst um Berücksichtigung der angeführten Berufungsgründe und bitte um eine Nachkontrolle ihrer Heim- und Almflächen.

Antragsjahr 2010:

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113828668, wurde der BF unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.919,63 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 34,42 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 81,80 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 81,09 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 81,09 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,71 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 17.01.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von höchstens 3 % oder 2 ha festgestellt worden seien.

2. Mit Fax vom 06.10.2011 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und gab dazu im Wesentlichen an, mit dem angefochtenen Bescheid seien EUR 34,32 rückgefordert worden. Dazu dürfe festgehalten werden, dass am 17.01.2011 eine Flächenkontrolle nicht durchgeführt habe werden können, da die Flächen noch mit Schnee bedeckt gewesen seien. Eine weitere Kontrolle habe am 16.03.2011 stattgefunden. Auch zu diesem Zeitpunkt (vor Beginn der Vegetationsperiode) sei eine objektive Flächenkontrolle in Frage zu stellen. Zudem habe die BF bis dato keine Prüfberichte erhalten. Bei der Nachdigitalisierung zum MFA 2011 sei dem BF aufgefallen, dass eine Fläche am FS 3 im Ausmaß von 3,02 ha vom Prüforgan irrtümlicher Weise nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich wurde auf eine Korrektur vom 01.09.2011 verwiesen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012 (in Form einer Berufungsvorentscheidung), AZ II/7-EBP/10-116559427, wurde der BF unter weiterer Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.274,74 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.644,89 rückgefordert. Dabei wurden 83,71 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 81,80 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 81,80 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,22 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 11,58 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass am 17.01.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.

4. Mit Schreiben vom 09.03.2012 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und gab dazu im Wesentlichen an, mit dem angefochtenen Bescheid seien EUR 1.644,89 für das Antragsjahr 2010 rückgefordert worden. Grund für die Rückforderung seien Vor-Ort-Kontrollen am 17.01. und vom 16.03.2011 am Heimbetrieb und auf den Almen BNr. XXXX und XXXX im August 2011 gewesen.

Im Übrigen entspricht das Vorbringen jenem zum Antragsjahr 2009.

5. Mit Datum vom 03.02.2014 langte - gleichlautend für das Antragsjahr 2009 - in der AMA eine Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer ein, derzufolge die Beantragung der Flächen der XXXX nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei.

6. Mit Datum vom 23.07.2014 langte - gleichlautend für das Antragsjahr 2009 - in der AMA eine Bestätigung gemäß § 8i MOG 2007 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 30.03.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF bewirtschaftete im Jahr 2009 auch zwei Almen, die XXXX mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX. Darüber hinaus trieb die BF Tiere auf die XXXX mit der BNr. XXXX auf.

Die beantragte Fläche des Heimbetriebes betrug 36,43 ha, die beantragte anteilige Fläche der XXXX 16,75 ha (von insgesamt 18,47 ha); in Summe beantragte die BF eine Fläche im Ausmaß von 68,80 ha. Für das Antragsjahr 2009 standen der BF 83,71 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 24.03.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF bewirtschaftete im Jahr 2010 wiederum die XXXX mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX. Darüber hinaus trieb die BF Tiere auf die XXXX mit der BNr. XXXX auf.

Die beantragte Fläche des Heimbetriebes betrug 48,33 ha, jene der XXXX 18,77 ha; in Summe beantragte die BF eine Fläche im Ausmaß von 81,80 ha. Für das Antragsjahr 2010 standen der BF 83,71 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 16. und 22.03.2011 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden auf dem Heimbetrieb hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

Tatsächlich handelte es sich im Antragsjahr 2009 auf den Feldstücken 1, 2, 3, 4, 8 und 10 bei einer Fläche im Ausmaß von insgesamt 1,6 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um nicht beihilfefähige Flächen wie Gebüsch, Wald, Böschung und eine Straße (bzw. ein Straßenbankett).

Im Antragsjahr 2010 handelte es sich in Summe bei 0,71 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um nicht beihilfefähige Flächen wie Gebüsch, Wald, Böschung und eine Straße (bzw. ein Straßenbankett).

Bei einer am 30.08.2011 auf der XXXX mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre 2009 und 2010 Flächenabweichungen festgestellt. Die anteilige Almfutterfläche der BF als Auftreiberin betrug im Jahr 2009 statt der beantragten 16,75 ha lediglich 7,25 ha. Bei der Differenz im Ausmaß von 9,50 ha handelte es sich um nicht beihilfefähige Fläche (Wald, Steine, Büsche, Sträucher).

Im Antragsjahr 2010 betrug die Almfutterfläche statt der beantragten 18,47 ha tatsächlich 7,60 ha. Bei der Differenz im Ausmaß von 10,87 ha handelte es sich um nicht beihilfefähige Fläche (Wald, Steine, Büsche, Sträucher).

Für das Antragsjahr 2009 ergab sich somit in Summe eine Abweichung von 11,10 ha, für das Antragsjahr 2010 eine Abweichung im Ausmaß von 11,58 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Rahmen der Fallbearbeitung wurde überdies Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.

Das überwiegend unschlüssige bzw. nicht hinreichend konkrete Beschwerdevorbringen war im Ergebnis nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch mit den eingesehen Orthofotos durchwegs in Einklang zu bringen waren.

Entgegen dem Vorbringen, die Rückforderungen würden sich auch auf am 17.01.2011 durchgeführte Flächenkontrollen stützen, ist bereits dem Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 17.01.2011 bzw. 16.03.2011 zu entnehmen, dass bei dem erstgenannten Kontrolltermin keinerlei Flächen kontrolliert wurden, zumal diese mit Schnee bedeckt waren. Auch das Vorbringen betreffend eine von dem Prüforgan der AMA - bei der Kontrolle am 16. bzw. 22.03.2011 vorgenommene - Umwandlung von Flächen in Dauerweiden und Hutweiden geht im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie ins Leere, da sich aus diesen Änderungen keinerlei Flächendifferenzen ergeben haben. Keineswegs nachvollziehbar ist auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer irrtümlich unterbliebenen Berücksichtigung einer Fläche im Ausmaß von 3,02 ha des Feldstücks 3 "Archer Grünland", zumal Feldstück 3 in den gegenständlichen Antragsjahren jeweils mit 0,95 ha beantragt wurde und überdies auf den Anträgen die Bezeichnung "Taubenschlag" trägt. Bei dem mit der Bezeichnung "Archer" beantragten Feldstück 6 erfolgten keinerlei Abzüge und ist darüber hinaus festzuhalten, dass die gesamte auf dem Heimgut festgestellte Differenzfläche in den Antragsjahren 2009 und 2010 lediglich 1,6 ha (2009) bzw. 0,71 ha (2010) betragen hat.

Zu dem monierten Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 16. bzw. 22.03.2011 - vor Beginn der Vegetationsperiode - ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den am Heimgut festgestellten N-LN-Flächen um nicht beihilfefähige Elemente wie Gebüsch, Wald, Gebäude und eine Straße gehandelt hat, und davon auszugehen ist, dass diese Flächenabweichungen ohne Weiteres auch außerhalb der Vegetationsperiode feststellbar sind.

Soweit die BF ins Treffen führt, es seien ihr bis dato keine Prüfberichte übermittelt worden, ist auf die Rechtsmittelschrift vom 09.03.2012 (Antragsjahr 2010) hinzuweisen, in der dieses Vorbringen nicht wiederholt, sondern vielmehr auf Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen Bezug genommen wird. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die BF zwischenzeitlich vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen Kenntnis erhalten hat und ausreichend Gelegenheit hatte, zu diesen Stellung zu nehmen. Im Übrigen sind die Ergebnisse der Digitalisierung durch die zuständigen Prüfer über die Internet-Plattform der AMA (eAMA) in der Applikation INVEKOS-GIS, auf die das BVwG unmittelbar zugreifen kann, ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch dem Beschwerdevorbringen betreffend unzutreffend festgestellte Überschirmungsgrade bzw. N-LN-Faktoren bei der am 30.08.2011 kontrollierten XXXX, BNr. XXXX, nicht gefolgt werden, zumal sich die Prüferfeststellungen bei Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS als durchaus differenziert und nachvollziehbar erwiesen haben, während die Beantragung durch die BF auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder in keiner Weise plausibel erscheint.

Antragstellung in den Jahren 2009 und 2010:

Der Mittelteil wurde mit 0 % Futterfläche angegeben, der obere und der untere Teil mit 70 % Futterfläche. Die BF selbst hat diese Flächen im Antragsjahr 2011 geringer bewertet.

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Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011:

Der Prüfer bewertete die Fläche im oberen Bereich mit 30 % Futterfläche nach Berücksichtigung der Überschirmung (Almleitfaden), davon 30 % Futterfläche nach Berücksichtigung nicht beihilfefähiger Elemente (Steine, Büsche, Sträucher; "Ödlandfaktor"). Drei offene Teilflächen wurden auf 90 % aufgewertet. Die größere Fläche im unteren Bereich bewertete der Prüfer mit 70%/60%. Die neu hinzugekommenen Flächen wurden überwiegend mit 0 % Futterfläche bewertet. Diese Beurteilungen erscheinen nachvollziehbar.

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Die BF hat demgegenüber nicht detailliert dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre und welche Überschirmungs- bzw. N-LN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Zu dem Vorbringen der BF betreffend eine mangelnde Verfügbarkeit aktueller Luftbilder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ist festzuhalten, dass es - ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft - am Antragsteller gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...];

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Für das Antragsjahr 2009:

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]."

Für das Antragsjahr 2010:

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Für das Antragsjahr 2009:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

[...]

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

[...]

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.

[...]

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

[...]"

"Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."

Für das Antragsjahr 2010:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...];

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[...]."

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.

[...].

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2010 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen ist, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf die Antragsjahre 2009 und 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag für das Antragsjahr 2009 gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004, für das Antragsjahr 2010 gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.

Die Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses beruht insbesondere auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.08.2011, die seitens der AMA bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 28.02.2012 berücksichtigt wurden, welche aufgrund rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages allerdings außer Kraft getreten ist. Die Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche folgt aus der verringerten Flächenbasis; vgl. Art. 44 VO (EG) 73/2009.

Ein mangelndes Verschulden iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der BF nicht nachgewiesen.

Den im Akt erliegenden Bestätigungen hinsichtlich der XXXX kommt diesbezüglich keine Relevanz zu, da für die Antragsjahre 2009 und 2010 für die XXXX seitens der AMA keine Flächenabweichung geltend gemacht wurde.

Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren sohin gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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