W114 2114559-1•BVwG W114 2114559-1
W114 2114559-1Federal Administrative CourtMay 10, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W114 2114559-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 13.02.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046310, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 15.03.2011 stellte XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), für seinen Heimbetrieb und als Obmann der XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen seines Heimbetriebes und der Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ).
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Obmann der XXXX , sowie Auftreiber auf die XXXX , als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ).
3. Für die XXXX wurde betreffend die EBP 2011 eine Almfutterfläche von ursprünglich 108,15 ha, für die XXXX von ursprünglich 339,42 und für den Heimbetrieb des BF eine beihilfefähige Fläche von 5,41 ha beantragt.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919647, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 17,88 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen (im Weiteren: ZA), einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 12,79 ha und einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb von 5,21 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 06.08.2013 erfolgte auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 159,67 ha festgestellt wurde. Ausgehend von im Antragsjahr 2011 aufgetriebenen 151,2 RGVE ergibt sich daraus für den BF, der im Antragsjahr 2011 2,2 RGVE auf die XXXX aufgetrieben hat, anstelle einer beantragten fiktiven Almfutterfläche auf der XXXX von 4,94 ha nur 2,32 ha. Unter Berücksichtigung von gleichbleibend 17,88 ZA, einer vom BF beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 18,2 ha und einer ermittelten Fläche von nur mehr 15,39 ha ergibt sich daraus eine Differenzfläche von 2,49 ha.
Der Kontrollbericht vom 06.08.2013 wurde der Almbewirtschafterin der XXXX am 20.08.2013, AZ GBI/TPD/119768631 zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX gab zu diesem Kontrollbericht - diesen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme ab.
6. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120854655, wurde - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX eine Rückforderung von EUR XXXX verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dargelegt, dass das Ergebnis ergeben habe, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden wäre.
7. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Bescheidbeschwerde vom 13.02.2014 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der AMA mit Bescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121639274, dem BF - unter Hinweis auf eine § 8i-MOG-Erklärung hinsichtlich des bloßen Auftriebes des BF im Antragsjahr 2011 auf die XXXX - von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen und dem BF eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Da dieser Bescheid nicht angefochten wurde, wurde er rechtskräftig und ersetzte den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919647.
8. 10.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden die erforderlichen Auskünfte auch vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann der XXXX erteilt. Es wurde anstelle der beantragten 108,15 ha eine Almfutterfläche im Ausmaß von 83,18 ha erhoben. Ausgehend von insgesamt 41,3 RGVE aufgetriebenen Tieren, wobei vom BF 3 RGVE im Antragsjahr 2011 aufgetrieben wurden, ergibt sich dadurch eine Reduktion der fiktiven anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von ursprünglich 7,86 ha auf nunmehr 6,04 ha und dadurch eine ermittelte Differenzfläche von 1,82 ha. Der Kontrollbericht der AMA wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596512 zum Parteiengehör übermittelt, der -offensichtlich das Kontrollergebnis auf der XXXX zustimmend zur Kenntnis nehmend -von einer entgegnenden Stellungnahme absah.
9. Auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046310, nunmehr anstelle eines Betrages von EUR XXXX nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zugesprochen und die Rückzahlung eines Betrages von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde auch eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführ unter Hinweis auf eine § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX im Antragsjahr 2011 mit Schreiben vom 13.02.2015 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. den angefochtenen Bescheid der AMA ersatzlos zu beheben, anderenfalls
2. den angefochtenen Bescheid der AMA abzuändern und die § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX im Antragsjahr 2011 zu berücksichtigen und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen;
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.
Der Beschwerde beigefügt wurden Sachverhaltsdarstellungen der Obmänner der die XXXX und die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaften. Der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX führt dabei in einer Stellungnahme vom 04.10.2013 aus, dass auf der XXXX im Jahr 2001 bei einer Vor-Ort-Kontrolle eine Almfutterfläche im Ausmaß von 172 ha festgestellt worden wäre. Im Jahr 2007 sei erstmalig eine Flächenfeststellung im AMA-Internet erfolgt. Dabei sei die Futterfläche mit 161,93 ha neu ermittelt und beantragt worden. Im Jahr 2010 seien von der AMA mit der Einführung der NLN-Faktoren neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt worden. Von einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei dabei die Futterfläche überprüft und mit 108,15 ha festgestellt, übernommen und beantragt worden. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche mit 96,92 ha vorgeschlagen. Diesen Vorschlag habe der Beschwerdeführer trotz Bedenken gegen die Richtigkeit in die Flächenantragstellung 2013 übernommen. Eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle sei nicht erfolgt. Gemäß § 9 Abs. 2 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011) dürfte die AMA keine Sanktionierung bei den Auftreibern vornehmen. Etwaige Sanktionierungen bei den Auftreibern wären daher aufzuheben.
11. Die AMA legte am 18.09.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2011 für seinen Heimbetrieb und als Obmann der XXXX für die XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen seines Heimbetriebes und der Rossfallalpe.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX .
1.3. Für die XXXX wurde auch vom Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und die EBP 2011 beantragt.
1.4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919647, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 17,88 ZA, einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 12,79 ha und einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb von 5,21 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.5. Am 06.08.2013 erfolgte auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 159,67 ha festgestellt wurde. Ausgehend von im Antragsjahr 2011 aufgetriebenen 151,2 RGVE ergibt sich daraus für den BF, der im Antragsjahr 2011 2,2 RGVE auf die XXXX aufgetrieben hat, anstelle einer beantragten fiktiven Almfutterfläche auf der XXXX von 4,94 ha nur 2,32 ha. Unter Berücksichtigung von gleichbleibend 17,88 ZA, einer vom BF beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 18,2 ha und einer ermittelten Fläche von nur mehr 15,39 ha ergibt sich daraus eine Differenzfläche von 2,49 ha.
Der Kontrollbericht vom 06.08.2013 wurde der Almbewirtschafterin der XXXX am 20.08.2013, AZ GBI/TPD/119768631 zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX gab zu diesem Kontrollbericht - diesen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme ab.
1.6. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120854655, wurde - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX eine Rückforderung von EUR XXXX verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dargelegt, dass das Ergebnis ergeben habe, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden wäre.
1.7. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Bescheidbeschwerde vom 13.02.2014 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der AMA mit Bescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121639274, dem BF - unter Hinweis auf eine § 8i-MOG-Erklärung hinsichtlich des bloßen Auftriebes des BF im Antragsjahr 2011 auf die XXXX - von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen und dem BF eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Da dieser Bescheid nicht angefochten wurde, wurde er rechtskräftig und ersetzte den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919647.
1.8. 10.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden die erforderlichen Auskünfte auch vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann der XXXX erteilt. Es wurde anstelle der beantragten 108,15 ha eine Almfutterfläche im Ausmaß von 83,18 ha erhoben. Ausgehend von insgesamt 41,3 RGVE aufgetriebenen Tieren, wobei vom BF 3 RGVE im Antragsjahr 2011 aufgetrieben wurden, ergibt sich dadurch eine Reduktion der fiktiven anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von ursprünglich 7,86 ha auf nunmehr 6,04 ha und dadurch eine ermittelte Differenzfläche von 1,82 ha. Der Kontrollbericht der AMA wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014, AZ GB I/TPD/121596512 zum Parteiengehör übermittelt, der -offensichtlich das Kontrollergebnis auf der XXXX zustimmend zur Kenntnis nehmend -von einer entgegnenden Stellungnahme absah.
1.9. Auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046310, nunmehr anstelle eines Betrages von EUR XXXX nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zugesprochen und die Rückzahlung eines Betrages von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde auch eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Dabei wurde gleichbleibend von 17,88 ZA, einer beantragten Fläche von 18,20 ha (davon fiktive anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 12,79 ha) und einer ermittelten Fläche von 13,58 ha (davon fiktive anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 8,37 ha) und damit von einer Differenzfläche von 1,81 ha ausgegangen.
1,81 ha sind etwas mehr als 10,12 % von 17,88 und somit weniger als 20 % von 17,88.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführ unter Hinweis auf eine § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX im Antragsjahr 2011 mit Schreiben vom 13.02.2015 Beschwerde
1.11. Der Begründung dieser Beschwerde lässt sich nicht unter Hinweis auf bestimmte Feldstücke hinreichend präzisierend entnehmen, warum die aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Flächenfeststellung falsch sein sollte.
1.12. Hinsichtlich der ZA des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass sowohl im Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919647 als auch im Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120854655, dem BF von den insgesamt 17,88 vorhandenen ZA nur 15,39 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 53,29 ausbezahlt wurden.
Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten ZA und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Es konnten somit die ersten drei ZA-Gruppen (siehe ZA-Tabelle im Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120854655) zur Gänze genutzt werden. Für die ZA-Gruppe mit der Nummer 13940635 stand nur noch eine Fläche von 0,29 ha zur Verfügung. Diese 0,29 ZA wurden auf 1,00 ZA aufgerundet. Es konnten daher in Summe gemäß Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919647 bzw. gemäß Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120854655, 16,10 ZA (0,10 ZA +5 ZA+10 ZA + 1 ZA) genutzt werden.
Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046310, wurden 13,58 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 53,29 ausbezahlt. Zu dieser Reduktion kam es dadurch, als im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle Beanstandungen festgestellt wurden und sich die beihilfefähige Fläche aufgrund dieser Feststellungen reduziert hat. Damit ändert sich auch die Nutzung der ZA. Es wurde letztlich nur eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 13,58 ha ermittelt. Dadurch konnten wieder nur die ersten drei ZA-Gruppe gemäß ZA-Tabelle des Bescheides der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123046310, zur Gänze genutzt werden. Für die ZA-Gruppe mit der Nummer 13940635 stand nur mehr eine Fläche von 0,48 ha zur Verfügung. Diese 0,48 ha werden auf 1,0 ZA aufgerundet. Es konnten daher von den 17,88 vorhandenen ZA letztlich nur 14,10 ZA (0,10 ZA + 7 ZA + 6 ZA +1 ZA = 14,1 ZA) genutzt werden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten traten nur insoweit auf, als der BF davon ausgeht, dass er durch die Vorlage einer § 8i MOG-Erklärung für die XXXX von der Verhängung einer Flächensanktion befreit werden könnte. Der BF übersieht dabei, dass er im gegenständlichen Antragsjahr 2011 nicht nur Auftreiber auf die XXXX sondern der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX war. Daher kommt er nicht in das Anwendungsprivileg des § 8i MOG.
Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass die ihm zustehenden Zahlungsansprüche unrichtig berücksichtigt worden wären, unterlässt er es dafür eine nachvollziehbare Begründung darzulegen. Daher war auch die Frage der genutzten bzw. vom BF nicht genutzten Zahlungsansprüche im Sinne des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.
Warum die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächenfeststellungen nicht richtig sein sollten, ist angesichts des Umstandes, dass der BF als Bewirtschafter seines Heimbetriebes bzw. als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX selbst bei einer Vor-Ort-Kontrollen anwesend war, die erforderlichen Auskünfte erteilt hat sowie auch im Zuge des Parteiengehörs nach Übermittlung des Kontrollberichtes - diesen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - selbst keine entgegnende oder ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, unbeantwortet. Da auch von der Bewirtschafterin der XXXX im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX keine ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, sieht auch das erkennende Gericht keine Veranlassung am Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zu zweifeln. Daher war der Entscheidung das bei den Kontrollen festgestellte Flächenausmaß zugrunde zu legen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Art. 8, 13, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
"Artikel 50
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]"
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.1. Die Ergebnisse der dargelegten Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung von Almflächen, können konkrete Hinweise auf die den Ermittlungsorganen der AMA allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des BF ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004). Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht schlagbezogen dargelegt, warum welche Flächen zusätzlich als beihilfefähig anerkannt hätten werden müssen.
3.2. Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den BF kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069
3.3. Ausgehend von vorhandenen 17,88 vorhandenen beihilfefähigen ZA, einer beantragten Fläche von 18,20 ha (darin enthalten 12,79 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX bzw. auf der XXXX ) ergibt sich rechnerisch - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen - die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Differenzfläche von 1,81 ha.
Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche beträgt somit über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche.
Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen.
3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Wie den angeführten Rechtsvorschriften zu entnehmen ist, dient die Hofkarte nur als Hilfsmittel des Antragstellers. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den BF die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nur behauptet, jedoch nicht belegt. Insbesondere legt der BF auch nicht dar, warum eine allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Almfutterflächenfeststellung in einem späteren Antragsjahr Berücksichtigung finden sollte.
3.5. Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
3.6. Der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 enthält nun auch die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es dazu: "In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen." In den Erläuterungen zu § 8i heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."
Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer im relevanten Antragsjahr um den Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX gehandelt hat und daher § 8i MOG 2007 bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden kann.
3.7. Zusammenfassend kommt daher das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid rechtskonform ergangen ist und daher das Antragsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war.
3.8. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.1. - 3.7. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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